Deal Breaker: Definition und Einordnung
Ein Deal Breaker ist ein Umstand, eine Bedingung oder ein Risiko, das den Abschluss oder die Fortführung eines Vertrags oder einer Transaktion verhindert. Der Begriff stammt aus der Praxis und ist kein fest umrissener Rechtsbegriff. Er dient dazu, vom Verhandlungsbeginn an jene Punkte zu kennzeichnen, die für mindestens eine Partei unverzichtbar sind. Ein Deal Breaker kann sich aus rechtlichen, wirtschaftlichen, regulatorischen oder zeitlichen Faktoren ergeben und wird in der Regel klar benannt, dokumentiert und – sofern möglich – vertraglich ausgestaltet.
Im rechtlichen Kontext fungiert ein Deal Breaker als Schwelle: Wird sie überschritten oder nicht erreicht, kommt es planmäßig nicht zum Vertragsschluss, zum Vollzug (Closing) oder zur weiteren Durchführung des Vertrages. Dabei kann ein Deal Breaker objektiv (z. B. fehlende behördliche Genehmigung) oder subjektiv (z. B. fehlende Übereinkunft zu einem bestimmten Risiko) geprägt sein.
Erscheinungsformen in der Vertrags- und Transaktionspraxis
Vorvertragliche Phase
Absichtserklärungen und Term Sheets
Absichtserklärungen, Term Sheets oder Memoranda of Understanding enthalten häufig Listen von Deal Breakern. Diese Dokumente unterscheiden zwischen unverbindlichen Grundsätzen und ausdrücklich bindenden Regelungen (etwa Vertraulichkeit oder Exklusivität). Deal Breaker markieren dort die Punkte, bei deren Nichterfüllung die Parteien keinen Vertrag schließen wollen.
Due Diligence und Offenlegung
Im Rahmen der Prüfung eines Zielunternehmens, eines Projekts oder eines Vermögensgegenstands können Sachverhalte als Deal Breaker identifiziert werden, etwa ungeklärte Eigentumsverhältnisse, erhebliche Rechtsrisiken, fehlende Lizenzen, Compliance-Verstöße, regulatorische Hindernisse oder existenzielle Abhängigkeiten von Dritten. Solche Erkenntnisse beeinflussen, ob und wie ein Vertrag zustande kommt.
Vertragliche Phase
Bedingungen (aufschiebend/auflösend) und Vollzugsvoraussetzungen
Deal Breaker werden häufig als Bedingungen ausgestaltet. Typisch sind Vollzugsvoraussetzungen wie behördliche Freigaben, Zustimmungen von Geschäftspartnern, Finanzierungsnachweise oder Konzernfreigaben. Bleiben sie aus, kommt der Vollzug nicht zustande. Auflösende Bedingungen können umgekehrt zu einer Beendigung führen, wenn ein bestimmtes Ereignis eintritt.
Zusicherungen, Garantien und Freistellungen
Vertragliche Zusicherungen und Garantien verteilen Risiken. Ihre Verletzung kann als Deal Breaker definiert werden, etwa wenn eine wesentliche Aussage zur Rechtsbeständigkeit, zur Finanzlage oder zu Schutzrechten nicht zutrifft. Je nach Ausgestaltung können daraus Beendigungsrechte, Anpassungsmöglichkeiten oder Haftungsfolgen entstehen.
Leistungspflichten und Covenants
Laufende Pflichten (Covenants) wie Wettbewerbsverbote, Informationspflichten, Verbleib von Schlüsselpersonen oder Aufrechterhaltung bestimmter Genehmigungen können mit Deal-Breaker-Qualität versehen werden. Deren Verstoß kann vertraglich als Auslöser für ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht definiert sein.
Vollzugs- und Nachvertragliche Phase
Closing-Bedingungen und Deliverables
Zum Vollzugszeitpunkt werden regelmäßig Unterlagen, Erklärungen und Bestätigungen geschuldet (z. B. Zustimmungsnachweise, aktualisierte Zusicherungen). Das Fehlen solcher Deliverables kann als Deal Breaker den Vollzug verhindern.
Variablen wie Earn-out, Kennzahlen und Schwellenwerte
Ergebnisabhängige Kaufpreisbestandteile oder Kennzahlen können an Schwellenwerte geknüpft sein. Das Nichterreichen vertraglich definierter Parameter kann als Deal Breaker wirken, wenn dies so vorgesehen ist.
