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Entlassung des Beamten


Entlassung des Beamten – Rechtliche Grundlagen und Verfahren

Die Entlassung des Beamten stellt einen wichtigen Begriff im Beamtenrecht dar und bezeichnet die Beendigung des Beamtenverhältnisses durch einen hoheitlichen Verwaltungsakt. Dieser Vorgang unterscheidet sich grundlegend von der Kündigung im Arbeitsrecht und ist im deutschen Recht detailliert geregelt. Die Regelungen zur Entlassung eines Beamten finden sich im Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), im Bundesbeamtengesetz (BBG) sowie in den jeweiligen Landesbeamtengesetzen.


Begriff und rechtliche Bedeutung der Entlassung

Die Entlassung steht im engen Zusammenhang mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses. Sie ist gemäß § 21 BeamtStG einer von mehreren möglichen Beendigungsgründen und bewirkt das vollständige Erlöschen aller Rechte und Pflichten des Beamtenverhältnisses. Mit der Entlassung verliert der Beamte seinen Status, verbunden mit dem Wegfall aller damit verbundenen Ansprüche, insbesondere auf Besoldung und Versorgung, vorbehaltlich gesetzlich geregelter Ausnahmen.


Arten der Entlassung

1. Entlassung auf eigenen Antrag

Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf haben jederzeit das Recht, aus dem Beamtenverhältnis entlassen zu werden (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG). Der Antrag ist schriftlich zu stellen und bedarf keiner besonderen Begründung. Die Entlassung wird mit dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie beantragt wurde, spätestens jedoch zwei Wochen nach Zugang des Antrags, falls kein früherer Zeitpunkt bestimmt wurde.

2. Entlassung kraft Gesetzes

Ein Beamtenverhältnis endet kraft Gesetzes, ohne dass es eines besonderen Entlassungsakts bedarf, in den folgenden Fällen:

  • Verlust der Beamtenrechte: Durch eine strafgerichtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr (§ 24 BeamtStG).
  • Fehlende Ernennung oder Rücknahme/Widerruf der Ernennung: Wird eine Ernennung für nichtig, rechtswidrig oder aus sonstigen Gründen aufgehoben, gilt der Betroffene als nie Beamter geworden (§ 13 BeamtStG).
  • Ablauf der Amtszeit: Bei Beamten auf Zeit mit Ablauf der festgelegten Amtszeit (§ 30 BeamtStG).

3. Entlassung aus dienstlichen Gründen

Beamte auf Probe können gemäß § 23 Abs. 3 BeamtStG aus dienstlichen Gründen, insbesondere bei Nichteignung, Nichtbewährung oder mangelnder gesundheitlicher Befähigung, entlassen werden. Bei Beamten auf Widerruf ist eine Entlassung jederzeit aus dienstlichen Gründen möglich.

4. Entlassung wegen Versetzung in den Ruhestand

Mit dem Eintritt in den Ruhestand, sei es wegen Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze, Dienstunfähigkeit oder wegen vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand, endet das aktive Beamtenverhältnis. Der Statuswechsel erfolgt durch Verwaltungsakt, der die Entlassung als aktiver Beamter und den Eintritt in den Ruhestand begründet.


Voraussetzungen und Verfahren der Entlassung

Formelle Voraussetzungen

Die Entlassungsverfügung muss schriftlich erfolgen (§ 28 BeamtStG). Sie ist dem Beamten bekanntzugeben und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Die Entlassung wird mit der Zustellung des Verwaltungsakts wirksam, sofern kein späterer Zeitpunkt bestimmt wurde.

Anhörung und Beteiligung der Personalvertretung

Vor einer beabsichtigten Entlassung ist der Beamte anzuhören. In bestimmten Konstellationen, beispielsweise bei Schwerbehinderten, ist zudem die Zustimmung des Integrationsamts einzuholen (§ 178 SGB IX). Die zuständige Personalvertretung ist nach den jeweiligen Landes- und Bundespersonalvertretungsgesetzen zu beteiligen.

Rechtsmittel

Gegen eine Entlassungsverfügung kann der betroffene Beamte Widerspruch einlegen sowie im weiteren Verfahren verwaltungsgerichtliche Klage erheben (§ 54 BeamtStG i. V. m. VwGO). Widerspruch und Klage haben in der Regel aufschiebende Wirkung, es sei denn, die sofortige Vollziehung wird angeordnet.


Folgen der Entlassung

Verlust des Beamtenstatus

Die Entlassung führt zum vollständigen Verlust der Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis. Insbesondere entfallen die Ansprüche auf Besoldung und Versorgung, es sei denn, der Beamte ist zum Versorgungsempfänger geworden (z. B. bei Eintritt in den Ruhestand).

Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung

Beamte, denen vor Erreichen der Ruhegehaltsfähigkeit entlassen werden, werden nachversichert (§ 8 Abs. 2 SGB VI). Die Nachversicherung erfolgt durch die letzte dienstherrnseitige Beschäftigungsstelle.

Entlassung und Versorgung

Nur wer als Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit in den Ruhestand versetzt wird, erwirbt Pensionsansprüche. Bei Entlassung aus anderen Gründen bestehen grundsätzlich keine Versorgungsansprüche, ausgenommen ggf. Übergangsgeld oder Versorgungsausgleich bei besonders gelagerten Fällen.


Abgrenzung zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

Die Entlassung ist von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis im Disziplinarverfahren zu unterscheiden (§ 13 BeamtStG). Während die Entlassung häufig als Folge mangelnder Eignung, auf Antrag oder aufgrund gesetzlicher Anordnungen erfolgt, stellt die Entfernung aus dem Dienst eine Disziplinarmaßnahme bei schwerem Dienstvergehen dar.


Besonderheiten bei den verschiedenen Beamtenstatusgruppen

Beamte auf Probe

Bei Beamten auf Probe können Eignung, Befähigung oder fachliche Leistung zum Entlassungsgrund führen. Die Entlassung muss zugestellt und ggf. mit einer Übergangsfrist versehen sein (§ 34 BLV).

Beamte auf Widerruf

Praktikanten und Referendare (Beamte auf Widerruf) sind jederzeit und ohne Angabe von Gründen entlassbar. Die Entlassung erfolgt formlos, muss jedoch schriftlich bestätigt werden (§ 39 BLV).

Beamte auf Lebenszeit

Eine Entlassung ist hier nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich, etwa nach eigenem Antrag oder bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit (§ 52 BeamtStG).


Übersicht der gesetzlichen Regelungen

Wesentliche gesetzliche Grundlagen zur Entlassung von Beamten sind:

  • Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
  • Bundesbeamtengesetz (BBG)
  • Landesbeamtengesetze (LBG)
  • Bundeslaufbahnverordnung (BLV)
  • Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
  • Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
  • Sozialgesetzbuch VI (SGB VI), insbesondere zur Nachversicherung

Zusammenfassung

Die Entlassung des Beamten ist ein zentrales Element des Beamtenrechts und unterliegt detaillierten gesetzlichen Vorgaben. Sie betrifft verschiedene Statusgruppen und kann aus unterschiedlichen Gründen, auf Antrag, kraft Gesetzes oder aus dienstlichen Anlässen, erfolgen. Das Verfahren ist formalisiert, umfasst Anhörungsrechte, Beteiligungspflichten sowie Rechtsmittelmöglichkeiten. Die Entlassung unterscheidet sich in rechtlicher Hinsicht deutlich von der Entfernung im Disziplinarverfahren und hat erhebliche Auswirkungen auf Status, Versorgung und Nachversicherung des Betroffenen.

Häufig gestellte Fragen

Unter welchen Voraussetzungen kann ein Beamter entlassen werden?

Die Entlassung eines Beamten setzt gemäß den einschlägigen beamtenrechtlichen Vorschriften (z. B. § 23 BeamtStG für Landesbeamte bzw. § 33 BBG für Bundesbeamte) bestimmte Voraussetzungen voraus. Eine Entlassung kommt insbesondere in Betracht bei Beamten auf Probe oder Widerruf, etwa im Fall mangelnder Bewährung, gesundheitlicher Nichteignung oder Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung. Bei Beamten auf Lebenszeit ist eine Entlassung grundsätzlich nur bei Vorliegen besonderer Tatbestände möglich, etwa bei Verlust der Staatsangehörigkeit, Verweigerung der Eidesleistung, Entlassungsantrag oder Eintritt einer Altersgrenze. Bei schweren Dienstvergehen kann die Entfernung aus dem Dienst lediglich durch ein Disziplinarverfahren erfolgen. Die Entlassung ist mit einer schriftlichen Verfügung zu begründen und wird in der Regel erst mit Zugang der schriftlichen Entlassungsverfügung wirksam. In bestimmten Fällen sind Anhörungspflichten zu beachten, insbesondere bei Schwerbehinderten oder Gleichgestellten gemäß SGB IX.

Welche rechtlichen Folgen hat die Entlassung eines Beamten?

Mit der Entlassung verliert der Beamte alle Rechte und Pflichten aus seinem Beamtenverhältnis. Dies umfasst insbesondere das Recht auf Besoldung und Versorgung sowie die Dienstpflichten gegenüber dem Dienstherrn. Bei einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe oder Widerruf entstehen grundsätzlich keine Versorgungsansprüche; stattdessen besteht unter den Voraussetzungen des § 8 BeamtVG ein Anspruch auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Wird die Entlassung durch ein Disziplinarurteil ausgesprochen, entfällt grundsätzlich jeder Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung (§ 24 BeamtVG). Zusätzlich kann die Entlassung eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld gemäß § 159 SGB III nach sich ziehen, sofern die Entlassung auf eigenem Antrag oder auf eigenem Verschulden beruht.

