Legal Lexikon

Berufssoldat


Begriff und rechtliche Einordnung des Berufssoldaten

Der Begriff Berufssoldat bezeichnet in Deutschland einen Angehörigen der Bundeswehr, der für die Dauer seines Berufslebens als Soldat eingestellt und verwendet wird. Im Unterschied zu Soldaten auf Zeit (SaZ) erfolgt beim Berufssoldaten die Verpflichtung nicht für eine befristete, sondern für eine grundsätzlich unbefristete Dienstzeit. Die rechtlichen Grundlagen, Rechte und Pflichten sowie die Statusbesonderheiten dieser Personengruppe sind im Soldatengesetz sowie in weiteren spezialgesetzlichen Vorschriften geregelt.


Rechtliche Grundlagen

Soldatengesetz (SG)

Die wesentlichen Bestimmungen zum Dienstverhältnis der Berufssoldaten finden sich im Soldatengesetz (SG). Das Gesetz regelt die Einstellungsvoraussetzungen, den Beginn und das Ende des Dienstverhältnisses, zentrale Pflichten und Rechte sowie besondere Fürsorge- und Versorgungsregelungen.

Weitere relevante Vorschriften

Daneben sind für Berufssoldaten das Bundesbeamtengesetz, die Soldatenlaufbahnverordnung (SLV), das Soldatenversorgungsgesetz (SVG) und das Wehrdisziplinargesetz (WDG) von Bedeutung. Sie enthalten weiterführende Regelungen zur Laufbahn, zur Versorgung, zu Disziplinarmaßnahmen und zur rechtlichen Stellung im öffentlichen Dienstrecht.


Einstellung und Laufbahnen

Voraussetzungen für die Berufung

Um als Berufssoldat ernannt zu werden, müssen bestimmte persönliche und fachliche Voraussetzungen erfüllt sein: Die vorherige Tätigkeit als Soldat auf Zeit ist in der Regel erforderlich, ebenso wie eine anerkannte Leistung während des bisherigen Dienstes. Die Ernennung zum Berufssoldaten obliegt in der Regel dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) oder den von ihm ermächtigten Stellen.

Laufbahngruppen

Die Berufung zum Berufssoldaten kann in folgenden Laufbahngruppen erfolgen:

  • Mannschaften (in der Praxis selten)
  • Unteroffiziere (mit/ohne Portepee)
  • Offiziere (einschließlich Offiziere des militärfachlichen Dienstes und Offiziere des Truppendienstes)

Jede Laufbahngruppe unterliegt eigenen Zugangsvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich Dienstzeiten, Eignung, Befähigung und fachlichen Qualifikationen.


Statusrechtliche Stellung

Öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis

Das Dienstverhältnis des Berufssoldaten ist ein öffentlich-rechtliches und von besonderer Treuepflicht zum Dienstherrn geprägt. Es endet regelmäßig erst mit dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze, kann jedoch auch durch Entlassung aus besonderen Gründen oder durch disziplinare Maßnahmen beendet werden.

Rechte und Pflichten

Berufssoldaten unterliegen den besonderen Rechten und Pflichten nach dem Soldatengesetz. Zu ihren Hauptpflichten zählen unter anderem:

  • Gehorsams- und Dienstpflicht (§7 SG),
  • Pflicht zur Wahrung des Erscheinungsbilds der Bundeswehr (§17 SG),
  • Verschwiegenheitspflicht (§8 SG),
  • Pflicht zur politischen Zurückhaltung (§15 SG).

Demgegenüber stehen besondere Rechte, wie etwa:

  • Anspruch auf Besoldung und Versorgung,
  • Anspruch auf Fürsorge des Dienstherrn (§31 SG),
  • Anspruch auf Beihilfeleistungen und Familienzuschläge.

Beendigung des Dienstverhältnisses

Regelmäßiges Dienstzeitende

Das Dienstverhältnis endet regelmäßig mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze (in der Regel zwischen dem 62. und 67. Lebensjahr, je nach Laufbahn und Zeitpunkt der Ersternennung).

Außerordentliche Beendigung

Eine vorzeitige Beendigung kann durch folgende Ursachen erfolgen:

  • Entlassung auf eigenen Antrag aus besonderen Gründen,
  • Verlust der Dienststellung durch gerichtliche Entscheidung,
  • Entfernung aus dem Dienst durch Disziplinarverfahren,
  • Dienstunfähigkeit (festgestellt durch ärztliches Gutachten im Rahmen eines förmlichen Verfahrens).

Ein Rücktritt oder eine Kündigung im Sinne des Zivilrechts ist für Berufssoldaten grundsätzlich ausgeschlossen.


Besoldung und Versorgung

Besoldung

Die Besoldung der Berufssoldaten richtet sich nach dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und besteht aus Grundgehalt, Familienzuschlägen sowie diversen Zulagen und Vergütungen (beispielsweise für besondere Belastungen, Auslandseinsätze oder Überstunden).

Versorgung

Nach Beendigung des Dienstverhältnisses haben Berufssoldaten Anspruch auf Ruhegehalt nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG), vergleichbar mit der beamtenrechtlichen Versorgung. Zusätzlich entstehen unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung für Familienangehörige.


