Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA)
Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) ist eine bundesunmittelbare, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Ihre zentrale Funktion liegt im Management, der Verwaltung und Verwertung der immobilienbezogenen Vermögenswerte des Bundes. Die BImA nimmt hierbei als „Immobiliendienstleister des Bundes“ eine Schlüsselrolle bei der Verwaltung, Bewirtschaftung und insbesondere auch bei der Vermarktung sowie Vermietung bundeseigener Immobilien ein. Die Anstalt steht unter der Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.
Rechtsgrundlagen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Gesetzliche Grundlage
Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben sind primär im Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImAG) festgeschrieben. Dieses trat am 1. Januar 2005 in Kraft und etablierte die Bundesanstalt als Nachfolgeorganisation der Bundesvermögensverwaltung.
- Rechtsform: Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 BImAG)
- Übergeordnetes Ministerium: Bundesministerium der Finanzen
- Gründung: 1. Januar 2005
- Sitz: Bonn
Die BImA ist organisatorisch, wirtschaftlich und personell vom Bund getrennt, agiert jedoch im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben mit eigenem Budget sowie eigenständiger Wirtschaftsführung (§ 2 ff. BImAG).
Aufgaben und Befugnisse
Der gesetzliche Auftrag der BImA umfasst insbesondere folgende Tätigkeitsfelder (§ 2 BImAG):
- Verwaltung und Bewirtschaftung des bundeseigenen Grundvermögens
- Veräußerung, Erwerb und Vermietung von Grundstücken und Gebäuden
- Durchführung spezifischer immobilienbezogener Aufgaben, beispielsweise für militärische oder zivile Zwecke
- Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben im Zusammenhang mit Liegenschaften (z.B. Enteignung, Altlastensanierung)
- Bereitstellung und Verwaltung von Wohnraum für Angehörige der Bundeswehr und anderer Bundesbediensteter
- Verwaltung des Treuhandvermögens des Bundes
Die BImA ist darüber hinaus mit Sonderaufgaben betraut, etwa der Bereitstellung von Grundstücken für Zwecke des Naturschutzes oder die Wohnungsfürsorge zugunsten von Soldatinnen und Soldaten.
Organisation und Verwaltungsstruktur
Aufbau der Anstalt
Die BImA ist zentral mit Sitz in Bonn organisiert und gliedert sich in mehrere Regionalbereiche und Sparten. Dazu gehören Fachbereiche wie:
- Sparte Bundesforst (Bereich Forst- und Naturschutzliegenschaften)
- Sparte Wohnen (Dienst- und Wohnungsvermietung)
- Sparte Verwaltung (zentrale Planungs- und Steuerungsaufgaben)
- Sparte Verkauf (Verwertung nicht mehr benötigter Immobilien)
Organe nach BImAG
Die Organe der BImA sind gemäß § 5 BImAG der Vorstand sowie der Verwaltungsrat. Der Vorstand leitet die Geschäfte der Anstalt, während der Verwaltungsrat die Überwachung und Beratung übernimmt.
Aufgabenbereiche im Detail
Immobilienmanagement
Die primäre Aufgabe der BImA besteht in der ganzheitlichen Verwaltung und Bewirtschaftung von circa 24.000 Liegenschaften des Bundes. Dies schließt Verwaltungsgebäude, militärische Anlagen, Forstflächen, Wohn- und Gewerbeimmobilien mit ein.
Schlüsselaufgaben beinhalten insbesondere:
- Führung des zentralen Liegenschaftskatasters
- Objektbewertung und Immobiliencontrolling
- Energetische Sanierung und Modernisierung
- Mietmanagement und Nutzungsüberlassung
Liegenschaftsrechtliche Aspekte
Die BImA handelt im Rahmen des öffentlichen Immobilienrechts. Sie ist berechtigt, Grundstücksgeschäfte eigenständig vorzunehmen, wobei ihr Geschäftsbereich insbesondere die An- und Verkäufe von Grundstücken für den Bund einschließt. Bei der Verwertung ehemaliger Bundesliegenschaften gilt das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
Öffentliche Aufgaben und hoheitliche Befugnisse
Zu den öffentlichen Aufgaben der BImA zählt die treuhänderische Verwaltung von Bundesvermögen sowie die Übertragung von Flächen auf andere Träger öffentlicher Belange – zum Beispiel für Infrastrukturmaßnahmen, den Naturschutz oder im Kontext der Baulandstrategie.
Für bestimmte Aufgaben (z. B. Enteignungen aufgrund gesetzlicher Anordnung) stehen der Bundesanstalt hoheitliche Befugnisse zu.
Besondere Rechtsverhältnisse
Verhältnis zur Deutschen Einheit
Im Zusammenhang mit der deutschen Wiedervereinigung übernimmt die BImA bis heute Aufgaben in Bezug auf ehemals volkseigene Grundstücke sowie Rückübertragungen nach dem Vermögensgesetz. Dazu zählen Restitutionsverfahren und der Umgang mit offenen Grundstücksfragen.
