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Eigentumsübertragung


Begriff und Grundzüge der Eigentumsübertragung

Die Eigentumsübertragung ist ein zentrales Rechtsinstitut im Sachenrecht, das den Übergang des Eigentums an einer Sache von einer Person auf eine andere beschreibt. Sie ist maßgeblich für den Erwerb und die Sicherstellung von Verfügungsrechten an beweglichen und unbeweglichen Sachen. Die Eigentumsübertragung ist sowohl im deutschen als auch im internationalen Recht von besonderer Bedeutung, da sie die rechtliche Zuordnung und Verfügbarkeit von Vermögenswerten regelt.


Rechtliche Grundlagen der Eigentumsübertragung

Überblick über das Eigentumsrecht

Das Eigentum ist das umfassendste Recht einer Person an einer Sache und ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 903 ff. geregelt. Die rechtliche Übertragung des Eigentums bedeutet den Wechsel aller mit dem Eigentum verknüpften Rechte und Pflichten auf eine andere Person.

Prinzipien der Eigentumsübertragung

Zentral für die Eigentumsübertragung im deutschen Recht ist das Trennungs- und das Abstraktionsprinzip. Demnach ist zwischen dem Verpflichtungsgeschäft (z. B. Kaufvertrag) und dem Verfügungsgeschäft (Eigentumsübertragung) zu unterscheiden:

  • Verpflichtungsgeschäft: Begründet die Pflicht, eine Sache zu übereignen (z. B. § 433 BGB).
  • Verfügungsgeschäft: Bewirkt die tatsächliche Übertragung des Eigentums (§§ 929 ff. BGB).

Eigentumsübertragung an beweglichen Sachen

Voraussetzungen für die Übertragung

Für die rechtswirksame Übertragung des Eigentums an beweglichen Sachen sind nach § 929 Satz 1 BGB folgende Voraussetzungen erforderlich:

  1. Einigung (Auflassung): Einigkeit zwischen Veräußerer und Erwerber über den Eigentumsübergang.
  2. Übergabe: Tatsächliche Besitzverschaffung an den Erwerber.
  3. Berechtigung des Veräußerers: Der Veräußerer muss Eigentümer der Sache sein oder vom Eigentümer zur Übertragung befugt sein.

Ausnahmen und Sonderformen können sich beispielsweise im Rahmen des sogenannten Besitzkonstituts (§ 930 BGB), der Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 931 BGB), oder bei sogenannten Gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten (§ 932 BGB) ergeben.

Gutgläubiger Erwerb

Der gutgläubige Erwerb nach §§ 932 ff. BGB schützt Erwerber, die im guten Glauben daran sind, dass der Veräußerer Eigentümer ist. Voraussetzung ist, dass die Sache nicht abhandengekommen ist und der Erwerber weder tatsächlich noch grob fahrlässig nicht wusste, dass der Veräußerer Nichtberechtigter war.


Eigentumsübertragung an unbeweglichen Sachen (Grundstücke)

Formvorschriften und Verfahren

Bei der Übertragung von Eigentum an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sieht das BGB strengere Formvorschriften vor (§§ 873, 925 BGB):

  • Notarielle Beurkundung: Die Einigung, bezeichnet als Auflassung, muss vor einem Notar erfolgen (§ 925 BGB).
  • Eintragung ins Grundbuch: Die Eigentumsübertragung wird erst mit Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch vollzogen (§ 873 BGB).
  • Berechtigung und Verfügungsbefugnis: Grundsätzlich darf nur der im Grundbuch eingetragene Eigentümer über das Grundstück verfügen.

Sonderfälle

Sonderregelungen bestehen für den Erwerb im Rahmen von Teilungserklärungen bei Wohnungs- und Teileigentum, Zwangsversteigerungen (§ 89 ZVG) oder bei Erbauseinandersetzungen.


Eigentumsübertragung bei Sicherungsgeschäften

Sicherungsübereignung

Im Rahmen von Sicherungsübereignungen wird das Eigentum zur Absicherung einer Forderung übertragen, häufig im Zusammenhang mit Bankdarlehen, wobei der Sicherungsgeber Besitzer bleibt und der Sicherungsnehmer das Eigentum erhält.

Eigentumsvorbehalt

Der Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB) bewirkt, dass das Eigentum trotz Übergabe zunächst beim Veräußerer verbleibt und erst mit vollständiger Kaufpreiszahlung auf den Erwerber übergeht. Dies stellt eine weitverbreitete Sicherungsform besonders im Handelsverkehr dar.


Internationale Aspekte der Eigentumsübertragung

Anwendbares Recht

Im grenzüberschreitenden Kontext richtet sich das anzuwendende Recht nach den Regeln des internationalen Privatrechts, insbesondere nach der Rom-I- und der Rom-II-Verordnung sowie dem EGBGB. Für bewegliche Sachen gilt in der Regel das Recht des Landes, in dem sich die Sache bei der Veräußerung befindet (lex rei sitae), für unbewegliche Sachen stets das Recht des Lageortes.

