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Ehegattengesellschaft (-arbeitsverhältnis)


Begriffsdefinition und rechtliche Einordnung der Ehegattengesellschaft

Die Ehegattengesellschaft ist ein im deutschen Recht anerkannter Sonderfall der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB), bei der die Gesellschafter zugleich in ehelicher Verbindung miteinander stehen. Sie hat erhebliche Bedeutung im Bereich der ehelichen Vermögensverwaltung, insbesondere bei gemeinsamen Erwerbstätigkeiten, Vermögensbildungen und dem gemeinsamen Betriebsvermögen. Das Ehegattenarbeitsverhältnis ist ein Sonderfall, bei dem einer der Ehegatten in einem Angestelltenverhältnis tätig ist, während der andere den Betrieb führt. Beide Rechtsinstitute weisen spezifische Besonderheiten und Abgrenzungserfordernisse auf.

Ehegattengesellschaft im Überblick

Begriff und Abgrenzung

Die Ehegattengesellschaft ist keine eigene Rechtsform, sondern eine Sonderform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Sie entsteht, wenn Ehegatten zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks, beispielsweise dem Betrieb eines Unternehmens oder der Bewirtschaftung gemeinsam erworbenen Vermögens, bewusst zusammenwirken. Maßgeblich ist der Gesellschaftsvertrag, der ausdrücklich oder konkludent geschlossen werden kann, aus dem sich Rechte und Pflichten der Beteiligten ableiten.

Die Abgrenzung zum bloßen Mitwirkungsverhältnis im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft oder zum Arbeitsverhältnis zwischen Ehepartnern erfordert eine genaue Prüfung, ob neben der Ehe ein gemeinsamer, auf Mitunternehmertum gerichteter Wille besteht.

Voraussetzung der Ehegattengesellschaft

Für das Entstehen einer Ehegattengesellschaft sind folgende Voraussetzungen erforderlich:

  • Personenmehrheit: Mindestens zwei Personen, hier Ehegatten.
  • Gesellschaftsvertrag: Abschluss eines Vertrages mit dem Ziel, einen gemeinsamen Zweck zu fördern.
  • Gesamthandprinzip: Ehegatten sind gemeinsam am Vermögen der Gesellschaft beteiligt.
  • Gemeinsamer Zweck: Über den Rahmen der ehelichen Lebens- und Erwerbsgemeinschaft hinausgehender, wirtschaftlicher Gesellschaftszweck.

Anwendungsbeispiele

Typische Konstellationen betreffen etwa:

  • Gemeinsamer Betrieb eines landwirtschaftlichen Hofs oder Gewerbebetriebs.
  • Aufbau und Verwaltung gemeinsamen Grundvermögens zu Erwerbszwecken.
  • Mehrjährige, gleichberechtigte Mitarbeit beider Ehegatten in einem Familienbetrieb ohne arbeitsrechtliche Weisungsgebundenheit des einen Ehepartners.

Abgrenzung Ehegatten-Arbeitsverhältnis

Merkmale des Ehegatten-Arbeitsverhältnisses

Vom Gesellschaftsverhältnis zu unterscheiden ist das Ehegatten-Arbeitsverhältnis. Hier besteht ein klassisches Arbeitsverhältnis zwischen den Ehegatten, bei dem einer der Ehegatten als Arbeitnehmer weisungsgebunden für den anderen tätig ist. Das Arbeitsverhältnis ist rechtlich anerkannt und unterliegt denselben arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen wie zwischen Dritten.

Abgrenzungskriterien

Entscheidende Kriterien für die Einordnung als Arbeitsverhältnis sind:

  • Weisungsgebundenheit: Der beschäftigte Ehegatte unterliegt den Anordnungen des anderen.
  • Vergütung: Es wird ein regelmäßiges, arbeitsvertraglich vereinbartes Entgelt gezahlt.
  • Sozialversicherung: Meldung als Angestellter zur Sozialversicherung, Steuerabzug vom Arbeitslohn.
  • Kein Unternehmensrisiko: Der arbeitende Ehegatte trägt kein eigenes unternehmerisches Risiko.

