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Bundesverdienstkreuz


Begriff und rechtliche Einordnung des Bundesverdienstkreuzes

Das Bundesverdienstkreuz, offiziell als Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland bezeichnet, ist die höchste Auszeichnung, die die Bundesrepublik für Verdienste um das Gemeinwohl vergibt. Das Ehrenzeichen würdigt herausragende Leistungen auf den Gebieten des politischen, wirtschaftlichen, sozialen, intellektuellen und ehrenamtlichen Engagements, unabhängig von Herkunft, Geschlecht oder Religion. Die Verleihung und Ausgestaltung des Bundesverdienstkreuzes ist rechtlich umfassend geregelt und unterliegt speziellen Normen und Verfahrensvorschriften.

Rechtsgrundlagen und Verleihungsgrundsätze

Gesetzliche Grundlagen

Die rechtliche Basis für das Bundesverdienstkreuz bildet die Anordnung des Bundespräsidenten über den Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland vom 7. September 1951 (BGBl. I S. 791). Diese Anordnung wurde seither mehrfach aktualisiert und ergänzt. Sie regelt die Stiftung des Ordens, die Ausgestaltung der einzelnen Stufen sowie das Verfahren der Verleihung und Führung.

Wichtige Fundstellen

  • Bundesgesetzblatt (BGBl.) I 1951 S. 791
  • Ausführungsbestimmungen zum Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland
  • Bekanntmachungen des Bundespräsidenten zu Änderungen oder Ergänzungen der Ordensregelung

Ordensstufen und Ausgestaltung

Das Bundesverdienstkreuz ist in mehrere Stufen unterteilt, deren Vergabe sich nach Art und Umfang der Verdienste richtet:

  1. Verdienstmedaille
  2. Verdienstkreuz am Bande
  3. Verdienstkreuz 1. Klasse
  4. Großes Verdienstkreuz
  5. Großes Verdienstkreuz mit Stern
  6. Großes Verdienstkreuz mit Stern und Schulterband
  7. Großkreuz
  8. Sonderstufe des Großkreuzes

Die jeweilige Stufe wird in der Ordensanordnung festgelegt und ist rechtlich bindend.

Personal- und Sachlicher Anwendungsbereich

Persönlicher Anwendungsbereich

Das Bundesverdienstkreuz steht – grundsätzlich ohne Einschränkung – allen deutschen und ausländischen Staatsangehörigen offen, die sich um die Bundesrepublik Deutschland verdient gemacht haben. Ausgeschlossen von einer Verleihung sind jedoch Personen, die sich der Ehrlosigkeit schuldig gemacht haben oder bei denen Gründe vorliegen, die der Würdigung entgegenstehen.

Sachlicher Anwendungsbereich

Ordenswürdig sind Verdienste in den Bereichen Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, Kultur, Soziales und ehrenamtliches Engagement. Die Auszeichnung kann sowohl für ein Lebenswerk als auch für einmalige herausragende Leistungen vergeben werden.

Verfahrensrechtliche Aspekte der Verleihung

Einleitung des Verleihungsverfahrens

Die Verleihung des Bundesverdienstkreuzes erfolgt ausschließlich durch den Bundespräsidenten. Anregungen für eine Verleihung können jedoch durch jede Privatperson, Einrichtung oder Behörde erfolgen. Die Anregungen sind an die jeweils zuständige Landesregierung oder an das Auswärtige Amt (bei Ausländern) zu richten.

Prüfung der Anregung

Die zuständigen Stellen prüfen die eingereichten Vorschläge sorgfältig auf ihre Berechtigung und Vollständigkeit. Es werden Auskünfte eingeholt, insbesondere über etwaige strafrechtliche Verfehlungen oder andere Umstände, die einer Verleihung entgegenstehen könnten. Das Ergebnis der Prüfung wird in einem Ordensantrag zusammengefasst.

Entscheidung über die Verleihung

Die Entscheidung trifft der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung oder der zuständigen Landesregierungen. Ein Rechtsanspruch auf Verleihung besteht nicht.

Bekanntgabe und Aushändigung

Die Verleihung wird per Urkunde bestätigt und das Ehrenzeichen persönlich oder in Abwesenheit überreicht. Die Verleihung wird in öffentlichen Verzeichnissen dokumentiert.

Rechtliche Folgen und Pflichten der Ordensinhaber

Rechte der Ordensinhaber

Das Recht zur Führung der Auszeichnung geht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde über. Das Bundesverdienstkreuz darf im privaten und öffentlichen Leben, insbesondere bei offiziellen Anlässen getragen werden. Es besteht kein Anspruch auf monetären oder steuerlichen Vorteil aufgrund der Auszeichnung.