Anerkennung ausländischer Erwerbstatbestände

Die Anerkennung von Eigentumserwerb im Ausland richtet sich nach deutschen Vorschriften, wenn sich die Sache im deutschen Hoheitsgebiet befindet. Bei Grundstücken in Deutschland ist eine Umtragung in das Grundbuch zwingende Voraussetzung.


Bedeutung und Schutz des gutgläubigen Erwerbs

Der gutgläubige Erwerb dient dem Schutz des Rechtsverkehrs und dem Vertrauensschutz in den Rechtsschein des Besitzes oder der Eintragung im Grundbuch. Dies entlastet den Erwerber von aufwändigen Nachforschungen über die Berechtigung des Veräußerers.


Rückabwicklung der Eigentumsübertragung

Anfechtung und Herausgabe

Grundsätzlich kann eine Eigentumsübertragung rückabgewickelt werden, wenn sie beispielsweise unter Irrtum, Täuschung oder Drohung zustande kam (Anfechtung nach § 142 BGB) oder aufgrund Rücktritt oder Widerruf des Verpflichtungsgeschäfts. Die Rückabwicklung erfolgt regelmäßig durch das Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB), im Sachenrecht durch Herausgabeansprüche.


Fazit

Die Eigentumsübertragung ist ein vielschichtiges und praxisrelevantes Thema des Sachenrechts. Sie erfordert das genaue Zusammenspiel von rechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen, Form- und Eintragungserfordernissen sowie besonderen Regeln im Falle von Sicherungsgeschäften, Vorbehalten und im internationalen Rechtsverkehr. Für die Wirksamkeit und Bestandskraft von Eigentumserwerbsvorgängen ist die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften unumgänglich, um Rechtssicherheit und Schutz des redlichen Erwerbers zu gewährleisten.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für eine wirksame Eigentumsübertragung erfüllt sein?

Für die Wirksamkeit der Eigentumsübertragung an beweglichen Sachen sind im deutschen Recht gemäß § 929 Satz 1 BGB grundsätzlich zwei Voraussetzungen zu erfüllen: die Einigung (das sogenannte Einigsein) zwischen Veräußerer und Erwerber über den Eigentumsübergang sowie die Übergabe der Sache. Die Einigung ist ein auf die Eigentumsübertragung gerichteter Vertrag, der formlos abgeschlossen werden kann, aber die ausdrückliche Übereinstimmung beider Parteien voraussetzt. Die Übergabe stellt den tatsächlichen Besitzerwechsel dar, bei dem der Erwerber unmittelbaren Besitz an der Sache erhält. Zusätzlich darf der Veräußerer nicht mehr im Besitz der Sache verbleiben, es sei denn, es liegt eine Übergabesurrogat vor, etwa das Besitzkonstitut gemäß § 930 BGB oder die Abtretung des Herausgabeanspruchs nach § 931 BGB. Bei Grundstücken besteht die Besonderheit, dass nach § 873 BGB neben der Einigung (Auflassung) auch die Eintragung in das Grundbuch erforderlich ist. In jedem Fall muss der Veräußerer verfügungsbefugt sein, d. h. Eigentümer oder entsprechend ermächtigt. Ferner sind bei geschäftsunfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Personen die jeweiligen Vorschriften über die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts zu beachten. Gegebenenfalls können auch Vormundschaftsgerichte involviert werden. Bestehen Belastungen oder Verfügungsbeschränkungen wie im Fall der Insolvenz oder einer Sicherungsübereignung, sind diese ebenfalls streng zu berücksichtigen.

Welche Bedeutung hat der sogenannte gutgläubige Erwerb beim Eigentumsübergang?

Der gutgläubige Erwerb ermöglicht es einer Person, Eigentum an einer Sache zu erwerben, auch wenn der Veräußerer tatsächlich nicht der Eigentümer ist. Im deutschen Recht ist dies unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, insbesondere bei beweglichen Sachen gemäß § 932 BGB und bei Grundstücken gemäß § 892 BGB. Voraussetzung ist stets, dass der Erwerber im Zeitpunkt des Erwerbs im guten Glauben daran ist, dass der Veräußerer verfügungsbefugt und Eigentümer ist. Der gute Glaube schützt den Erwerber vor versteckten Mängeln in der Berechtigung des Veräußerers, sofern keine grob fahrlässige Unkenntnis vorliegt. Zu beachten ist, dass der gutgläubige Erwerb unter anderem bei abhandengekommenen Sachen (§ 935 BGB), bei gestohlenen, verlorenen oder sonst abhandengekommenen beweglichen Sachen, ausgeschlossen ist. Bei Grundstücken kommt es auf die Eintragung im Grundbuch an, wobei der gute Glaube bezüglich der Richtigkeit der Eintragungen durch Einsichtnahme in das Grundbuch geschützt ist. Bestehen Anhaltspunkte, die Zweifel an der Berechtigung begründen, ist der Erwerber verpflichtet, weitere Nachforschungen anzustellen.

