Entlassung des Beamten: Begriff, Bedeutung und Abgrenzung
Die Entlassung des Beamten bezeichnet das formelle Ende eines Beamtenverhältnisses durch Verwaltungsakt oder kraft Gesetzes. Sie beendet den besonderen öffentlich-rechtlichen Status mit allen Rechten und Pflichten. Der Begriff ist von anderen Beendigungsarten zu unterscheiden und umfasst unterschiedliche Fallgruppen, je nach Status des Betroffenen (auf Widerruf, auf Probe, auf Lebenszeit).
Abgrenzung zu anderen Beendigungsformen
Die Entlassung unterscheidet sich vom Eintritt in den Ruhestand, der ein fortbestehendes Versorgungsverhältnis begründet. Ebenfalls abzugrenzen ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, die als schwerste disziplinarische Maßnahme nach einem förmlichen Verfahren in Betracht kommt. Eine „Kündigung“ im arbeitsrechtlichen Sinne gibt es im Beamtenrecht nicht. Daneben existiert der Verlust der Beamtenrechte, der in besonderen gesetzlichen Konstellationen eintritt und ebenfalls nicht zur Entlassung zählt.
Arten der Entlassung
Entlassung auf Antrag
Bei der Entlassung auf eigenen Antrag beantragt der Beamte das Ende seines Beamtenverhältnisses. Dieses Verfahren steht grundsätzlich allen Statusgruppen offen, ist aber an formelle Anforderungen geknüpft. Der Zeitpunkt des Ausscheidens wird festgesetzt; die Wirksamkeit setzt die ordnungsgemäße Bekanntgabe voraus.
Form und Wirksamwerden
Der Antrag bedarf der Schriftform. Die zuständige Behörde entscheidet durch Verwaltungsakt über den Entlassungszeitpunkt. Mit Wirksamwerden enden der Status und die Besoldung; beamtenrechtliche Versorgung entsteht dadurch regelmäßig nicht.
Fristen und Termine
Je nach Dienstherr können Fristen und feste Termine vorgesehen sein, etwa aus organisatorischen Gründen oder wegen des Unterrichtsbetriebs. Zudem können besondere Schutzvorschriften, etwa bei Schutzzeiten, zu beachten sein. Der konkrete Zeitpunkt kann daher variieren.
Entlassung kraft Gesetzes
In bestimmten Konstellationen endet das Beamtenverhältnis automatisch, ohne dass ein gesonderter Entlassungsakt ergeht. Die Entlassung tritt dann kraft Gesetzes ein. Das gilt typischerweise, wenn zentrale Voraussetzungen für das Beamtenverhältnis wegfallen oder festgelegte Ereignisse eintreten.
Typische Fallgruppen
Zu den geläufigen Fallgruppen zählen insbesondere der Wegfall von Ernennungsvoraussetzungen, das Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Ausbildungs- oder Laufbahnprüfung, das Ende eines befristeten Vorbereitungsdienstes sowie Konstellationen, in denen die Übernahme einer unvereinbaren Stellung oder Tätigkeit den Fortbestand des Beamtenverhältnisses ausschließt.
Entlassung aus dienstlichen Gründen bei Beamten auf Probe und auf Widerruf
Bei Beamten auf Probe ist eine Entlassung möglich, wenn sich während der Probezeit die notwendige Eignung, Befähigung oder fachliche Leistung nicht bestätigt. Bei Beamten auf Widerruf (insbesondere im Vorbereitungsdienst) kann die Entlassung jederzeit ausgesprochen werden; sie ist außerdem regelmäßig vorgesehen, wenn die Ausbildung endet oder die Abschlussprüfung nicht bestanden wird.
Eignung, Befähigung, fachliche Leistung
Die Entscheidung knüpft an eine Gesamtwürdigung der Leistung und des Verhaltens an. Maßgeblich ist, ob die Anforderungen der angestrebten Laufbahn und die dienstlichen Erwartungen erfüllt werden.
Ausbildung und Prüfungen
Im Vorbereitungsdienst ist die Ablegung und das Bestehen von Prüfungen zentral. Wird die Laufbahnprüfung nicht bestanden oder nicht fristgerecht abgelegt, führt dies häufig zur Entlassung.
Verfahren
Zuständigkeit und Form
Die Entlassung erfolgt durch die hierfür zuständige Dienstbehörde in Form eines schriftlichen Verwaltungsakts, sofern sie nicht bereits kraft Gesetzes eintritt. Der Bescheid enthält den Entlassungszeitpunkt und die wesentlichen Gründe. Die Wirksamkeit setzt die ordnungsgemäße Bekanntgabe voraus.
Anhörung und Beteiligung
Vor der Entscheidung wird der betroffenen Person in der Regel Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Je nach Fallgestaltung sind Personalvertretungen zu beteiligen; bei bestimmten Personengruppen können zusätzlich die Gleichstellungs- und die Schwerbehindertenvertretung beteiligt werden.
