Legal Lexikon

Bundesnotarordnung


Begriff und Bedeutung der Bundesnotarordnung

Die Bundesnotarordnung (BNotO) ist ein zentrales Gesetz der Bundesrepublik Deutschland, das die rechtlichen Rahmenbedingungen für das Notaramt sowie die Organisation und Ausübung notarieller Tätigkeiten regelt. Sie schafft die Grundlage für die unabhängige Ausübung des Notarberufs, definiert die Pflichten und Rechte des Notars und regelt die Bestallung, Aufsicht und Disziplinarmaßnahmen. Die Bundesnotarordnung ist maßgeblich für die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen, unparteiischen sowie gesetzlichen Beurkundung und Beglaubigung von Rechtsgeschäften und sonstigen rechtserheblichen Vorgängen im deutschen Rechtssystem.


Regelungsgegenstand und Anwendungsbereich

Zielsetzung der Bundesnotarordnung

Die BNotO dient der rechtsstaatlichen Gestaltung und Kontrolle des Notariats in Deutschland. Sie sichert die Integrität und Unparteilichkeit notarieller Amtshandlungen, die für das Rechtsleben, insbesondere bei Grundstücksgeschäften oder der Unternehmensgestaltung, von grundlegender Bedeutung sind.

Anwendungsbereich

Die Bundesnotarordnung gilt für alle Notare in Deutschland, sowohl im Hauptberuf als auch im Nebenberuf. Innerhalb der Bundesländer können spezifische Regelungen Anwendung finden, soweit diese mit den Bestimmungen der BNotO vereinbar sind.


Historische Entwicklung

Die Bundesnotarordnung trat am 24. Februar 1961 in Kraft und löste eine Vielzahl von landesrechtlichen Regelungen ab, die bis dahin das Notariat in Deutschland bestimmten. Ziel war die Vereinheitlichung und die Schaffung einer bundeseinheitlichen gesetzlichen Grundlage für das Notaramt.


Organisationsstruktur des Notariats

Amt des Notars

Die BNotO definiert das Notaramt (§ 1 BNotO) als ein öffentliches Amt, das der vorsorgenden Rechtspflege dient. Notare sind unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes und agieren in dieser Funktion unparteiisch und neutral.

Bestellung und Amtseinführung

Die Bestellung zum Notar erfolgt durch die Justizverwaltung des jeweiligen Bundeslandes (§ 4 ff. BNotO). Sie kann im Hauptberuf (hauptberuflicher Notar) oder als nebenberuflicher Notar (sogenanntes Anwaltsnotariat) erfolgen. Voraussetzungen sind insbesondere die Befähigung zum Richteramt, persönliche und fachliche Eignung sowie die erfolgreiche Absolvierung eines Auswahlverfahrens.

Dauer der Bestellung

Die Bestellung erfolgt grundsätzlich auf Lebenszeit, endet jedoch mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze, durch Verzicht oder durch eine vom Gesetz vorgesehene Entlassung.


Rechte und Pflichten des Notars

Unabhängigkeit und Neutralität

Das Notaramt ist geprägt von der Pflicht zur Unabhängigkeit (§ 14 BNotO). Notare handeln weder im Auftrag einer Partei noch eines Dritten, sondern zur Wahrung der Rechtssicherheit und Gesetzmäßigkeit.

Verschwiegenheitspflicht

Eine umfassende berufliche Verschwiegenheitspflicht (§ 18 BNotO) schützt die Interessen der Beteiligten und ist Grundvoraussetzung für das Vertrauen in das Notariat.

Amtspflichten und Tätigkeitsbereiche

Zu den Aufgaben gehören insbesondere:

  • die Beurkundung von Rechtsgeschäften und Erklärungen (zum Beispiel Kaufverträge, Erbverträge, Testamente)
  • die Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften
  • die Verwahrung und Verwaltung von Urkunden und Geldern

Notare sind verpflichtet, eine Amtshaftpflichtversicherung abzuschließen, um eventuelle Haftungsfälle aus ihrer Tätigkeit abzusichern.