Störungen nach Vertragsschluss
Für den Fall späterer Störungen sehen Verträge oft Rechte vor, die an Deal-Breaker-Sachverhalte anknüpfen, etwa bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen, gravierenden Veränderungen der Geschäftsgrundlage oder bei Wegfall unverzichtbarer Genehmigungen.
Abgrenzungen und rechtliche Einordnung
Wesentliche Vertragsbestandteile vs. Deal Breaker
Wesentliche Vertragsbestandteile (z. B. Vertragsgegenstand und Gegenleistung) müssen für einen wirksamen Vertrag feststehen. Ein Deal Breaker kann darüber hinausgehen und zusätzliche, für die Parteien unverzichtbare Punkte umfassen, die rechtlich nicht zwingend erforderlich, aber für die Entscheidung maßgeblich sind.
Subjektiver und objektiver Charakter
Ein Deal Breaker kann subjektiv sein (unternehmensinterne Schwelle, Risikopolitik) oder objektiv (gesetzliche Erfordernisse, behördliche Auflagen). Rechtlich bedeutsam ist die klare Beschreibung und Dokumentation, damit im Streitfall nachvollzogen werden kann, worin der Deal Breaker bestand.
Auslegung, Materialität und Zeitpunkt
Unklarheiten führen zu Auslegungsfragen: Welche Schwelle ist „wesentlich“, welcher Zeitraum ist maßgeblich, und auf welchen Stichtag bezieht sich die Prüfung? Häufig werden quantitative oder qualitative Materialitätsschwellen, Fristen und Nachweisanforderungen festgelegt, um die Anwendung vorhersehbar zu machen.
Typische Rechtsbereiche mit Deal-Breaker-Relevanz
Unternehmens- und Anteilskäufe (M&A)
Typische Deal Breaker sind fehlende behördliche Freigaben, Zustimmungsrechte von Vertragspartnern, ungeklärte Eigentumsverhältnisse, erhebliche Compliance-Risiken, ausstehende Streitigkeiten mit beträchtlichem Risiko, nicht übertragbare Schlüsselverträge, kritische Abhängigkeit von Schlüsselpersonen oder nicht beherrschte Datensicherheits- und Schutzrechtsthemen.
Immobilien- und Mietverträge
Häufige Deal Breaker sind fehlende Genehmigungen, öffentlich-rechtliche Nutzungsbeschränkungen, nicht geklärte Grundbuchlagen, wirtschaftlich gravierende Mängel oder nicht übernehmbare Miet- und Betriebspflichten.
Finanzierung und Venture-Capital
In Finanzierungen und Beteiligungsrunden sind u. a. Verwässerungsschutz, Kontrollrechte, Rangverhältnisse, Sicherheiten, Informationsrechte, Zustimmungserfordernisse und Exit-Regelungen typische Deal Breaker. Auch die Einhaltung regulatorischer Vorgaben kann ausschlaggebend sein.
Arbeitsverträge und Organverträge
Deal Breaker können in der Vergütungssystematik, in Wettbewerbsabreden, in Befristungen, in Widerrufsvorbehalten oder in Compliance-Anforderungen liegen, insbesondere bei Funktionen mit besonderer Verantwortung.
Technologietransaktionen und Lizenzen
Häufig stehen Exklusivität, Schutzrechtslage, Übertragbarkeit, Open-Source-Aspekte, Escrow-Regelungen, Service-Level und Sicherheitsanforderungen im Mittelpunkt. Unklare Rechteketten oder fehlende Einwilligungen sind typische Deal Breaker.
Datenschutz, Informationssicherheit und Exportkontrolle
Fehlende Rechtsgrundlagen für Datenverarbeitungen, unzureichende Sicherheitsmaßnahmen, nicht erfüllte Informationspflichten oder Genehmigungserfordernisse im Außenwirtschaftsverkehr können Transaktionen blockieren.
Risikoallokation und Rechtsfolgen
Verankerung im Vertrag
Deal Breaker werden häufig durch definierte Bedingungen, eindeutige Zusicherungen, Schwellenwerte und strukturierte Prüfmechanismen festgehalten. Dadurch lässt sich festlegen, ob ein Vertrag gar nicht wirksam wird, der Vollzug aussteht, Anpassungen möglich sind oder Beendigungsrechte entstehen.
Dokumentation und Nachweis
Für die spätere Beurteilung ist die Dokumentation entscheidend: Welche Informationen lagen vor, welche Annahmen wurden getroffen, welche Prüfungen wurden vereinbart, und wie ist der Bezug zu Stichtagen? Klar formulierte Definitionen und Belege erleichtern die Zuordnung, ob ein Deal Breaker eingetreten ist.