Besteht bei der Entlassung des Beamten ein Anspruch auf Anhörung?

Eine Anhörung ist im Beamtenrecht an mehreren Stellen ausdrücklich vorgesehen. Vor der Entlassung muss der Beamte grundsätzlich angehört werden (§ 28 VwVfG), um ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Ist der Beamte schwerbehindert oder einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt, ist zusätzlich die Zustimmung des Integrationsamtes einzuholen (§ 168 SGB IX). Bei Mitgliedern des Personalrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder der Schwerbehindertenvertretung gilt zudem ein besonderer Kündigungs- bzw. Entlassungsschutz; das jeweilige Gremium ist anzuhören beziehungsweise seine Zustimmung erforderlich (vgl. § 108 BPersVG, § 178 SGB IX). Die Unterlassung der Anhörung kann im Streitfall zur Rechtswidrigkeit der Entlassung führen.

Gibt es Fristen, die bei einer Entlassung einzuhalten sind?

Für bestimmte Formen der Entlassung, insbesondere bei Beamten auf Probe oder Widerruf, sind gesetzlich geregelte Fristen einzuhalten. Nach § 23 Abs. 4 BeamtStG beziehungsweise § 35 BBG beträgt die Kündigungsfrist in der Regel zwei Wochen. Bei besonderen Sachverhalten (z. B. Entlassung wegen Nichteignung oder Wegfall der Berufungsvoraussetzungen) können abweichende Fristen gelten. Die Frist beginnt in der Regel mit dem Zugang der Entlassungsverfügung beim Beamten. Bei Versetzungen in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen greifen besondere verfahrensrechtliche Vorschriften, etwa längere Beteiligungsfristen und medizinische Untersuchungen.

Welche Rechtsmittel stehen dem Beamten gegen eine Entlassung zur Verfügung?

Gegen eine Entlassungsverfügung kann der betroffene Beamte innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben (§ 126 BeamtStG für Landesbeamte, § 54 BBG für Bundesbeamte i.V.m. VwGO). Im Falle der Zurückweisung des Widerspruchs durch die Behörde kann der Beamte vor dem Verwaltungsgericht Klage einreichen. Der Rechtsschutz umfasst die Überprüfung der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit der Entlassung einschließlich der Einhaltung von Verfahrensvorschriften wie Anhörung und Beteiligung von Gremien. In Disziplinarverfahren mit Entfernung aus dem Dienst ist die Anfechtung über die Verwaltungsgerichte möglich, zudem besteht die Möglichkeit der Berufung und der Revision.

Wie wirkt sich die Entlassung auf die Beamtenversorgung aus?

Die Entlassung eines Beamten auf Lebenszeit unterscheidet sich von der Entfernung aus dem Dienst im Disziplinarverfahren grundlegend. Im Falle einer regulären Entlassung auf eigenen Antrag oder wegen Wegfall der Voraussetzungen bleiben die bis dahin erworbenen Versorgungsanwartschaften erhalten; der Beamte kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Ruhegehalt erhalten. Bei Entlassung von Beamten auf Probe oder Widerruf erfolgt eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Wird der Beamte im Disziplinarverfahren aus dem Dienst entfernt, verliert er grundsätzlich sämtliche Versorgungsansprüche (§ 24 BeamtVG). In seltenen Härtefällen kann eine Gnadenversorgung gewährt werden.

Wie ist die Entlassung von Beamten auf Probe und auf Widerruf geregelt?

Für Beamte auf Probe sieht das Beamtenrecht (§ 23 BeamtStG, § 34 BBG) vor, dass eine Entlassung aus wichtigem Grund möglich ist, insbesondere wenn sich der Beamte als ungeeignet erweist, innerhalb der Probezeit die Bewährung ausbleibt, eine gesundheitliche Nichteignung festgestellt wird oder die gesetzlichen Berufungsvoraussetzungen entfallen. Hierbei ist eine Frist von mindestens zwei Wochen einzuhalten. Die Entlassung von Beamten auf Widerruf kann jederzeit ohne Angabe besonderer Gründe erfolgen, jedoch ebenfalls unter Einhaltung gesetzlicher Fristen. In beiden Fällen ist eine schriftliche Entlassungsverfügung erforderlich, die dem Beamten zuzustellen ist. Gegen die Entlassung steht auch diesen Beamten der Verwaltungsrechtsweg offen.