Einbenennung: Bedeutung und rechtlicher Rahmen
Einbenennung bezeichnet die Zuweisung eines neuen Familiennamens an ein minderjähriges Kind, damit dieses denselben Namen wie die neue Ehefamilie führt. Typischer Anlass ist die Eheschließung eines Elternteils mit einer neuen Partnerin oder einem neuen Partner. Ziel ist die Vereinheitlichung der Namensführung innerhalb der Familie. Die Einbenennung ändert nicht die rechtliche Abstammung und begründet keine neue Verwandtschaft.
Abgrenzung zu anderen Namensänderungen
Die Einbenennung unterscheidet sich von der allgemeinen öffentlich-rechtlichen Namensänderung: Sie ist speziell auf die Einordnung des Kindes in die neue Ehefamilie zugeschnitten und knüpft an eine bestehende Ehe und deren Ehenamen an. Sie ist auch klar von der Adoption abzugrenzen: Eine Einbenennung führt nicht zu Elternschaft des Stiefelternteils; sie verändert weder die rechtliche Abstammung noch Unterhalts- oder Sorgerechtsverhältnisse.
Voraussetzungen und Beteiligte
Wer kann eine Einbenennung veranlassen?
Eine Einbenennung kommt in Betracht, wenn ein Elternteil verheiratet ist und ein gemeinsamer Ehenamen der Ehegatten besteht. Erklärungsberechtigt ist der sorgeberechtigte Elternteil zusammen mit der Ehepartnerin oder dem Ehepartner (Stiefelternteil). Bei gemeinsamer elterlicher Sorge sind beide Elternteile einzubeziehen.
Zustimmungen und Mitwirkung
Für die Einbenennung gelten abgestufte Zustimmungen: Der Stiefelternteil stimmt der Erteilung seines Namens zu. Besteht gemeinsame elterliche Sorge, muss der andere Elternteil zustimmen. Ab Vollendung des 14. Lebensjahres ist die ausdrückliche Zustimmung des Kindes erforderlich; jüngere Kinder werden ihrem Alter entsprechend einbezogen und angehört. Verweigert ein zustimmungsberechtigter Elternteil die Einwilligung, kann diese in bestimmten Konstellationen durch das Familiengericht ersetzt werden, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht.
Weitere Voraussetzungen
Die Einbenennung setzt in der Regel voraus, dass das Kind in der neuen Ehefamilie lebt. Maßgeblich ist, dass die Namensangleichung die familiäre Einbindung des Kindes widerspiegelt und dem Kindeswohl dient. Eine Einbenennung ohne Eheschließung ist nicht möglich.
Ablauf und Wirksamwerden
Erklärung und Beurkundung
Die Einbenennung erfolgt durch eine formgebundene Erklärung der Beteiligten und wird öffentlich beurkundet oder beglaubigt. Zuständig ist regelmäßig das Standesamt. Die Namensänderung wird im Geburtenregister vermerkt; ab diesem Zeitpunkt führt das Kind den neuen Namen.
Zeitpunkt und Fristen
Die Einbenennung ist nicht an den Zeitpunkt der Eheschließung gebunden; sie kann auch später erfolgen. Eine gesetzliche Frist zur Durchführung besteht nicht. Jede Einbenennung bezieht sich auf das einzelne Kind; für Geschwister sind gesonderte Erklärungen erforderlich.
Gestaltung der Namensführung
Übernahme des Ehenamens
Regelmäßig erhält das Kind den Ehenamen der neuen Ehegatten als alleinigen Familiennamen. Dieser Name ersetzt den bisherigen Familiennamen des Kindes.
Doppelnamen und Begleitname
Es besteht die Möglichkeit, den bisherigen Familiennamen des Kindes als zusätzlichen Namen beizubehalten. Dieser Begleitname kann dem neuen Familiennamen vorangestellt oder angefügt werden und wird durch Bindestrich verbunden. Es ist nur ein weiterer Namensbestandteil zulässig; mehrteilige Namensketten sind ausgeschlossen.
Einbenennung mehrerer Kinder
Für jedes Kind ist eine eigene Erklärung erforderlich. Eine einheitliche Namensführung unter Geschwistern wird häufig angestrebt, ist aber nicht zwingend. Frühere Einbenennungen von Geschwistern entfalten keine automatische Wirkung für weitere Kinder.
