Legal Lexikon

Deckname


Begriff und allgemeine Definition des Decknamens

Ein Deckname (auch: Alias, Tarnname oder Pseudonym) bezeichnet eine von der tatsächlichen Identität abweichende Namensbezeichnung, die einer natürlichen oder juristischen Person regelmäßig zu dem Zweck zugeordnet wird, die wahre Identität vor Dritten zu verbergen oder unkenntlich zu machen. Decknamen finden Anwendung in zahlreichen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen sowie staatlichen Bereichen und sind insbesondere aus polizeilichen, nachrichtendienstlichen und militärischen Kontexten bekannt.

Abgrenzung zu verwandten Begriffen

Der Deckname unterscheidet sich vom reinen Pseudonym, das meist in künstlerischen, literarischen oder medialen Kontexten eingesetzt wird, während Decknamen verstärkt mit Vorgängen des Identitäts- und Persönlichkeitsschutzes oder besonderer Geheimhaltung einhergehen. Der Terminus „Tarnname“ wird synonym verwendet, betont jedoch vor allem den Schutzaspekt. Rechtlich relevant ist ferner die genaue Zweckbestimmung der Namensänderung, wobei der Deckname insbesondere im Polizei- und Sicherheitsrecht, im Datenschutzrecht sowie im Namensrecht von Bedeutung ist.

Rechtslage (Deutschland)

Polizeiliches und nachrichtendienstliches Recht

Einsatz und gesetzliche Grundlagen

Im Bereich der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr wird der Deckname rechtlich durch verschiedene Gesetze geregelt. Nach § 69 Bundespolizeigesetz (BPolG) sowie entsprechenden Vorschriften der Polizeigesetze der Länder dürfen Beamte zur Tarnung ihrer Identität Decknamen verwenden, etwa bei verdeckten Ermittlungen (§ 110a Strafprozessordnung [StPO]) oder beim Einsatz von Vertrauenspersonen. Vergleichbares gilt für den Einsatz von Verdeckten Ermittlern oder V-Leuten im nachrichtendienstlichen Bereich nach den Vorschriften des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) und der entsprechenden Landesgesetze.

Schutz der Identität und Offenbarungspflichten

Die Verwendung von Decknamen dient dem Schutz der Identität der eingesetzten Personen. Die Offenbarung der wahren Identität ist gesetzlich eingeschränkt und nur in Ausnahmefällen – etwa auf Anordnung des Gerichts bei Gefahr schwerwiegender Grundrechtseingriffe oder besonderem öffentlichen Interesse – zulässig (§ 110b Abs. 3 StPO). Der Schutz von Geheimhaltungspflichten nach §§ 53, 54 StPO ist regelmäßig zu beachten.

Zivilrechtliche Aspekte und Namensrecht

Zulässigkeit und Grenzen

Im Zivilrecht gilt nach § 12 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der Grundsatz, dass jede Person das Recht auf Führung ihres bürgerlichen Namens hat. Die Nutzung eines Decknamens im privaten Bereich ist grundsätzlich zulässig, soweit dadurch keine Rechte Dritter verletzt werden und keine irreführende Täuschung oder Missbrauch erfolgt (z. B. Identitätsbetrug gem. § 263 StGB oder § 269 StGB – Falschbeurkundung). Verstöße gegen das Namensrecht können Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche begründen.

Künstlername und Deckname

Der Künstlername (§ 12 BGB analog) ist als eigens angenommener Name im Kontext der künstlerischen Tätigkeit geschützt, sofern er Verkehrsgeltung erlangt hat. Im Gegensatz dazu ist der Deckname regelmäßig auf Geheimhaltung und Schutz ausgerichtet und wird nicht öffentlich-rechtlich anerkannt, es sei denn, besondere Umstände – etwa im Melderecht gemäß § 4 Bundesmeldegesetz (BMG) – erfordern eine Eintragung.

Datenschutzrechtliche Erwägungen

Die Verwendung von Decknamen betrifft unmittelbar das Datenschutzrecht. Personenbezogene Daten liegen vor, wenn über den Decknamen ein Personenbezug zu einer identifizierbaren Person hergestellt werden kann (Art. 4 Nr. 1 DSGVO). Gerade im Rahmen behördlicher Ermittlungen oder von Datenschutzmaßnahmen (etwa bei Whistleblowern nach dem Hinweisgeberschutzgesetz) ist die Verarbeitung und Speicherung von Decknamen datenschutzrechtlich geschützt. Eine Offenlegung darf nur unter den strengen Voraussetzungen nach Art. 6 DSGVO (Rechtmäßigkeit der Verarbeitung) erfolgen.

