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Erzwingungshaft

Begriff und Bedeutung der Erzwingungshaft

Die Erzwingungshaft ist eine besondere Form des staatlichen Zwangs, die im deutschen Recht zur Durchsetzung bestimmter Verpflichtungen eingesetzt wird. Sie dient dazu, Personen zur Erfüllung einer ihnen auferlegten Pflicht zu bewegen, wenn andere Maßnahmen nicht zum Erfolg geführt haben. Im Gegensatz zu einer Strafe verfolgt die Erzwingungshaft keinen Sanktionszweck für begangenes Unrecht, sondern soll den Willen des Betroffenen beeinflussen und ihn zur Handlung oder Duldung anhalten.

Zweck und Anwendungsbereich der Erzwingungshaft

Erzwingungshaft kommt insbesondere dann zum Einsatz, wenn jemand eine gesetzlich vorgeschriebene Handlung – meist die Zahlung eines Bußgeldes – trotz Aufforderung nicht vornimmt. Sie ist ein Mittel der Verwaltungsvollstreckung und findet vor allem im Ordnungswidrigkeitenrecht Anwendung. Ziel ist es nicht, das Bußgeld durch Haft abzugelten oder zu ersetzen; vielmehr soll durch den Freiheitsentzug Druck auf den Betroffenen ausgeübt werden, damit er seiner Verpflichtung nachkommt.

Abgrenzungen zu anderen Haftarten

Die Erzwingungshaft unterscheidet sich von anderen Formen des Freiheitsentzugs wie Untersuchungshaft oder Strafhaft. Während diese auf strafbare Handlungen zurückgehen oder der Sicherstellung eines Verfahrens dienen, steht bei der Erzwingungshaft allein die Durchsetzung einer bestimmten Pflicht im Vordergrund. Auch von Beugehaft grenzt sie sich ab: Diese wird beispielsweise gegen Zeugen verhängt, um deren Aussagebereitschaft herzustellen.

Voraussetzungen für die Anordnung von Erzwingungshaft

Eine Erzwingungshaft kann nur unter bestimmten Voraussetzungen angeordnet werden. Zunächst muss eine vollstreckbare Verpflichtung bestehen – häufig handelt es sich dabei um ein rechtskräftiges Bußgeld aus einem Ordnungswidrigkeitenverfahren. Der Betroffene muss zuvor erfolglos aufgefordert worden sein, seiner Zahlungspflicht nachzukommen; erst wenn andere Vollstreckungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind (wie etwa Pfändungen), kann als letztes Mittel die Haft angeordnet werden.

Dauer und Grenzen der Haftanordnung

Die Dauer der Erzwingungshaft ist gesetzlich begrenzt und richtet sich nach dem Umfang des offenen Betrags sowie weiteren Umständen des Einzelfalls. Die maximale Gesamtdauer darf bestimmte Zeiträume nicht überschreiten; zudem kann sie auch vorzeitig beendet werden – etwa dann, wenn während der Haft doch noch gezahlt wird oder das zugrunde liegende Verfahren eingestellt wird.

Rechte während der Haftzeit

Während einer erzwingen Hafts genießt die betroffene Person bestimmte Rechte: Dazu zählen unter anderem Kontaktmöglichkeiten mit Angehörigen sowie Zugang zu rechtlichem Beistand während ihres Aufenthalts in einer Justizvollzugsanstalt.

Ablauf eines Verfahrens zur Anordnung von Erzwingunghaft

Das Verfahren beginnt in aller Regel mit dem Erlass eines Bußgeldbescheids gegen eine Person wegen einer Ordnungswidrigkeit (zum Beispiel Verkehrsdelikte). Wird dieser Bescheid rechtskräftig und bleibt unbezahlt trotz Mahnung sowie erfolgloser Vollstreckungsversuche (wie Kontopfändungen), prüft die zuständige Behörde als letztes Mittel den Antrag auf Anordnung von Erzwingunghaft beim zuständigen Gericht.
Das Gericht entscheidet über diesen Antrag in einem gesonderten Verfahren; dabei erhält auch die betroffene Person Gelegenheit zur Stellungnahme.
Wird dem Antrag stattgegeben erfolgt anschließend entweder Ladungsverfügung zum Strafantritt oder polizeiliche Vorführung zwecks Aufnahme in eine Justizvollzugsanstalt.
Mit Begleichnung des offenen Betrags endet regelmäßig auch sofortige Entlassungsmöglichkeit aus laufender Haftzeit.

Rechtliche Folgen und Auswirkungen

Die Verhängugng von Erzwingsunghaft hat keine Auswirkungen auf das Bestehenbleiben ursprünglicher Zahlungsverpflichtungen: Das offene Bußgeld bleibt weiterhin geschuldet.

Auch entstehen keine Eintragungen ins Führungszeugnis aufgrund reiner Erzwingsunghaften.

Allerdings können wiederholte Fälle Einfluss auf zukünftige behördliche Entscheidungen nehmen.

Bedeutende Besonderheiten bei Minderjährigen & besonderen Gruppen

Minderjährige können grundsätzlich keiner Erzwingsunghaft unterworfen werden.

Für besonders schutzbedürftige Gruppen gelten weitere Einschränkungen hinsichtlich Zulässigkeit & Durchführung solcher Maßnahmen.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Erzwingunghaft

Kann jeder Bürger in Deutschland von Erzwingsunghaften betroffen sein?

Nicht jede Person kann mit dieser Maßnahme belegt werden: Minderjährige sind grundsätzlich ausgeschlossen; zudem müssen alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sein bevor ein Gericht über einen solchen Schritt entscheidet.

Löscht Zahlung während laufender Hafts automatisch alle Schulden?

Zahlt jemand während bestehender Hafts seine offene Forderunge(n), führt dies zwar regelmäßig zur sofortigen Entlassungsmöglichkeit – jedoch bleiben eventuell noch weitere Kosten wie Gebühren bestehen.

Muss ich für dieselbe Forderunge mehrmals ins Gefängnis?

Einer erneuten Inhaftierung wegen derselben Forderunge steht entgegen dass pro einzelne Pflicht nur einmalig diese Maßnahme verhängt werden darf – allerdings können neue Verstöße erneut geahndet werden.

Bekommt man einen Eintrag ins Führungszeugnis durch solche Maßnahmen?

Sanktionen dieser Art führen üblicherweise nicht zu Einträgen im polizeilichen Führungszeugnis da kein strafrechtliches Fehlverhalten zugrunde liegt sondern lediglich Nichterfülllung verwaltungsrechtlicher Pflichten.

Können Angehörige informiert bzw besucht werden?

Angehörige dürfen informiert & besucht werden sofern dies organisatorisch möglich gemacht wird innerhalb geltender Vorschriften für Justizvollzugsanstalten.

Darf ich mich gegen einen solchen Beschluss wehren?

Einem gerichtlichen Beschluss geht stets Anhörung voraus wobei Betroffene Gelegenheit erhalten ihre Sicht darzustellen – darüber hinaus stehen Rechtsmittel offen um Entscheidung überprüfen lassen zu können .

Muss ich trotzdem zahlen obwohl ich schon „abgesessen“ habe?

Trotz verbüßter Zeit bleibt ursprüngliche Geldforderung weiter bestehen bis vollständiger Ausgleich erfolgt ist . Die Inhaftierung ersetzt also keine Zahlungspflicht .