Wie unterscheidet sich die Eigentumsübertragung von beweglichen Sachen von der Eigentumsübertragung an Grundstücken?

Die Eigentumsübertragung an beweglichen Sachen erfolgt nach dem sogenannten Traditionsprinzip, also durch Einigung über den Eigentumsübergang und tatsächliche Übergabe der Sache gemäß § 929 BGB. Es sind Übergabesurrogate möglich, etwa bei Besitzkonstitut oder Abtretung des Herausgabeanspruchs. Im Gegensatz dazu unterliegt die Eigentumsübertragung von Grundstücken dem Bestandskraftprinzip: Die Auflassung (§ 925 BGB) – ein notariell beurkundeter Vertrag zwischen den Parteien – sowie die Eintragung des Eigentumserwerbs in das Grundbuch nach § 873 BGB sind zwingende Voraussetzungen. Damit ist der Grundstückserwerb an strengere und aufwändigere Formvorschriften gebunden. Zudem müssen beim Grundstückserwerb Steuern, Vorkaufsrechte, öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Belastungen im Grundbuch beachtet werden.

Welche Rolle spielt das Grundbuch bei der Eigentumsübertragung von Immobilien?

Das Grundbuch ist bei der Übertragung von Grundeigentum zentraler Bestandteil des Rechtserwerbsprozesses. Es erfüllt die Aufgaben der Publizität, Rechtsklarheit und des Verkehrsschutzes. Nach § 873 BGB ist der Eigentumsübergang an einem Grundstück erst mit Eintragung des Erwerbers im Grundbuch vollzogen. Die Auflassung, also die Einigung über den Eigentumswechsel bei Gegenwart beider Parteien vor dem Notar (§ 925 BGB), reicht allein nicht aus. Erst die Eintragung verschafft dem neuen Erwerber formell das Eigentum. Die Eintragung kann aber nur erfolgen, wenn alle erforderlichen Nachweise – wie die Auflassungserklärung, Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (Grunderwerbsteuer), erforderliche Genehmigungen und Löschungsbewilligungen – vorliegen. Das Grundbuch sichert zudem den guten Glauben Dritter an den Inhalt; falsche Eintragungen schützen den Erwerber unter den Voraussetzungen des § 892 BGB.

Welche Besonderheiten gelten beim Eigentumsübergang unter Ehegatten oder innerhalb der Familie?

Eigentumsübertragungen unter Ehegatten oder innerhalb der Familie unterliegen im Wesentlichen denselben rechtlichen Vorgaben wie Übertragungen unter Fremden – es sind jedoch besondere familienrechtliche und steuerliche Aspekte zu beachten. Rechtlich sind die jeweiligen Verfügungsbefugnisse und Einigungs- beziehungsweise Übergabeerfordernisse einzuhalten. Bei Übertragung von Immobilien ist oftmals, insbesondere bei größerem Vermögensumfang oder im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, die Zustimmung des anderen Ehegatten nach § 1365 BGB erforderlich, wenn quasi das Gesamtvermögen betroffen ist. Auch die Formvorschriften, etwa notarielle Beurkundung und Grundbucheintragung, bleiben bestehen. Im Rahmen der Schenkung innerhalb der Familie kann zudem die Schenkungssteuer relevant werden – einschlägig sind hier die Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes, insbesondere die Freibeträge. Weiterhin ist bei minderjährigen Erwerbern die Genehmigung des Familien- oder Vormundschaftsgerichts einzuholen, sofern Übertragungen mit nicht lediglich rechtlichem Vorteil vorgenommen werden.

Was geschieht, wenn bei der Eigentumsübertragung eine Partei nicht einwilligungsfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist?

Ist eine Partei bei der Eigentumsübertragung geschäftsunfähig (§ 104 BGB), so ist das Rechtsgeschäft grundsätzlich nichtig (§ 105 BGB). Willenserklärungen geschäftsunfähiger Personen können keine Rechtswirkungen für oder gegen sie auslösen. Bei beschränkt geschäftsfähigen Personen (etwa Minderjährigen ab 7 Jahren) ist ein Eigentumserwerb nur mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters möglich (§ 107 BGB), sofern nicht lediglich ein rechtlicher Vorteil erlangt wird. Bei nachteiligem Geschäft ist die nachträgliche Genehmigung erforderlich. Geht es um die Veräußerung von Immobilien oder anderen besonders wertvollen Vermögensgegenständen, ist darüber hinaus gegebenenfalls eine familiengerichtliche Genehmigung gemäß §§ 1821 ff. BGB erforderlich. Auch Überwachungsmaßnahmen durch das Vormundschaftsgericht können in Betracht kommen, insbesondere zum Schutz des beschränkt Geschäftsfähigen. Die Vorgaben dienen dazu, missbräuchliche oder nachteilige Rechtsgeschäfte zu verhindern und die Person des Betroffenen zu schützen.