Begriff und Allgemeine Definition der Beweglichen Sache
Eine bewegliche Sache stellt einen zentralen Begriff im deutschen Sachenrecht dar. Nach § 90 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind Sachen körperliche Gegenstände. Eine bewegliche Sache ist im Gegensatz zur unbeweglichen Sache (Immobilie) ein körperlicher Gegenstand, der nicht fest mit dem Boden verbunden ist, und sich somit räumlich fortbewegen lässt. Im deutschen Recht fällt darunter eine Vielzahl von Gegenständen des täglichen Lebens, beispielsweise Möbel, Fahrzeuge, Elektronikgeräte oder Kunstwerke.
Abgrenzung: Bewegliche und Unbewegliche Sachen
Das Gesetz unterscheidet zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen. Unbewegliche Sachen sind Grundstücke und deren wesentliche Bestandteile (§ 94 BGB). Bewegliche Sachen hingegen sind alle körperlichen Gegenstände, die weder Grundstück noch Teil eines Grundstücks sind. Diese Differenzierung ist insbesondere in zahlreichen Rechtsgebieten von Bedeutung, wie beispielsweise beim Eigentumserwerb und bei der Zwangsvollstreckung.
Rechtslage: Bewegliche Sache im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Die Übertragung von Eigentum an beweglichen Sachen ist in den §§ 929 ff. BGB geregelt. Wesentliche Vorschrift ist § 929 Satz 1 BGB, wonach zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache die Einigung und die Übergabe der Sache erforderlich sind. Dies wird als „Übereignung“ bezeichnet.
Voraussetzungen der Übereignung
- Einigung (Einigung über den Eigentumsübergang, auch als „Einigungserklärung“ bezeichnet)
- Übergabe der beweglichen Sache
- Verfügungsberechtigung des Veräußerers
In bestimmten Fällen ist statt der physischen Übergabe eine Besitzkonstitut (§ 930 BGB) oder Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 931 BGB) möglich.
Gutgläubiger Erwerb beweglicher Sachen
Das BGB sieht in § 932 BGB einen gutgläubigen Erwerb zugunsten redlicher Erwerber vor. Dies bedeutet, dass eine Person, die eine bewegliche Sache von einem Nichtberechtigten erwirbt, dennoch unter bestimmten Voraussetzungen Eigentümer werden kann, sofern sie in gutem Glauben an die Berechtigung des Veräußerers ist.
Die Vorschrift dient dem Schutz des Vertrauensverkehrs im Handel mit beweglichen Sachen, indem sie den Erwerb auch bei fehlender tatsächlicher Berechtigung des Veräußerers ermöglicht, sofern bestimmte Anforderungen erfüllt sind.
Besitz an beweglichen Sachen
Auch das Besitzrecht bezieht sich auf bewegliche Sachen. Nach § 854 BGB ist der Besitz die tatsächliche Herrschaft über eine Sache. Der Besitzschutz nach den §§ 861 ff. BGB zeichnet sich insbesondere beim Umgang mit beweglichen Gegenständen aus: Wird etwa eine bewegliche Sache entzogen, hat der bisherige Besitzer unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes.
Eigentumsvorbehalt an beweglichen Sachen
Eine häufige Sicherungsform beim Warenverkauf ist der Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB). Im Rahmen dieses gesetzlichen Gestaltungsmittels bleibt das Eigentum an einer beweglichen Sache bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung beim Veräußerer, während der Erwerber bereits den Besitz und die Nutzung der Sache erhält.
Besondere Fallgestaltungen und Sonderformen
Zubehör und Bestandteile
Gemäß § 97 BGB zählen bewegliche Sachen, die einem wirtschaftlichen Zweck eines Hauptgegenstands dienen und mit ihm in einem räumlichen Zusammenhang stehen, als Zubehör. Die rechtliche Behandlung unterscheidet sich von der der Bestandteile, welche nach § 93 BGB als untrennbare Teile des Hauptgegenstands gelten.
Tiere als bewegliche Sachen
Obwohl Tiere, wie in § 90a BGB normiert, nicht als Sachen gelten, werden auf sie die Vorschriften über Sachen entsprechend angewendet, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dadurch unterliegen Tiere im Grundsatz denselben Grundsätzen wie bewegliche Sachen, es gelten jedoch besondere Schutzvorschriften.
Verbrauchs- und vertretbare Sachen
Nach § 91 BGB sind Verbrauchssachen bewegliche Sachen, deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in der Verzehrung oder Veräußerung besteht, wie etwa Lebensmittel oder Brennstoffe. Vertretbare Sachen sind gemäß § 91 BGB bewegliche Sachen, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen (z.B. Geld, Getreide).
Bewegliche Sachen im Schuldrecht, Sachenrecht und bei der Zwangsvollstreckung
Sicherungsübereignung und Pfandrecht
Bewegliche Sachen dienen vielfach als Sicherungsobjekt, etwa bei der Sicherungsübereignung oder der Bestellung eines Pfandrechts gemäß §§ 1204 ff. BGB. Ein Pfandrecht an einer beweglichen Sache entsteht durch die Übergabe der Sache an den Pfandgläubiger sowie durch eine entsprechende Vereinbarung.
