Begriff und Einordnung des Doppelstaaters
Doppelstaater ist die Bezeichnung für eine Person, die gleichzeitig die Staatsangehörigkeit von zwei Staaten besitzt. Der Begriff wird oft synonym mit doppelter Staatsangehörigkeit oder Mehrstaatigkeit verwendet. Im rechtlichen Sinn ist entscheidend, dass beide Staaten die Zugehörigkeit anerkennen und der Person daraus Rechte und Pflichten erwachsen.
Abgrenzungen
Mehrstaatigkeit kann auch mehr als zwei Staatsangehörigkeiten umfassen. Doppelstaaterschaft ist der häufigste Fall. Nicht zu verwechseln ist dies mit mehrfacher Wohnsitznahme oder Aufenthaltsrechten; diese begründen keine Staatsangehörigkeit.
Erwerb und Verlust
Typische Erwerbswege
Abstammung
Viele Staaten verleihen die Staatsangehörigkeit durch Abstammung. Hat ein Kind Eltern aus unterschiedlichen Staaten, kann es von beiden Staaten die Staatsangehörigkeit durch Geburt erhalten.
Geburtsort
Einige Staaten stellen auf den Geburtsort ab. Wird ein Kind dort geboren, kann es die Staatsangehörigkeit kraft Geburt erhalten. Trifft dies zusammen mit einem Abstammungsprinzip eines weiteren Staates, entsteht Doppelstaaterschaft.
Eheschließung und familienrechtliche Anknüpfungen
In manchen Rechtsordnungen führt eine Eheschließung oder die Anerkennung der Elternschaft zu einem erleichterten Erwerb, teils automatisch, teils auf Antrag. So kann Mehrstaatigkeit entstehen.
Einbürgerung
Durch Einbürgerung kann neben einer bestehenden Staatsangehörigkeit eine weitere hinzutreten, sofern der abgebende und der aufnehmende Staat Mehrstaatigkeit zulassen oder Ausnahmen vorsehen.
Verlust, Beibehaltung und Staatenlosigkeit
Der Erwerb einer weiteren Staatsangehörigkeit kann je nach nationalem Recht folgenlos sein, zustimmungsbedürftig sein oder zum Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit führen. Viele Rechtsordnungen haben die Akzeptanz von Mehrstaatigkeit ausgeweitet. Daneben bestehen Schutzmechanismen, um Staatenlosigkeit zu vermeiden, insbesondere bei Kindern.
Rechte und Pflichten
Politische Rechte
Doppelstaater sind in beiden Staaten grundsätzlich wie Inländer zu behandeln. Das umfasst typischerweise die Teilnahme an Wahlen und Volksabstimmungen, soweit diese an die Staatsangehörigkeit anknüpfen. Einschränkungen können bei bestimmten Ämtern oder Mandaten bestehen.
Dienst- und Wehrpflichten
Einige Staaten kennen Dienst- oder Wehrpflichten. Doppelstaater können nach dem Recht beider Staaten verpflichtet sein. Häufig existieren Anrechnungs- oder Befreiungsregelungen, die Doppelbelastungen mindern sollen, deren Voraussetzungen allerdings von Staat zu Staat variieren.
Steuerliche Anknüpfungen
Steuerpflicht knüpft international an Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Einkunftsquelle oder in einigen Staaten an die Staatsangehörigkeit an. Doppelstaater können dadurch in mehreren Staaten steuerlich erfasst werden. Doppelbesteuerungsabkommen dienen der Zuordnung und Vermeidung mehrfacher Belastungen.
Sozial- und Familienrecht
Im Sozialrecht können Ansprüche von der Staatsangehörigkeit und vom Aufenthalt abhängen. Familienrechtliche Fragen wie Name, Ehe, Kindschaft und Erbrecht werden nach internationalem Privatrecht zugeordnet, wobei die Mehrstaatigkeit die Bestimmung des maßgeblichen Rechts beeinflussen kann.
Reisepapiere, Ein- und Ausreise
Passgebrauch und Identität
Doppelstaater besitzen häufig mehrere gültige Pässe. Viele Staaten verlangen für Ein- und Ausreisen die Nutzung des eigenen nationalen Passes. Abweichende Namensschreibweisen in Pässen können zusätzliche Nachweise erforderlich machen, etwa durch Personenstandsdokumente.
Visa- und Aufenthaltsregeln
Als Inländer genießen Doppelstaater im jeweiligen Staat Aufenthalts- und Niederlassungsfreiheit. Bei Reisen in Drittstaaten können je nach verwendetem Pass unterschiedliche Visa- und Einreisebedingungen gelten.
Personenstand und Namensführung
Unterschiedliche nationale Regeln zur Namensführung oder zu Personenstandseinträgen können Divergenzen erzeugen. Eine einheitliche Dokumentation erleichtert die Zuordnung, ist aber nicht in jedem Fall rechtlich vorgeschrieben.
Konsularschutz und internationaler Verkehr
Aufenthalt im Staat der eigenen Staatsangehörigkeit
Befindet sich ein Doppelstaater im Hoheitsgebiet eines seiner Staaten, wird er dort grundsätzlich als eigener Staatsangehöriger behandelt. Konsularschutz des anderen Staates ist in dieser Konstellation typischerweise eingeschränkt.
