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Condition


Begriff und Bedeutung der Condition im Recht

Die Condition (deutsch: Bedingung) stellt ein zentrales Element im Bereich des Allgemeinen Zivilrechts, insbesondere im Vertragsrecht und Obligationenrecht, dar. Obwohl der Begriff „Condition“ im deutschen Recht seltener verwendet wird und eher aus dem angelsächsischen Rechtskreis stammt, ist das Konzept auch im deutschen und europäischen Recht bekannt und unter der Bezeichnung „Bedingung“ detailliert geregelt. Im Folgenden werden die rechtlichen Grundlagen, Anwendungsbereiche sowie die unterschiedlichen Arten, Wirkungen und Abgrenzungen der Condition beleuchtet.


Grundlagen und Allgemeine Definition

Definition der Condition im Recht

Die Condition ist eine vertragliche oder gesetzliche Bestimmung, bei der das Entstehen oder die Beendigung eines Rechtsverhältnisses von einem zukünftigen, ungewissen Ereignis abhängig gemacht wird. Es handelt sich dabei um ein Rechtsinstitut der Modalitäten, das maßgeblich im Vertragsrecht zur Anwendung kommt. Im deutschen Recht ist diese unter § 158 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt.

Historische und Rechtsvergleichende Entwicklung

Die Wurzeln der Bedingung reichen bis in das römische Recht zurück, in dem die „condicio“ eine bedeutende Rolle im Schuldrecht spielte. Heute ist das Konzept weltweit verbreitet, wobei insbesondere im Common Law „condition precedent“ (aufschiebende Bedingung) und „condition subsequent“ (auflösende Bedingung) voneinander unterschieden werden.


Arten der Condition (Bedingungen)

1. Aufschiebende Bedingung (Condition Precedent)

Bei einer aufschiebenden Bedingung tritt die Rechtsfolge erst ein, wenn das zukünftige Ereignis eintritt. Bis zum Eintritt der Bedingung ist ein Anspruch „schwebend unwirksam“. Erst mit Eintritt der Bedingung wird das Rechtsgeschäft voll wirksam.

Beispiel

Kaufvertrag unter der aufschiebenden Bedingung, dass eine Genehmigung erteilt wird.

2. Auflösende Bedingung (Condition Subsequent)

Bei einer auflösenden Bedingung ist das Rechtsgeschäft sofort wirksam, entfällt jedoch mit Eintritt des bedingten Ereignisses. Das bedeutet, dass bei Eintritt der Bedingung das bereits entstandene Rechtsverhältnis endet.

Beispiel

Arbeitsvertrag, der mit Bestehen einer bestimmten Prüfung (Nichtbestehen als Bedingung) sein Ende findet.


Rechtsfolgen und Wirkungen der Condition

Schwebezustand

Das Rechtsverhältnis befindet sich bis zum Eintritt (aufschiebende Bedingung) bzw. bis zum Wegfall (auflösende Bedingung) in einem Schwebezustand. Dies hat zur Folge, dass die betroffenen Parteien Rechte und Pflichten nur eingeschränkt wahrnehmen können.

Rückwirkende und nicht rückwirkende Bedingungen

Nach deutschem Recht (§ 159 BGB) wirkt der Eintritt der Bedingung grundsätzlich nicht zurück. Eine Ausnahme gilt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.


Unterscheidung von Condition, Befristung und Auflage

Condition und Befristung

Eine Befristung (siehe § 163 BGB) unterscheidet sich von der Bedingung dadurch, dass das zukünftige Ereignis bei der Befristung mit Sicherheit eintritt, jedoch der Zeitpunkt ungewiss ist. Die Bedingung hingegen ist auch hinsichtlich des Eintritts ungewiss.

Condition und Auflage

Im Unterschied zu einer Bedingung regelt eine Auflage (siehe § 1940 BGB) eine Verpflichtung, die unabhängig von der Entstehung oder dem Erlöschen eines Rechts zu erfüllen ist. Rechte oder Pflichten entstehen oder enden nicht durch den Erfolg der Auflage, wohl aber können Sanktionen bei Nichterfüllung vorgesehen sein.


