Einbenennung – Rechtliche Grundlagen, Voraussetzungen und Auswirkungen
Die Einbenennung ist ein Begriff aus dem deutschen Namensrecht und bezeichnet die nachträgliche Änderung des Familiennamens eines minderjährigen Kindes auf den Familiennamen eines Elternteils, regelmäßig im Zusammenhang mit der Wiederverheiratung eines Elternteils oder einer Stiefkindadoption. Sie stellt eine spezielle Form der Namensänderung dar, die im Gegensatz zur generellen öffentlich-rechtlichen Namensänderung (Namensänderungsgesetz, NamÄndG) überwiegend im bürgerlich-rechtlichen Kontext geregelt ist. Die Einbenennung unterliegt spezifischen rechtlichen Voraussetzungen, Verfahren und Rechtsfolgen, die im Folgenden ausführlich dargestellt werden.
Gesetzliche Grundlage der Einbenennung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Die Einbenennung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere in § 1618 BGB, geregelt. Neben diesen Regelungen finden sich weitere Vorschriften im Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG), sofern öffentlich-rechtliche Namensänderungen betroffen sind.
Abgrenzung zur öffentlich-rechtlichen Namensänderung
Im Unterschied zur allgemeinen Namensänderung nach dem NamÄndG handelt es sich bei der Einbenennung um eine primär familienrechtliche Maßnahme. Sie ist damit strikt von der öffentlich-rechtlichen Namensänderung zu trennen, welche nur zulässig ist, wenn ein wichtiger Grund – etwa erhebliche Schwierigkeiten im täglichen Leben durch den bisherigen Namen – vorliegt.
Anwendungsbereiche der Einbenennung
Nach Eheschließung eines Elternteils
Die häufigste Konstellation für eine Einbenennung liegt vor, wenn ein alleinsorgeberechtigter Elternteil erneut heiratet. Das Kind aus der ersten Ehe trägt dann einen anderen Familiennamen als der neue Ehepartner des betreuenden Elternteils. Durch die Einbenennung kann das Kind den Ehenamen des neuen Ehepaares erhalten.
Einbenennung nach Stiefkindadoption
Auch bei der Adoption eines Kindes durch den neuen Ehepartner eines leiblichen Elternteils kann im Rahmen des Adoptionsverfahrens eine Einbenennung erfolgen, was regelmäßig mit der Annahme des Familiennamens des Adoptierenden verbunden ist.
Voraussetzungen der Einbenennung
Antragstellung
Die Einbenennung bedarf eines Antrages. Antragsberechtigt sind:
- Der sorgeberechtigte Elternteil und der Ehegatte, dessen Name dem Kind verliehen werden soll.
- Im Falle gemeinsamer elterlicher Sorge: beide Elternteile gemeinsam.
Der Antrag muss beim zuständigen Standesamt gestellt werden.
Zustimmungserfordernisse
- Kind ab dem 5. Lebensjahr: Das Kind muss ab Erreichen des 5. Lebensjahres zu der Einbenennung gehört werden.
- Kind ab dem 14. Lebensjahr: Ab Vollendung des 14. Lebensjahres ist zusätzlich die ausdrückliche Zustimmung des Kindes erforderlich (§ 1618 Abs. 1 Satz 2 BGB).
- Widerspruchsrecht des anderen Elternteils: Sofern dem anderen, nicht sorgeberechtigten Elternteil ein Umgangsrecht zusteht oder er mit dem einbenennenden Elternteil gemeinsam sorgeberechtigt ist, ist auch dessen Zustimmung erforderlich. Verweigert dieser seine Zustimmung, kann sie durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt werden, sofern die Einbenennung dem Kindeswohl dient.
Kindeswohl und Ermessen
Das entscheidende Kriterium für die Bewilligung der Einbenennung ist das Kindeswohl. Sitz und Standesamt treffen eine prüfende Entscheidung, ob die Voraussetzungen objektiv vorliegen und keine schwerwiegenden Gründe gegen die Namensänderung sprechen.
