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Discounted


Begriffserklärung: „Discounted“ im Rechtskontext

Der Begriff „Discounted“ stammt aus dem Englischen und bedeutet wörtlich übersetzt „mit Preisnachlass versehen“ oder „abgezinst“. Im rechtlichen Zusammenhang wird „Discounted“ in unterschiedlichen Kontexten verwendet, wobei stets eine Reduktion eines ursprünglichen Wertes, Preises oder Anspruchs im Vordergrund steht. Rechtlich bedeutsam ist „Discounted“ insbesondere in Bezug auf Verträge, Finanzinstrumente, Unternehmensbewertungen, das Steuerrecht sowie im Handels- und Zivilrecht.


Rechtliche Grundlagen und Anwendungsbereiche

Discounted im Vertragsrecht

Das Vertragsrecht kennt verschiedene Formen der Anwendung von Preisnachlässen oder Diskontierungen. Ein Preisnachlass („Rabatt“) kann sowohl unmittelbar beim Vertragsschluss vereinbart als auch nachträglich gewährt werden. Die Vereinbarung eines discounted Preises wirkt sich unmittelbar auf die geschuldete Gegenleistung aus und ist im Rahmen der Vertragsfreiheit grundsätzlich zulässig. Dabei sind insbesondere die Schranken des § 138 BGB („Wucher“) sowie des § 134 BGB („Gesetzliches Verbot“) zu beachten, wenn der Preisnachlass zu einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung führt oder gegen gesetzliche Vorschriften verstößt.

Beispiel Vertragsgestaltung

  • Kaufvertrag: Ein Verkäufer kann einem Käufer einen discounted Preis gewähren, indem ein bestimmter Prozentsatz vom üblichen Preis abgezogen wird.
  • Werkvertrag: Die Vertragsparteien können einen „Early-Payment Discount“ vereinbaren, wonach der Auftraggeber bei frühzeitiger Zahlung einen Preisnachlass erhält.

Discounted im Finanz- und Kapitalmarktrecht

Im Bereich des Finanz- und Kapitalmarktrechts ist der Begriff „Discounted“ besonders relevant bei der Bewertung und Emission von Finanzinstrumenten wie Anleihen, Aktienoptionen und Forderungen.

Abgezinste Zahlungsströme und Barwertberechnung

Ein wesentliches Anwendungsfeld ist die Abzinsung („Discounting“) künftiger Zahlungsströme zur Ermittlung des Barwerts, beispielsweise bei der Bewertung von Anleihen oder bei der Kaufpreisfindung. Grundlage bildet § 253 Abs. 2 HGB, wonach Rückstellungen mit dem „marktüblichen Diskontierungszinssatz“ abgezinst werden müssen. Im Steuerrecht regelt § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG die Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten.

Discounted Bonds („Nullkuponanleihen“)

Bei „Discounted Bonds“ handelt es sich um Anleihen, die unter dem Nennwert ausgegeben werden und bei Fälligkeit zum Nennwert zurückgezahlt werden. Die Differenz zwischen Ausgabepreis und Rückzahlungsbetrag stellt den Ertrag des Investors dar. Für die steuerliche Behandlung sind insbesondere § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG (Einkünfte aus Kapitalvermögen) und die § 32d EStG (Abgeltungsteuer) zu beachten.

Discounted im Gesellschafts- und Steuerrecht

Unternehmensbewertung anhand von Discounted-Cash-Flow-Verfahren

Im Gesellschaftsrecht erfolgt die Bewertung von Unternehmen häufig mittels Discounted-Cash-Flow-Modellen (DCF). Dabei wird der zukünftige Zahlungsstrom der Unternehmung auf den Bewertungsstichtag mit einem bestimmten Zinssatz „abgezinst“. Die hierzu verwendeten Verfahren sind zwar nicht explizit gesetzlich geregelt, werden jedoch nach dem Standard IDW S 1 des Instituts der Wirtschaftsprüfer empfohlen und von den Gerichten als Schätzverfahren nach § 287 ZPO anerkannt.

Steuerliche Hinweise zur Abzinsung

Im Steuerrecht sind Abzinsungen zur Bewertung von Rückstellungen und Verbindlichkeiten verpflichtend, wie in § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG und § 253 HGB normiert. Dies betrifft insbesondere unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr.


Rechtsfolgen und Rechtsnatur der Abzinsung (Discounting)

Rechtsfolgen bei vertraglich vereinbartem Discount

Der discounted Preis ist rechtlich verbindlich, sofern die Vertragsparteien diesen wirksam vereinbaren. Ein nachträglicher Discount bedarf der schriftlichen Änderung des Vertrags, sofern der ursprüngliche Vertrag dies vorsieht oder ein Schriftformerfordernis besteht (§§ 126, 127 BGB).