Immobilienverwertung im Rahmen von Privatisierung
Die Veräußerung nicht mehr benötigter Bundesliegenschaften erfolgt grundsätzlich nach dem Höchstgebotsprinzip. Dies unterliegt allerdings gesetzlichen Ausnahmen – insbesondere bei der Bereitstellung von Grundstücken für den sozialen Wohnungsbau, bei dem eine verbilligte Abgabe rechtlich ermöglicht wird (§ 7 Abs. 3 BImAG).
Liegenschaften für Bundesinteressen
Die Bereitstellung von Grundstücken für die Nutzung durch Bundesbehörden unterliegt besonderen Regelungen; dazu gehört etwa die vorrangige Bedarfsdeckung für die Belange des Bundes vor einer anderweitigen Verwertung am Markt.
Steuer- und Gebührenrechtliche Besonderheiten
Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ist aufgrund ihrer Rechtsform von der Körperschaftsteuer befreit. Die Umsatzbesteuerung einzelner Tätigkeitsbereiche richtet sich nach den Vorgaben des Umsatzsteuergesetzes. Die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Erschließungsbeiträgen für Bundesgrundstücke folgt spezialgesetzlichen Regelungen.
Kontrolle, Aufsicht und Transparenz
Die BImA unterliegt sowohl der Fach- wie auch der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. Zudem ist die Anstalt prüfungspflichtig im Sinne des § 53 Haushaltsgrundsätzegesetzes und unterliegt der Kontrolle durch den Bundesrechnungshof.
Bedeutung der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben im öffentlichen Recht
Die BImA ist ein wesentliches Steuerungsinstrument des Bundes zur wirtschaftlichen, transparenten und gesetzeskonformen Verwaltung öffentlichen Grundvermögens. Sie unterstützt die Umsetzung politischer und gesellschaftlicher Zielsetzungen, etwa im Bereich Wohnungs- und Städtebau, Klimaschutz, Bundeswehr und Naturschutz.
Literatur und weiterführende Quellen
- Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImAG)
- Haushaltgesetzgebung zur BImA
- Bundesministerium der Finanzen: Richtlinien zur Immobilienverwaltung
Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ist im deutschen öffentlichen Recht ein zentrales Organ zur Verwaltung und Steuerung von Immobilien des Bundes mit weitreichenden gesetzlichen Befugnissen und Verpflichtungen. Ihre Aufgaben reichen von der operativen Verwaltung über die Gewährleistung der Bedarfsdeckung öffentlicher Belange bis hin zur nachhaltigen Verwertung und Entwicklung des bundeseigenen Grundvermögens.
Häufig gestellte Fragen
Welche rechtlichen Grundlagen regeln die Tätigkeit der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA)?
Die rechtlichen Grundlagen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) sind insbesondere im BImA-Gesetz (Gesetz zur Errichtung einer Bundesanstalt für Immobilienaufgaben – BImAG) geregelt. Dieses Gesetz bestimmt die Aufgaben, Zuständigkeiten und die Rechtsform der BImA als bundesunmittelbare, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Ergänzend finden zahlreiche weitere bundesrechtliche Vorschriften Anwendung, wie das Bundeshaushaltsgesetz, das Haushaltsgrundsätzegesetz, das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) sowie spezifische Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, etwa bezüglich der Liegenschaftsverwaltung und -veräußerung. Ferner ist das Zivilrecht, insbesondere das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), relevant, wenn die BImA als Eigentümerin oder Verfügungsberechtigte über Grundbesitz handelt und zivilrechtliche Verträge, wie Miet- oder Kaufverträge, abschließt. In Bezug auf den Umgang mit ehemals militärischen Flächen kommen spezifische Restitutions- und Altlastenregelungen sowie öffentlich-rechtliche Vorgaben einschließlich naturschutzrechtlicher Bestimmungen hinzu.
Welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten für die Veräußerung von Bundesliegenschaften durch die BImA?
Die Veräußerung von Bundesliegenschaften durch die BImA wird durch das Haushaltsrecht des Bundes und das Gesetz zur Errichtung einer Bundesanstalt für Immobilienaufgaben strukturiert. Die BImA darf Grundstücke grundsätzlich nur zum vollen Wert veräußern, was in § 63 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) geregelt ist. Ausnahmen (z.B. verbilligte Abgabe an Kommunen für Zwecke des sozialen Wohnungsbaus) sind an enge gesetzliche Voraussetzungen und an einschlägige Verwaltungsvorschriften gebunden. Die Auswahl der Erwerber muss transparent und diskriminierungsfrei erfolgen, wobei oftmals Bieterverfahren durchgeführt werden. Darüber hinaus sind das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das Grundbuchrecht und gegebenenfalls das Vergaberecht (insbesondere bei der Weitergabe von Grundstücken zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben) relevant. Bei Konversionsflächen kommen zudem besondere öffentlich-rechtliche Genehmigungserfordernisse und Vorschriften über Boden- und Grundwasserschutz zur Anwendung.