Verfahren der Einbenennung
Gang zum Standesamt
Die Einbenennung wird durch eine Erklärung vor dem Standesamt vollzogen. Die Personensorgeberechtigten geben eine gemeinsame Erklärung ab; die erforderlichen Zustimmungen, insbesondere die des Kindes und gegebenenfalls des anderen Elternteils, werden protokolliert.
Rechtsschutzmöglichkeiten
Wird die erforderliche Zustimmung verweigert und das Kindeswohl bejaht, kann das Familiengericht angerufen werden, um die Zustimmung zu ersetzen (§ 1628 BGB). Hierbei steht eine umfassende Prüfung und Interessensabwägung bezüglich des Kindeswohls im Vordergrund.
Dokumentation und Wirksamkeit
Mit Abgabe der Erklärung vor dem Standesamt wird die Einbenennung rechtlich wirksam. Das Kind führt mit sofortiger Wirkung den neuen Familiennamen. Die Änderung wird im Geburtenregister vermerkt.
Rechtsfolgen der Einbenennung
Namensänderung und Identität
Durch die Einbenennung erhält das Kind den Familiennamen des neuen Ehepaares. Dies kann die Integration in die neue Familie, das Zugehörigkeitsgefühl und die gesellschaftliche Teilhabe erleichtern.
Kein Auswirkung auf Verwandtschaftsverhältnisse
Die Einbenennung bewirkt ausschließlich eine Änderung des Familiennamens. Die rechtliche Abstammung, Unterhalts- und Erbansprüche oder Sorgerechtskonstellationen bleiben hiervon unberührt.
Rückgängigmachung der Einbenennung
Eine einmal vollzogene Einbenennung kann grundsätzlich nicht allein aufgrund veränderter Familienverhältnisse (wie Scheidung oder Aufhebung der Ehe) rückgängig gemacht werden. Lediglich in eng begrenzten Ausnahmekonstellationen kann eine erneute öffentlich-rechtliche Namensänderung in Betracht kommen, sofern ein wichtiger Grund vorliegt.
Einbenennung im internationalen Kontext
Die Vorschriften zur Einbenennung gelten im Grundsatz für deutsche Staatsangehörige. Bei Kindern mit Mehrstaatigkeit oder ausländischem Familiennamen werden die Bestimmungen des Internationalen Privatrechts sowie etwaige ausländische Namensrechtliche Bestimmungen (Art. 10 und 48 EGBGB) geprüft. Gegebenenfalls sind weitere behördliche Verfahren erforderlich.
Abgrenzung zu anderen Namensänderungen
- Ehenamensbestimmung: Die Einbenennung ist von der Neubestimmung des Ehenamens der Eltern zu unterscheiden.
- Vornamensänderung: Die Einbenennung betrifft ausschließlich den Familiennamen, nie den Vornamen.
- Adoptionsnamensrecht: Der Namenswechsel im Zuge einer Volladoption ist nach den Regeln des Adoptionsrechts durchzuführen, unter ähnlicher Heranziehung der Einbenennungsvorschriften.
Zusammenfassung
Die Einbenennung ist ein zentraler Rechtsbegriff im deutschen Familienrecht und ermöglicht es minderjährigen Kindern, durch behördliche Erklärung vor dem Standesamt den Familiennamen eines Elternteils bzw. dessen Ehepartners zu erhalten. Die Maßnahme dient insbesondere der rechtlichen und sozialen Integration und erfordert die Berücksichtigung des Kindeswohls, die Zustimmung der Beteiligten sowie die Wahrung bestehender rechtlicher Beziehungen. Die Einbenennung ist von weitreichender familienrechtlicher Bedeutung und unterliegt strengen formellen und materiellen Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf das Wohl des Kindes und die Bewahrung der Interessen aller beteiligten Personen.
Häufig gestellte Fragen
Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für eine Einbenennung erfüllt sein?