Strafrechtliche Risiken und Missbrauch von Decknamen

Identitätsverschleierung und Täuschung

Wird ein Deckname zur Täuschung im Rechtsverkehr oder zur Verschleierung von Tatsachen eingesetzt, können strafrechtliche Risiken wie Urkundenfälschung (§ 267 StGB), Betrug (§ 263 StGB) und mittelbarer Falschbeurkundung (§ 271 StGB) entstehen. Die Grenze zwischen berechtigter Anonymität und strafbarer Verschleierung ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalles zu bewerten.

Verwendung im Internet

Im Bereich der Telekommunikation und digitalen Kommunikation ist der Gebrauch von Decknamen weit verbreitet (z. B. Nicknames in Foren oder E-Mail-Aliase). Das Telemediengesetz (TMG) gestattet in bestimmten Fällen die Nutzung von Pseudonymen, verpflichtet Diensteanbieter jedoch zu Abwägungen hinsichtlich möglicher Rechtsverletzungen durch anonyme oder pseudonyme Nutzer.

Deckname im internationalen Recht

Vergleichbare Regelungen

Auch in anderen Rechtsordnungen existieren vergleichbare Vorschriften zum Schutz von Personen, die im Auftrag des Staates unter fremden Identitäten handeln. Unterschiede bestehen insbesondere hinsichtlich des Umfangs des Schutzes, der gerichtlichen Kontrollmöglichkeiten und der Zulässigkeit der Offenbarung der wirklichen Identität.

Kooperationen und internationale Ermittlungen

Im Rahmen von Europol, Interpol oder gemeinsamen Ermittlungen können Decknamen grenzüberschreitend Verwendung finden. Dabei sind zwischenstaatliche Absprachen und internationale Datenschutzregelungen zu berücksichtigen.

Bewertung im Spannungsfeld zwischen Geheimhaltung und Rechtssicherheit

Die Bereitstellung und Nutzung von Decknamen unterliegt einem Interessenausgleich zwischen dem Schutzbedürfnis der betroffenen Person (z. B. Ermittler, Zeugen, Hinweisgeber) und dem Rechtsstaatlichkeitsprinzip – insbesondere dem Recht auf effektive Verteidigung und rechtliches Gehör. Im Einzelfall muss stets abgewogen werden, ob das Geheimhaltungsinteresse der Einsatzperson das Offenbarungsinteresse, insbesondere bei erheblichen Grundrechtsbeeinträchtigungen, überwiegt.

Zusammenfassung

Der Begriff Deckname umfasst eine Vielzahl rechtlicher Aspekte, die vom Namensrecht über das Polizei-, Datenschutz- und Strafrecht bis hin zu internationalen Rechtsbeziehungen reichen. Rechtlich ist die Führung eines Decknamens zulässig, sofern es nicht zu einer rechtswidrigen Täuschung, zu einer Verletzung von Rechten Dritter oder zu einem Missbrauch kommt. Die gesetzlichen Regelungen dienen dem Schutz staatlicher, privater und öffentlicher Interessen, wobei stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die jeweiligen Schutzzwecke zu beachten sind. Ein Missbrauch von Decknamen kann weitreichende rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Häufig gestellte Fragen

Ist die Verwendung eines Decknamens in rechtlichen Dokumenten zulässig?

In der Regel ist die Verwendung eines Decknamens in offiziellen und rechtlichen Dokumenten innerhalb Deutschlands nicht erlaubt. Das Bürgerliche Gesetzbuch sowie die Personenstandsgesetze schreiben grundsätzlich vor, dass im Rechtsverkehr der bürgerliche Name genutzt werden muss, um die Identität eindeutig feststellen zu können. Bei Verträgen, behördlichen Schriftstücken oder amtlichen Ausweisen muss also immer der offizielle, im Personenstandsregister eingetragene Name verwendet werden. Ausnahmefälle, in denen die Nutzung eines Decknamens rechtlich zulässig ist, sind selten und müssen gesetzlich klar normiert oder durch behördliche Anordnung genehmigt sein, beispielsweise aus Gründen des Zeugenschutzes oder im Rahmen von Ermittlungen.

Welche strafrechtlichen Konsequenzen drohen bei missbräuchlicher Verwendung eines Decknamens?

