Begriff und rechtliche Einordnung: Bücherrevisor, Buchprüfer
Der Begriff Bücherrevisor beziehungsweise Buchprüfer bezeichnet eine natürliche Person oder ein Unternehmen, das im Auftrag Dritter die ordnungsgemäße Führung und Prüfung kaufmännischer Bücher sowie weiterer Unterlagen vornimmt. Diese Tätigkeit hat in Deutschland, Österreich und der Schweiz unterschiedliche rechtliche Grundlagen und Bedeutungen, die nachfolgend umfassend dargestellt werden.
Aufgaben und Tätigkeitsbereich
Buchprüfung im Rahmen der Rechnungslegung
Zu den Hauptaufgaben eines Bücherrevisors/Buchprüfers gehört die Überprüfung der Buchführung gemäß den gesetzlichen Vorschriften. Eine ordnungsgemäße Buchprüfung dient dazu, der Unternehmensleitung, Gesellschaftern, Aufsichtsgremien, Gläubigern und teilweise auch staatlichen Stellen einen Überblick über die Geschäftstätigkeit, die wirtschaftliche Lage und die Vermögenssituation des geprüften Unternehmens zu geben.
Der Aufgabenbereich umfasst unter anderem:
- Kontrolle der Kontenführung und Buchhaltungsunterlagen
- Prüfung von Inventaren und Jahresabschlüssen
- Überwachung der Einhaltung gesetzlicher Buchführungspflichten
- Überprüfung von Belegen und Geschäftsvorfällen
- Identifikation möglicher Fehlerquellen, Unregelmäßigkeiten oder Verstöße gegen handelsrechtliche und steuerrechtliche Bestimmungen
Unterscheidung zum Abschlussprüfer und Wirtschaftsprüfer
Im Gegensatz zum gesetzlich bestellten Wirtschaftsprüfer ist der Bücherrevisor nicht notwendigerweise zur Prüfung großer Kapitalgesellschaften oder Banken autorisiert. Seine Tätigkeit erstreckt sich insbesondere auf kleinere und mittelständische Unternehmen, Vereine, Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie auf spezifische Branchenbereiche, bei denen keine gesetzliche Abschlussprüfungspflicht besteht. In der Schweiz wird die Tätigkeit meist dem Revisor (eingeschränkte Revision) oder dem zugelassenen Revisionsexperten (ordentliche Revision) zugeordnet.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Deutschland
Gesetzliche Grundlagen
In der Bundesrepublik Deutschland ist der Begriff „Bücherrevisor“ gesetzlich nicht explizit geregelt. Die Aufgaben überschneiden sich jedoch mit den im Handelsgesetzbuch (HGB) verankerten Vorschriften zur Buchführung und zur Prüfungspflicht.
- §§ 238 ff. HGB regeln die Buchführungspflichten von Kaufleuten
- §§ 316 ff. HGB beschreiben die Prüfungspflicht für Jahresabschlüsse
- § 342 Abs. 2 HGB sieht Sanktionen bei mangelhafter oder gefälschter Buchführung vor
Die Tätigkeit des Bücherrevisors bewegt sich demnach im Bereich der freiwilligen oder vertraglich vereinbarten Buch- und Abschlussprüfungen, ohne die für Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer bestehenden Zulassungsanforderungen.
Zugang und Qualifikation
Für den Bücherrevisor oder Buchprüfer bestehen im rechtlichen Sinn keine gesetzlich vorgeschriebenen Qualifikationen oder Zulassungsvoraussetzungen. In der Praxis verfügen sie regelmäßig über eine kaufmännische oder steuerliche Ausbildung und einschlägige Berufserfahrung. Ihre Tätigkeit wird häufig durch die Satzungen von Verbänden, Vereinen oder Genossenschaften geregelt, welche die Bestellung, Aufgaben und Verantwortung des Bücherrevisors festlegen.
Haftung und Verantwortung
Der Bücherrevisor haftet im Rahmen seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber für die ordnungsgemäße Durchführung der Buchprüfung. Die Haftung kann sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ergeben, insbesondere im Rahmen von Dienst- oder Werkverträgen (§§ 611, 631 ff. BGB). Soweit Dritte (etwa Gläubiger) durch fehlerhafte Prüfungsleistungen geschädigt werden, besteht unter bestimmten Voraussetzungen eine deliktische Haftung (§§ 823 ff. BGB).