Im Gegensatz dazu sind beide Ehegatten in der Gesellschaft partnerschaftlich mit unternehmerischem Risiko beteiligt.

Steuerrechtliche Behandlung der Ehegattengesellschaft und des Ehegatten-Arbeitsverhältnisses

Einkommensteuerliche Behandlung

In der Ehegattengesellschaft gelten die Ehegatten steuerlich als Mitunternehmer. Sie erzielen gesondert und einheitlich zu ermittelnde Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft. Bei der Gewinnermittlung wird der Gewinn nach vertraglicher Vereinbarung aufgeteilt.

Im Arbeitsverhältnis erfolgen Lohnsteuerabzug und eigenständige steuerliche Veranlagung analog einem Drittarbeitsverhältnis. Das Arbeitsentgelt muss dem Fremdvergleich standhalten, das heißt, der Arbeitsvertrag muss wie unter fremden Dritten gestaltet sein.

Sozialversicherungsrechtliche Zuordnung

Die Mitunternehmerschaft in der Ehegattengesellschaft führt grundsätzlich zu Selbstständigkeit und Befreiung von der Sozialversicherungspflicht, sofern beide Ehegatten Unternehmerrisiko und Unternehmerschance tragen. Im Arbeitsverhältnis besteht dagegen grundsätzlich Sozialversicherungspflicht, es sei denn, der Beschäftigte ist tatsächlich wie ein Unternehmer zu behandeln.

Die Einordnung durch die Sozialversicherungsträger hängt von der tatsächlichen Ausgestaltung, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Weisungsgebundenheit der Tätigkeit, ab.

Gesellschaftsrechtliche Struktur der Ehegattengesellschaft

Rechte und Pflichten

Die Ehegattengesellschaft wird nach den Grundsätzen der GbR geführt. Beide Partner sind gemeinschaftlich zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt, sofern eine abweichende Regelung nicht getroffen wurde. Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften die Gesellschafter gesamtschuldnerisch mit ihrem Privatvermögen.

Gesellschaftsanteile, Beteiligung am Vermögen und Gewinn, Verlust sowie die Aufhebung der Gesellschaft richten sich nach dem Gesellschaftsvertrag und subsidiär nach den gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Auflösung und Auseinandersetzung

Die Auflösung der Ehegattengesellschaft erfolgt typischerweise durch

  • Tod eines Gesellschafters,
  • rechtskräftige Scheidung,
  • einvernehmliche Aufhebung,
  • Erreichen des gemeinsamen Gesellschaftszwecks.

Mit der Auflösung erfolgt die Auseinandersetzung, das heißt, gemeinschaftliches Gesellschaftsvermögen wird nach Anteilen an die Ehegatten verteilt.

Ehegattengesellschaft im Kontext von Ehe und Scheidung

Die Ehegattengesellschaft ist strikt vom ehelichen Güterrecht (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft) zu unterscheiden. Der Gesellschaftsanteil wird – unabhängig vom güterrechtlichen Regime – als gesondertes Vermögensrecht behandelt und fällt im Scheidungsfall in den Zugewinnausgleich ein.

Bei der Scheidung ist insbesondere die Auseinandersetzung der ehelichen Gesellschaft zu regeln. Streitigkeiten über Zugehörigkeit und Bewertung von Gesellschaftsanteilen sind häufig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen.

Literatur und Quellen

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 705 ff.
  • Einkommensteuergesetz (EStG), insbesondere §§ 15, 18
  • Sozialgesetzbuch (SGB IV), § 7
  • Bundesfinanzhof, ständige Rechtsprechung zur Mitunternehmerschaft von Ehegatten
  • BGH, Rechtsprechung zur Ehegattengesellschaft, insbesondere Urteil vom 19. Juli 2004, II ZR 354/03

Die Ehegattengesellschaft sowie das Ehegatten-Arbeitsverhältnis sind prägende Elemente des deutschen Zivil-, Steuer- und Sozialversicherungsrechts im Bereich familiärer Erwerbsgemeinschaften. Ihre exakte rechtliche Einordnung ist von großer Bedeutung für Haftung, steuerliche Behandlung und sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen. Insbesondere die Unterscheidung zwischen gesellschaftsrechtlicher Mitunternehmerschaft und Weisungsgebundenheit im Arbeitsverhältnis hat weitreichende Konsequenzen für die Beteiligten.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für die Anerkennung einer Ehegattengesellschaft vorliegen?

