Legal Lexikon

Eltern


Begriff und rechtliche Definition von Eltern

Der Begriff „Eltern“ bezeichnet im rechtlichen Sinne die Personen, die gemeinschaftlich als Vater und Mutter für ein Kind verantwortlich sind. Die elterliche Stellung kann sich sowohl biologisch, durch Abstammung und Geburt, als auch rechtlich, etwa durch Adoption oder gerichtliche Feststellung, ergeben. Die rechtliche Bedeutung von Eltern ist vielfältig und umfasst sowohl Privatrecht (insbesondere das Familienrecht), als auch öffentlich-rechtliche Normen, beispielsweise im Sozialrecht oder im Kinder- und Jugendhilferecht.


Rechtliche Grundlagen

Elterliche Sorge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) normiert in den §§ 1626 ff. die elterliche Sorge als zentrales Rechtsinstitut der Elternschaft. Die elterliche Sorge erstreckt sich auf die Personensorge und die Vermögenssorge für das minderjährige Kind.

  • Personensorge (§ 1631 BGB): umfasst Pflege, Erziehung, Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge sowie das Recht zur Bestimmung über schulische und berufliche Belange.
  • Vermögenssorge (§ 1638 BGB): betrifft die Verwaltung des Vermögens des Kindes im Rahmen des elterlichen Sorgerechts.

Abstammungsrecht

Grundlage für die Elternstellung ist die Abstammung eines Kindes. Nach § 1591 BGB ist Mutter eines Kindes die Frau, die es geboren hat. Der Vater eines Kindes ist nach § 1592 BGB entweder

  • der mit der Mutter verheiratete Mann zum Zeitpunkt der Geburt,
  • der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, oder
  • der Mann, dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden ist.

Adoption und gesetzliche Elternschaft

Durch die Annahme als Kind nach §§ 1741 ff. BGB kann eine rechtliche Elternstellung auch außerhalb der biologischen Abstammung begründet werden. Die Annahme bewirkt grundsätzlich, dass das angenommene Kind mit sämtlichen Rechten und Pflichten eines leiblichen Kindes in die Familie der Adoptiveltern aufgenommen wird.


Rechte und Pflichten der Eltern

Sorgerecht

Das Sorgerecht beinhaltet umfassende Rechte und Pflichten zur Pflege und Erziehung des Kindes. Dies umfasst:

  • Das Bestimmen des Aufenthaltsortes
  • Die Auswahl der Ausbildung und Betreuungseinrichtungen
  • Das Recht und die Pflicht, das Kind vor Gefahren zu schützen
  • Die Verantwortung für medizinische Maßnahmen

Beide Elternteile üben das Sorgerecht regelmäßig gemeinsam aus, es sei denn, ein Gericht hat die elterliche Sorge teilweise oder ganz einem Elternteil übertragen.

Unterhaltspflicht

Nach § 1601 BGB sind Eltern gegenüber ihren Kindern unterhaltspflichtig. Diese Unterhaltspflicht gilt sowohl für die Sicherstellung des Lebensbedarfs im materiellen Sinn als auch für den immateriellen Beistand. Der Unterhaltsanspruch des Kindes richtet sich nach Bedarf und Leistungsfähigkeit der Eltern.

Umgangsrecht

Eltern steht ein Recht und eine Pflicht zum Umgang mit ihrem Kind zu. Das Umgangsrecht ist in den §§ 1684 ff. BGB geregelt und dient sowohl dem Wohl des Kindes als auch der Fortführung familiärer Bindungen. Auch nach Trennung oder Scheidung bleibt das Umgangsrecht grundsätzlich bestehen.


Familienrechtliche Aspekte

Eheliche und nichteheliche Elternschaft

Unterschieden wird rechtlich zwischen ehelicher und nichtehelicher Elternschaft. Während die Vaterschaft bei in der Ehe geborenen Kindern grundsätzlich dem Ehemann der Mutter zugeordnet wird, bedarf es bei nichtehelichen Kindern einer Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft. Die rechtlichen Folgen, etwa hinsichtlich Sorgerecht und Unterhalt, sind umfassend geregelt.

Alleinsorge und gemeinsames Sorgerecht

Bei nicht verheirateten Eltern steht der Mutter zunächst das alleinige Sorgerecht zu (§ 1626a BGB). Das gemeinsame Sorgerecht kann durch eine übereinstimmende Erklärung der Eltern oder durch gerichtliche Entscheidung begründet werden, sofern es dem Kindeswohl nicht widerspricht.


