Legal Lexikon

Ehemäkler


Begriff und rechtliche Einordnung des Ehemäklers

Der Ehemäkler ist eine in Deutschland rechtlich anerkannte Person oder Institution, die gegen Entgelt oder unentgeltlich arrangiert, dass zwischen zwei Menschen eine Ehe geschlossen wird oder zumindest entsprechende Verhandlungen darüber eingeleitet werden. Die Tätigkeit des Ehemäklers ist in verschiedenen historischen und rechtsgeschichtlichen Zusammenhängen zu sehen und war Gegenstand gesetzlicher Regelungen, etwa hinsichtlich der Vergütung und der Rechtsfolgen für durch Vermittlung geschlossene Ehen.

Rechtsquelle und historische Entwicklung

Ursprünge und Entwicklung

Der Beruf des Ehemäklers wurde bereits in früheren Gesellschaften, etwa im Mittelalter, ausgeübt. Die Rechtsprechung unterschied stets deutlich zwischen Ehemäklern, deren Ziel es ist, den Abschluss einer Ehe herbeizuführen, und anderen Maklerformen, etwa im Immobilienbereich.

Kodifizierung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

In Deutschland wurde im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) von 1900 der Ehemäkler in § 656 BGB geregelt. Diese Regelung betraf die Vergütung und die rechtliche Durchsetzbarkeit von Forderungen aus einer Ehemäklertätigkeit.

Rechtliche Besonderheiten gemäß BGB

§ 656 BGB – Vergütungsansprüche des Ehemäklers

Nach § 656 Abs. 1 BGB ist ein auf die Zahlung einer Vergütung oder auf einen Ersatz von Auslagen für den Nachweis der Gelegenheit zur Eingehung einer Ehe oder für die Vermittlung des Abschlusses einer Ehe gerichteter Anspruch rechtlich nicht durchsetzbar. Das bedeutet: Ein Vermittler oder Nachweiser einer Eheschließung hat keinen einklagbaren Anspruch auf Maklerlohn oder Auslagenersatz. Dies unterscheidet sich grundlegend von anderen Maklerverträgen, etwa aus dem Immobilienbereich, bei denen das Recht auf Vergütung ausdrücklich geregelt ist.

Ziel der Vorschrift

Die gesetzliche Regelung bezweckt, den sittlichen Wert der Ehe und die freie Entscheidung zur Eheschließung zu schützen und eine Kommerzialisierung des Eheschließungsvorgangs zu verhindern. Eine gerichtliche Klage auf Vergütung oder Kostenerstattung kann aus diesen Geschäften nicht erhoben werden.

Ausnahme: Erfüllte Leistungen

Wird eine Vergütung für eine erfolgreiche Ehemäklertätigkeit jedoch freiwillig gezahlt, besteht grundsätzlich keine Rückforderung (§ 656 Abs. 2 BGB). Das bedeutet, dass eine gezahlte Maklercourtage in der Regel nicht mehr herausverlangt werden kann, auch wenn sie eigentlich rechtlich nicht geschuldet war.

Abgrenzung zu anderen Maklerverträgen

Der Ehemäkler unterscheidet sich von anderen Maklerverträgen, insbesondere vom Grundstücks- oder Wohnungsvermittler, deren Ansprüche nach zivilrechtlichen Vorschriften abgesichert sind. Der Gesetzgeber hat eine bewusste Differenzierung geschaffen, um der besonderen Schutzwürdigkeit der Ehe Rechnung zu tragen.

Ehemäklervertrag und seine Unwirksamkeit

Vertragsabschluss

Rechtlich kann zwar ein Vertrag über eine Ehemäklertätigkeit abgeschlossen werden, doch ist dieser nicht im selben Maße wie andere Verträge schutzwürdig und durchsetzbar. Es handelt sich um ein sogenanntes natürliches Obligationsverhältnis: Die Parteien können freiwillig Leistungen erbringen, die rechtliche Durchsetzbarkeit ist jedoch nach § 656 BGB ausgeschlossen.

Rechtsfolgen

Aus einem Ehemäklervertrag resultieren keine einklagbaren Ansprüche auf Vergütung oder Aufwandsentschädigung. Wird eine Zahlung dennoch geleistet, greift die Rückforderungssperre.

Anwendungsbereich und Grenzen

Umfang der gesetzliche Regelung

Die Vorschriften zu Ehemäklern umfassen sowohl natürliche Personen (Menschen) als auch rechtlich anerkannte Vermittlungsdienste, etwa traditionelle Heiratsvermittlungen. Nicht umfasst sind Dienstleistungen, die sich lediglich auf die Erleichterung des Kennenlernens beziehen, etwa moderne Dating- oder Partnerbörsen, sofern keine direkte Vermittlung einer Ehe angestrebt oder garantiert wird.