Rechtsschutz und Disziplinarverfahren

Rechtsschutzmöglichkeiten

Berufssoldaten genießen wie andere Beschäftigte im öffentlichen Dienst umfassenden Zugang zu Rechtsmitteln. Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis werden von den Wehrdienstgerichten entschieden. Gegen Entscheidungen der Wehrdienstgerichte kann Beschwerde bei höheren Instanzen, einschließlich des Bundesverwaltungsgerichts, eingelegt werden.

Disziplinarrecht

Das Wehrdisziplinargesetz regelt die Durchführung von Disziplinarmaßnahmen. Disziplinarrechtlich relevante Pflichtverletzungen können zu Maßnahmen wie Verweis, Gehaltskürzung, Herabsetzung im Dienstgrad oder Entfernung aus dem Dienst führen.


Besondere Treuepflicht und politische Neutralität

Berufssoldaten sind verpflichtet, sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu bekennen und diese aktiv zu verteidigen. Die politische Neutralität, die Pflicht zur Ausübung des Dienstes ohne parteipolitische Betätigung und die Loyalität zum Grundgesetz (§ 8 SG) sind dabei zentrale Grundprinzipien des Dienstverhältnisses.


Unterschiede zu anderen Soldatenstatusgruppen

Der Status des Berufssoldaten unterscheidet sich wesentlich von jenem der Soldaten auf Zeit oder der Reservisten. Während Soldaten auf Zeit nur für eine befristete Periode (maximal 25 Jahre) dienen und Reservisten nur in bestimmten Fällen einberufen werden, ist das Dienstverhältnis des Berufssoldaten grundsätzlich auf die gesamte berufliche Lebensphase ausgerichtet und mit besonderen Versorgungs- und Fürsorgerechten verbunden.


Literatur und Weblinks

  • Soldatengesetz (SG)
  • Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
  • Bundesbesoldungsgesetz (BBesG)
  • Soldatenlaufbahnverordnung (SLV)
  • Wehrdisziplinargesetz (WDG)
  • Bundeswehr: Offizielle Informationen zum Dienstverhältnis Berufssoldat

Zusammenfassung
Der Berufssoldat nimmt im deutschen Wehrrecht eine besondere Stellung ein. Seine rechtliche Situation ist umfassend und detailliert geregelt. Der Berufssoldatenstatus bringt besondere Rechte, umfangreiche Versorgung, aber auch ausgeprägte Dienstpflichten und ein erhöhtes Maß an Verantwortlichkeit im öffentlichen Dienst mit sich. Alle relevanten Aspekte sind durch eine Vielzahl von Gesetzen präzise geregelt, was eine eindeutige und nachvollziehbare Rechtslage für diese besondere Dienstverhältnisgruppe schafft.

Häufig gestellte Fragen

Wie erfolgt die Ernennung zum Berufssoldaten aus rechtlicher Sicht?

Die Ernennung zum Berufssoldaten erfolgt auf Grundlage des Soldatengesetzes (SG) und der Soldatenlaufbahnverordnung (SLV). Hierbei handelt es sich um einen Verwaltungsakt, durch den ein Soldat auf Zeit – nach Erfüllung gewisser Voraussetzungen und erfolgreicher Auswahl – dauerhaft in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten übernommen wird. Die Voraussetzungen umfassen unter anderem eine Bewerbung, ein Auswahlverfahren, die Feststellung der gesundheitlichen Eignung sowie die dienstliche Beurteilung. Die Auswahl erfolgt nach Eignung, Leistung und Befähigung durch eine Auswahlkonferenz. Die Ernennung wird durch eine Ernennungsurkunde formell wirksam, erst mit deren Aushändigung beginnt das Dienstverhältnis als Berufssoldat. Rechtsgrundlagen sind insbesondere die §§ 4, 40a ff. SG und die SLV.

Welcher rechtliche Status unterscheidet Berufssoldaten von Soldaten auf Zeit?

Berufssoldaten stehen auf Lebenszeit im Dienstverhältnis, wohingegen Soldaten auf Zeit nur für eine befristete Dauer verpflichtet werden. Das Dienstverhältnis des Berufssoldaten endet grundsätzlich erst mit Eintritt in den Ruhestand, Verlust der Rechtsstellung durch gerichtliche Entscheidung oder auf eigenen Antrag (Entlassung). Für Berufssoldaten gelten striktere Regelungen etwa hinsichtlich der Dienstpflichten und der Versorgungsansprüche. Sie genießen beamtenähnlichen Status und unterliegen wie Beamte besonderen Treuepflichten (§ 6 SG). Soldaten auf Zeit können nach Ablauf ihrer Dienstzeit ohne Versorgungsanspruch aus dem Dienst ausscheiden, Berufssoldaten erhalten hingegen eine Wehrdienstzeitversorgung beziehungsweise eine Pension ähnlich der von Beamten (§ 31, § 44 SVG).

Welche rechtlichen Grundlagen regeln den Vorruhestand und die Pension von Berufssoldaten?