Pflichten und Ordnungswidrigkeiten

Der Inhaber ist verpflichtet, das Bundesverdienstkreuz würdig zu führen. Eine missbräuchliche Verwendung oder die Führung ohne rechtswirksame Verleihung stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 132a StGB (Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen) dar und ist strafbewehrt.

Entziehung und Aberkennung

Das Bundesverdienstkreuz kann unter bestimmten Voraussetzungen entzogen werden, z. B. bei nachträglicher Erweisung schwerwiegenden Fehlverhaltens (z. B. Verurteilung wegen eines Verbrechens). Die Entscheidung über die Aberkennung trifft der Bundespräsident auf Grundlage der Ordensanordnung.

Steuerliche und sozialrechtliche Implikationen

Die Verleihung des Bundesverdienstkreuzes ist in der Regel steuerfrei, da es sich um eine öffentliche Ehrung handelt und keinen Vermögenswert im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) darstellt. Sozialrechtliche Ansprüche lassen sich aus der Verleihung grundsätzlich nicht ableiten.

Besondere Regelungen für Ausländer

Ausländischen Staatsangehörigen kann das Bundesverdienstkreuz in gleicher Weise wie Deutschen verliehen werden. Die Vorschläge erfolgen in der Regel über das Auswärtige Amt. Besonderheiten ergeben sich aus völkerrechtlichen und diplomatischen Rücksichten, so ist teils eine Zustimmung der Heimatregierung einzuholen.

Ordensrechtliche Besonderheiten

Die Annahme und Führung ausländischer Orden durch deutsche Staatsangehörige sind genehmigungspflichtig (§ 4 Ordensanordnung). Die Verleihung des Bundesverdienstkreuzes steht grundsätzlich nicht im Widerspruch zur Annahme ausländischer Ehrungen, sofern erforderliche Genehmigungen vorliegen.

Quellen und weiterführende Literatur

  • Anordnung des Bundespräsidenten über den Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland vom 7. September 1951, BGBl. I S. 791
  • Ausführungsbestimmungen zum Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland
  • § 132a Strafgesetzbuch (StGB)
  • Bundespräsidialamt: Informationen zum Verdienstorden
  • Bundesministerium des Innern: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Führung von Orden und Ehrenzeichen

Durch diese Darstellung werden sämtliche wesentlichen rechtlichen Aspekte des Begriffs Bundesverdienstkreuz detailliert beleuchtet. Die umfassende Beschreibung gewährleistet eine informationsreiche und strukturierte Übersicht für die juristische Praxis und wissenschaftliche Forschung.

Häufig gestellte Fragen

Wer ist gemäß deutschem Recht für die Verleihung des Bundesverdienstkreuzes zuständig?

Für die Verleihung des Bundesverdienstkreuzes ist nach den Vorschriften der Ordensstatuten und dem Grundgesetz die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundespräsidenten, zuständig. Rechtsgrundlage ist unter anderem das Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen (OTEG) sowie die hierzu erlassene Ordensstatut-Verordnung. Die konkrete Auswahl und Überprüfung der zu Ehrenden obliegt in der Regel den jeweiligen Landesregierungen, Ministerien, sowie untergeordneten Behörden, welche Vorschläge einreichen können; abschließend genehmigt und verleiht der Bundespräsident. Die rechtliche Befugnis zur Überreichung kann hierbei auch auf beauftragte Bundes- oder Landesbehörden delegiert werden. Die Verleihung erfolgt stets durch eine formal ausgestellte Urkunde und ist ein Verwaltungsakt im öffentlich-rechtlichen Sinne.

Unter welchen Voraussetzungen kann das Bundesverdienstkreuz aus rechtlicher Sicht aberkannt werden?

Nach deutschem Recht kann das Bundesverdienstkreuz in bestimmten Fällen wieder aberkannt werden. Die Aberkennung richtet sich nach den Vorgaben der Ordensstatuten sowie der Verwaltungsverfahrensvorschriften. Sie kann insbesondere erfolgen, wenn die ausgezeichnete Person durch ein strafrechtliches Urteil wegen eines Verbrechens oder eines mit schwerer Schande verbundenen Vergehens verurteilt wurde, oder wenn durch nachträglich bekannt gewordene Umstände die Voraussetzungen für die Auszeichnung nicht mehr vorliegen. Der Aberkennungsbeschluss obliegt dem Bundespräsidenten, welcher hierzu weitere Ermittlungen und Anhörungen anordnen kann. Die betroffene Person hat im Verwaltungsverfahren das Recht auf Anhörung; ein gerichtlicher Rechtsschutz gegen die Aberkennung ist grundsätzlich gewährleistet. Die rechtliche Grundlage für die Aberkennung bildet § 4 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen (OTEG).

Welche rechtlichen Folgen hat die Annahme des Bundesverdienstkreuzes?