Österreich
Rechtliche Grundlagen
In Österreich findet die Tätigkeit des Bücherrevisors/Buchprüfers im Genossenschaftsrecht und Vereinsrecht besondere Bedeutung. Hier ist die Rolle des Bücherrevisors teilweise gesetzlich geregelt.
- §§ 22-24 Vereinsgesetz 2002 (VerG) verpflichten jeden Verein zur Einsetzung geeigneter Kontrollorgane, darunter meist eine Buchprüfung durch Bücherrevisoren.
- Im Genossenschaftswesen sieht das Genossenschaftsgesetz (GenG) in § 152 und § 157 ff. die regelmäßige Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und der wirtschaftlichen Verhältnisse durch Revisoren vor.
Verantwortung und Haftung
Der Bücherrevisor ist im österreichischen Recht dem Verein gegenüber rechenschaftspflichtig und kann für Pflichtverletzungen haftbar gemacht werden. Eine persönliche Haftung besteht für grobfahrlässige oder vorsätzliche Verstöße gegen Kontroll- und Prüfungspflichten.
Zugangsvoraussetzungen
Für Vereinsprüfer bestehen keine formellen Zugangsbeschränkungen, jedoch sollten diese laut Gesetz unabhängig und unbefangen sein und über ausreichende Sachkunde verfügen. Die Regelungen im Genossenschaftswesen sehen für Revisorinnen und Revisoren regelmäßig spezielle Ausbildungen vor.
Schweiz
Rechtliche Verankerung
In der Schweiz ist die Tätigkeit als Revisor oder Buchprüfer im Obligationenrecht (OR) in den Artikeln 727 ff. OR geregelt. Das Gesetz unterscheidet zwischen der „eingeschränkten Revision“ (kleine Unternehmen) und der „ordentlichen Revision“, die zugelassenen Revisoren vorbehalten ist.
- Art. 727c OR legt die Anforderungen an die Person des Revisors fest
- Art. 728 ff. OR regeln die Pflichten und den Prüfungsumfang
Zulassung und Qualifikation
Die Ausübung einer ordentlichen Revision ist bestimmten, zugelassenen Personen und Unternehmen vorbehalten. Für eingeschränkte Revisionen ist eine entsprechende sachliche Qualifikation vorgeschrieben, jedoch keine spezielle Zulassung wie bei den Revisionsexperten.
Haftungsfragen
Der Revisor haftet nach Schweizer Recht gegenüber der Gesellschaft für Schäden, die durch absichtliche oder fahrlässige Pflichtverletzungen entstehen (Art. 755 OR). Die Haftung kann sowohl die Gesellschaft als auch einzelne Aktionäre oder Gläubiger betreffen.
Sonderregelungen
Bücherrevisoren im Genossenschafts- und Vereinswesen
Eine besondere Bedeutung kommt Bücherrevisoren im Genossenschafts- und Vereinsrecht zu. Sie kontrollieren die wirtschaftliche Verwaltung und berichten der Generalversammlung oder dem Vorstand. In Genossenschaften ist ihre Tätigkeit in den Satzungen oder per Gesetz vorgeschrieben, um die Kontrolle der Geschäftsführung und den Schutz der Mitgliederinteressen zu gewährleisten.
Straf- und Bußgeldvorschriften
Fehlerhafte, mangelhafte oder gar bewusst falsche Prüfungsberichte durch Bücherrevisoren können zivilrechtliche und unter Umständen strafrechtliche Folgen nach sich ziehen, insbesondere bei vorsätzlichen Täuschungshandlungen (z. B. Untreue, Betrug) oder Verstößen gegen steuerliche Pflichten.
Unterschiede und Abgrenzungen zu verwandten Berufsgruppen
Der Bücherrevisor/Buchprüfer ist von anderen berufsständisch organisierten Personen wie dem Steuerberater oder dem öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer abzugrenzen. Während letztere einer strengeren staatlichen Kontrolle, Prüfpflichten und einem umfassenden Berufsrecht unterliegen, ist die Tätigkeit des Bücherrevisors flexibler ausgestaltet, beschränkt sich jedoch auf Bereiche ohne gesetzliche Prüfungspflicht.
Zusammenfassung und Bedeutung in der Praxis
Bücherrevisoren oder Buchprüfer nehmen im Unternehmen, im Verein sowie in der Genossenschaft eine zentrale Kontrollfunktion ein. Sie gewährleisten durch ihre Tätigkeit Transparenz, vertrauenswürdige Rechnungslegung und die Einhaltung der maßgeblichen gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben. Die genauen Pflichten, Rechte und die Haftung des Bücherrevisors richten sich jeweils nach dem Landesrecht, der Satzung oder dem zugrundeliegenden Prüfungsvertrag.