Auswirkungen im Insolvenzverfahren

Im Insolvenzrecht ist ein discounted Anspruch zu berücksichtigen, wenn zukünftige, nicht fällige Forderungen zur Tabelle angemeldet werden. Nach § 45 InsO erfolgt eine Abzinsung dieser Forderungen mit dem im Gesetz festgelegten Zinssatz auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.


Haftung, Verbraucherschutz und Wettbewerbsrecht

Hinweis- und Informationspflichten beim Angebot von Discounts

Werden Discounts im B2C-Geschäft angeboten, bestehen nach § 312d BGB i. V. m. Art. 246a EGBGB umfangreiche Informationspflichten, insbesondere zur Angabe der Preisermäßigung, deren Berechnungsgrundlage und etwaigen Bedingungen.

Wettbewerbsrechtliche Aspekte

Das Angebot von discounted Preisen muss die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beachten. Irreführende Angaben über die Höhe oder Dauer von Discounts (§ 5 UWG) oder unzulässige Lockvogelangebote (§ 4 Nr. 4 UWG) sind unzulässig.


Zusammenfassung und Ausblick

Der Begriff „Discounted“ nimmt im deutschen Recht eine zentrale Rolle bei der Gestaltung von Verträgen, der Bewertung und Emission von Finanzinstrumenten, im Insolvenzrecht sowie in steuerlichen und gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen ein. Maßgeblich ist stets die Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Schutzvorschriften, Transparenzpflichten und die korrekte Berechnung von abgezinstem Kapital oder discounted Preisen. Die rechtlichen Besonderheiten und Grenzen sind jeweils dem einschlägigen Spezialrecht zu entnehmen.

Häufig gestellte Fragen

1. Welche rechtlichen Vorgaben sind beim Angebot von Discounted-Produkten im Onlinehandel zu beachten?

Beim Angebot von Discounted-Produkten im Onlinehandel gelten verschiedene rechtliche Vorgaben, insbesondere im Bereich der Preisangabenverordnung (PAngV). Händler müssen sicherstellen, dass die ausgewiesenen Vergünstigungen transparent und nachvollziehbar sind. Dies umfasst die eindeutige Darstellung des ursprünglichen Preises („Streichpreis“) sowie die Angabe des nunmehr geltenden reduzierten Preises. Zudem ist gemäß § 11 Abs. 1 PAngV seit Mai 2022 grundsätzlich der niedrigste Gesamtpreis, der innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung für das jeweilige Produkt galt, als Referenzpreis anzugeben. Verstöße gegen diese Transparenzvorgaben können als irreführende Werbung gemäß § 5 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) eingestuft werden und zu Abmahnungen, Unterlassungsansprüchen sowie empfindlichen Bußgeldern führen. Darüber hinaus sind gewerbliche Anbieter verpflichtet, alle relevanten Verbraucherrechte, etwa Widerrufsbelehrungen oder Gewährleistungsinformationen, deutlich darzustellen.

2. Welche Informationspflichten bestehen gegenüber dem Verbraucher bei rabattierten Waren?

Beim Verkauf rabattierter Waren sind Onlinehändler rechtlich verpflichtet, sämtliche wesentlichen Produktinformationen – wie Beschreibung, Preis, Lieferbedingungen und Widerrufsrechte – genauso umfassend wie bei regulären Artikelangeboten bereitzustellen. Darüber hinaus schreibt die Preisangabenverordnung vor, dass besonders bei prozentualen Rabatten deutlich gemacht werden muss, auf welchen Grundpreis sich der Rabatt bezieht. Es muss erkennbar sein, ob der Rabatt auf den ursprünglichen Preis, auf einen Aktionspreis oder auf einen zeitlich begrenzten Sonderpreis gewährt wird. Jegliche Reduzierungen und deren Berechnungsgrundlage sollten nachvollziehbar und prüfbar dargestellt werden. Fehlende, unklare oder fehlerhafte Angaben können als Irreführung gewertet und sowohl von Wettbewerbsverbänden als auch von Verbraucherzentralen rechtlich angegriffen werden.

