Legal Lexikon

Bordell


Begriff und rechtliche Definition des Bordells

Definition

Ein Bordell bezeichnet eine gewerblich betriebene Einrichtung, in der sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt angeboten werden. Die wesentliche Besonderheit eines Bordells besteht darin, dass die Dienstleistung regelmäßig, wiederholt und in einer vom Betreiber bereitgestellten Räumlichkeit angeboten wird. Die Tätigkeit erfolgt meist durch mehrere Personen in einem organisatorisch gefassten Rahmen. Bordelle unterscheiden sich dadurch von Einzelangeboten oder Gelegenheitsprostitution.

Historische Entwicklung der rechtlichen Regelung

Die Geschichte der Bordelle in Deutschland und im deutschsprachigen Raum unterlag erheblichen Wandlungen. Während Prostitution und Bordellbetrieb im Mittelalter und der frühen Neuzeit häufig staatlich reguliert und besteuert wurden, setzte ab dem 19. Jahrhundert zunehmend die Kriminalisierung und soziale Ächtung ein. Erst mit den gesellschaftlichen Reformen des 20. und 21. Jahrhunderts wurde in Deutschland eine Liberalisierung der rechtlichen Rahmenbedingungen erzielt. Das Prostitutionsgesetz (ProstG) aus dem Jahr 2002 und das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) von 2017 stellten zentrale Meilensteine bei der rechtlichen Gleichstellung und Regulierung der Bordelle dar.


Rechtliche Rahmenbedingungen für Bordelle in Deutschland

Zulässigkeit des Bordellbetriebs

In Deutschland ist der Betrieb eines Bordells grundsätzlich erlaubt, sofern bestimmte gesetzliche Voraussetzungen eingehalten werden. Bordelle unterliegen jedoch einer Vielzahl öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Vorgaben. Insbesondere müssen gewerberechtliche, baurechtliche, ordnungsrechtliche sowie sozial- und steuerrechtliche Bestimmungen beachtet werden. Die Bundesländer und Kommunen können ergänzende Regelungen erlassen, die z. B. räumliche und organisatorische Vorgaben für Bordelle enthalten.

Gewerberecht

Der Betrieb eines Bordells zählt als „Gewerbe“ im Sinne der Gewerbeordnung (GewO). Allerdings unterliegt der Betrieb einer besonderen behördlichen Erlaubnispflicht nach § 12 ProstSchG sowie einer Zuverlässigkeitsprüfung der Betreiberinnen und Betreiber. Die Anmeldung des Gewerbes sowie die Erteilung einer Betriebserlaubnis sind Voraussetzung für die rechtmäßige Aufnahme der Tätigkeit.

Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)

Seit dem 1. Juli 2017 ist das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) in Kraft. Es regelt umfassend die Rechte und Pflichten von Prostituierten und Betreibern von Prostitutionsstätten, einschließlich Bordellen.

Wesentliche Inhalte des ProstSchG:

  • Erlaubnispflicht für den Betrieb einer Prostitutionsstätte
  • Zuverlässigkeitsüberprüfung der Betreiberperson
  • Nachweispflicht für bauliche, hygienische und organisatorische Mindestanforderungen
  • Melde- und Aufzeichnungspflichten
  • Schutzmaßnahmen für in Bordellen tätige Personen (z. B. Pflichtberatung für Prostituierte, Schutz vor Ausbeutung und Menschenhandel)

Baurecht und Standortbestimmungen

Bordelle unterliegen den bauplanungsrechtlichen Vorschriften gemäß Baugesetzbuch (BauGB) und Baunutzungsverordnung (BauNVO). Der Betrieb ist regelmäßig nur in bestimmten baurechtlichen Gebieten (z. B. Gewerbegebieten) zulässig. Kommunen können in Bebauungsplänen und durch Satzungen spezielle Ausschlusszonen oder Abstandsregelungen zu sensiblen Einrichtungen (z. B. Schulen, Kirchen, Kindergärten) festlegen.

Ordnungsrecht und Sperrbezirksverordnungen

Einige Städte und Gemeinden erlassen sogenannte Sperrbezirksverordnungen, die Prostitution und Bordellbetrieb in bestimmten Gebieten ganz oder teilweise untersagen. Grundlage ist das Polizeirecht der Länder, insbesondere zur Gefahrenabwehr und zum Schutz der öffentlichen Ordnung.