Für die Anerkennung einer Ehegattengesellschaft im rechtlichen Sinne ist zunächst erforderlich, dass zwischen den Ehegatten ein wirksamer Gesellschaftsvertrag besteht, der auf eine gemeinsame Zweckverfolgung – regelmäßig auf den Betrieb eines gemeinsamen Unternehmens – gerichtet ist. Der Gesellschaftsvertrag kann auch formlos, also mündlich, abgeschlossen werden, sollte aus Beweisgründen aber schriftlich fixiert sein. Es muss weiterhin eine klare Abgrenzung zur bloßen familiären Mitarbeit vorliegen, wobei die Geschäftsführung und die Beteiligung am Gewinn/Verlust gemeinschaftlich erfolgen müssen. Die gesellschaftsrechtliche Mitunternehmerschaft der Ehegatten ist auch steuerlich von Bedeutung, da hierdurch jeder Ehegatte als Mitunternehmer und nicht nur als „mithelfender Familienangehöriger“ qualifiziert wird. Weiterhin ist Voraussetzung, dass die Ehegattengesellschaft nach außen in Erscheinung tritt und Verträge mit Dritten nicht ausschließlich auf einen Ehegatten lauten. Der Gesamtauftritt und die Aufteilung der Verantwortlichkeiten sowie der wirtschaftlichen Risiken müssen deutlich machen, dass eine gleichberechtigte unternehmerische Mitwirkung erfolgt.

Wie wird das Eigentum an angeschafften Vermögensgegenständen in einer Ehegattengesellschaft rechtlich behandelt?

Gegenstände, die im Rahmen der gemeinsamen unternehmerischen Tätigkeit für die Ehegattengesellschaft angeschafft werden, gehören regelmäßig zum Gesellschaftsvermögen und stehen somit im gemeinschaftlichen Eigentum der Ehegatten als Gesellschafter. Dies gilt unabhängig davon, wer die finanziellen Mittel für die Anschaffung aufgebracht hat, sofern der Erwerb im Interesse und für Zwecke der Gesellschaft erfolgte. Über die Nutzung, Veräußerung oder Belastung solcher Wirtschaftsgüter entscheidet grundsätzlich die Gesellschafterversammlung, also beide Ehegatten gemeinsam. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft ist das Vermögen entsprechend der getroffenen gesellschaftsvertraglichen Regelungen aufzuteilen; fehlen solche, erfolgt die Teilung meist nach Maßgabe der jeweiligen Gesellschaftsanteile, die im Zweifel hälftig anzunehmen sind.

Wie wird die Haftung der Ehegatten als Gesellschafter rechtlich geregelt?

Rechtlich haften die Ehegattengesellschafter in der Regel als Gesamtschuldner für Verbindlichkeiten, die aus der gemeinsamen unternehmerischen Tätigkeit herrühren. Das bedeutet, dass Gläubiger von jedem Ehegatten die Erfüllung der gesamten Schuld verlangen können, unabhängig davon, wie die interne Verteilung der Verantwortlichkeiten ausgestaltet ist. Eine interne abweichende Regelung, zum Beispiel im Gesellschaftsvertrag, wirkt nur im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten, nicht gegenüber Dritten. Die Haftung erstreckt sich grundsätzlich auf das Privatvermögen, es sei denn, die Gesellschaft ist in einer haftungsbegrenzenden Rechtsform (etwa GmbH) organisiert. Im Rahmen typischer Ehegattengesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) oder Offenen Handelsgesellschaften (OHG) greift jedoch die persönliche, unmittelbare und unbegrenzte Haftung der Gesellschafter.

Welche Formerfordernisse bestehen für Verträge innerhalb einer Ehegattengesellschaft?