Bewegliche Sache in der Zwangsvollstreckung
Im Vollstreckungsrecht kommt der beweglichen Sache eine hohe praktische Bedeutung zu. Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen ist in den §§ 808 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Die gepfändete Sache wird anschließend meist im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung verwertet.
Europarechtliche und international-privatrechtliche Aspekte
Auch im internationalen Kontext ist die bewegliche Sache von Bedeutung. Beim Erwerb, Verkauf und bei Sicherungsübereignungen im Ausland richtet sich das anwendbare Recht nach den Vorschriften des internationalen Privatrechts, insbesondere nach dem Haager Übereinkommen und der Rom I-Verordnung. Die genaue Definition der beweglichen Sache sowie deren Behandlung kann je nach nationalem Recht unterschiedlich ausgestaltet sein.
Bewegliche Sache im Steuerrecht
Im Steuerrecht, insbesondere bei der Umsatzsteuer, ist die Qualifikation als bewegliche Sache ein Kriterium für den Ort der Lieferung und die Steuerbarkeit. Der § 3 Abs. 6 UStG stellt darauf ab, dass bei der Lieferung einer beweglichen Sache an einen Empfänger der Lieferort und diverse steuerliche Rechtsfolgen relevant werden.
Zusammenfassung
Im deutschen Recht ist die bewegliche Sache ein wesentlicher Baustein des Sachenrechts. Sie bildet die Grundlage für zahlreiche Eigentums-, Besitz- und Verfügungsrechte sowie für wirtschaftliche Transaktionen verschiedenster Art. Die genaue rechtliche Behandlung umfasst Aspekte des Eigentumserwerbs, des Besitzschutzes, der Bestellung von Sicherungsrechten und des Rechtsschutzes bei Auseinandersetzungen um die Sache, sowohl im nationalen als auch im internationalen Kontext. Die umfassende Regelung der beweglichen Sache gewährleistet Rechtssicherheit für Rechtsverkehr, Handel und Verbraucher gleichermaßen.
Häufig gestellte Fragen
Welche rechtlichen Vorschriften gelten für den Erwerb des Eigentums an einer beweglichen Sache?
Der Erwerb des Eigentums an einer beweglichen Sache richtet sich in Deutschland maßgeblich nach den Vorschriften der §§ 929 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Für die Eigentumsübertragung ist grundsätzlich ein sogenanntes „Einigung und Übergabe“-Modell erforderlich: Der Erwerber und der Veräußerer müssen sich über den Eigentumsübergang einig sein (Einigung), und die bewegliche Sache muss tatsächlich übergeben werden (Übergabe). Diese beiden Voraussetzungen dienen dem Verkehrsschutz und der Rechtssicherheit. Darüber hinaus muss der Veräußerer auch Eigentümer der Sache sein, es sei denn, es greifen besondere Schutzregelungen, wie sie etwa für gutgläubigen Erwerb (§ 932 BGB) vorgesehen sind. Bei besonderen Fallkonstellationen, wie etwa dem Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten oder dem Erwerb unter Eigentumsvorbehalt, gelten ergänzende oder abweichende Regelungen. Eine schriftliche Form ist gesetzlich grundsätzlich nicht vorgeschrieben, jedoch können vertragliche Absprachen oder Besonderheiten einzelner Rechtsgeschäfte abweichende Formerfordernisse mit sich bringen.
Welche Bedeutung hat der Besitz bei beweglichen Sachen im rechtlichen Kontext?
Der Besitz an einer beweglichen Sache hat im deutschen Recht eine zentrale Bedeutung, da er oftmals Voraussetzung für die Geltendmachung bzw. Durchsetzung von Rechten ist. Besitz schützt im Allgemeinen vor eigenmächtiger Entziehung durch Dritte (Besitzschutz, §§ 858 ff. BGB) und legt im Rahmen von Rechtsgeschäften die Grundlage für den Eigentumserwerb (siehe §§ 929 ff. BGB). Zudem wird der Besitz bei bestimmten Anspruchsgrundlagen, wie dem Herausgabeanspruch nach § 985 BGB (Eigentümer gegen Besitzer), entscheidend, da der Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe an den Besitzer gerichtet ist. Im Zusammenhang mit gutgläubigem Erwerb (§ 932 BGB) ist der Besitz ein Indiz dafür, ob eine Person als Eigentümer angesehen werden konnte. Die tatsächliche Sachherrschaft stellt daher nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtserhebliche Beziehung zur beweglichen Sache dar.
Wie unterscheiden sich Besitz und Eigentum an einer beweglichen Sache rechtlich voneinander?