Mitwirkungspflichten und Mitwirkungsverbot

§§ 3, 14 BNotO regeln, in welchen Fällen der Notar von einer Amtshandlung ausgeschlossen ist, etwa bei Interessenkollisionen. Hierzu gehören unter anderem Fälle, in denen der Notar selbst oder nahe Angehörige betroffen sind.


Aufsicht und Disziplinarrecht

Aufsicht über Notare

Die Aufsicht über die Notare obliegt den Justizverwaltungen der Länder. Sie überwacht die Einhaltung der berufsrechtlichen Pflichten, prüft die Amtsführung und kann im Bedarfsfall Anweisungen erteilen oder Maßnahmen ergreifen.

Disziplinarverfahren

Bei Verletzung beruflicher Pflichten sieht die BNotO ein Disziplinarverfahren (§§ 75 ff. BNotO) vor. Dieses reicht von Verwarnungen bis zur Entfernung aus dem Amt und dient der Sicherung der ordnungsgemäßen und gesetzestreuen Amtsausübung.


Regelungen zur Amtsführung und Amtshaftung

Amtliche Verwahrung und Urkundenführung

Die BNotO verpflichtet Notare, Verzeichnisse zu führen und Dokumente ordnungsgemäß zu verwahren (§ 50 BNotO). Sie regelt auch die Einsichtnahme in notarielle Urkunden und die Herausgabe bestimmter Dokumente unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten.

Haftung des Notars

Für Schäden, die im Zusammenhang mit der Ausübung des Notaramts durch Pflichtverletzungen entstehen, haftet der Notar persönlich. Die Haftung ist grundsätzlich subsidiär zur Amtshaftpflichtversicherung, um die Interessen der Beteiligten zu schützen.


Beendigung des Notaramts

Die Beendigung des Notaramts tritt ein durch:

  • Erreichen der Altersgrenze
  • Verzicht auf das Amt
  • Amtsenthebung oder Entlassung bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen (§§ 47 ff. BNotO)

Bedeutende Reformen und aktuelle Entwicklungen

Die Bundesnotarordnung unterliegt kontinuierlichen Anpassungen, um den Entwicklungen des Notariats und der Digitalisierung Rechnung zu tragen, wie etwa der Einführung des Elektronischen Urkundenarchivs (§ 78n BNotO) oder der Erweiterung digitaler Beurkundungsverfahren.


Literatur und weiterführende Vorschriften

Zu den maßgeblichen weiteren Rechtsquellen zählen neben der Bundesnotarordnung:

  • das Beurkundungsgesetz (BeurkG)
  • die Dienstordnung für Notare (DONot)
  • zahlreiche, länderspezifische Vorschriften

Bedeutung der Bundesnotarordnung für die deutsche Rechtsordnung

Die Bundesnotarordnung hat grundlegende Bedeutung für die Rechtssicherheit im deutschen Rechtswesen. Sie gewährleistet die Professionalität, Transparenz und Gesetzmäßigkeit notarieller Tätigkeiten und sichert damit das Vertrauen in notarielle Urkundsverfahren als wesentlichen Bestandteil der präventiven Rechtspflege.

Häufig gestellte Fragen

Welche Voraussetzungen müssen Bewerber für das Notaramt gemäß Bundesnotarordnung erfüllen?

