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Enterbung

Begriff und Bedeutung der Enterbung

Die Enterbung ist ein Begriff aus dem Erbrecht und beschreibt die bewusste Entscheidung einer Person, bestimmte Angehörige oder andere potenzielle Erben von der gesetzlichen Erbfolge auszuschließen. Dies geschieht in der Regel durch eine entsprechende Verfügung im Testament oder einem Erbvertrag. Ziel einer Enterbung ist es, dass die betroffene Person nicht als Erbe eingesetzt wird und somit keinen Anteil am Nachlass erhält.

Rechtliche Grundlagen der Enterbung

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine Enterbung sind im deutschen Recht klar geregelt. Grundsätzlich steht es jeder Person frei, über ihr Vermögen nach dem Tod zu verfügen und auch einzelne Personen von der Erbfolge auszuschließen. Eine wirksame Enterbung setzt jedoch voraus, dass sie eindeutig in einer letztwilligen Verfügung – also einem Testament oder einem Erbvertrag – festgelegt wird.

Formen der Enterbung

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, eine Person zu enterben:

  • Ausdrückliche Enterbung: Hierbei wird im Testament ausdrücklich bestimmt, dass eine bestimmte Person nicht erben soll.
  • Konkurrenz-Enterbung: Indirekt kann eine Person enterbt werden, indem andere Personen als Alleinerben eingesetzt werden.

Bedeutung für gesetzliche Erben

Wird ein gesetzlicher Erbe enterbt, verliert er grundsätzlich seinen Anspruch auf das gesetzliche Erbe. Allerdings bleibt unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auf den sogenannten Pflichtteil bestehen.

Der Pflichtteilsanspruch bei Enterbung

Berechtigte zum Pflichtteil

Auch wenn nahe Angehörige wie Kinder oder Ehepartner enterbt wurden, haben sie häufig einen Anspruch auf den Pflichtteil des Nachlasses. Der Pflichtteilsanspruch sichert diesen Personen einen Mindestanteil am Nachlass in Form eines Geldbetrags.

Ausschluss vom Pflichtteil (Pflichtteilsentzug)

Ein vollständiger Ausschluss vom Nachlass – also auch vom Pflichtteil – ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Dafür müssen schwerwiegende Gründe vorliegen und diese müssen ebenfalls ausdrücklich in einer letztwilligen Verfügung genannt werden.

Motive für eine Enterbung

Persönliche Gründe

Häufig liegen persönliche Konflikte zwischen dem künftigen Verstorbenen (Erblasser) und dem potenziellen Erben vor. Auch unterschiedliche Lebensvorstellungen oder fehlender Kontakt können Beweggründe sein.

Sachliche Erwägungen

Neben persönlichen Motiven spielen manchmal sachliche Überlegungen wie die Sicherung des Familienunternehmens oder die Förderung bestimmter Projekte durch testamentarische Zuwendungen an Dritte eine Rolle bei einer geplanten Enterbung.

Ablauf und Folgen einer wirksamen Enterbung

Anordnung durch letztwillige Verfügung

Eine wirksame Anordnung zur Enterbung erfolgt stets schriftlich durch ein eigenständiges Testament oder einen notariell beurkundeten Vertrag über den letzten Willen (Erbvertrag). Mündlich ausgesprochene Wünsche sind rechtlich unwirksam.

< h4 > Auswirkungen auf die Vermögensverteilung< / h4 >
< p >
Durch die rechtsgültige Anordnung zur Enterbung erhalten ausschließlich diejenigen Personen Anteile am Nachlass, welche im Testament benannt wurden beziehungsweise mit denen ein entsprechender Vertrag geschlossen wurde.< / p >

< h4 > Rechte des enterbten Angehörigen< / h4 >
< p >
Der ausgeschlossene Angehörige hat grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf das eigentliche gesetzliche Erbe; verbleibt jedoch pflichtteilsberechtigt weiterhin ein Zahlungsanspruch gegen den/die eingesetzten/n neuen/n Begünstigten/n.< / p >

< h4 > Streitigkeiten nach Eintritt des Todesfalls< / h4 >
< p >
Nicht selten führen Entscheidungen zur vollständigen oder teilweisen Herausnahme einzelner Familienmitglieder aus dem Kreis möglicher Begünstigter zu Auseinandersetzungen innerhalb der Familie sowie gerichtlichen Verfahren um Auslegung letzter Verfügungen.< / p >

< h2 >Häufig gestellte Fragen zum Thema „Enterbung“< / h2 >


< h3 >Was bedeutet es konkret, jemanden zu enterben?< / h3 >
< p >Jemanden zu enterben heißt rechtlich gesehen, diese Person gezielt von der gesetzlichen Reihenfolge als möglichen Empfänger des Nachlasses auszuschließen – meist per Testament.< / p >


< h3 >Kann jede beliebige Person von ihrem Vermögen jemanden ausschließen?< / h3 >
< p >Grundsätzlich kann jeder volljährige Mensch selbst bestimmen, wer sein Vermögen nach seinem Tod erhalten soll; dies schließt auch das Recht mit ein einzelne Menschen bewusst nicht einzusetzen.< / p >


< h3 >Bleibt trotz erfolgter Entziehung noch irgendein Anspruch bestehen?< / h3 >
< p >Nahe Verwandte wie Kinder sowie Ehepartner behalten oft zumindest einen finanziellen Mindestanspruch (Pflichtteil), sofern keine besonderen Umstände vorliegen.< / p >


< h3 >Wie muss man formal korrekt jemandem das gesetzmäßige Recht entziehen?< / h3 >
< p >Eine formwirksame Erklärung erfolgt immer schriftlich entweder per eigenständig verfasstem letzten Willen (Testament) oder mittels notariell beglaubigtem Vertrag über den eigenen letzten Willen.< / p >


< h3 >Ist es möglich auch den Pflichtteilsanspruch vollständig auszuschließen?< / h³ › ‹ P ›Ein vollständiger Ausschluss dieses Rechts ist nur unter sehr strengen Bedingungen zulässig; hierfür müssen schwerwiegende Gründe gegeben sein sowie explizit benannt werden.« / P › ‹!-- Frage: Welche Folgen hat eine fehlerhafte Erklärung zur Herausnahme eines Berechtigten? --› ‹ H³ ›Welche Folgen hat eine fehlerhafte Erklärung zur Herausnahme eines Berechtigten?‹ / H³ › ‹ P ›Fehlt beispielsweise die notwendige Schriftform gilt automatisch wieder die reguläre Reihenfolge gemäß Gesetzgebung; damit bleibt dann ggf. doch wieder ein Anteil am Gesamtvermögen erhalten.« / P › ‹!-- Frage: Können mehrere Menschen gleichzeitig ausgeschlossen werden? --› ‹ H³ ›Können mehrere Menschen gleichzeitig ausgeschlossen werden?‹ / H³ › ‹ P ›Es besteht jederzeit Möglichkeit mehrere Einzelpersonen gemeinsam per letztwilliger Verfügung herauszunehmen bzw. deren Ansprüche einzuschränken.« / P ›