Für die rechtliche Zulässigkeit einer Einbenennung muss eine ganze Reihe von Voraussetzungen beachtet werden. Zunächst ist festzuhalten, dass eine Einbenennung in Deutschland vor allem im Namensänderungsgesetz (NamÄndG) und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist. Voraussetzung ist regelmäßig, dass ein Kind durch eine bestehende Ehe, Lebenspartnerschaft oder nach Adoption in eine neue Familie eingegliedert wird und den Familiennamen eines Elternteils oder Stiefelternteils erhalten soll. Die Einbenennung kann nur erfolgen, wenn das Kindeswohl dabei gewahrt ist und keine gewichtigen Gründe dagegensprechen, wie etwa die Aufrechterhaltung einer bisherigen Namensbindung an einen anderen Elternteil. Eine Einbenennung ist außerdem an das Vorliegen der elterlichen Sorge geknüpft: Die sorgeberechtigte Person, bei gemeinsamer Sorge beide Elternteile, müssen zustimmen. Bei Kindern, die das fünfte Lebensjahr vollendet haben, ist zudem ihre eigene Zustimmung erforderlich. Das Familiengericht kann eine fehlende Zustimmung unter bestimmten Umständen ersetzen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. Hinzu kommen diverse Formerfordernisse, wie ein schriftlicher Antrag und die notarielle Beurkundung der gegenbenen Einwilligungen. Insgesamt ist der Prozess sehr formell und verlangt eine sorgfältige rechtliche Prüfung jedes Einzelfalls.
Wer ist an einer Einbenennung berechtigt oder beteiligt?
Eine Einbenennung betrifft üblicherweise minderjährige Kinder, die in die Familie eines neuen Ehe- oder Lebenspartners eines Elternteils aufgenommen werden. Die berechtigten Antragssteller sind regelmäßig die sorgeberechtigten Eltern. Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, so reicht seine Zustimmung aus. Besteht die elterliche Sorge gemeinsam, müssen beide zustimmen. Lebt das Kind mit einem neuen Ehegatten oder Lebenspartner zusammen, so ist auch dessen Zustimmung erforderlich. Kinder ab fünf Jahren müssen der Einbenennung ebenfalls zustimmen; die Einwilligung ist nach § 1618 BGB notwendig. Bei Kindern ab dem 14. Lebensjahr tritt an die Stelle der Zustimmung die Einwilligung, d. h. das Kind entscheidet maßgeblich mit. Lehnt ein Elternteil oder das Kind die Einbenennung ab, kann das Familiengericht eine Ersetzung der Zustimmung vornehmen, sofern dies dem Kindeswohl entspricht.
Welche rechtlichen Folgen hat die Einbenennung für das Kind?
Durch die Einbenennung erhält das Kind einen neuen Nachnamen, der im Geburtenregister und in allen relevanten Dokumenten geändert wird. Die Einbenennung hat jedoch keine Auswirkungen auf die rechtliche Abstammung, das heißt, das Verwandtschaftsverhältnis zum leiblichen Elternteil bleibt unverändert bestehen. Auch das Sorgerecht und Unterhaltsansprüche verändern sich durch die Einbenennung nicht. Die Einbenennung bewirkt lediglich eine namensrechtliche Angleichung im sozialen und familiären Kontext. Es findet keine Adoption, sondern ausschließlich eine Namensanpassung statt. Die neue Namensführung wirkt sich beispielweise bei Pass- oder Schulunterlagen aus und kann etwaige zukünftige Eintragungen, wie Heiratsurkunden, beeinflussen, tangiert jedoch keinesfalls Erb- oder Besuchsrechte.
Kann eine einmal ausgesprochene Einbenennung rückgängig gemacht werden?
Eine Einbenennung ist grundsätzlich bindend und nur in Ausnahmefällen wieder rückgängig zu machen. Ein Widerruf kommt im deutschen Namensrecht lediglich in Betracht, wenn schwerwiegende, nachträglich eingetretene Gründe vorliegen, die eine Fortführung des neuen Namens für das Kind unzumutbar erscheinen lassen (§ 3 NamÄndG). Die Rückbenennung ist dann auf Antrag der sorgeberechtigten Person oder des inzwischen volljährigen Kindes möglich, jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft und meistens eine Einzelfallprüfung, die einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung bedarf. Leichte Unzufriedenheit oder reine Meinungsänderungen reichen nicht aus. Häufig wird das Kindeswohl nochmals intensiv geprüft, bevor eine Rückumbenennung genehmigt wird.