Sozialrechtliche und öffentlich-rechtliche Aspekte

Elternrechte im Sozialrecht

Im Sozialgesetzbuch (SGB) sind zahlreiche Rechte und Pflichten der Eltern normiert:

  • Elterngeld und Elternzeit (§§ 1 ff. BEEG): Anspruch auf finanzielle Unterstützung nach der Geburt eines Kindes sowie das Recht auf Freistellung von der Arbeit zur Betreuung des Kindes.
  • Kindergeld (§§ 62 ff. EStG): Finanzielle Unterstützung für Eltern zur Deckung des Kinderunterhalts.

Elternrechte im Kinder- und Jugendhilferecht

Das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) stellt die Eltern als Inhaber der Pflege und Erziehung des Kindes grundsätzlich unter staatlichen Schutz (§ 1 Abs. 2 SGB VIII). Es enthält zudem Regelungen zur Beratung und Unterstützung, Sicherstellung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie Hilfen zur Erziehung.


Internationales Familienrecht

Grenzüberschreitende Elternschaft

Bei internationaler Sachlage, etwa bei binationalen Eltern oder Auslandsaufenthalten, können unterschiedliche Rechtsordnungen zur Anwendung kommen. Internationale Vorgaben wie die Brüssel IIb-Verordnung oder das Haager Kinderschutzübereinkommen regeln die Zuständigkeit staatlicher Stellen und die Anerkennung von Entscheidungen über elterliche Sorge und Umgangsrecht.


Verwandte Begriffe und Abgrenzungen

Pflegeeltern und Vormund

Pflegeeltern übernehmen bei Anordnung der Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) die tatsächliche Obhut über das Kind, ohne rechtlich Eltern zu sein. Ein Vormund wird vom Familiengericht bestellt (§§ 1773 ff. BGB), wenn die elterliche Sorge den Eltern dauerhaft entzogen wurde.


Bedeutung im verfassungsrechtlichen Kontext

Artikel 6 des Grundgesetzes (GG) garantiert das Elternrecht als Grundrecht und stellt Ehe und Familie unter besonderen staatlichen Schutz. Eingriffe in das Elternrecht sind nur auf gesetzlicher Grundlage und unter Beachtung des Kindeswohls zulässig.


Zusammenfassung

Der Elternbegriff hat im deutschen Recht eine weitreichende, vielschichtige Bedeutung. Neben Abstammung und Adoption als Erwerbsgründe der Elternstellung sind Erziehungsauftrag, Sorgerecht, Unterhaltspflichten, Umgangsrechte sowie sozialrechtliche Ansprüche und der verfassungsrechtliche Schutz zentrale Aspekte. Die Rechte und Pflichten der Eltern stellen einen wesentlichen Rahmen für Aufwachsen, Wohlergehen und gesellschaftliche Integration von Kindern dar.

Häufig gestellte Fragen

Welche Rechte und Pflichten haben Eltern nach deutschem Recht?

Eltern haben in Deutschland gemäß §§ 1626 ff. BGB die elterliche Sorge, die das Recht und die Pflicht umfasst, für das minderjährige Kind zu sorgen. Diese elterliche Sorge teilt sich in die Personensorge und die Vermögenssorge. Die Personensorge beinhaltet unter anderem die Pflege, Erziehung, Beaufsichtigung sowie die Bestimmung des Aufenthaltsortes des Kindes. In Bezug auf die Vermögenssorge sind Eltern verantwortlich für die Verwaltung des Vermögens des Kindes, wobei sie dessen Wohl stets zu berücksichtigen haben. Die elterliche Sorge ist auf das Wohl des Kindes ausgerichtet, sodass Eltern ihre Rechte nicht beliebig ausüben dürfen. Verstöße oder eine Gefährdung des Kindeswohls können unter bestimmten Voraussetzungen zur Einschränkung oder zum Entzug der elterlichen Sorge durch das Familiengericht führen. Zudem sind Eltern nach § 1601 BGB gesetzlich verpflichtet, ihren Kindern Unterhalt zu gewähren, und sie tragen Verantwortung für die schulische Bildung sowie die Vertretung des Kindes im Rechtsverkehr.

Wie ist das Umgangsrecht zwischen Eltern und Kind geregelt?