Prozessuale und praktische Bedeutung der Condition

Anwendung im Vertragsrecht

Konditionen sind im Vertragsrecht weit verbreitet, insbesondere bei Kaufverträgen, Schenkungen und anderen schuldrechtlichen Vereinbarungen. Sie dienen dazu, Risiken zu steuern und eine Interessenbalance zwischen Vertragsparteien herzustellen.

Bedeutung im Schuldrecht

Im Schuldrecht ermöglichen Bedingungen eine flexible Ausgestaltung der Leistungsbeziehungen. Dies ist besonders bei komplexen Verträgen mit mehreren Parteien oder größeren Transaktionen relevant.


Grenzen und Unzulässigkeit von Bedingungen

Unzulässige Conditions

Nicht alle Bedingungen sind rechtlich zulässig. Bedingungen, deren Eintritt widerrechtlich oder unmöglich ist, sind nach § 134, § 138 BGB nichtig. Gleiches gilt für Bedingungsabreden, die gegen die guten Sitten oder zwingendes Recht verstoßen.

Bedingungsverbot

In bestimmten Rechtsbereichen sind Bedingungen unzulässig, etwa im Erbrecht bei bestimmten Testamenten oder bei der Eheschließung.


Condition im internationalen und europäischen Rechtsraum

EU-Recht

Im europäischen Vertragsrecht sind Bedingungen explizit zulässig und werden ähnlich wie im deutschen Recht behandelt. Auch harmonisierte Regelungen im Rahmen internationaler Abkommen (z.B. UN-Kaufrecht) erkennen die Condition als zulässiges Gestaltungsmittel an.

Common Law

Im Common Law werden Conditions oft in Form von „Conditions precedent“ oder „Conditions subsequent“ genannt und unterliegen dort eigenen, spezifischen Rechtsgrundlagen.


Besonderheiten: Suspensive, Resolutive und Potestative Conditions

Suspensive Condition

Hier entspricht die Bedingung der aufschiebenden Bedingung: Das Rechtsgeschäft tritt erst mit Eintritt des Ereignisses in Kraft.

Resolutive Condition

Dies entspricht der auflösenden Bedingung: Das Rechtsgeschäft wird beendet, wenn das Ereignis eintritt.

Potestative Condition

Eine potestative Condition ist eine Bedingung, deren Eintritt ausschließlich vom Willen einer Partei abhängt. Sie wird je nach Rechtssystem unterschiedlich behandelt; häufig sind einseitig potestative Bedingungen in ihrer Wirksamkeit eingeschränkt, da sie das Risiko einer missbräuchlichen Inanspruchnahme bergen.


Praktische Relevanz und Zusammenfassung

Die Condition ist ein wesentliches Instrument zur Gestaltung von Rechtsgeschäften im nationalen wie internationalen Rechtsverkehr. Sie ermöglicht es, Rechte und Pflichten flexibel und interessengerecht an ungewisse Ereignisse zu knüpfen und zeigt ihre große praktische Bedeutung vor allem im Vertrags- und Schuldrecht, aber auch in Spezialgebieten wie Gesellschaftsrecht, Erbrecht und Sachenrecht. Das Verständnis der unterschiedlichen Arten, Wirkungen und Grenzen der Condition ist für die sichere und rechtssichere Ausgestaltung privatrechtlicher sowie teilweise auch öffentlich-rechtlicher Rechtsverhältnisse unerlässlich.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Anforderungen müssen bei der Vereinbarung einer Condition in Verträgen beachtet werden?