3. Welche rechtlichen Risiken bestehen für Händler bei irreführender Rabattwerbung?

Irreführende Rabattwerbung umfasst z.B. die Ausweisung fiktiver Vorher-Preise, falscher Prozentangaben oder die Bewerbung von Preisnachlässen, die tatsächlich nicht bestehen. Rechtlich stellt eine solche Handlung einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht (§ 5 bzw. § 5a UWG) dar. Händler, die mit irreführenden Discounted-Aktionen werben, setzen sich damit dem Risiko wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen aus, wobei Mitbewerber, Verbraucherverbände oder Wettbewerbsvereine zur Geltendmachung berechtigt sind. Neben Unterlassungsansprüchen können auch Auskunfts- und Schadensersatzforderungen oder die Forderung zur Erstattung von Abmahnkosten entstehen. Zudem drohen behördliche Sanktionen, etwa Bußgelder nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und der PAngV.

4. Wie wirken sich Rabattaktionen auf die Gewährleistungsrechte des Käufers aus?

Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte gem. §§ 437 ff. BGB gelten unabhängig vom Kaufpreis oder Rabattaktionen. Das bedeutet, dass auch bei rabattierten Produkten keine Einschränkungen der gesetzlichen Mängelhaftung zulässig sind, außer bei klar als solche deklarierten „Mängelprodukten“ (z. B. B-Ware mit ausgewiesenem Defekt). Versucht ein Händler, durch den Rabatt die gesetzlichen Rechte zu beschränken oder auszuschließen, ist eine solche Klausel gemäß § 309 BGB unwirksam. Erhebliche Einschränkungen führen zu Rechtswidrigkeit und können ebenfalls Abmahnungen zur Folge haben.

5. Welche steuerrechtlichen Besonderheiten sind bei Discounted-Angeboten zu berücksichtigen?

Aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht ist bei rabattierten Angeboten der tatsächlich vereinnahmte, also der rabattierte Preis, die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer (§ 10 UStG). Das bedeutet, dass der Händler auf den nach Abzug des Rabatts gezahlten Endbetrag die gesetzliche Umsatzsteuer abzuführen hat. Gutschriften, nachträgliche Rabatte oder Boni sind gesondert zu dokumentieren. Die Rabattierung muss eindeutig nachvollziehbar aus den Rechnungsunterlagen hervorgehen, um mögliche Beanstandungen des Finanzamts zu vermeiden. Bei falscher oder unklarer Deklaration drohen steuerliche Nachforderungen sowie Strafzuschläge.

6. Was ist im Zusammenhang mit Verbraucherschutzvorschriften bei Discounted-Angeboten zu beachten?

Discounted-Angebote unterliegen den allgemeinen Verbraucherschutzvorschriften, insbesondere dem Recht auf transparente Preisangaben, Widerrufsrecht (§ 355 BGB), sowie Informationspflichten nach §§ 312d, 312f und 246a EGBGB. Rabatte dürfen nicht zur Irreführung über die tatsächliche Wertigkeit oder Beschaffenheit der Ware führen. Rabattaktionen müssen klar befristet oder an Bedingungen gebunden deutlich kommuniziert werden. Außerdem ist zu beachten, dass für rabattierte Waren dieselben Rückgabebedingungen gelten wie für reguläre Angebote, es sei denn, es handelt sich um individuell gefertigte oder anderweitig nach § 312g Abs. 2 BGB vom Widerrufsrecht ausgeschlossene Waren.

7. Gilt die Preisbindung auch bei rabattierten Artikeln?

Bei preisgebundenen Waren – etwa bei Büchern (§ 3 BuchPrG) oder rezeptpflichtigen Arzneimitteln (§ 78 AMG) – darf kein Rabatt gewährt werden, der den gesetzlichen oder vertraglichen Mindestpreis unterschreitet. Die Rabattierung dieser Waren verstößt gegen die Preisbindungsvorschriften und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden kann. Bei Verstößen drohen zudem wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche. Händler müssen deshalb vor jeder Rabattaktion prüfen, ob für die angebotenen Produkte Preisbindungsvorschriften bestehen.

8. Welche Dokumentationspflichten bestehen für rabattierte Preisangebote?

Für Händler ergibt sich eine Dokumentationspflicht nicht nur aus steuerlichen, sondern auch aus handelsrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Gründen. Es empfiehlt sich, alle rabattierten Verkaufspreise, Aktionszeiträume, Werbemaßnahmen und die Berechnungsgrundlagen mindestens für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen (i.d.R. 10 Jahre nach § 147 AO) festzuhalten. So können Händler auf etwaige Nachfragen von Behörden, Gerichten oder Abmahnverbänden umfassend reagieren und die Ordnungsmäßigkeit ihrer Rabattaktionen nachweisen. Dokumentationsmängel können bei Streitigkeiten eine Beweislastumkehr zuungunsten des Händlers bewirken.