Begriff und Wesen der Servitut
Die Servitut ist ein dingliches Recht, das einer Person oder einem Grundstück bestimmte Nutzungsrechte an einem fremden Grundstück einräumt. Sie zählt zu den sogenannten beschränkten dinglichen Rechten und ist im Sachenrecht verankert. Das bedeutet, dass die Servitut unabhängig von persönlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten besteht und direkt mit dem betroffenen Grundstück verbunden ist.
Arten der Servituten
Es gibt verschiedene Arten von Servituten, die sich nach ihrem Inhalt und Zweck unterscheiden lassen. Grundsätzlich wird zwischen Grunddienstbarkeiten (Grundstücksservituten) und persönlichen Dienstbarkeiten unterschieden.
Grunddienstbarkeit (Grundstücksservitut)
Bei einer Grunddienstbarkeit erhält der Eigentümer eines bestimmten Grundstücks (herrschendes Grundstück) das Recht, ein anderes Grundstück (dienendes Grundstück) in bestimmter Weise zu nutzen oder bestimmte Handlungen auf diesem zu dulden beziehungsweise zu unterlassen. Typische Beispiele sind Wegerechte, Leitungsrechte oder das Recht zur Nutzung eines Brunnens.
Persönliche Dienstbarkeit
Die persönliche Dienstbarkeit gewährt einer bestimmten Person Rechte an einem fremden Grundstück. Diese Rechte sind nicht übertragbar und enden spätestens mit dem Tod des Berechtigten. Ein bekanntes Beispiel hierfür ist das Wohnrecht.
Entstehung der Servitut
Eine Servitut entsteht in der Regel durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen den beteiligten Parteien sowie durch die Eintragung im Grundbuch. In Ausnahmefällen kann eine Servitut auch durch Ersitzung entstehen, wenn sie über einen längeren Zeitraum ausgeübt wurde und bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Inhalt und Umfang des Rechts aus einer Servitut
Der genaue Inhalt einer Servitut richtet sich nach dem jeweiligen Vertrag oder Rechtsgrund sowie nach den örtlichen Gegebenheiten. Die Ausübung des Rechts darf jedoch grundsätzlich nicht weiter gehen als notwendig; sie soll das dienende Grundstück möglichst wenig belasten.
Befugnisse des Berechtigten
Der Berechtigte darf nur diejenigen Handlungen vornehmen oder verlangen, die ausdrücklich vereinbart wurden oder für die Ausübung des Rechts erforderlich sind. Eine Erweiterung dieser Befugnisse ohne Zustimmung des Eigentümers des dienenden Grundstücks ist ausgeschlossen.
Plichten des Eigentümers vom dienenden Grundstück
Der Eigentümer muss Eingriffe dulden, soweit diese vom Umfang der eingeräumten Rechte gedeckt sind; er bleibt jedoch weiterhin Eigentümer seines Landes mit allen damit verbundenen Rechten außerhalb der servitutsbedingten Einschränkungen.
Dauer und Erlöschen einer Servitut
Eine einmal eingerichtete servitutsrechtliche Belastung bleibt grundsätzlich bestehen – auch bei Verkauf oder Vererbung eines betroffenen Grundstücks -, solange sie im Grundbuch eingetragen ist bzw. solange ihr Zweck fortbesteht.
Das Erlöschen kann eintreten durch:
- Löschung im Grundbuch aufgrund Aufhebungserklärung aller Beteiligten;
- Zweckerreichung bzw.-wegfall;
- Nichtausübung über einen längeren Zeitraum hinweg unter bestimmten Voraussetzungen.
Häufig gestellte Fragen zum Thema „Servitut“
Was versteht man unter einer Servitut?
Eine Servitut bezeichnet ein Nutzungsrecht an einem fremden Grundstück zugunsten eines anderen berechtigten Grundeigentümers oder einer bestimmten Person.
Kann eine einmal eingeräumte Servitut wieder aufgehoben werden?
Ja, eine Aufhebung erfolgt meist durch Vereinbarung aller Beteiligten sowie Löschung im Grundbuch.
Muss jede Art von Nutzung als eigene neue Servitutsregel festgelegt werden?
Nutzungen müssen klar definiert sein; unklare Formulierungen können später zu Streitigkeiten führen.
Können mehrere Personen gleichzeitig Inhaber derselben persönlichen Dienstbarkeit sein?
Theoretisch ja – dies bedarf aber eindeutiger Regelungen hinsichtlich Umfang sowie Dauer jedes einzelnen Nutzungsrechts.
Besteht eine Verpflichtung zur Instandhaltung bei Ausübung eines Wegerechts?
Soweit nichts anderes vereinbart wurde, trägt in vielen Fällen der Berechtigte selbst die Kosten für Unterhalt beziehungsweise Pflege seiner Wegeführung.
Kann eine bestehende Bebauung auf dem belasteten Gelände Einfluss auf bestehende Rechte nehmen?
Bebauungen dürfen bestehende Rechte aus bestehenden Dienstbarkeiten nicht beeinträchtigen; andernfalls können Ansprüche auf Beseitigung bestehen.