Rechtsfolgen beim Eintritt
Je nach Ausgestaltung können folgende Konsequenzen vorgesehen sein: Nichtzustandekommen des Vertrags, Aussetzung des Vollzugs, Vertragsanpassung, vertragliche Beendigungstatbestände, Zahlungsklauseln (z. B. pauschale Ausgleichszahlungen) oder Haftungsfolgen. Maßgeblich ist die vertragliche Vereinbarung.
Internationaler Kontext
Rechtswahl, Gerichtsstand und Durchsetzung
Bei grenzüberschreitenden Vorhaben beeinflussen Rechtswahl und Gerichtsstand die Auslegung von Deal Breakern, die Beweismaßstäbe und die Durchsetzbarkeit von Rechtsfolgen. Unterschiedliche Rechtstraditionen können Begriffe wie „Material Adverse Change“ abweichend interpretieren.
Öffentliche vs. private Transaktionen
Bei öffentlichen Angeboten und regulierten Märkten gelten zusätzliche Anforderungen, etwa zu Zeitabläufen, Informationspflichten und Genehmigungen. Solche Rahmenbedingungen können eigenständige Deal Breaker setzen.
Branchenbesonderheiten
In stark regulierten Branchen (z. B. Finanzdienstleistungen, Gesundheit, Energie) bestimmen behördliche Erlaubnisse, Aufsichtsanforderungen und Sicherheitsstandards maßgeblich, ob ein Vorhaben realisierbar ist.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Ist ein Deal Breaker ein anerkannter Rechtsbegriff?
Der Ausdruck ist praxisgeprägt und kein normierter Rechtsbegriff. Er hat jedoch rechtliche Wirkung, wenn er in Dokumenten eindeutig beschrieben, vereinbart und mit Rechtsfolgen verknüpft wird.
Wodurch unterscheidet sich ein Deal Breaker von einer aufschiebenden Bedingung?
Eine aufschiebende Bedingung ist eine klar geregelte vertragliche Voraussetzung für Wirksamkeit oder Vollzug. Ein Deal Breaker bezeichnet weiter gefasst jeden Umstand, der aus Sicht einer Partei unverzichtbar ist; er kann als Bedingung formuliert sein, muss es aber nicht.
Kann eine fehlerhafte Angabe in der Due Diligence einen Deal Breaker auslösen?
Wenn die Parteien bestimmte Sachverhalte als wesentlich definiert haben oder Zusicherungen dazu abgegeben wurden, kann eine unzutreffende oder unterlassene Angabe – je nach Vereinbarung – den vereinbarten Deal-Breaker-Mechanismus auslösen.
Welche Rolle spielen MAC- oder MAE-Klauseln im Zusammenhang mit Deal Breakern?
Solche Klauseln erfassen erhebliche nachteilige Veränderungen. Sie werden häufig als Deal-Breaker-Trigger verwendet, indem sie bei Eintritt bestimmter gravierender Ereignisse Anpassungs-, Aussetzungs- oder Beendigungsrechte vorsehen.
Wie werden Deal Breaker in Absichtserklärungen behandelt?
In Absichtserklärungen werden Deal Breaker häufig identifiziert und in Grundzügen beschrieben. Die rechtliche Wirkung hängt vom Bindungsgrad der jeweiligen Klauseln ab, insbesondere bei Vertraulichkeit, Exklusivität und zeitlichen Vorgaben.
Wer trägt die Beweislast für das Vorliegen eines Deal Breakers?
Maßgeblich sind die vertraglichen Regelungen zu Definition, Schwellenwerten und Nachweisanforderungen. Üblich ist, dass die Partei, die sich auf einen Deal Breaker beruft, dessen Voraussetzungen nachweist.
Welche Folgen hat der Eintritt eines Deal Breakers regelmäßig?
Je nach Vereinbarung kommen Nichtzustandekommen, Aussetzung, Anpassung oder Beendigung in Betracht. Zudem können vertraglich bestimmte Zahlungen oder Haftungsfolgen vorgesehen sein.
Können regulatorische Vorgaben selbst Deal Breaker sein?
Ja. Fehlende Genehmigungen, Untersagungen oder Nichterfüllung aufsichtsrechtlicher Anforderungen können unmittelbar verhindern, dass ein Vertrag wirksam zustande kommt oder vollzogen werden kann.