In welchem rechtlichen Verhältnis steht die BImA zu anderen Bundesbehörden?
Die BImA ist eine eigenständige juristische Person des öffentlichen Rechts, die im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags das Immobilienmanagement des Bundes organisiert. Sie tritt bei der Verwaltung, Bewirtschaftung, Verwertung und Entwicklung von Liegenschaften als Vermieterin, Verpächterin oder Verkäuferin gegenüber Bundesbehörden sowie externen Dritten auf. Die Überlassung von Immobilien an andere Bundesbehörden erfolgt häufig im Wege der sogenannten „Nutzung auf Ansprache,“ einer internen Verfahrensweise, die haushaltsrechtlich geregelt ist. Zwar steht die BImA unter der fachlichen und rechtlichen Aufsicht des Bundesministeriums der Finanzen (§ 11 BImAG), sie handelt jedoch im Regelfall selbstständig in ihren Rechtsbeziehungen und ist insoweit nicht weisungsgebunden gegenüber anderen Behörden.
Wie wird der Datenschutz bei der BImA rechtlich gewährleistet?
Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ist als öffentliche Stelle an die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie an die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gebunden. Personenbezogene Daten von Mietern, Käufern, Pächtern, Bewerbern oder Mitarbeitern dürfen nur dann verarbeitet, gespeichert, übermittelt oder genutzt werden, wenn eine einschlägige Rechtsgrundlage hierfür besteht, insbesondere zur Erfüllung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten. Auch technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes sind verpflichtend. Die BImA ist verpflichtet, Betroffenenrechte wie Auskunft, Berichtigung oder Löschung zu respektieren und einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, der die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben überwacht.
Welche steuerrechtlichen Besonderheiten bestehen für die BImA?
Die BImA genießt als Anstalt öffentlichen Rechts keine generelle Steuerbefreiung, ist jedoch gemäß § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) bei der Erbringung von Leistungen im Rahmen der öffentlichen Verwaltung von der Umsatzsteuer befreit, soweit sie auf öffentlich-rechtlicher Grundlage tätig wird. Wird sie – insbesondere bei der Veräußerung oder Vermietung von Immobilien – wie ein privatrechtliches Unternehmen am Markt aktiv, unterliegt sie hingegen grundsätzlich der Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuerpflicht. Für bestimmte Grundstücksgeschäfte kann die Grunderwerbsteuer nach §§ 1 ff. Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) anfallen, wobei es jedoch für Transaktionen im Bereich der öffentlichen Hand Ausnahmen und abweichende Regelungen geben kann.
Welche Rolle spielen umweltrechtliche Vorschriften bei Liegenschaften der BImA?
Beim Umgang mit Liegenschaften – insbesondere bei Konversions- oder Altliegenschaften – ist die BImA verpflichtet, umweltrechtliche Vorschriften umfassend zu beachten. Dies betrifft u.a. das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG), das Wasserhaushaltsgesetz (WHG), das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie einschlägige europäische Vorgaben. Bei Verdachtsflächen oder Altlasten ist die BImA gesetzlich gehalten, Bodenerkundungen vorzunehmen und Sanierungen durchzuführen, sofern Gefahren für die Allgemeinheit bestehen. Gleiches gilt für den Schutz von Flora und Fauna bei ehemals militärisch oder anders industriell genutzten Arealen. Hier ist die BImA gegenüber Behörden wie Umweltämtern und anderen Trägern öffentlicher Belange rechenschaftspflichtig und muss im Rahmen von Genehmigungs- und Beteiligungsverfahren Mitwirkungs- und Informationspflichten erfüllen.
Wie ist das Vergaberecht bei Baumaßnahmen der BImA juristisch ausgestaltet?
Soweit die BImA Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags benötigt, ist sie als öffentlicher Auftraggeber nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), der Vergabeverordnung (VgV), der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) sowie ggf. branchenspezifischer Fachregelungen zur Beachtung vergaberechtlicher Vorschriften verpflichtet. Öffentliche Aufträge müssen demnach ab bestimmten Schwellenwerten europaweit bzw. national ausgeschrieben werden. Die Einhaltung der Grundsätze der Transparenz, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung ist ebenso zwingend wie die Möglichkeit zur Nachprüfung von Vergabeentscheidungen durch die Vergabekammern (§§ 155 ff. GWB). Je nach Vorhaben gelten zusätzlich besondere Regelungen bei Bauprojekten mit erhöhtem Sicherheitsbedarf oder im Bereich Hochwasserschutz und Umweltsanierung.