Der Vorruhestand und die Pensionsregelungen für Berufssoldaten sind im Soldatenversorgungsgesetz (SVG), insbesondere in den §§ 44 bis 56, sowie ergänzend im Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) geregelt. Berufssoldaten können vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden, etwa nach Vollendung des 62. Lebensjahres oder aus besonderen dienstlichen oder gesundheitlichen Gründen (z.B. Dienstunfähigkeit, Auflösung von Dienststellen). Ihre Versorgung orientiert sich am letzten ruhegehaltfähigen Dienstbezug und den anerkannten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten. Darüber hinaus gelten Sonderregelungen bei Einsatzunfall oder Dienstbeschädigung. Die Berechnung der Pension erfolgt nach festen rechtlichen Maßgaben und ist durch gesetzliche Höchstgrenzen bestimmt.

Unterliegen Berufssoldaten besonderen Verpflichtungen und Einschränkungen im rechtlichen Sinne?

Ja, Berufssoldaten unterliegen besonderen gesetzlichen Verpflichtungen und Einschränkungen. Sie sind nach § 7 SG zur vollen persönlichen Hingabe an ihren Beruf und zur besonderen Loyalität verpflichtet. In ihrer Meinungsäußerung haben sie sich zurückhaltend zu verhalten (§ 10 SG), sie unterliegen Disziplinarrecht nach dem Wehrdisziplinargesetz (WDG) und können im dienstlichen Zusammenhang strafrechtlich und disziplinarisch belangt werden. Nebentätigkeiten müssen angemeldet und genehmigt werden, wobei strenge Vorgaben wegen möglicher Interessenkonflikte zu beachten sind (§ 20 SG). Darüber hinaus besteht eine Wohnsitzbindung sowie eine Pflicht zur jederzeitigen Dienstleistung, einschließlich Versetzungs- und Umzugsbereitschaft. Auch im Hinblick auf ihr politisches Engagement gilt das Mäßigungsgebot.

Welche rechtlichen Regelungen gelten im Falle einer Entlassung aus dem Berufssoldatenverhältnis?

Die Entlassung von Berufssoldaten ist klaren rechtlichen Regelungen unterworfen (§§ 46 ff. SG). Eine Entlassung kann auf Antrag des Soldaten selbst, wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze, bei Dienstunfähigkeit oder durch gerichtliche Entscheidung erfolgen – zum Beispiel aufgrund eines schwerwiegenden Dienstvergehens (Disziplinarmaßnahme nach Wehrdisziplinargesetz) oder bei Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. In solchen Fällen endet das Dienstverhältnis durch einen schriftlichen Bescheid. Bei Versetzung in den Ruhestand bestehen Versorgungsansprüche, bei Dienstvergehen können diese gekürzt oder aberkannt werden. Gegen alle Entlassungsmaßnahmen steht der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten offen.

Welche Beschwerde- und Klagemöglichkeiten haben Berufssoldaten gegen dienstliche Maßnahmen?

Berufssoldaten haben nach dem Soldatengesetz (§§ 17 ff. SG) und dem Wehrbeschwerdeordnung (WBO) das Recht, gegen als rechtswidrig empfundene dienstliche Maßnahmen, Bewertungen oder Befehle Beschwerde einzulegen. Die Beschwerde ist formlos oder schriftlich, in der Regel binnen eines Monats nach Kenntnisnahme einzureichen. Gegen ablehnende Entscheidungen können sie nach erfolglosem Beschwerdeverfahren vor dem Truppendienstgericht klagen. Disziplinarmaßnahmen können separat nach dem Wehrdisziplinargesetz überprüft werden. Das Recht, im Rechtswege die Gerichte zu bemühen, ist speziell im Soldatengesetz geregelt und kann bis hin zu den Verwaltungsgerichten führen. Die Einlegung von Beschwerden hat in der Regel aufschiebende Wirkung bis zur abschließenden Entscheidung.

Welche gesetzlichen Vorgaben finden bei der Versetzung und Verwendung von Berufssoldaten Anwendung?

Versetzungen, Kommandierungen und Abordnungen von Berufssoldaten sind rechtlich im Soldatengesetz (§ 28 SG) und in der Soldatenlaufbahnverordnung geregelt. Der Dienstherr hat ein umfassendes Weisungs- und Direktionsrecht, kann also berufliche Verwendung, Dienstposten und Einsatzort eigenständig bestimmen, sofern dies aus dienstlichen Gründen erforderlich ist. Berufssoldaten haben ein Recht auf Anhörung vor ihrer Versetzung oder Kommandierung; familiäre, gesundheitliche und soziale Aspekte müssen bei der Entscheidung berücksichtigt werden. Im Streitfall kann gegen eine Versetzungsentscheidung Beschwerde eingelegt werden, deren Behandlung dann nach den Regelungen der Wehrbeschwerdeordnung erfolgt. Ein Anspruch auf eine bestimmte Verwendung oder einen bestimmten Dienstort besteht grundsätzlich nicht, es sei denn, es handelt sich um eine gesetzlich besonders geschützte Ausnahmekonstellation.