Ehemäklertätigkeit im digitalen Zeitalter

Mit dem Aufkommen digitaler Partnervermittlungen hat die klassische Ehemäklertätigkeit an Bedeutung verloren. Dennoch finden die Grundsätze des § 656 BGB auch für Internetdienste Anwendung, die gezielt auf Eheschließungen hinwirken. Anbieter, die nur Kontakte vermitteln, ohne eine konkrete Ehevermittlungsabsicht zu haben, sind in der Regel nicht als Ehemäkler im Sinne des BGB anzusehen.

Rechtsprechung

Die Gerichte haben über die Jahre wiederholt bestätigt, dass Ehemäkler keinen einklagbaren Vergütungsanspruch haben. Selbst wenn die Ehe infolge der Tätigkeit des Vermittlers geschlossen wurde, kann die Entlohnung nur freiwillig gewährt, nicht jedoch gerichtlich durchgesetzt werden.

Steuerrechtliche Aspekte

Verdienste aus Ehemäklergeschäften, auch wenn sie freiwillig gezahlt wurden, unterliegen grundsätzlich den steuerlichen Vorschriften zu Einnahmen aus selbständiger oder unternehmerischer Tätigkeit. Die steuerrechtliche Behandlung ist jedoch von der jeweiligen Ausgestaltung des Dienstleistungsangebots abhängig.

Zusammenfassung

Der Ehemäkler ist eine Person oder Einrichtung, die gezielt Ehen zu vermitteln versucht. Die rechtliche Sonderstellung verdankt diese Tätigkeit vor allem dem besonderen Schutz der Ehe und dem Bestreben, kommerzielle Interessen aus dem Bereich der Eheschließungen auszuschließen. Die gesetzliche Regelung in § 656 BGB stellt klar, dass Entgeltansprüche von Ehemäklern nicht gerichtlich durchsetzbar sind. Leistungen, die freiwillig erbracht wurden, bleiben erhalten, können aber nicht zurückgefordert werden. Der Anwendungsbereich erfasst sowohl traditionelle als auch moderne Formen der Ehevermittlung, sofern das Ziel eine direkte Vermittlung einer Eheschließung ist. Die weitreichende Unwirksamkeit von Gebührenerhebungen im Zusammenhang mit Eheschließungsvermittlungen dient insbesondere dem Schutz der persönlichen Freiheit und Würde der Ehe.

Häufig gestellte Fragen

Welche Pflichten hat ein Ehevermittler (Ehemäkler) nach deutschem Recht?

Ein Ehevermittler unterliegt im deutschen Recht insbesondere dem Rechtsrahmen der Vorschriften über den Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB). Zwar regeln diese Vorschriften grundsätzlich alle Dienstleistungen, jedoch sind Ehemäklerverhältnisse rechtlich speziell ausgestaltet. Die Hauptpflicht eines Ehemaklers besteht darin, Gelegenheiten zur Anbahnung einer Ehe oder Partnerschaft zu vermitteln oder nachzuweisen. Er ist verpflichtet, die Interessen beider Parteien unparteiisch zu wahren und Informationen vertraulich zu behandeln. Der Ehemakler ist zudem zum Schutz der Persönlichkeitsrechte verpflichtet, d. h., er darf keine sensiblen Daten ohne Einwilligung der Betroffenen weitergeben. Darüber hinaus unterliegen Ehemäkler besonderen gewerberechtlichen Rahmenbedingungen, die unter anderem eine Anzeigepflicht beim Gewerbeamt vorsehen. Zudem gelten Vorschriften des Datenschutzes und ggf. des Fernabsatzrechts, sofern Vermittlungsleistungen online angeboten werden. Bei der Vermittlung müssen sie wahrheitsgemäße Angaben machen und dürfen keine irreführenden Versprechen über Erfolgsaussichten abgeben.

Können Ehemäkler eine Provision rechtlich einfordern?

Nach § 656 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) besteht für Ehemäkler kein einklagbarer Provisionsanspruch. Der Gesetzgeber will durch diese Norm verhindern, dass Ehevermittlungen ein rein finanzielles Interesse verfolgen und Druck auf die Beteiligten ausgeübt wird. Das bedeutet, dass eine im Vorfeld vereinbarte Vergütung oder ein Erfolgsentgelt (z.B. bei Zustandekommen einer Ehe) vor Gericht nicht durchsetzbar ist, sofern sie nicht bereits gezahlt wurde. Hat der Kunde jedoch freiwillig eine Vergütung bezahlt, kann diese unter bestimmten Umständen nicht zurückgefordert werden (§ 656 Abs. 2 BGB). Es besteht jedoch Einigkeit, dass Aufwendungsersatz – beispielsweise für tatsächlich erbrachte, belegbare Material- oder Fahrtkosten – unter Umständen im Einzelfall beansprucht werden kann.