Wie läuft das rechtliche Verfahren zur Einbenennung ab?
Das Verfahren beginnt mit einem formlosen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Standesbehörde oder dem Jugendamt. Der Antragsteller muss alle relevanten Nachweise vorlegen, etwa Geburtsurkunden, Nachweise über die elterliche Sorge und eventuell vorhandene Gerichtsbeschlüsse. Im Anschluss prüft die Behörde die Antragsunterlagen auf Vollständigkeit und die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen. Bei Uneinigkeit oder fehlender Zustimmung kann eine familiengerichtliche Klärung notwendig werden. Das Kind wird altersabhängig beteiligt und informiert. Nach positiver Prüfung verkündet die Behörde den Bescheid, der nach Eintritt der Rechtskraft zur Umschreibung der Personenstandsdokumente führt. Gegen eine ablehnende Entscheidung ist ein Rechtsmittel möglich; eine rechtliche Beratung kann empfohlen werden, da das Verfahren mitunter komplex ist.
Was passiert, wenn ein Elternteil oder das Kind der Einbenennung widerspricht?
Widerspricht ein sorgeberechtigter Elternteil oder das Kind der Einbenennung, ist der Antrag zunächst zurückzuweisen. Es bleibt jedoch die Möglichkeit, das Familiengericht anzurufen, das letztinstanzlich entscheidet, ob die Zustimmung ersetzt werden kann. Nach § 1618 BGB kann das Gericht die fehlende Zustimmung des nicht antragstellenden Elternteils oder des Kindes ersetzen, sofern die Einbenennung dem Kindeswohl offensichtlich dient und schutzwürdige Interessen des widersprechenden Elternteils überwiegt werden. Für Kinder ab 14 Jahren hat ihre Einwilligung besonderes Gewicht; es bedarf starker Gründe und einer sehr sorgfältigen gerichtlichen Abwägung, um diese zu ersetzen. Das Verfahren ist dabei stets am Kindeswohl ausgerichtet, welche durch Anhörung von Jugendamt und ggf. Sachverständigen unterstützt wird.
Welche Rolle spielt das Kindeswohl im Einbenennungsverfahren?
Das Wohl des Kindes ist im gesamten Einbenennungsverfahren das zentrale rechtliche Kriterium. Alle am Verfahren beteiligten Institutionen, einschließlich Standesamt, Jugendamt und gegebenenfalls Familiengericht, müssen das Kindeswohl besonders berücksichtigen und sicherstellen, dass die Namensänderung keinen Nachteil für das Kind bedeutet. Bei Uneinigkeit der Sorgeberechtigten oder Widerstand des Kindes wird das Kindeswohl von Amts wegen geprüft und kann durch familienpsychologische Gutachten oder Stellungnahmen des Jugendamtes ergänzt werden. Insbesondere bei Konflikten wird geprüft, ob das Kind durch die Einbenennung in seiner Identität, Entwicklung und sozialen Integration eher gestärkt oder gefährdet wird. Das Kindeswohl hat auch Vorrang vor rein wirtschaftlichen oder persönlichen Interessen einzelner Erwachsener.
Welche Kosten entstehen im Rahmen einer Einbenennung und wer trägt sie?
Die Kosten für eine Einbenennung setzen sich typischerweise aus Verwaltungsgebühren für den Antrag sowie Notar- oder Gerichtskosten bei strittigen Verfahren zusammen. Die Gebühren variieren je nach Bundesland und Komplexität, liegen aber im Regelfall im unteren dreistelligen Bereich. Kommt es zu einem gerichtlichen Streitfall, erhöhen sich die Kosten entsprechend. Die Kosten trägt in der Regel der Antragsteller. Unter bestimmten Voraussetzungen können Verfahrenskostenhilfe beantragt werden, zum Beispiel bei nachgewiesener Bedürftigkeit. Die Anwaltskosten wiederum sind eigenständig zu tragen, falls eine anwaltliche Vertretung im Verfahren eingeschaltet wird.