Rechtsfolgen der Einbenennung
Auswirkungen auf Verwandtschaft und Rechte
Die Einbenennung ändert ausschließlich den Familiennamen des Kindes. Verwandtschaftsverhältnisse, Unterhaltsansprüche, das Sorgerecht und Umgangsrechte bleiben unberührt. Die Rechte und Pflichten des nicht mit dem Kind verheirateten Elternteils bestehen fort.
Rückänderung und Bestandskraft
Die Einbenennung ist grundsätzlich dauerhaft. Eine spätere Rückkehr zum früheren Namen oder eine erneute Änderung setzt ein besonderes rechtliches Verfahren voraus und kommt nur unter engen Voraussetzungen in Betracht. Mit Erreichen der Volljährigkeit bleibt der durch Einbenennung erteilte Name bestehen.
Besondere Konstellationen
Gemeinsame Sorge der Eltern
Führen beide Eltern die elterliche Sorge, setzt die Einbenennung regelmäßig die Mitwirkung beider Eltern voraus. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf Antrag das Familiengericht über die Ersetzung der verweigerten Zustimmung unter Berücksichtigung des Kindeswohls.
Einbenennung ohne Eheschließung
Ohne bestehende Ehe und ohne Ehenamen ist eine Einbenennung nicht möglich. In solchen Fällen kommen andere, davon unabhängige Namensregelungen nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.
Mehrstaatigkeit und Auslandsbezug
Bei ausländischer Staatsangehörigkeit des Kindes oder der Eltern können kollisionsrechtliche Regeln maßgeblich sein, die bestimmen, welches Namensrecht Anwendung findet. Für die Anerkennung im Ausland ist mitunter auf die dortigen Vorgaben zur Namensführung und Registereintragung zu achten.
Religions- oder kulturbedingte Namensbestandteile
Religiöse oder kulturelle Namensbestandteile können bei der Schreibweise und Zusammensetzung eine Rolle spielen. Entscheidend bleibt, dass die gewählte Namensform mit den im Inland geltenden Grundsätzen zur Namensführung vereinbar ist, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der Namensbestandteile und der Schreibweise.
Häufig gestellte Fragen
Was bedeutet Einbenennung?
Einbenennung ist die Zuweisung des Ehenamens der neuen Ehegatten an ein minderjähriges Kind, damit es denselben Familiennamen wie die Ehefamilie führt. Sie dient der Namenseinheit und betrifft ausschließlich den Familiennamen des Kindes.
Welche Zustimmungen sind erforderlich?
Mitwirken müssen der sorgeberechtigte Elternteil und der Stiefelternteil. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge ist die Zustimmung beider Eltern erforderlich. Ab 14 Jahren muss das Kind selbst zustimmen; jüngere Kinder werden angehört.
Kann ein Kind der Einbenennung widersprechen?
Ab Vollendung des 14. Lebensjahres ist die Einbenennung nur mit Zustimmung des Kindes wirksam. Jüngere Kinder werden beteiligt; maßgeblich ist die Beachtung ihres Willens im Rahmen des Kindeswohls.
Ist eine Einbenennung auch ohne Eheschließung möglich?
Nein. Die Einbenennung setzt eine bestehende Ehe und einen Ehenamen voraus. Ohne Eheschließung ist diese spezielle Form der Namensänderung nicht vorgesehen.
Unterscheidet sich die Einbenennung von einer Adoption?
Ja. Die Einbenennung ändert nur den Familiennamen. Eine Adoption begründet ein neues Eltern-Kind-Verhältnis mit umfassenden Wirkungen, während die Einbenennung weder Abstammung noch Sorge- oder Unterhaltsverhältnisse verändert.
Kann eine Einbenennung rückgängig gemacht werden?
Grundsätzlich nicht durch eine einfache Erklärung. Eine spätere Änderung ist nur in besonderen Verfahren und unter engen Voraussetzungen möglich. Der durch Einbenennung erteilte Name bleibt auch nach Erreichen der Volljährigkeit bestehen.
Welche Rolle spielt das Kindeswohl?
Das Kindeswohl ist leitend. Es beeinflusst die Entscheidung über die Einbenennung und kann bei fehlender Zustimmung eines Elternteils für eine gerichtliche Ersetzung maßgeblich sein.
Gilt die Einbenennung auch für im Ausland geborene Kinder?
Ja, sofern die zuständigen inländischen Stellen die Einbenennung erklären und beurkunden. Bei Auslandsbezug können Kollisionsrecht und Anerkennungsfragen im Ausland zu berücksichtigen sein.