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Erbschaft

Begriff und Bedeutung der Erbschaft

Die Erbschaft bezeichnet im rechtlichen Sinne das Vermögen, das beim Tod einer Person – dem sogenannten Erblasser – auf eine oder mehrere andere Personen, die sogenannten Erben, übergeht. Dieses Vermögen umfasst sämtliche Rechte und Pflichten des Verstorbenen, soweit sie nicht höchstpersönlicher Natur sind oder durch den Tod erlöschen. Die Übertragung erfolgt grundsätzlich als Ganzes in einem einheitlichen Vorgang.

Bestandteile einer Erbschaft

Zur Erbschaft gehören alle zum Nachlass zählenden Vermögenswerte wie Immobilien, Bankguthaben, Wertpapiere sowie bewegliche Gegenstände. Ebenso gehen bestehende Verpflichtungen wie Schulden oder laufende Verträge auf die Erben über. Nicht zur Erbschaft zählen persönliche Ansprüche und Rechte, die mit dem Tod des Verstorbenen enden.

Aktiva der Erbschaft

Zu den Aktiva zählen alle positiven Vermögenswerte des Nachlasses. Hierzu gehören beispielsweise Grundstücke, Häuser, Fahrzeuge sowie Bargeldbestände und Forderungen gegenüber Dritten.

Passiva der Erbschaft

Unter Passiva versteht man die mit dem Nachlass verbundenen Verpflichtungen. Dazu zählen offene Rechnungen, Kredite oder sonstige Schulden des Verstorbenen.

Erwerb der Erbschaft: Gesetzliche und gewillkürte Erbfolge

Der Erwerb einer Erbschaft kann entweder aufgrund gesetzlicher Regelung (gesetzliche Erbfolge) oder durch eine Verfügung von Todes wegen (gewillkürte bzw. testamentarische Verfügung) erfolgen.

Gesetzliche Erbfolge

Liegt keine letztwillige Verfügung vor – etwa ein Testament -, bestimmt das Gesetz die Reihenfolge der erbberechtigten Personen nach bestimmten Ordnungen (z.B. Ehepartnerinnen/Ehepartnern sowie Verwandten).

Letztwillige Verfügung (Testament/Erbvertrag)

Durch ein Testament oder einen notariell beurkundeten Vertrag kann eine Person selbst bestimmen, wer ihr Vermögen nach ihrem Tod erhalten soll. Diese Regelung geht grundsätzlich der gesetzlichen Reihenfolge vor.

Annahme und Ausschlagung einer Erbschaft

Mit dem Eintritt eines Todesfalls wird jede erbberechtigte Person automatisch zur potenziellen Rechtsnachfolgerin bzw. zum potenziellen Rechtsnachfolger berufen; dies geschieht unabhängig vom Willen dieser Person.
Es besteht jedoch das Recht auf Annahme oder Ausschlagung der zugeteilten Anteile am Nachlass innerhalb bestimmter Fristen.
Wird die Annahme erklärt – ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten -, übernimmt man sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Nachlass.
Im Falle einer Ausschlagung gilt diese Person als nicht berufen; ihr Anteil wächst anderen Berechtigten zu.

Miterbengemeinschaft bei mehreren Berechtigten

Sind mehrere Personen gemeinsam zur Rechtsnachfolge berufen worden – sei es kraft Gesetzes oder aufgrund eines Testaments -, entsteht zwischen ihnen eine sogenannte Miterbengemeinschaft.

Das gesamte vererbte Vermögen steht zunächst allen gemeinschaftlich zu; erst durch Teilungsvereinbarungen können einzelne Gegenstände einzelnen Beteiligten zufallen.

Entscheidungen bezüglich Verwaltung und Nutzung bedürfen meist gemeinsamer Abstimmung aller Beteiligten innerhalb dieser Gemeinschaft.

Bedeutung von Pflichtteilen im Zusammenhang mit der Erbschaft

Pflichtteilsberechtigte haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf einen Mindestanteil am Wert des hinterlassenen Vermögens,
auch wenn sie in einem Testament nicht bedacht wurden.
Dieser Anspruch richtet sich gegen diejenigen Personen,
denen das gesamte vererbte Gut zufällt.

Besteuerung von geerbtem Vermögen

Neben zivilrechtlichen Fragen ist auch steuerrechtlich relevant,
dass beim Erwerb von Todes wegen Steuern anfallen können.
Die Höhe hängt unter anderem vom Wert des übertragenen Besitzes
sowie vom verwandtschaftlichen Verhältnis zwischen verstorbener
und empfangender Partei ab.


Häufig gestellte Fragen zum Thema „Erbschaft“

Muss ich eine erhaltene Erbschaft immer annehmen?

Nicht zwingend: Jede berechtigte Person hat das Recht,
ihre Berufung auszuschlagen und damit jegliche Ansprüche
aus dem Nachlass abzulehnen.

Können auch Schulden Teil einer Erbschaft sein?

Sämtliche bestehenden Verpflichtungen gehen ebenso wie positive Werte
auf berechtigte Empfängerinnen/Empfänger über;
dazu zählen insbesondere offene Kredite,
Darlehen oder unbezahlte Rechnungen.

Darf ich frei entscheiden,
wem mein Eigentum nach meinem Ableben zukommt?

Zwar besteht weitgehende Gestaltungsfreiheit hinsichtlich letztwilliger Bestimmungen;
jedoch sind bestimmte Mindestansprüche naher Angehöriger stets zu beachten.

Können Minderjährige erben?

Minderjährige können grundsätzlich als Empfängerinnen/Empfänger eingesetzt werden;
für sie handeln dann gesetzliche Vertreterinnen/Vertreter bei allen relevanten Entscheidungen rund um den Nachlass.

Müssen Steuern gezahlt werden,
wenn ich etwas erbe?

Erlangt jemand Eigentum infolge eines Todesfalls,
kann dies steuerpflichtig sein;
maßgeblich sind dabei insbesondere Umfang
sowie verwandtschaftliches Verhältnis zum verstorbenen Menschen.

Kann ich meinen Anteil an einer Miterbengemeinschaft verkaufen?

Einen ideellen Anteil an einem gemeinschafltichen Besitz dürfen Berechtigte grundsätzlich übertragen;
allerdings bestehen hierbei besondere rechtliche Anforderungen zugunsten anderer Beteiligter innerhalb derselben Gemeinschaft.

Darf ich einzelne Gegenstände aus einem gemeinsamen Besitz einfach entnehmen?

Sämtliches vererbtes Gut steht bis zur abschließenden Aufteilung allen gemeinsam zu;
Einzelne dürfen daher ohne Zustimmung aller übrigen keine Entnahmen vornehmen.