Die Bundesnotarordnung (BNotO) legt klare Voraussetzungen für die Ernennung zum Notar fest. Anwärter müssen zunächst die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen, was in der Regel das erfolgreiche Bestehen des ersten und zweiten juristischen Staatsexamens voraussetzt. zusätzlich müssen sie die persönlichen Voraussetzungen wie Zuverlässigkeit, geordnete wirtschaftliche Verhältnisse und gesundheitliche Eignung mitbringen. Die fachliche Qualifikation wird zumeist durch eine mehrjährige Tätigkeit im Bereich des Notariats, beispielsweise als Notarassessor, nachgewiesen. Außerdem spielt die charakterliche Eignung eine wichtige Rolle, wobei insbesondere die Integrität, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Person bewertet werden. Die Auswahl der Notare erfolgt in der Regel durch die Landesjustizverwaltung nach objektiven und transparenten Kriterien, wie sie das Bewerbungsverfahren der jeweiligen Bundesländer vorgeben. In Gebieten mit sogenanntem Anwaltsnotariat genügt es in der Regel, als Rechtsanwalt zugelassen zu sein und eine bestimmte Berufserfahrung vorweisen zu können. Bestehen Zweifel an der Eignung, kann eine vertiefte Prüfung und gegebenenfalls Anhörung erfolgen.

Wie erfolgt die Bestellung und Vereidigung von Notaren in Deutschland?

Die Bestellung zum Notar wird von der zuständigen Landesjustizverwaltung vorgenommen, die dabei an das förmliche Bewerbungsverfahren und die rechtlichen Vorgaben der Bundesnotarordnung gebunden ist. Nach positiver Prüfung der fachlichen, persönlichen und gesundheitlichen Eignung wird dem Kandidaten eine Urkunde über die Bestellung ausgehändigt. Verbunden mit der Bestellung ist der Eid, den jeder Notar vor einer zuständigen Stelle, meist vor dem Präsidenten des Landgerichts, abzulegen hat. In diesem Eid verspricht der Notar, seine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen und insbesondere unparteiisch und verschwiegen zu handeln. Die Vereidigung ist rechtlich zwingend und Voraussetzung für die Ausübung der notariellen Tätigkeit. Die Bestellung ist in der Regel auf Lebenszeit, kann jedoch unter Umständen (zum Beispiel aus Altersgründen, bei groben Pflichtverstößen oder bei gesundheitlicher Untauglichkeit) widerrufen werden.

Welche Kontroll- und Aufsichtsmöglichkeiten sieht die Bundesnotarordnung über Notare vor?

Die Bundesnotarordnung sieht umfangreiche Aufsichts- und Kontrollmechanismen vor, um die ordnungsgemäße Amtsausübung der Notare sicherzustellen. Die Aufsicht wird hauptsächlich durch die Landesjustizverwaltung ausgeübt, welche die Einhaltung der beruflichen Pflichten durch regelmäßige Prüfungen überwacht. Dazu gehören turnusmäßige Geschäftsprüfungen, durch die nicht nur die formale und sachliche Richtigkeit der Amtshandlungen kontrolliert, sondern auch die Führung der Bücher und die Einhaltung der Kostenvorschriften überprüft werden. Bei Beanstandungen oder Verdacht auf Pflichtverletzungen darf die Aufsichtsbehörde Disziplinarmaßnahmen einleiten, welche von Verwarnungen über Geldbußen bis hin zur Amtsenthebung reichen. Notare sind verpflichtet, jederzeit Auskunft zu geben, Akten vorzulegen und Anweisungen der Aufsichtsbehörde Folge zu leisten. Zusätzlich unterliegen sie berufsständischen Standesaufsichten durch die Notarkammern, welche ebenfalls Überwachungs- und Sanktionsbefugnisse besitzen.

Welche wesentlichen Pflichten ergeben sich für Notare gemäß Bundesnotarordnung im Berufsalltag?

Notare sind laut Bundesnotarordnung zu Unabhängigkeit, Neutralität und Unparteilichkeit verpflichtet. Sie müssen sämtliche Urkundsgeschäfte unparteiisch betreuen und dürfen weder für eine Partei Partei ergreifen noch einen Mandanten bevorzugen. Die Verschwiegenheitspflicht ist zentral: Notare müssen über alle ihnen in Ausübung des Amts anvertrauten Angelegenheiten strengstes Stillschweigen wahren. Außerdem besteht die Pflicht zur gewissenhaften Amtsausübung. Das betrifft insbesondere die sorgfältige Prüfung der Geschäftsfähigkeit der Beteiligten, die rechtmäßige Gestaltung und Durchführung der Beurkundungen sowie die Belehrung der Parteien über die rechtlichen Folgen der Urkunden. Notare sind ferner zur Fortbildung verpflichtet, um die Qualität ihrer Arbeit sicherzustellen, und müssen jede Form von Interessenkonflikt vermeiden. Weitere wichtige Pflichten betreffen die ordnungsgemäße Verwahrung von Akten, die sichere Aufbewahrung von Urkundensammlungen und die rechtzeitige Anmeldung von steuerrechtlich relevanten Vorgängen.