Rechtsbehelfe und Fristen
Gegen eine Entlassungsentscheidung stehen gesetzliche Rechtsbehelfe offen. Diese sind fristgebunden und ermöglichen die verwaltungsgerichtliche Überprüfung des Bescheids. Bei einer Entlassung kraft Gesetzes kann die Rechtsfrage, ob die Voraussetzungen tatsächlich vorlagen, ebenfalls gerichtlich geklärt werden.
Rechtsfolgen der Entlassung
Status- und Dienstpflichten
Mit der Entlassung endet der Beamtenstatus mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten. Bestimmte Pflichten, wie die Wahrung der Verschwiegenheit oder die sorgfältige Behandlung dienstlicher Informationen, können auch nach dem Ausscheiden fortgelten.
Bezüge, Versorgung und Sozialversicherung
Grundsätzlich enden mit der Entlassung die beamtenrechtlichen Bezüge. Eine beamtenrechtliche Versorgung entsteht in der Regel nicht; stattdessen kommt eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung in Betracht. Ansprüche können von Dauer und Art des bisherigen Beamtenverhältnisses abhängen.
Zeugnisse und Unterlagen
Nach dem Ausscheiden wird üblicherweise ein Dienstzeugnis erteilt, das Art und Dauer der Tätigkeit sowie auf Wunsch auch Leistung und Führung beschreibt. Außerdem werden dienstliche Unterlagen nach den geltenden Aufbewahrungsregeln verwahrt.
Besonderheiten nach Statusgruppe
Beamte auf Widerruf
Das Beamtenverhältnis ist grundsätzlich auf die Ausbildung ausgerichtet. Eine Entlassung kann jederzeit ausgesprochen werden, typischerweise mit Ende der Ausbildung oder bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung.
Beamte auf Probe
Die Entlassung ist möglich, wenn sich die Bewährung nicht zeigt, etwa aufgrund unzureichender Leistung, fehlender Eignung oder gesundheitlicher Gründe, die den Einsatz in der angestrebten Laufbahn ausschließen.
Beamte auf Lebenszeit
Hier kommt eine Entlassung vor allem auf eigenen Antrag oder in gesetzlich bestimmten Sonderfällen in Betracht. Im Übrigen endet das Beamtenverhältnis in der Regel durch Eintritt in den Ruhestand oder, in gravierenden Fällen, durch disziplinäre Entfernung.
Häufig gestellte Fragen
Was bedeutet „Entlassung des Beamten“?
Sie ist die Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Verwaltungsakt oder automatisch kraft Gesetzes. Mit ihr endet der besondere Status samt Rechten und Pflichten; es handelt sich nicht um eine arbeitsrechtliche Kündigung.
Worin liegt der Unterschied zwischen Entlassung, Ruhestand und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis?
Bei der Entlassung endet das Beamtenverhältnis ohne beamtenrechtliche Versorgung. Der Ruhestand begründet ein Versorgungsverhältnis. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist eine disziplinarische Maßnahme nach förmlichem Verfahren.
Welche Personengruppen können entlassen werden?
Grundsätzlich alle Statusgruppen: Beamte auf Widerruf, auf Probe und auf Lebenszeit. Die Gründe und Voraussetzungen sind jedoch je nach Status unterschiedlich ausgestaltet.
Welche Gründe kommen für eine Entlassung in Betracht?
Typisch sind die Entlassung auf Antrag, die Entlassung kraft Gesetzes (etwa beim Wegfall von Voraussetzungen oder beim Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Prüfung) sowie die Entlassung aus dienstlichen Gründen bei Beamten auf Probe oder auf Widerruf.
Wie läuft das Entlassungsverfahren ab?
In der Regel ergeht ein schriftlicher Bescheid der zuständigen Dienstbehörde. Vorher wird die betroffene Person angehört; Personalvertretungen können zu beteiligen sein. Die Entscheidung ist mit Rechtsbehelfen angreifbar und gerichtlich überprüfbar.
Welche Folgen hat die Entlassung für Besoldung und Versorgung?
Mit der Entlassung enden die beamtenrechtlichen Bezüge. Eine beamtenrechtliche Versorgung entsteht grundsätzlich nicht; statt dessen kommt regelmäßig eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung in Betracht.
Ab wann wird eine Entlassung wirksam?
Der Bescheid legt den Zeitpunkt fest und wird mit ordnungsgemäßer Bekanntgabe wirksam, sofern nicht bereits eine Entlassung kraft Gesetzes eingetreten ist. Der konkrete Zeitpunkt kann von Fristen und organisatorischen Vorgaben abhängen.
Ist eine erneute Verbeamtung nach einer Entlassung möglich?
Eine spätere Ernennung ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Ob und unter welchen Bedingungen eine erneute Verbeamtung in Betracht kommt, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen und der jeweiligen Fallgestaltung ab.