Betreiberpflichten und Rechte

Erlaubnispflichten

Für den Betrieb eines Bordells ist seit Inkrafttreten des ProstSchG eine behördliche Erlaubnis zwingend notwendig. Die Erlaubniserteilung setzt eine persönliche Zuverlässigkeit der Betreiberperson und die Einhaltung verschärfter Anforderungen an die Betriebskonzeption voraus.

Pflichten des Bordellbetriebes

  • Jugendschutz: Personen unter 18 Jahren dürfen sich weder im Bordell aufhalten noch dort tätig sein.
  • Gesundheitsschutz: Vorgaben zu Hygiene und gesundheitlicher Beratung müssen eingehalten werden.
  • Sozialschutz: Betreiber sind verpflichtet, alle in ihrem Betrieb tätigen Personen über Rechte und Schutzmöglichkeiten aufzuklären.
  • Arbeitsbedingungen: Es besteht ein ausdrückliches Verbot der Ausübung von Zwang oder Ausnutzung von Notlagen. Betreiberinnen und Betreiber müssen auf Freiwilligkeit der Tätigkeit achten und dürfen weder zu Tätigkeiten verpflichten noch einschränken.

Dokumentations- und Meldepflichten

Bordellbetreiber müssen umfassende Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten erfüllen. Dies umfasst u. a. die Identitätsfeststellung der im Bordell tätigen Personen, die Nachweise über durchgeführte Gesundheitsberatungen sowie die Meldung neu begonnener Tätigkeiten bei den zuständigen Behörden.


Arbeitsrechtliche Situation in Bordellen

Die in Bordellen tätigen Personen arbeiten meist auf Basis selbstständiger Tätigkeit. Dennoch genießen sie durch das Prostituiertenschutzgesetz bestimmte Schutzrechte, wie etwa das Recht auf Beratung, Schutz vor Diskriminierung und das Recht auf freie Arbeitsgestaltung. Grundsätzlich gilt, dass keine abhängige Beschäftigung vorliegt, sofern die Arbeitszeit, der Arbeitsort und die Annahme von Kundschaft eigenständig bestimmt werden können.


Steuerrechtliche Behandlung

Bordellbetreiber und in Bordellen tätige Personen unterliegen den einschlägigen steuerrechtlichen Verpflichtungen. Hierzu zählen insbesondere:

  • Einkommensteuer bzw. Körperschaftssteuer
  • Gewerbesteuer (im Fall des Betriebs einer Prostitutionsstätte)
  • Umsatzsteuer auf die Einnahmen aus sexuellen Dienstleistungen

Einige Gemeinden erheben zusätzlich eine Vergnügungssteuer auf bestimmte Angebote, etwa die Nutzung von Zimmern oder Eintrittsgelder.


Strafrechtliche Aspekte und Schutz vor Ausbeutung

Strafrechtliche Relevanz

Der Betrieb eines Bordells ist strafbar, wenn gesetzliche Bestimmungen verletzt werden. Strafbar ist insbesondere:

  • Der Betrieb ohne behördliche Erlaubnis
  • Förderung von Menschenhandel (§ 232 StGB)
  • Zwangsprostitution (§ 232a StGB)
  • Ausbeutung von Prostituierten (§ 233 StGB)
  • Zuhälterei (§ 181a StGB), wenn Gewalt, Drohung, Ausnutzung von Abhängigkeit oder Nötigung vorliegt

Schutzmaßnahmen

Das ProstSchG und Begleitvorschriften dienen in besonderem Maße dem Schutz der in Bordellen tätigen Personen. Sie enthalten umfassende Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung von Zwang, Ausbeutung, Menschenhandel und unzumutbaren Arbeitsbedingungen.


Regelungen im internationalen Vergleich

Europäische Länder unterscheiden sich in der Regulierung von Bordellen erheblich. Während Deutschland und die Niederlande Bordelle legal betreiben und umfassend regulieren, gibt es in Ländern wie Schweden ein Modell, das Sexkauf unter Strafe stellt (sog. Nordisches Modell). In manchen Staaten sind Bordelle vollständig verboten (z. B. Frankreich), in anderen bestehen Lizenzsysteme.