Grundsätzlich sind Verträge innerhalb einer Ehegattengesellschaft formfrei, d.h., sie können mündlich, schriftlich oder sogar konkludent geschlossen werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Beweisbarkeit ist jedoch dringend zu empfehlen, insbesondere Gesellschaftsverträge sowie wichtige Beschlüsse und Vermögensübertragungen schriftlich zu dokumentieren. Sollen Grundbesitz oder andere nach gesetzlichen Bestimmungen formpflichtige Gegenstände auf die Gesellschaft oder zwischen den Gesellschaftern übertragen werden, gelten die jeweiligen gesetzlichen Formvorschriften, wie etwa die notarielle Beurkundung nach § 311b BGB beim Immobilienerwerb. Auch beim Wechsel wesentlicher Geschäftsgrundlagen oder der Aufnahme weiterer Gesellschafter ist aus rechtlichen Erwägungen stets eine schriftliche Fixierung geboten.

Was gilt rechtlich bei Beendigung einer Ehegattengesellschaft, etwa durch Scheidung oder Tod eines Ehegatten?

Die Beendigung der Ehe, beispielsweise durch Scheidung, führt nicht automatisch zur Auflösung der Ehegattengesellschaft. Vielmehr bleibt die Gesellschaft rechtsfähig bestehen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Entscheidend ist der abgeschlossene Gesellschaftsvertrag und dessen Regelungen zur Gesellschaftsfortführung oder -auflösung im Falle persönlicher Veränderungen der Gesellschafter. Im Todesfall eines Mitgesellschafters entscheiden die gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen, ob z. B. ein Eintritt der Erben vorgesehen ist oder die Gesellschaft – was häufig der Fall ist – automatisch aufgelöst wird. Im Falle der Auflösung ist eine Auseinandersetzungsbilanz zu erstellen und das Gesellschaftsvermögen nach vertraglichen oder gesetzlichen Regelungen unter den Ehegatten zu teilen. Ggf. kann auch eine Umwandlung, Übernahme oder Fortsetzung durch einen Gesellschafter erfolgen, wenn der Gesellschaftsvertrag dies regelt.

Wie verhält sich die Ehegattengesellschaft zum Güterstand (z. B. Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung) der Ehegatten?

Die Gründung oder das Vorhandensein einer Ehegattengesellschaft bleibt rechtlich grundsätzlich unabhängig vom ehelichen Güterstand. Das Gesellschaftsvermögen bildet grundsätzlich ein vom ehelichen Vermögen getrenntes Sondervermögen. Bei der Zugewinngemeinschaft unterliegt lediglich der Wertzuwachs des Gesellschaftsanteils dem Zugewinnausgleich, nicht notwendigerweise das Gesellschaftsvermögen selbst. Im Falle der Gütertrennung bleibt die Vermögenssphäre der Gesellschaft ebenfalls unberührt. Im Fall von Auseinandersetzungen, insbesondere bei Scheidung, sind jedoch die erbrechtlichen und güterrechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag präzise zu prüfen, um Überschneidungen oder Missverständnisse bei der Vermögensaufteilung zu vermeiden.

Welche rechtlichen Pflichten bestehen bezüglich Buchführung und Transparenz in einer Ehegattengesellschaft?

Ehegattengesellschaften unterliegen – abhängig von der gewählten Rechtsform und dem Geschäftsumfang – grundsätzlich den gesetzlichen Vorschriften zur Buchführung und Bilanzierung. Für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) gelten die allgemeinen handels- und steuerrechtlichen Buchführungs- sowie Aufzeichnungspflichten, sofern Umsatz- und Gewinnschwellen überschritten werden oder freiwillig Bücher geführt werden. Im Rahmen der Gesellschaftertransparenz sind alle Geschäftsvorfälle so zu dokumentieren, dass jeder Ehegatte stets über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft informiert ist. Weiterhin kann eine Pflicht zur Offenlegung und Transparenz gegenüber Behörden bestehen, beispielsweise im Rahmen von Steuererklärungen und Betriebsprüfungen. Die gegenseitige Informationspflicht ist Teil der Treuepflicht eines Gesellschafters. Zusätzliche Verpflichtungen, etwa zur Offenlegung im Handelsregister, entstehen, wenn die Ehegattengesellschaft in einer Form betrieben wird, die dies erfordert (wie bei OHG oder GmbH).