Wer einen Decknamen im Rechtsverkehr einsetzt, um sich als eine andere Person auszugeben oder gezielt Informationen zu verschleiern, kann sich strafbar machen. Dies kann Tatbestände wie Urkundenfälschung (§ 267 StGB), mittelbare Falschbeurkundung (§ 271 StGB) oder auch Betrug (§ 263 StGB) erfüllen. Gerade dann, wenn durch die Angabe eines falschen Namens ein wirtschaftlicher Schaden entsteht oder der Staat beziehungsweise Dritte getäuscht werden, sehen die Strafnormen empfindliche Strafen vor, die bis zu Freiheitsstrafen reichen. Selbst bei Verwendung eines Pseudonyms ohne Täuschungsabsicht drohen zivilrechtliche Nachteile, etwa die Nichtigkeit von Verträgen.

Unter welchen Umständen kann die Polizei oder Staatsanwaltschaft Decknamen verwenden?

Deutsche Strafverfolgungsbehörden dürfen im Rahmen spezieller rechtlicher Regelungen Decknamen nutzen. Dies betrifft insbesondere verdeckte Ermittlungen, Zeugenschutzprogramme und Observationen (§ 110a ff. StPO). In solchen Fällen werden Ermittlern oder Zeugen Decknamen zugewiesen, um ihre Identität und Sicherheit zu schützen. Die rechtliche Grundlage ergibt sich hier meist aus strafprozessualen Vorschriften sowie dem Bundeskriminalamtgesetz beziehungsweise den polizeilichen Schutzgesetzen der Länder. Die Nutzung ist stets eng begrenzt und bedarf einer internen Dokumentation, sodass die Identität im Bedarfsfall jederzeit nachvollzogen werden kann.

Ist die geschäftliche Nutzung eines Decknamens rechtlich möglich?

Im geschäftlichen Bereich können sogenannte „Künstlernamen“ oder Firmennamen geführt werden, sofern dies nicht zur Irreführung oder Täuschung dient und der bürgerliche Name jederzeit offengelegt werden kann. Die Anmeldung eines Unternehmens (zum Beispiel als Firma im Handelsregister) ist an Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) gebunden, wobei die Inhaberidentität immer ersichtlich gemacht werden muss. Künstler, Autoren oder Journalisten dürfen Pseudonyme im Geschäftsverkehr verwenden, müssen dem Vertragspartner aber gegebenenfalls ihren echten Namen offenlegen. Im Steuerrecht gelten zudem strenge Identitätsvorschriften zur Vermeidung von Steuerhinterziehung und Geldwäsche.

Wie geht das Meldegesetz mit Decknamen um?

Das Bundesmeldegesetz (BMG) erlaubt keine Eintragung von Decknamen oder Pseudonymen im Melderegister. Gemäß den Vorschriften muss bei der Anmeldung oder Ummeldung immer der amtlich festgestellte Name angegeben werden. Eine Ausnahme bilden amtlich genehmigte Namensänderungen, beispielsweise im Rahmen eines Zeugenschutzprogramms, was jedoch einen gerichtlichen oder behördlichen Beschluss voraussetzt. Die Angabe eines Decknamens gegenüber Behörden erfüllt regelmäßig den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit beziehungsweise kann sogar strafrechtlich relevant werden, insbesondere bei der beabsichtigten Täuschung.

Können Decknamen im Internet verwendet werden und was ist dabei rechtlich zu beachten?

Im Internet ist die Nutzung eines Decknamens – etwa als Username, Nickname oder Pseudonym – grundsätzlich zulässig, solange dabei keine Rechte Dritter verletzt werden und keine Pflicht zur Offenlegung der wahren Identität besteht. In bestimmten Fällen, beispielsweise bei geschäftlich genutzten Webseiten, greifen die Vorschriften des Telemediengesetzes (TMG), welche Betreiber zur Angabe einer ladungsfähigen Anschrift und des echten Namens im Impressum verpflichten. Auch für die Strafverfolgung müssen Identitätsdaten gespeichert werden können. Weiterhin ist die Nutzung eines Decknamens unzulässig, wenn dies zu Zwecken der Täuschung, Verleumdung oder zu strafbaren Handlungen geschieht.

Gibt es ein Recht auf einen Decknamen?

In Deutschland existiert kein allgemeines Recht auf die Führung eines Decknamens. Sonderfälle, wie etwa die behördliche Bewilligung eines Pseudonyms im Rahmen des Namensänderungsgesetzes oder zum Schutz gefährdeter Personen (z.B. Zeugenschutz), sind individuell geregelt und unterliegen engen gesetzlichen Voraussetzungen. Künstlernamen können zwar bei der Meldebehörde eingetragen werden, ersetzen jedoch nicht den bürgerlichen Namen, sondern werden lediglich zusätzlich geführt. Ein einklagbares Recht auf einen Decknamen im Rechtsverkehr besteht nicht.