Aufenthalt in Drittstaaten
In Drittstaaten kann Konsularschutz durch beide Staaten in Betracht kommen. Maßgeblich sind die jeweiligen nationalen Regelungen und internationale Übereinkünfte. Doppelstaater sollten berücksichtigen, dass Drittstaaten sie anhand des verwendeten Passes einordnen.
Öffentlicher Dienst, Treuepflicht und Sicherheit
Zugang zu Ämtern und Laufbahnen
Viele Staaten eröffnen den Zugang zum öffentlichen Dienst eigenen Staatsangehörigen. Für bestimmte Funktionen kann Mehrstaatigkeit beschränkt sein. Die Anforderungen sind je nach Staat und Amt unterschiedlich.
Sicherheitsüberprüfungen
Bei sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten wird die Vertrauenswürdigkeit geprüft. Mehrstaatigkeit kann dabei ein zu prüfender Umstand sein, insbesondere im Hinblick auf Bindungen und mögliche Interessenkonflikte.
Internationales Privat- und Strafrecht
Anwendbares Recht
Im internationalen Privatrecht dient die Staatsangehörigkeit häufig als Anknüpfung für das sogenannte Personalstatut. Bei Doppelstaatigkeit kommen Kollisionsregeln zum Einsatz, um zu bestimmen, welches Recht vorgeht. Teilweise wird auf den gewöhnlichen Aufenthalt abgestellt.
Strafverfolgung, Auslieferung und Doppelbestrafung
Doppelstaater können wegen derselben Handlung in mehreren Staaten verfolgt werden, wenn dort Strafgewalt besteht. Der Schutz vor Doppelbestrafung ist nicht weltweit einheitlich. Einige Staaten liefern eigene Staatsangehörige nicht aus; bei Doppelstaatigkeit hängt die Auslieferung von bilateralen und innerstaatlichen Regelungen ab.
Entwicklungstendenzen und internationale Unterschiede
Zunehmende Akzeptanz
Globalisierung, Migration und transnationale Lebensläufe haben die Akzeptanz von Mehrstaatigkeit erhöht. Zahlreiche Staaten erlauben heute Doppel- und Mehrstaatigkeit in größerem Umfang als früher.
Fortbestehende Restriktionen
Gleichwohl bestehen in mehreren Rechtsordnungen weiterhin Einschränkungen, etwa beim Erwerb durch Einbürgerung, bei öffentlichen Ämtern, bei Wehrpflichtfragen oder bei der steuerlichen Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit.
Häufig gestellte Fragen
Was bedeutet der Begriff Doppelstaater?
Doppelstaater ist eine Person, die gleichzeitig zwei Staatsangehörigkeiten besitzt und von beiden Staaten als eigene Staatsangehörige behandelt wird. Daraus entstehen parallel Rechte und Pflichten in beiden Staaten.
Wie entsteht doppelte Staatsangehörigkeit?
Doppelte Staatsangehörigkeit entsteht typischerweise durch Geburt (Abstammung und/oder Geburtsort), durch Eheschließung oder familienrechtliche Anknüpfungen sowie durch Einbürgerung, wenn die beteiligten Staaten Mehrstaatigkeit zulassen.
Welche Pflichten haben Doppelstaater gegenüber beiden Staaten?
Pflichten können Dienst- oder Wehrpflicht, Steuerpflicht und Mitwirkungspflichten gegenüber Behörden umfassen. Der Umfang richtet sich nach den Gesetzen jedes beteiligten Staates; Überschneidungen werden teils durch Abkommen oder innerstaatliche Regelungen koordiniert.
Dürfen Doppelstaater zwei Pässe besitzen und welchen müssen sie bei Reisen nutzen?
Doppelstaater können mehrere Pässe besitzen. Viele Staaten verlangen, dass eigene Staatsangehörige für Ein- und Ausreise den jeweiligen nationalen Pass nutzen. In Drittstaaten können je nach verwendetem Pass unterschiedliche Einreisebedingungen gelten.
Wie wirkt sich doppelte Staatsangehörigkeit auf das Wahlrecht aus?
In beiden Staaten besteht in der Regel Zugang zu wahlbezogenen Rechten, soweit diese an die Staatsangehörigkeit anknüpfen. Einschränkungen können bei bestimmten Wahlen oder Ämtern vorgesehen sein.
Kann der Erwerb einer weiteren Staatsangehörigkeit zum Verlust einer bestehenden führen?
Das ist je nach nationalem Recht möglich. Manche Staaten erlauben Mehrstaatigkeit umfassend, andere knüpfen sie an Bedingungen oder sehen den Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit beim Erwerb einer neuen vor.
Wie ist der Konsularschutz für Doppelstaater geregelt?
Im Staat der eigenen Staatsangehörigkeit wird in der Regel kein Konsularschutz des zweiten Staates gewährt. In Drittstaaten kommt Konsularschutz durch beide Staaten in Betracht, abhängig von nationalen Regelungen und internationalen Vereinbarungen.