Einzelfirma

Einzelfirma: Begriff und rechtliche Einordnung

Die Einzelfirma ist eine Unternehmensform, bei der eine einzelne natürliche Person ein Geschäft im eigenen Namen betreibt. Im deutschsprachigen Raum wird der Begriff hauptsächlich in der Schweiz verwendet. In Deutschland und Österreich ist die entsprechende Form als Einzelunternehmen bzw. Einzelunternehmer bekannt, während der Ausdruck „Firma“ dort im engeren Sinne den Namen eines kaufmännischen Unternehmens bezeichnet. Die Einzelfirma zeichnet sich durch einfache Strukturen, unmittelbare Trägerschaft durch die Inhaberin oder den Inhaber und eine umfassende persönliche Verantwortlichkeit aus.

Rechtsnatur und Trägerschaft

Die Einzelfirma ist keine eigenständige Rechtsperson. Trägerin der Rechte und Pflichten ist ausschließlich die natürliche Person, die das Geschäft führt. Verträge werden unmittelbar zwischen Geschäftspartnern und der Inhaberin oder dem Inhaber geschlossen. Das Unternehmen kann unter einer Firma (Geschäftsbezeichnung) nach außen auftreten, rechtlicher Vertragspartner bleibt jedoch die Person, die das Geschäft betreibt.

Firmierung und Name

Bestandteile des Namens

In der Schweiz muss der Name einer Einzelfirma den Familiennamen der Inhaberin oder des Inhabers enthalten. Zusätze zur näheren Umschreibung der Tätigkeit oder Fantasiebezeichnungen sind zulässig, solange sie nicht täuschend wirken. Rechtsformzusätze, die anderen Gesellschaftsformen vorbehalten sind, dürfen nicht verwendet werden.

Schutzumfang und Verwechslungsgefahr

Der Firmenname einer Einzelfirma wird mit Eintrag im Handelsregister am Ort des Sitzes geschützt. Der Schutz ist örtlich begrenzt und richtet sich gegen verwechslungsfähige Bezeichnungen. Der Name darf nicht irreführend sein und muss genügend unterscheidungskräftig ausgestaltet werden, damit Verwechslungen mit bestehenden Unternehmungen vermieden werden.

Sitz und örtlicher Bezug

Die Einzelfirma hat einen Geschäftssitz, an dem die Firma geführt und gegebenenfalls im Handelsregister eingetragen wird. Bei Sitzverlegung sind die handelsregisterrechtlichen Vorgaben zum Umzug und zur Publizität zu beachten.

Gründung, Eintragung und Publizität

Entstehung

Die Einzelfirma entsteht durch die Aufnahme der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit durch eine natürliche Person. Eine besondere Gründungsurkunde ist dafür nicht erforderlich. Die nach außen verwendete Firma ist an die Person gebunden, die das Geschäft betreibt.

Handelsregistereintrag

In der Schweiz besteht eine Eintragungspflicht ins Handelsregister, wenn ein bestimmter jährlicher Umsatz erreicht wird. Eine freiwillige Eintragung ist schon vorher möglich. Der Eintrag bewirkt Publizität, schafft Klarheit über Firma, Sitz und zeichnungsberechtigte Personen und verstärkt den Namensschutz am Ort des Sitzes. Mit der Eintragung gelten kaufmännische Pflichten, etwa zur Rechnungslegung, in dem gesetzlich vorgesehenen Umfang.

Zeichnungsberechtigung und Prokura

Die Inhaberin oder der Inhaber vertritt die Einzelfirma alleine. Vollmachten, insbesondere Prokura, können erteilt und im Handelsregister publiziert werden. Umfang und Grenzen der Vertretungsmacht ergeben sich aus der erteilten Vollmacht sowie den gesetzlichen Regelungen zur Prokura und Handlungsvollmacht.

Haftung und Vermögen

Umfang der Haftung

Für Verbindlichkeiten haftet die Inhaberin oder der Inhaber unbeschränkt mit dem gesamten Vermögen. Eine Trennung zwischen Geschäfts- und Privatvermögen besteht rechtlich nicht in dem Sinne, dass die Haftung auf einen bestimmten Vermögenskreis beschränkt wäre.

