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Begriff und Bedeutung des Beschaffungsrisikos
Das Beschaffungsrisiko ist ein Begriff aus dem Vertragsrecht und beschreibt die Gefahr, dass eine Partei – meist der Verkäufer oder Lieferant – die zur Vertragserfüllung erforderlichen Waren, Rohstoffe oder Dienstleistungen nicht oder nicht rechtzeitig beschaffen kann. Dieses Risiko betrifft insbesondere Kaufverträge, Werkverträge sowie andere schuldrechtliche Vereinbarungen, bei denen eine Leistung erst noch durch den Schuldner zu beschaffen ist.
Rechtliche Einordnung des Beschaffungsrisikos
Im rechtlichen Kontext wird das Beschaffungsrisiko vor allem im Zusammenhang mit der Frage relevant, wer für das Ausbleiben einer Lieferung haftet. Grundsätzlich trägt derjenige das Risiko, der sich vertraglich zur Lieferung verpflichtet hat. Das bedeutet: Kann ein Verkäufer die Ware nicht liefern, weil er sie selbst nicht erhalten hat oder sie auf dem Markt nicht verfügbar ist, bleibt er in vielen Fällen dennoch zur Leistung verpflichtet.
Abgrenzung zum Übernahme- und Preisrisiko
Das Beschaffungsrisiko unterscheidet sich vom Übernahmerisiko (Risiko des Käufers bezüglich Annahme und Bezahlung) sowie vom Preisrisiko (Risiko von Preisschwankungen). Während diese Risiken beim Käufer liegen können, verbleibt das eigentliche Risiko der Warenbeschaffung in aller Regel beim Verkäufer.
Individuelle Vertragsgestaltung zum Beschaffungsrisiko
Vertragspartner können im Rahmen ihrer Vereinbarungen regeln, wie mit dem Beschaffungsrisiko umgegangen werden soll. So kann beispielsweise vereinbart werden, dass ein Vertrag nur unter dem Vorbehalt steht („Lieferung vorbehalten“), dass bestimmte Waren tatsächlich verfügbar sind. Solche Klauseln müssen jedoch klar formuliert sein und dürfen keine unangemessene Benachteiligung einer Partei darstellen.
Bedeutung des Begriffs „Gattungsschuld“ im Zusammenhang mit dem Beschaffungsrisiko
Ein zentrales Element bei der Betrachtung des Beschaffungsrisikos ist die Unterscheidung zwischen Stückschuld (konkrete Einzelware) und Gattungsschuld (Ware nach allgemeinen Merkmalen). Bei Gattungsschulden besteht grundsätzlich eine weitergehende Verpflichtung zur Selbstbeschaffung seitens des Verkäufers; dieser muss alle zumutbaren Möglichkeiten ausschöpfen. Erst wenn auch dies unmöglich wird – etwa weil es die Ware am Markt überhaupt nicht mehr gibt -, entfällt seine Leistungspflicht.
Ausschluss oder Begrenzung des Beschaffungsrisikos durch höhere Gewalt („Force Majeure“)
In vielen Verträgen finden sich sogenannte „Force Majeure“-Klauseln. Diese regeln Fälle höherer Gewalt wie Naturkatastrophen oder politische Ereignisse als Gründe dafür anführen zu können, warum eine Lieferung unmöglich geworden ist. In solchen Situationen kann das sonst bestehende Risiko für den Lieferanten entfallen; Voraussetzung hierfür sind jedoch eindeutige vertragliche Regelungen sowie tatsächliches Vorliegen eines unvorhersehbaren Ereignisses außerhalb menschlicher Kontrolle.
Folgen bei Eintritt eines realisierten Beschaffungsrisikos aus rechtlicher Sicht
Kann ein Lieferant seiner Verpflichtung aufgrund eines realisierten Risikos nicht nachkommen – etwa weil sein eigener Zulieferer ausfällt -, so drohen ihm verschiedene Rechtsfolgen: Er gerät möglicherweise in Verzug oder schuldet Schadensersatz wegen Nichterfüllung beziehungsweise verspäteter Erfüllung seiner Pflichten gegenüber seinem Vertragspartner. Die genaue Rechtsfolge hängt davon ab, ob ihn an der Nichtlieferbarkeit ein Verschulden trifft und ob entsprechende vertragliche Absprachen bestehen.
Häufig gestellte Fragen zum Thema „Beschaffungsrisiko“ (FAQ)
Wer trägt grundsätzlich das Beschaffungsrisiko bei einem Kaufvertrag?
In den meisten Fällen liegt das Risiko beim Verkäufer beziehungsweise Lieferanten. Dieser bleibt auch dann leistungspflichtig, wenn er Schwierigkeiten hat, die Ware zu beschaffen.
Kann das Beschaffungsrisiko vertraglich auf den Käufer übertragen werden?
Theoretisch ist dies möglich; allerdings bedarf es dazu klarer vertraglicher Regelungen zwischen den Parteien.
Bedeutet höhere Gewalt immer einen Ausschluss des Risikos?
Nicht automatisch: Nur wenn entsprechende Klauseln vereinbart wurden und tatsächlich außergewöhnliche Umstände vorliegen („höhere Gewalt“), kann sich eine Partei darauf berufen.
Muss ein Verkäufer alles tun um seine Pflicht zu erfüllen?
Soweit es sich um eine Gattungsschuld handelt muss er alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen um die geschuldete Sache zu beschaffen bevor seine Pflicht entfällt.
Können Preisschwankungen als Teil des Risikos gelten?
Nicht direkt: Das klassische Preisänderungrisiko unterscheidet sich vom eigentlichen Risiko einer fehlenden Verfügbarkeit von Waren am Markt.
Liegen Besonderheiten vor bei internationalen Verträgen?
Ja; hier spielen oft zusätzliche Faktoren wie Transportwege Zollbestimmungen Importverbote sowie unterschiedliche nationale Vorschriften über Haftungsverteilung hinein.