Bei der rechtlichen Gestaltung und Vereinbarung einer Condition (Bedingung) in Verträgen müssen verschiedene zwingende Voraussetzungen beachtet werden. Zunächst muss die Condition objektiv und hinreichend bestimmt formuliert sein, um spätere Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden. Sie darf nicht gegen gesetzliche Verbote oder die guten Sitten (§ 138 BGB) verstoßen. Nach deutschem Recht ist weiter zu unterscheiden zwischen aufschiebenden (condition precedent) und auflösenden (condition subsequent) Bedingungen, deren unterschiedliche Rechtsfolgen ebenfalls klar benannt werden sollten. Zudem ist zu prüfen, ob das Rechtsgeschäft konditional oder unbedingt sein soll, denn dies beeinflusst unter anderem, wann eine Verpflichtung zur Vertragserfüllung entsteht. Eine wirksam vereinbarte Condition muss auch tatsächlich erfüllbar sein (Realisierbarkeit), wobei der Eintritt des Ereignisses, von dem die Vertragspflicht abhängt, außerhalb des Einflusses zumindest einer der Parteien stehen sollte. In manchen Bereichen – vor allem im Verbraucherschutz – gelten weitere Einschränkungen, etwa Transparenzgebote oder das Erfordernis, Bedingungen besonders hervorzuheben. Gerichte prüfen im Streitfall insbesondere, ob die Bedingung nicht unzulässig oder als Allgemeine Geschäftsbedingung gemäß § 307 BGB überraschend oder benachteiligend war. Daher ist die präzise rechtliche Ausformulierung sowie eine rechtliche Prüfung ratsam.

Welche Folgen hat das Nicht-Eintreten einer vereinbarten Condition?

Das Ausbleiben einer vereinbarten Condition führt grundsätzlich dazu, dass die mit ihr verknüpfte Rechtswirkung entweder nicht eintritt (bei einer aufschiebenden Bedingung) oder fortbesteht (bei einer auflösenden Bedingung). Wird die aufschiebende Bedingung nicht erfüllt, bleibt der Vertrag schwebend unwirksam; Rechte und Pflichten entstehen nicht beziehungsweise verbleiben im Schwebezustand (§ 158 Abs. 1 BGB). Das bedeutet rechtlich, dass keine Vertragspflichten durchgesetzt werden können, solange die Bedingung nicht eintritt. Bei auflösenden Bedingungen (§ 158 Abs. 2 BGB) bleibt das Rechtsverhältnis wirksam, bis der Bedingungseintritt eintritt. Kommt es nicht dazu, bleibt der Vertrag gültig. Zu prüfen ist auch, ob eine Partei durch treuwidriges Verhalten das Bedingungselement beeinflusst – in solchen Fällen kann das Rechtsinstitut des „venire contra factum proprium“ greifen und ggf. zu einer Durchsetzung der Bedingung trotz Ausbleibens führen.

Welche Arten von Bedingungen werden rechtlich unterschieden und welche Auswirkungen haben sie?

Rechtlich werden Bedingungen im deutschen Vertragsrecht hauptsächlich in zwei Gruppen unterschieden: aufschiebende (suspensive) und auflösende (resolutive) Bedingungen. Bei der aufschiebenden Bedingung tritt die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts oder einer Rechtsfolge erst mit dem Eintritt des in der Condition bezeichneten Ereignisses ein (§ 158 Abs. 1 BGB). Bis dahin existiert das zugrunde liegende Recht oder der Anspruch noch nicht rechtlich durchsetzbar. Bei der auflösenden Bedingung wird das Rechtsverhältnis zunächst voll wirksam begründet, endet aber mit Eintritt der Bedingung automatisch (§ 158 Abs. 2 BGB). Eine abzugrenzende Sonderform ist die Potestativbedingung, bei der der Eintritt des bedingenden Ereignisses im alleinigen Willen einer Partei steht; diese ist rechtlich problematisch und meist unzulässig, sofern sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt. Zu beachten sind zudem sog. unzulässige Bedingungen, etwa solche, die gegen gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstoßen (§ 134, § 138 BGB), wodurch der gesamte Vertrag oder die konkrete Condition nichtig werden kann.

Inwiefern sind Bedingungen von Befristungen und Modalen Klauseln im Recht abzugrenzen?

Eine Condition ist streng von einer Befristung und modal wirkenden Klauseln zu unterscheiden. Die Befristung bezieht sich auf einen festen Zeitpunkt oder Zeitraum, der von vornherein feststeht; mit dessen Ablauf beginnt oder endet die Rechtsfolge zwingend, unabhängig von einem ungewissen Ereignis. Eine Bedingung hingegen ist immer an ein zukünftiges, ungewisses Ereignis gekoppelt. Modalitäten (Modi) definieren, wie eine Leistung zu erbringen ist, ohne jedoch über deren rechtliche Entstehung oder Wegfall zu entscheiden. Die rechtliche Zuordnung ist vor allem für die Frage der Wirksamkeit und Haftung relevant: Während mit dem Ablauf einer Befristung oder Eintritt eines Modalitätsmerkmals unmittelbar Rechtsfolgen ausgelöst werden, bleibt bei Conditions die Durchsetzung bis zum Eintritt bzw. Nichteintritt unklar. Diese Unterscheidung ist insbesondere in der Vertragsgestaltung (Kaufverträge, Schenkungen, Optionsrechte) von großer Bedeutung.