Die Annahme des Bundesverdienstkreuzes zieht insbesondere die Berechtigung zum Tragen des Ordens in der vorgesehenen Weise nach sich (§ 12 OTEG). Eine darüber hinausgehende rechtliche Privilegierung, etwa in Form von Vorteilen bei der Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen, ist damit nicht verbunden. Rechte und Pflichten des Ordensinhabers sind im Wesentlichen auf die Verpflichtung zu würdigem Verhalten sowie auf das Trage- und Präsentationsrecht beschränkt. Der Orden samt Urkunde bleibt Eigentum des Verleihers (Bundesrepublik), und im Falle des Todes oder der Aberkennung muss die Auszeichnung grundsätzlich zurückgegeben werden. Die missbräuchliche Verwendung oder das unberechtigte Tragen ist nach § 12, § 16 OTEG strafbewehrt.

Gibt es rechtliche Beschränkungen für die Annahme des Bundesverdienstkreuzes durch Beamte und Amtsträger?

Ja, für Beamte, Richter, Soldaten sowie andere Amtsträger bestehen spezielle rechtliche Vorgaben bezüglich der Annahme und des Tragens von Orden und Ehrenzeichen. Nach den einschlägigen Bestimmungen, insbesondere § 42 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) sowie § 59 Soldatengesetz (SG), müssen diese Personen die Annahme einer Auszeichnung anzeigen und ggf. eine dienstrechtliche Genehmigung oder Anzeige bei der zuständigen Dienststelle vornehmen, wenn der Orden von ausländischen Stellen stammt. Für das Bundesverdienstkreuz gilt, dass eine Annahme aufgrund seiner nationalen Rechtsgrundlage in der Regel ohne gesonderte Genehmigung zulässig ist, sofern kein Interessenkonflikt oder eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen vorliegt.

Ist die Verleihung des Bundesverdienstkreuzes rechtlich anfechtbar?

Grundsätzlich handelt es sich bei der Verleihung des Bundesverdienstkreuzes um einen hoheitlichen Verwaltungsakt im Sinne des Verwaltungsrechts, der jedoch eine besondere Rechtsnatur aufweist, da kein Anspruch auf die Auszeichnung besteht (sog. actus de gratia, Gnadenakt). Eine gerichtliche Anfechtung ist daher grundsätzlich nur in engen Ausnahmefällen, etwa bei Verstößen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) oder bei Willkür, im Rahmen einer Verpflichtungsklage auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Antrag zulässig. In der Praxis sind verwaltungsgerichtliche Verfahren in Zusammenhang mit der Verleihung jedoch selten und regelmäßig erfolglos, da der Bundespräsident im Rahmen seines Verleihungsermessens weitgehend frei ist. Ein Anspruch auf Verleihung kann mithin rechtlich nicht durchgesetzt werden.

Welche Regelungen gelten für das Tragen des Bundesverdienstkreuzes im öffentlichen Raum?

Das Tragen des Bundesverdienstkreuzes ist rechtlich durch das Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen und die jeweils einschlägigen Ordensstatuten geregelt. Demnach darf der Orden in der Öffentlichkeit und bei offiziellen Anlässen sichtbar getragen werden, wobei die jeweiligen Vorschriften zu Rang- und Trageweise zu beachten sind. Das unbefugte Tragen oder das Verwenden der Insignien durch nicht berechtigte Personen stellt gemäß § 16 OTEG eine Ordnungswidrigkeit bzw. Straftat dar. Zudem gilt, dass manipulierte oder nachgemachte Abzeichen nicht getragen werden dürfen; ein unsachgemäßer Gebrauch kann strafrechtlich verfolgt werden. Specialere Regelungen können für Uniformträger oder bei hoheitlichen Anlässen gelten, die durch Dienst- oder Verwaltungsvorschriften näher bestimmt sind.

Welche rechtlichen Bestimmungen gelten für die Weitergabe oder Vererbung des Bundesverdienstkreuzes?

Nach § 14 OTEG ist das Bundesverdienstkreuz als höchstpersönliche Auszeichnung zu betrachten und grundsätzlich nicht übertragbar. Im Falle des Todes des Beliehenen geht das Ordenszeichen nicht an die Erben über, sondern ist nach Maßgabe der Ordensstatuten grundsätzlich an die ausstellende Behörde zurückzugeben. Allerdings dürfen Hinterbliebene die Auszeichnung unter bestimmten Voraussetzungen, z.B. als Andenken, behalten, jedoch ohne Recht, sie öffentlich zu tragen oder als eigene Auszeichnung auszugeben. Einer gewerblichen Weitergabe, Versteigerung oder Verkäuflichkeit des Ordens ist nach dem Strafgesetzbuch sowie Spezialgesetzen ausdrücklich untersagt und kann straf- bzw. bußgeldrechtliche Konsequenzen haben.