Geschäftsvermögen und Privatvermögen

Obwohl die Haftung unbeschränkt ist, kann eine betriebswirtschaftliche Abgrenzung zwischen betrieblichem und privatem Vermögen geführt werden. Rechtlich bleiben sämtliche Vermögenswerte der Inhaberin oder des Inhabers zugeordnet. Im Vollstreckungsfall ist pfändbar, was nicht unter einen anerkannten gesetzlichen Pfändungsschutz fällt.

Sicherheiten und Gläubigerschutz

Gläubiger stützen sich auf die persönliche Haftung der Inhaberin oder des Inhabers. Sicherheiten können vereinbart werden. Der Gläubigerschutz wird zudem durch Publizität des Handelsregisters und durch Rechnungslegungspflichten unterstützt.

Rechnungslegung, Steuern und Abgaben

Buchführungspflichten

Mit Eintrag im Handelsregister und insbesondere ab festgelegten Umsatzgrößen gelten Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten. In der Schweiz ist bei einem jährlichen Umsatz ab 500’000 CHF eine ordnungsgemäße Buchführung mit Abschluss vorgeschrieben; darunter genügt in der Regel eine vereinfachte Einnahmen- und Ausgabenrechnung mit Nachweis der Vermögenslage.

Steuerliche Einordnung

Einkünfte aus der Einzelfirma werden der Inhaberin oder dem Inhaber zugerechnet und als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit besteuert. Es entsteht keine separate Unternehmensbesteuerung, da die Einzelfirma keine eigene Rechtspersönlichkeit bildet. Vermögenswerte und Schulden des Betriebs fließen in die persönliche Steuerbemessung ein.

Sozialversicherungen

Die Inhaberin oder der Inhaber gilt als selbständig erwerbend. Beiträge zur sozialen Sicherung richten sich nach den Regeln für Selbständigerwerbende. Beschäftigt die Einzelfirma Mitarbeitende, sind die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten eines Arbeitgebers zu beachten. Der Inhaber selbst ist nicht Arbeitnehmer seiner eigenen Einzelfirma.

Arbeits- und Vertragsverhältnisse

Stellung der Inhaberin oder des Inhabers

Die Inhaberin oder der Inhaber steht nicht in einem Arbeitsverhältnis zur Einzelfirma. Vergütungen an die eigene Person sind rechtlich keine Löhne, sondern Entnahmen. Verträge mit Dritten werden unmittelbar durch die Person, die das Unternehmen führt, abgeschlossen.

Mitarbeitende und Arbeitgeberpflichten

Die Einzelfirma kann Mitarbeitende beschäftigen. In diesem Fall gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen, insbesondere zu Lohnzahlung, Arbeitszeit, Arbeitsschutz und Kündigung, sowie die Pflicht zur Abführung der gesetzlichen Beiträge für Arbeitnehmende.

Umwandlung, Übertragung und Beendigung

Betriebsübernahme und Firmenfortführung

Die Einzelfirma als solche ist untrennbar mit der Person der Inhaberin oder des Inhabers verbunden. Eine Übertragung erfolgt durch Übernahme der einzelnen Aktiven und Passiven. Der Firmenname kann unter den jeweiligen namensrechtlichen Voraussetzungen fortgeführt werden, sofern keine Irreführung entsteht und die gesetzlichen Vorgaben zur Firmierung eingehalten sind.

Überführung in eine andere Rechtsform

Eine formwechselnde Umwandlung im technischen Sinn ist nicht vorgesehen, da keine eigene Rechtspersönlichkeit besteht. Eine Überführung in eine Gesellschaftsform erfolgt durch Einbringung des Geschäftsbetriebs in die neu zu gründende oder bestehende Gesellschaft und entsprechende Übertragung von Aktiven und Passiven nach den gesetzlichen Regeln.

Beendigung und Löschung

Die Einzelfirma endet durch Aufgabe der Tätigkeit. Ist die Einzelfirma im Handelsregister eingetragen, wird sie nach Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen gelöscht. Offene Verpflichtungen bleiben bis zur Erfüllung bestehen und treffen die Inhaberin oder den Inhaber persönlich.