Siehe auch
- Jahresabschlussprüfung
- Revision (Wirtschaft)
- Genossenschaftsrecht
- Vereinsrecht
- Buchführungspflichten
Häufig gestellte Fragen
Welche rechtlichen Voraussetzungen muss eine Person erfüllen, um als Bücherrevisor oder Buchprüfer tätig zu werden?
Für die Ausübung der Tätigkeit als Bücherrevisor oder Buchprüfer gelten strenge rechtliche Vorgaben, die sich insbesondere aus dem Handelsgesetzbuch (HGB), der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) sowie ggf. der jeweiligen Landesgesetze und weiteren berufsrechtlichen Regelungen ergeben. Zentral ist, dass nur Personen mit entsprechender Qualifikation und Zulassung als Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer bestellt werden dürfen. Hierzu gehört in Deutschland etwa das Bestehen des anspruchsvollen Wirtschaftsprüferexamens sowie der Nachweis praktischer Erfahrungen in Bereichen wie Bilanzierung, Steuerrecht und Wirtschaftsrecht. Zudem ist die Eintragung in das öffentliche Berufsregister obligatorisch. Für bestimmte Arten von Prüfungen, insbesondere gesetzliche Jahresabschlussprüfungen, dürfen nur staatlich anerkannte und bestellte Prüfer tätig werden. Des Weiteren werden Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse sowie der Nachweis regelmäßiger Fortbildungen verlangt. Rechtliche Beschränkungen gelten auch hinsichtlich der Unabhängigkeit und der beruflichen Verschwiegenheit.
In welchen Situationen ist die Einschaltung eines Bücherrevisors gesetzlich vorgeschrieben?
Die gesetzliche Verpflichtung zur Bestellung eines Bücherrevisors oder Buchprüfers ergibt sich insbesondere in Zusammenhang mit der Jahresabschlussprüfung kapitalmarktorientierter Unternehmen, mittelgroßer und großer Kapitalgesellschaften nach § 316 HGB sowie in einigen Sonderfällen, etwa bei Sanierungsprüfungen oder im Insolvenzrecht. Auch bei Genossenschaften ist eine externe Buchprüfung nach § 53 GenG regelmäßig verpflichtend. Überdies sehen manche Berufsordnungen sowie Satzungen von Vereinen und Stiftungen explizit die Bestellung eines (internen oder externen) Prüfers vor. Im GmbH- und AG-Recht ist unter bestimmten Voraussetzungen die Einsetzung eines Sonderprüfers durch Gerichtsbeschluss möglich (§§ 142, 258 AktG, § 46 Nr. 6 GmbHG). Im Steuerrecht verlangt z.B. die Betriebsprüfung seitens der Finanzämter eine unabhängige und umfassende Prüfung der Geschäftsbücher.
Welche gesetzlichen Pflichten und Verantwortlichkeiten hat ein Bücherrevisor oder Buchprüfer während seiner Tätigkeit?
Ein Bücherrevisor oder Buchprüfer unterliegt während der Berufsausübung zahlreichen gesetzlichen Pflichten. Wesentlich ist die Einhaltung von Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gegenüber dem zu prüfenden Mandanten, wie sie z.B. im § 43 WPO sowie in einschlägigen Standesregeln konkretisiert wird. Die Verschwiegenheitspflicht (§ 43 Abs. 1 WPO; § 203 StGB) betrifft alle im Rahmen der Tätigkeit erlangten Informationen, unabhängig davon, ob diese in schriftlicher oder mündlicher Form vorliegen. Zudem besteht die Pflicht zu sorgfältiger, gewissenhafter und objektiver Wahrnehmung der Prüfhandlungen nach dem Standard der berufsüblichen Sorgfalt (§ 323 HGB). Gesetzlich geregelt ist auch die Dokumentationspflicht – sämtliche Prüfungsunterlagen und Arbeitspapiere müssen ordentlich erstellt und aufbewahrt werden (Aufbewahrungspflichten gemäß § 51b WPO, § 66 StBerG). Die Ergebnisberichterstattung unterliegt ebenfalls strengen rechtlichen Vorgaben – etwa muss der Prüfungsbericht klar, verständlich und vollständig sein sowie alle wesentlichen Feststellungen enthalten.
Welche gesetzlichen Haftungsrisiken bestehen für einen Bücherrevisor oder Buchprüfer?