Besitz und Eigentum sind im deutschen Recht zwei klar voneinander getrennte Begriffe mit unterschiedlichen Rechtsfolgen. Der Eigentümer ist die Person, der die rechtliche Herrschaft über die Sache zusteht (§ 903 BGB). Der Besitzer hingegen ist, wer die tatsächliche Herrschaft über die Sache ausübt (§ 854 BGB). Es ist möglich, dass Besitzer und Eigentümer nicht identisch sind, z. B. beim Mieter (Besitzer) und Vermieter (Eigentümer) eines Autos. Der Besitz ist beim Eigentumserwerb beweglicher Sachen von Bedeutung, weil Besitzübertragung in der Regel Voraussetzung der Eigentumsübertragung ist (§ 929 BGB). Eigentum verschafft weitreichendere Rechte, wie die Möglichkeit zur Veräußerung, Belastung oder auch zur Herausgabe der Sache gegenüber dem Besitzer (§ 985 BGB).
Welche Rechtsfolgen hat ein gutgläubiger Erwerb einer beweglichen Sache?
Der gutgläubige Erwerb einer beweglichen Sache schützt den Erwerber in Fällen, in denen er vom Nichtberechtigten, also nicht vom Eigentümer, kauft (§ 932 BGB). Voraussetzung ist, dass sich die Sache im Besitz des Veräußerers befindet und der Erwerber gutgläubig ist, das heißt, er darf nicht wissen oder grob fahrlässig verkennen, dass der Veräußerer nicht Eigentümer ist. Ist dies gegeben, erwirbt der gutgläubige Erwerber trotz fehlender Berechtigung des Veräußerers Eigentum an der beweglichen Sache. Ausnahmen bestehen zum Schutz des ursprünglichen Eigentümers, insbesondere im Fall von Abhandenkommen der Sache (§ 935 BGB), also wenn dem Eigentümer die Sache gestohlen wird oder auf andere Weise ohne seinen Willen abhandenkommt. In diesen Fällen ist ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen.
Welche Regeln gelten bei der Verpfändung beweglicher Sachen?
Die Verpfändung beweglicher Sachen regelt das deutsche Recht in den §§ 1204 ff. BGB. Zur wirksamen Verpfändung ist ein Pfandvertrag zwischen dem Eigentümer (Verpfänder) und dem Gläubiger (Pfandgläubiger) erforderlich. Zusätzlich muss die betreffende bewegliche Sache übergeben werden (§ 1205 Abs. 1 BGB). Die Übergabe kann durch tatsächliche Aushändigung oder Übergabesurrogate, wie die Besitzkonstitut oder Besitzmittlungsverhältnis, erfolgen. Die Verpfändung dient der Sicherung einer Forderung. Kommt es zum Sicherungsfall, hat der Pfandgläubiger das Recht, die verpfändete Sache zu verwerten und sich aus dem Erlös zu befriedigen (§ 1228 BGB). Die Verpfändung beweglicher Sachen unterscheidet sich grundsätzlich von der Sicherungsübereignung, bei der die Sache häufig im Besitz des Sicherungsgebers verbleibt.
Welche Bedeutung hat das Abhandenkommen bei Ansprüchen auf bewegliche Sachen?
Das Abhandenkommen einer beweglichen Sache ist insbesondere im Zusammenhang mit dem Eigentumsschutz relevant. Nach § 935 BGB kann der gutgläubige Erwerb des Eigentums an einer beweglichen Sache dann nicht erfolgen, wenn sie dem Eigentümer oder einem berechtigten Besitzer gestohlen, verloren gegangen oder sonst abhandengekommen ist. Der ursprüngliche Eigentümer bleibt in diesem Fall Eigentümer und hat Herausgabeansprüche gegen den Besitzer (§ 985 BGB). Diese Regelung stellt einen wichtigen Schutz dar, damit der Eigentümer bei unfreiwilligem Verlust seiner beweglichen Sache trotz gutgläubigen Erwerbs eines Dritten seine Eigentumsrechte nicht verliert.
Welche Ansprüche auf Herausgabe bestehen im Hinblick auf bewegliche Sachen?
Der zentrale Herausgabeanspruch in Bezug auf bewegliche Sachen ist der sogenannte Vindikationsanspruch gemäß § 985 BGB. Dieser Anspruch steht dem Eigentümer gegen den Besitzer zu, sofern Letzterer kein Recht zum Besitz hat. Ergänzend regeln § 1007 BGB und § 861 BGB in bestimmten Konstellationen ebenfalls Herausgabeansprüche, insbesondere bei Besitzerwerb durch verbotene Eigenmacht oder bei dem Besitz gutgläubiger Erwerber. Auch Verleiher, Vermieter und andere nur zur befristeten Gebrauchsüberlassung berechtigte Personen haben vor Ablauf des Rechts keine Herausgabeansprüche aus § 985 BGB, da sie kein Eigentum, sondern nur ein Besitzmittlungsverhältnis innehaben. Das Bestehen eines Herausgabeanspruchs hängt stets von der jeweiligen rechtlichen Beziehung zur beweglichen Sache ab.