Welche gesetzlichen Sonderregelungen gibt es für Bedingungen etwa im Arbeitsrecht, Erbrecht oder Verbraucherrecht?

Das deutsche Zivilrecht kennt in verschiedenen Spezialgebieten zahlreiche Sonderregelungen für Conditions. Im Arbeitsrecht sind bedingte Vertragsanstellungen nur eingeschränkt zulässig; § 14 TzBfG begrenzt die Zulässigkeit von Befristung und Bedingungen und verlangt einen sachlichen Grund für auflösende Bedingungen. Im Erbrecht kann eine Erbeinsetzung unter Bedingungen erfolgen (§ 2074 BGB), allerdings gelten strenge Formvorschriften und Einschränkungen, etwa zum Schutz legitimer Erben und zur Wahrung der Testierfreiheit. Verbraucherrechtlich ist die Zulässigkeit von Conditions insbesondere durch AGB-Recht (§§ 305 ff. BGB) eingeschränkt. Bedingungen dürfen nicht überraschend, intransparent oder benachteiligend sein, wie zahlreiche Gerichtsurteile betonen. Darüber hinaus regelt das Hypotheken- und Grundbuchrecht spezielle Anforderungen an bedingte Eintragungen; regelmäßig sind diese ausgeschlossen, um Rechtssicherheit zu wahren (§ 13 GBO).

Unter welchen Umständen kann eine Condition als unwirksam oder nichtig angesehen werden?

Eine Condition kann aus mehreren Gründen nichtig oder unwirksam sein: Im Vordergrund stehen Verstöße gegen gesetzliche Verbote (§ 134 BGB), die guten Sitten (§ 138 BGB), oder die Rechte Dritter. Unklar, mehrdeutig oder unbestimmte Conditions können wegen Unbestimmtheit nichtig sein. Weiterhin können im AGB-Recht einseitig benachteiligende oder überraschende Bedingungen ebenfalls unwirksam sein, § 307 BGB. Rechtswidrige Potestativbedingungen, also solche, die vollständig in der Macht einer Vertragspartei stehen und den Vertragszweck aushöhlen, sind ebenso nichtig. Im Erb- oder Gesellschaftsrecht gibt es spezifische Unwirksamkeitsgründe, etwa wenn die Condition an einen unzulässigen Gegenstand gebunden wird. Auch Verstöße gegen zwingende Verbraucherschutzvorgaben (z. B. bei Verbraucherkreditverträgen) machen eine Condition nichtig.

Wie ist die Beweislast beim Streit über den Eintritt oder Nichteintritt einer Condition verteilt?

Im Streitfall gilt im deutschen Zivilrecht grundsätzlich der Beibringungsgrundsatz: Wer sich auf den Eintritt einer Condition beruft, muss diesen auch beweisen (§ 286 ZPO). Hingegen trägt die Partei, die sich auf das Ausbleiben oder Nichteintreten beruft (etwa um Ansprüche abzuwehren), die Darlegungs- und Beweislast hierfür. Es gelten die allgemeinen Regeln der Beweislastverteilung, Ausnahmen betreffen insbesondere den Anwendungsbereich von Treu und Glauben, z. B. wenn einer Partei nachgewiesen werden kann, dass sie den Eintritt der Condition treuwidrig verhindert hat. Auch bei objektiven, von beiden Parteien nachprüfbaren Ereignissen (z. B. bei behördlichen Genehmigungen als Bedingung) können Beweiserleichterungen in Betracht kommen. Gerichte legen im Zweifel die Bedingung zugunsten derjenigen Partei aus, welche die objektive Beweislast leichter erfüllen kann, sofern keine vertraglichen Absprachen entgegenstehen.