Wie regelt die Bundesnotarordnung die Haftung der Notare für Amtspflichtverletzungen?

Die Bundesnotarordnung sieht vor, dass Notare für Schäden, die Dritten durch eine vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Amtspflichten entstehen, persönlich haften. Hierzu zählt insbesondere die fehlerhafte Beurkundung von Verträgen oder die Verletzung der Neutralitätspflicht. Um die Geschädigten abzusichern, ist jeder Notar verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, deren Mindestversicherungssumme gesetzlich geregelt ist. Die Versicherung deckt Schäden ab, die während der Amtsausübung entstehen können. Neben der zivilrechtlichen Haftung kann bei schwerwiegenden Pflichtverstößen zudem ein disziplinarisches Verfahren eingeleitet werden, das in der Entfernung aus dem Notaramt münden kann. Bei strafbaren Handlungen wie Urkundenfälschung oder Bestechlichkeit drohen auch strafrechtliche Sanktionen.

Welche Unterschiede bestehen gemäß Bundesnotarordnung zwischen dem hauptberuflichen Notar und dem Anwaltsnotar?

Die Bundesnotarordnung regelt zwei Haupttypen des Notariats in Deutschland: das hauptberufliche Notariat und das Anwaltsnotariat. Im hauptberuflichen Notariat (insbesondere in den östlichen Bundesländern und einigen Gebieten Westdeutschlands) üben Notare ihr Amt ausschließlich, das heißt hauptberuflich, und sind nicht als Rechtsanwälte tätig. Im sogenannten Anwaltsnotariat (überwiegend in Westdeutschland) sind Notare neben ihrer Tätigkeit als Anwalt auch als Notar zugelassen, jedoch dürfen sie je Urkundsgeschäft nur entweder in ihrer Funktion als Notar oder als Anwalt auftreten. Das Verfahren zur Bestellung sowie die Anforderungen an Auswahl und Berufserfahrung unterscheiden sich teilweise: So ist im Anwaltsnotariat eine langjährige Praxis als Rechtsanwalt Voraussetzung, während im hauptberuflichen Notariat eine gezielte Ausbildung und Tätigkeit als Notarassessor folgt. Beide Typen unterliegen jedoch denselben Pflichten nach der Bundesnotarordnung und stehen unter der gleichen staatlichen Aufsicht.

Unter welchen Bedingungen kann ein Notar aus dem Amt entlassen bzw. abberufen werden?

Die Bundesnotarordnung enthält detaillierte Regelungen, unter welchen Voraussetzungen ein Notar seines Amtes enthoben werden kann. Die Entlassung erfolgt in der Regel auf eigenen Antrag, etwa beim Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze oder aus gesundheitlichen Gründen. Eine zwangsweise Abberufung kann hingegen bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen, grober Unzuverlässigkeit, Verlust der gesundheitlichen Eignung oder bei Vorliegen eines Strafurteils erfolgen. In solchen Fällen wird ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet, in dem dem Notar rechtliches Gehör gewährt wird. Das Verfahren wird von der Landesjustizverwaltung durchgeführt, wobei Urteile oder Beschlüsse über Disziplinarmaßnahmen auch gerichtlich überprüfbar sind. In Fällen des Missbrauchs der Amtsstellung oder bei gravierenden Verstößen gegen das Berufsrecht kann zudem die sofortige Suspendierung angeordnet werden, um weiteren Schaden zu verhindern.