Das Umgangsrecht ist in § 1684 BGB geregelt und sichert dem Kind sowie jedem Elternteil das Recht auf Umgang miteinander. Ziel des Umgangsrechts ist es, das Kindeswohl zu fördern, insbesondere den Kontakt zu beiden Elternteilen zu ermöglichen. Die Ausgestaltung des Umgangs richtet sich nach den individuellen Verhältnissen, wobei die Gerichte auf Antrag einzelner Eltern oder des Jugendamts eine verbindliche Regelung treffen können, insbesondere wenn die Eltern sich nicht einvernehmlich einigen können. Im Falle besonderer Umstände, beispielsweise wenn das Kindeswohl durch den Umgang gefährdet wäre, kann das Familiengericht das Umgangsrecht einschränken oder vorübergehend ausschließen. Auch Dritte, etwa Großeltern oder Geschwister, haben unter bestimmten Bedingungen einen Anspruch auf Umgang, sofern dies dem Wohl des Kindes dient.

Wann kann die elterliche Sorge ganz oder teilweise entzogen werden?

Ein Sorgerechtsentzug kommt gemäß § 1666 BGB in Betracht, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes durch das Verhalten der Eltern oder durch eine von ihnen nicht abgewendete Gefahr erheblich gefährdet ist und andere Hilfemaßnahmen nicht ausreichen. Das Familiengericht kann in diesen Fällen die elterliche Sorge zum Teil (zum Beispiel das Aufenthaltsbestimmungsrecht) oder im Ganzen übertragen, etwa auf das Jugendamt oder eine Pflegeperson. Typische Gründe für einen Sorgerechtsentzug sind schwere Vernachlässigung, Misshandlung, Suchtproblematik oder erhebliche Beziehungsstörungen zwischen den Eltern und dem Kind. Der Entzug ist stets das letzte Mittel, das nach eingehender Prüfung aller Umstände und dem Vorrang des Kindeswohls angeordnet wird.

Welche Mitwirkungsrechte haben Eltern in schulischen und medizinischen Belangen ihrer Kinder?

Eltern haben umfassende Mitwirkungsrechte in schulischen wie medizinischen Angelegenheiten, solange sie die elterliche Sorge innehaben. Im schulischen Bereich sind sie berechtigt, an Elternabenden und -gesprächen teilzunehmen, Entscheidungen über Schulart oder Schulwechsel zu treffen und Bildungswege mitzubestimmen. Medizinische Eingriffe bei Minderjährigen bedürfen grundsätzlich der Einwilligung der Sorgeberechtigten, insbesondere bei nicht einwilligungsfähigen Kindern. In Fällen medizinischer Notfälle kann die Behandlung auch ohne Zustimmung erfolgen, wenn das Kindeswohl es erfordert. Bei Uneinigkeit der Eltern nach einer Trennung kann das Familiengericht die Entscheidungsbefugnis auf ein Elternteil übertragen.

Inwieweit haften Eltern für das Verhalten ihrer Kinder?

Die Haftung der Eltern für ihre Kinder ist in § 832 BGB geregelt. Eltern sind als Aufsichtspflichtige verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Kinder anderen keinen Schaden zufügen. Verletzt das Kind einen Dritten und haben die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt, haften sie grundsätzlich für den entstandenen Schaden. Allerdings haften Eltern nicht, wenn sie nachweisen können, ihrer Aufsichtspflicht ordnungsgemäß nachgekommen zu sein oder dass der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Aufsicht nicht abgewendet werden konnte. Die Haftung richtet sich zudem danach, wie alt das Kind ist und wie viel Eigenverantwortung es bereits übernehmen kann.

Welche rechtlichen Folgen hat die Anerkennung der Vaterschaft?

Die Vaterschaftsanerkennung gemäß §§ 1592 ff. BGB ist insbesondere für nicht verheiratete Paare relevant. Durch die Anerkennung werden automatisch Rechte und Pflichten des Vaters begründet, einschließlich der Unterhaltspflicht, des Sorgerechts (gegebenenfalls gemeinsam mit der Mutter) und des Umgangsrechts. Die Anerkennung kann beim Standesamt, Jugendamt oder in notarieller Form erfolgen und wird erst rechtswirksam, wenn die Mutter zustimmt. Einhergehend mit der Vaterschaftsanerkennung kann der Vater, gemeinsam mit der Mutter, Sorgeerklärungen abgeben, um das gemeinsame Sorgerecht zu erhalten. Fehlt die Zustimmung der Mutter oder bestehen Zweifel an der Vaterschaft, kann im Streitfall eine gerichtliche Klärung erfolgen.