Zusammenfassung

Ein Bordell ist im rechtlichen Sinne eine gewerblich betriebene Stätte zur Erbringung sexueller Dienstleistungen, deren Betrieb in Deutschland umfassend gesetzlichen Rahmenbedingungen unterliegt. Die einschlägigen Regelungen dienen dem Schutz der Betroffenen sowie der Sicherstellung ordnungsgemäßer, sicherer und transparenter Betriebsabläufe. Neben gewerberechtlichen und sozialrechtlichen Pflichten gelten besondere Anforderungen im Bereich des Gesundheitsschutzes, des Jugendschutzes und der Bekämpfung von Ausbeutung und Zwang. Die Rechtslage ist geprägt von einem Spannungsfeld zwischen Liberalisierung, Regulierung und Kriminalitätsbekämpfung.

Häufig gestellte Fragen

Welche gesetzlichen Voraussetzungen müssen zur Eröffnung eines Bordells in Deutschland erfüllt werden?

Für die Eröffnung und den Betrieb eines Bordells in Deutschland gelten strenge gesetzliche Vorschriften, die im Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) sowie in den entsprechenden Landesgesetzen geregelt sind. Zunächst ist eine behördliche Erlaubnis nach § 12 ProstSchG erforderlich, die nur erteilt wird, wenn die Zuverlässigkeit des Betreibers nachgewiesen ist und keine Tatsachen vorliegen, die eine Gefährdung des Allgemeinwohls befürchten lassen. Zuverlässigkeit wird unter anderem durch das polizeiliche Führungszeugnis sowie Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister beurteilt. Der Betreiber muss zudem ein umfassendes Betriebskonzept vorlegen, aus dem die angebotenen Dienstleistungen, Hausregeln, Hygienevorschriften sowie Maßnahmen zum Schutz von Prostituierten und Kunden hervorgehen. Die baulichen Anforderungen an die Betriebsstätte unterliegen landesrechtlichen und kommunalen Bestimmungen, insbesondere im Hinblick auf Brandschutz, Raumaufteilung, Sanitäreinrichtungen und ggf. Lärmschutz. Darüber hinaus muss jeder in einem Bordell tätige Prostituierte ordnungsgemäß bei der Behörde angemeldet sein und eine gültige gesundheitliche Beratung sowie eine Anmeldebescheinigung nachweisen. Verstöße können zur Untersagung des Betriebs sowie zu empfindlichen Geldbußen führen.

Welche Pflichten hat der Betreiber eines Bordells gegenüber den in der Einrichtung tätigen Prostituierten?

Betreiber eines Bordells in Deutschland sind verpflichtet, die Rechte der Prostituierten zu achten und deren selbstbestimmtes Arbeiten zu gewährleisten. Gemäß ProstSchG müssen sie gewährleisten, dass niemand zur Prostitution gezwungen wird und die Prostituierten zu jedem Zeitpunkt ihre Arbeit frei gestalten und beenden können. Betreiber müssen außerdem sicherstellen, dass alle Prostituierten die gesetzlich vorgeschriebene Anmeldung und die regelmäßigen gesundheitlichen Beratungen nachweisen können. Sie sind verpflichtet, auf Schutzmaßnahmen gegen Gewalt und Ausbeutung zu achten, entsprechende Informationen allen Beschäftigten zugänglich zu machen und für sichere, hygienische Arbeitsbedingungen zu sorgen. Weiterhin unterliegen Bordellbetreiber bestimmten Dokumentations- und Auskunftspflichten gegenüber den Behörden, etwa zu Arbeitszeiten und Personaldaten. Sie dürfen keine sittenwidrigen oder strafbaren Handlungen fördern oder dulden und müssen sich streng an die Vorgaben des Jugendschutzes halten. Eine Missachtung dieser Pflichten kann sowohl zivil- als auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Gibt es steuerliche Besonderheiten beim Betrieb eines Bordells?

Ja, beim Betrieb eines Bordells in Deutschland bestehen steuerliche Besonderheiten und Verpflichtungen. Grundsätzlich unterliegt der Bordellbetrieb der Gewerbesteuer, sofern ein Gewerbe zugrunde liegt. Die erbrachten Dienstleistungen werden in der Regel mit der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) besteuert, der aktuell geltende Satz beträgt 19 %. Betreiber müssen sämtliche Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß dokumentieren und eine lückenlose Buchführung nachweisen können. Seit 2004 ist für Prostituierte die Einkommensteuerpflicht klargestellt, die für Einnahmen aus sexuellen Dienstleistungen auf eigene Rechnung gilt. Besondere Aufmerksamkeit müssen Betreiber der sog. Vergnügungssteuer schenken, die in manchen Städten direkt auf den Bordellbetrieb oder auch auf jede in Anspruch genommene Dienstleistung bzw. auf die Raummiete für die Prostituierten erhoben wird. Die genaue Ausgestaltung dieser lokalen Steuern variiert jedoch stark nach Gemeinde oder Stadt. Bei Nichtbeachtung drohen Nachzahlungen und Sanktionen durch das Finanzamt.