Die Haftung eines Bücherrevisors oder Buchprüfers ist gesetzlich weitreichend geregelt. Im Fall schuldhafter Pflichtverletzung, beispielsweise bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, kann der Prüfer nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen (insbesondere § 280 BGB in Verbindung mit §§ 631 ff. BGB) auf Ersatz des aus der fehlerhaften Prüfung resultierenden Schadens verpflichtet werden. Eine besondere Form der Haftung ist die sogenannte „Prüferhaftung“ gemäß § 323 HGB: Für Schäden, die Dritten durch einen fehlerhaften Bestätigungsvermerk entstehen, haftet der Prüfer unter bestimmten Voraussetzungen – wobei der Gesetzgeber auch Höchstgrenzen für die Haftungssummen eingeführt hat (§ 323 Abs. 2 HGB, § 54a WPO). Strafrechtliche Konsequenzen, etwa wegen Beihilfe zum Betrug (§ 263 StGB) oder Verletzung der Verschwiegenheitspflicht (§ 203 StGB), sind ebenfalls denkbar. Zur Absicherung besteht für Buchprüfer in aller Regel eine gesetzlich vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 54 WPO).
Welche Rechtsmittel stehen Unternehmen zur Verfügung, wenn sie mit dem Ergebnis einer Buchprüfung nicht einverstanden sind?
Unternehmen oder andere geprüfte Organisationen haben unterschiedliche Rechtsmittel, um auf strittige Prüfungsergebnisse zu reagieren. Im Vorfeld kann bereits im Rahmen der Mandatsvereinbarung eine Schlichtungsklausel vereinbart werden. Sollte ein Prüfungsbericht inhaltlich beanstandet werden, kann zunächst eine Gegendarstellung gegenüber dem Prüfer erfolgen. Rechte auf Anhörung und Stellungnahme bestehen reinschriftlich nach § 321 Abs. 2 HGB. Formelle Einspruchsmöglichkeiten ergeben sich insbesondere, wenn es sich um eine gesetzlich vorgeschriebene Prüfung handelt – dann kann unter den jeweiligen Berufsaufsichtsrechten beispielsweise die Wirtschaftsprüferkammer eingeschaltet werden. Zivilrechtlich besteht die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche wegen Fehlleistung geltend zu machen. In ganz gravierenden Fällen, etwa bei Interessenkonflikten oder Rechtsverstößen des Prüfers, kann über die Kammer oder das zuständige Gericht ein Austausch des Prüfers oder die gerichtliche Anfechtung des Prüfungsberichts begehrt werden.
Wie ist die Verschwiegenheitspflicht von Bücherrevisoren und Buchprüfern rechtlich geregelt?
Die Verschwiegenheitspflicht ist im Berufsrecht der Prüfer besonders hervorgehoben und durch Vorschriften wie § 43 Abs. 1 WPO, § 57 Abs. 1 StBerG und § 203 StGB strafbewehrt. Danach ist der Bücherrevisor verpflichtet, über sämtliche im Rahmen seiner Tätigkeit erlangten Kenntnisse – insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse – Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Entbindung durch den Auftraggeber vor oder eine gesetzliche Offenbarungspflicht besteht. Verstöße sind nicht nur zivilrechtlich, sondern auch strafrechtlich relevant, wobei das Maß der Verschwiegenheitspflicht unabhängig von der Dauer des Mandatsverhältnisses gilt. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich ferner auf alle Mitarbeiter, Gehilfen und Dritte, die in die Arbeit eingebunden werden.
Welche Rolle spielen Standesregeln und Berufssatzungen für die rechtliche Tätigkeit von Bücherrevisoren und Buchprüfern?
Standesregeln und Berufssatzungen konkretisieren die allgemeinen gesetzlichen Vorgaben und sind für die Prüfungspraxis rechtlich bindend. Für Wirtschaftsprüfer ist insbesondere die Satzung für die Qualitätskontrolle sowie die „Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer“ maßgeblich. Diese regeln unter anderem den Umgang mit Interessenkonflikten, Vorgaben zur Annahme und Ablehnung von Mandaten, Anforderungen an die Unabhängigkeit, Weiterbildungspflichten und die Ausgestaltung der Prüfungsdurchführung. Bei Verstößen gegen diese Berufspflichten können berufsrechtliche Maßnahmen, wie Verwarnungen, Geldbußen oder im Extremfall der Verlust der Zulassung als Bücherrevisor oder Buchprüfer verhängt werden. Die Einhaltung der Berufssatzung wird durch die jeweilige Kammer (z.B. Wirtschaftsprüferkammer) regelmäßig überprüft.