Welche vertraglichen Besonderheiten gelten beim Ehemäklervertrag?

Der Ehemäklervertrag ist ein atypischer Vertrag, der sich im Wesentlichen aus Dienstvertragsrecht und den Spezialvorschriften des § 656 BGB zusammensetzt. Er bedarf grundsätzlich keiner Schriftform und kann mündlich oder sogar konkludent geschlossen werden. Die Hauptleistungspflicht des Ehemaklers ist die Anbahnung bzw. Nachweis einer Gelegenheit zur Ehe oder Partnerschaft, während der Auftraggeber in der Regel nur dann zur Zahlung einer Vergütung aufgefordert wird, wenn ein entsprechender Erfolg (z.B. Eheschließung) eintritt. Der Vertrag kann in der Regel von beiden Parteien jederzeit aus wichtigem Grund gekündigt werden, wobei bereits geleistete Dienste und Aufwendungen ersetzt werden können. Es gelten ferner die Vorschriften zum Datenschutz, insbesondere wenn die Vermittlungstätigkeit personenbezogene Daten betrifft.

Welche rechtlichen Grenzen gelten für Werbung und Geschäftspraktiken von Ehemäklern?

Ehemäkler dürfen keine irreführende Werbung machen, insbesondere keine Garantien für die Vermittlung einer Ehe versprechen oder den Erfolg in Aussicht stellen, falls dafür keine realen Grundlagen bestehen. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) findet Anwendung, sodass insbesondere irreführende Aussagen, aggressive Verkaufstaktiken oder Druckausübung auf Kunden untersagt sind. Des Weiteren müssen die Anbieter die Bestimmungen der DSGVO beachten, wenn sie mit sensiblen personenbezogenen Daten werben oder arbeiten. Für Online-Angebote und Werbung gelten zudem die Bestimmungen des Telemediengesetzes (TMG) und des Fernabsatzrechts (§§ 312b ff. BGB), die unter anderem Informations- und Widerrufsrechte für Verbraucher vorsehen.

Welche Haftungsrisiken bestehen für Ehemäkler?

Ehemäkler haften grundsätzlich für Pflichtverletzungen aus dem Vertragsverhältnis nach allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Ein Haftungsfall kann vorliegen, wenn beispielsweise Daten ohne Zustimmung weitergegeben werden, wissentlich falsche Angaben gemacht oder die Interessen der Kunden nicht hinreichend gewahrt werden. Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorgaben (DSGVO) können zu erheblichen Bußgeldern führen. Weiterhin besteht eine deliktsrechtliche Haftung, etwa bei Verletzung allgemeiner Persönlichkeitsrechte. Die Vermittlung selbst und deren Erfolg sind jedoch in der Regel haftungsfrei – für das Zustandekommen und die Qualität einer Paarbeziehung kann der Makler rechtlich nicht verantwortlich gemacht werden.

Welche datenschutzrechtlichen Anforderungen sind bei Ehemaklern zu beachten?

Ehemäkler verarbeiten regelmäßig besonders sensible personenbezogene Daten wie Angaben zu Name, Anschrift, Beruf, Persönlichkeitsmerkmalen und in Einzelfällen auch zu Gesundheitszustand, Religion oder Sexualität. Daher ist die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zwingend zu beachten. Zu den einschlägigen Pflichten zählen die Einholung wirksamer Einwilligungserklärungen zur Datenverarbeitung, die Erfüllung von Informationspflichten gegenüber den Kunden, die Sicherstellung technischer und organisatorischer Maßnahmen zum Datenschutz (z.B. Verschlüsselung, Zugriffsbeschränkungen) und die Wahrung der Betroffenenrechte (Auskunft, Löschung, Berichtigung). Besonders kritisch ist der mögliche Datentransfer an Dritte, der stets nur mit expliziter Zustimmung zulässig ist. Verstöße gegen diese Vorschriften können zu erheblichen Bußgeldern und Schadensersatzansprüchen führen.

Gilt für Ehemakler das Fernabsatzrecht?

Ja, sofern der Ehemäkler seine Dienstleistungen über Fernkommunikationsmittel wie Internet, Telefon oder E-Mail anbietet, fällt das Vertragsverhältnis unter die Vorschriften des Fernabsatzrechts (§§ 312c ff. BGB). Dabei muss der Makler den Verbraucher vor Vertragsabschluss umfassend über seine Identität, die angebotene Dienstleistung, mögliche Widerrufsrechte und die Vertragsbedingungen informieren. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf dem Widerrufsrecht: Der Kunde hat grundsätzlich das Recht, seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Der Ehemäkler muss den Kunden explizit darauf hinweisen und ein entsprechendes Muster-Widerrufsformular bereitstellen. Versäumt der Makler diese Informationspflichten, verlängert sich das Widerrufsrecht gegebenenfalls auf bis zu 12 Monate und 14 Tage.