Welche Vorgaben gelten bezüglich des Jugendschutzes in einem Bordell?

Der Jugendschutz nimmt im rechtlichen Kontext eines Bordellbetriebs eine besonders strenge Stellung ein. Gemäß § 232 StGB (Menschenhandel) und § 180a StGB (Förderung von Prostitution) ist es verboten, Personen unter 18 Jahren in irgendeiner Form an der Prostitution zu beteiligen, sei es als Dienstleistende oder auch als anwesende Besucher und Angestellte. Der Aufenthalt von Minderjährigen in Bordellen ist absolut untersagt. Betreiber sind verpflichtet, das Alter von Beschäftigten und Kunden zuverlässig zu prüfen und zu dokumentieren. Hierzu ist in der Regel die Kontrolle eines gültigen Ausweises erforderlich. Bei Zuwiderhandlungen drohen hohe Strafandrohungen bis hin zu Freiheitsstrafen. Zusätzlich können und werden Bordelle, die gegen Jugendschutzbestimmungen verstoßen, geschlossen und die Konzession entzogen.

Welche Auflagen und Kontrollen müssen Bordellbetreiber erwarten?

Bordellbetreiber müssen mit regelmäßigen und unangekündigten Kontrollen durch verschiedene Behörden rechnen, darunter Ordnungsämter, Polizei, Gesundheitsamt, Zoll und Steuerbehörden. Die Kontrollen umfassen die Überprüfung der Einhaltung der Betreiberpflichten gemäß ProstSchG, baurechtlicher, hygienischer, steuerlicher und arbeitsrechtlicher Vorschriften sowie des Jugendschutzes. Es werden insbesondere Anmeldebescheinigungen, Nachweise über gesundheitliche Beratungen und eventuell Arbeitsverträge überprüft. Bei festgestellten Mängeln können die Behörden sofortige Maßnahmen bis hin zur vorübergehenden Schließung des Betriebs anordnen. Darüber hinaus besteht eine Dokumentationspflicht, etwa über die Beschäftigten, die dem Gewerbeaufsichtsamt vorgelegt werden muss.

Welche Haftungsrisiken bestehen für Bordellbetreiber?

Bordellbetreiber haften für Verstöße gegen geltende Gesetze umfassend sowohl zivil-, verwaltungs- als auch strafrechtlich. Dies gilt für unerlaubte Ausübung des Betriebs, Beschäftigung nicht angemeldeter Prostituierter, Verstöße gegen Hygiene- oder Brandschutzbestimmungen sowie bei Verstößen gegen Datenschutz- und Steuerrecht. Besonders schwer wiegt die Haftung im Falle der Ausbeutung, Nötigung oder des Menschenhandels – hier drohen neben erheblichen Geld- und Freiheitstrafen auch der Entzug der Betriebserlaubnis sowie Schadensersatzforderungen. Die Einhaltung der Aufklärungspflichten und der Schutz der persönlichen Daten der Beschäftigten sind ebenfalls haftungsrelevant, Verstöße können gem. DSGVO mit hohen Bußgeldern belegt werden.

Ist Werbung für Bordelle rechtlich erlaubt und wenn ja, unter welchen Bedingungen?

Werbung für Bordelle ist grundsätzlich erlaubt, unterliegt jedoch strengen gesetzlichen Einschränkungen. Gemäß § 119 OWiG kann obszöne oder anstößige Werbung, die den öffentlichen Anstand verletzt, mit einer Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die Werbung darf sich keinesfalls an Minderjährige richten oder den Eindruck erwecken, dass sexuellen Handlungen gegen Bezahlung ohne Einschränkungen möglich sind. Viele Bundesländer und Kommunen regeln gesondert, welche Werbeformen zulässig sind, etwa durch das Verbot von Außenwerbung an Fassaden, Plakaten oder Leuchtschildern im öffentlichen Raum. Jegliche Werbung für die Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen über das Internet, Printmedien oder Flyer ist hingegen zugelassen, sofern die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Werbung mit Bezug auf Minderjährige, erzwungene oder gefährdende Dienstleistungen ist absolut verboten.