Tod der Inhaberin oder des Inhabers

Beim Tod gehen die Vermögenswerte und Verpflichtungen im Rahmen des Erbgangs über. Der Geschäftsbetrieb kann durch Erbinnen und Erben fortgeführt oder eingestellt werden. Soweit ein Handelsregistereintrag besteht, sind die entsprechenden Publizitätspflichten zu beachten.

Abgrenzung im deutschsprachigen Raum

Schweiz

„Einzelfirma“ ist die gebräuchliche Bezeichnung für die selbständige Unternehmung einer natürlichen Person. Firmierung, Handelsregister, Buchführung und Namensschutz folgen den schweizerischen Regeln. Eintragspflichten und Schwellenwerte knüpfen insbesondere an den Umsatz an.

Deutschland

Der Ausdruck „Einzelfirma“ wird im Rechtsverkehr nicht als Rechtsform verwendet. Die entsprechende Unternehmensform ist das Einzelunternehmen. Die „Firma“ ist dort der Name eines Kaufmanns und unterliegt eigenen Regeln, insbesondere bei Eintrag ins Handelsregister als eingetragener Kaufmann (e. K.). Die persönliche Haftung des Inhabers bleibt grundsätzlich unbeschränkt.

Österreich

Die entsprechende Form ist der Einzelunternehmer. Auch hier ist die Firma der Unternehmensname. Die persönliche Haftung des Einzelunternehmers ist unbeschränkt, es gelten die österreichischen Vorschriften zu Firma, Firmenbuch und Rechnungslegung.

Häufig gestellte Fragen zur Einzelfirma

Was ist eine Einzelfirma im rechtlichen Sinn?

Eine Einzelfirma ist ein von einer einzelnen natürlichen Person geführtes Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Verträge, Rechte und Pflichten treffen unmittelbar die Inhaberin oder den Inhaber. Der Begriff wird vor allem in der Schweiz verwendet; in Deutschland und Österreich entspricht dem die Form des Einzelunternehmens.

Ist die Einzelfirma eine eigene Rechtsperson?

Nein. Trägerin der Rechte und Pflichten ist ausschließlich die natürliche Person, die das Geschäft führt. Das Unternehmen kann zwar unter einer Firma auftreten, rechtlich bleibt die Inhaberin oder der Inhaber der Vertragspartner.

Wer haftet für Schulden der Einzelfirma?

Die Inhaberin oder der Inhaber haftet unbeschränkt mit dem gesamten Vermögen. Eine Haftungsbeschränkung durch die Rechtsform besteht nicht.

Wann ist ein Eintrag im Handelsregister erforderlich?

In der Schweiz ist ein Eintrag verpflichtend, sobald ein gesetzlich bestimmter jährlicher Umsatz erreicht wird. Ein freiwilliger Eintrag ist vor Erreichen dieser Schwelle zulässig. Der Eintrag bewirkt Publizität und verstärkt den Schutz des Firmennamens am Ort des Sitzes.

Welche Regeln gelten für den Namen (Firma) einer Einzelfirma?

In der Schweiz muss der Familienname der Inhaberin oder des Inhabers im Firmennamen enthalten sein. Zusätze sind zulässig, dürfen jedoch nicht täuschen. Der Schutz wirkt gegen verwechslungsfähige Bezeichnungen und ist örtlich an den Sitz gebunden.

Kann eine Einzelfirma Mitarbeitende beschäftigen?

Ja. Beschäftigt die Einzelfirma Mitarbeitende, gelten die allgemeinen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten eines Arbeitgebers. Die Inhaberin oder der Inhaber selbst steht nicht in einem Arbeitsverhältnis zur eigenen Einzelfirma.

Wie kann eine Einzelfirma in eine andere Rechtsform überführt werden?

Eine formwechselnde Umwandlung im technischen Sinn findet nicht statt, da keine eigene Rechtspersönlichkeit besteht. Eine Überführung erfolgt durch Einbringung des Geschäftsbetriebs in eine andere Rechtsform und Übertragung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach den einschlägigen Regeln.

Was geschieht mit der Einzelfirma beim Tod der Inhaberin oder des Inhabers?

Die Vermögenswerte und Verpflichtungen gehen auf die Erbinnen und Erben über. Der Betrieb kann fortgeführt oder eingestellt werden. Bestehende Einträge im Handelsregister sind entsprechend zu aktualisieren oder zu löschen.