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Beauty


Rechtliche Dimensionen des Begriffs „Beauty“

Der Begriff „Beauty“ ist international verbreitet und bezeichnet in der Alltagssprache Schönheit, Attraktivität und Ästhetik, insbesondere hinsichtlich des menschlichen Erscheinungsbildes. Im rechtlichen Kontext umfasst „Beauty“ jedoch eine Vielzahl von Regelungsbereichen, die von gewerberechtlichen Anforderungen über Haftungsfragen bis hin zu wettbewerbsrechtlichen Aspekten reichen. Dieser Beitrag beleuchtet sämtliche rechtliche Facetten des Begriffs „Beauty“ im deutschsprachigen Rechtsraum und bietet eine thematisch gegliederte Analyse zur Orientierung im Rechtsalltag.


Begriffliche Einordnung und Anwendungsbereiche

Zivilrechtliche Einordnung des Begriffs „Beauty“

Im deutschen Recht existiert keine Legaldefinition des Begriffs „Beauty“. Die Bezeichnung wird jedoch branchenübergreifend genutzt, um Dienstleistungen und Produkte aus den Bereichen Kosmetik, Körperpflege, Schönheitschirurgie sowie Wellness zu kennzeichnen. Aufgrund der Vielfältigkeit der Bezeichnung ist die Abgrenzung zu verwandten Begriffen wie Kosmetik, Körperpflege oder medizinische Eingriffe erforderlich. Die rechtliche Einordnung hängt maßgeblich vom jeweiligen Tätigkeitsfeld und der Zielsetzung ab.

Gewerbliche und nicht-gewerbliche Tätigkeiten

Unterschieden wird zwischen gewerblichen (zum Beispiel Kosmetikstudios, Beauty-Salons) und nicht-gewerblichen / privaten Tätigkeiten (zum Beispiel private Empfehlung kosmetischer Produkte). Für gewerbliche Beauty-Dienstleistungen gelten zahlreiche Regelungen, etwa aus der Gewerbeordnung (GewO), dem Handelsgesetzbuch (HGB), dem Wettbewerbsrecht und aus spezialgesetzlichen Normen, wie der Kosmetikverordnung.


Gesetzliche Rahmenbedingungen im Beauty-Bereich

Gewerberechtliche Vorschriften

Die Eröffnung und der Betrieb eines Unternehmens im Beauty-Sektor unterliegen der Anzeigepflicht gemäß § 14 GewO. Je nach angebotener Dienstleistung sind besondere Erlaubnispflichten zu beachten, beispielsweise für invasive kosmetische Behandlungen. Zudem regelt das Handwerksrecht nach der Handwerksordnung (HwO) die Zulassungsvoraussetzungen für handwerksähnliche Tätigkeiten, wie beispielsweise das Friseurhandwerk oder die Kosmetik.

Handwerksrechtliche Einstufung

Viele Tätigkeiten im Beauty-Bereich (u.a. Friseur, Kosmetikerin, Nagelstudio) gelten als handwerks- oder handwerksähnliche Berufe. Die Ausübung ist nur mit Eintragung in die Handwerksrolle (bei zulassungspflichtigen Handwerken) oder im Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe zulässig.

Verbraucherschutzrechtliche Vorgaben

Im Verhältnis zwischen Beauty-Dienstleistenden und Verbrauchenden sind zahlreiche Verbraucherschutzregelungen zu beachten, darunter Vorschriften zu Preisangaben, Informationspflichten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), Widerrufsrechte bei Online-Buchung und der Schutz vor Irreführung und Täuschung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Preisangabenverordnung (PAngV)

Für Beauty-Dienstleistungen gilt die Preisangabenverordnung. Demnach müssen Endpreise klar und unmissverständlich ausgewiesen werden. Bei Verkauf von Beauty-Produkten im stationären oder Onlinehandel ist die korrekte und gut sichtbare Angabe aller zusätzlichen Kosten verpflichtend.

Informationspflichten und Vertragsgestaltung

Beauty-Dienstleistende sind verpflichtet, ihre Verträge verständlich zu gestalten und ihre Kundschaft transparent über die jeweilige Behandlung, Risiken, Dauer, Kosten sowie besondere Umstände (z.B. Allergene, Inhaltsstoffe) zu informieren. Verstöße können zu Widerrufsrechten, Schadensersatzforderungen und Unterlassungsansprüchen führen.


Produkthaftung und Sicherheitsanforderungen

Kosmetikrecht

Kosmetische Produkte fallen unter die EU-Kosmetikverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1223/2009). Diese regelt die Sicherheit, Kennzeichnung, Registrierung und Bewerbung von Kosmetikartikeln. Hersteller und Inverkehrbringer tragen die Verantwortung, dass sämtliche Inhaltsstoffe geprüft und als sicher eingestuft sind. Verstöße gegen Kennzeichnungs- und Registrierungspflichten können zu Rückrufen, Bußgeldern oder strafrechtlichen Konsequenzen führen.

Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG)

Nach dem Produkthaftungsgesetz haften Hersteller und Importeure für Schäden, die durch fehlerhafte Beauty-Produkte entstehen. Auch Schadensersatzansprüche nach allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften (§§ 280 ff., 823 ff. BGB) sind bei Gesundheits- oder Vermögensschäden möglich.


Wettbewerbs- und Markenrecht im Beauty-Sektor

Lauterkeitsrechtliche Grenzen

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) setzt enge Grenzen für Werbung, Preisgestaltung und Marktauftritt. Irreführende oder vergleichende Werbung, unklare Aussagen bezüglich Wirkungen von Beauty-Produkten oder unzulässige Heilversprechen sind untersagt und können Abmahnungen sowie Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach sich ziehen.

Markenrechtliche Schutzmöglichkeiten

Die Bezeichnung „Beauty“ ist als Wortmarke grundsätzlich schutzfähig, soweit sie hinreichende Unterscheidungskraft besitzt und nicht rein beschreibend verwendet wird. Der Schutz ergibt sich aus dem Markengesetz (MarkenG). Die Markeneintragung schützt den Inhaber vor der unbefugten Nutzung durch Dritte und sichert die wirtschaftlichen Interessen am Branding.


Berufszugang, Qualifikation und Haftung

Berufsrechtliche Anforderungen

Die selbständige Tätigkeit im Beauty-Bereich kann Zulassungsvoraussetzungen unterliegen. Für manche Tätigkeiten sind besondere Qualifikationsnachweise (z.B. Meisterendenprüfung, Berufsausbildung) erforderlich. Gesundheitsbezogene Beauty-Angebote (wie ästhetische Medizin) erfordern zudem eine entsprechende staatliche Approbation.

Haftung bei Beauty-Dienstleistungen

Beauty-Dienstleistende unterliegen der gesetzlichen Haftung für Pflichtverletzungen, Körperverletzungen oder Sachschäden. Schon leichte Fahrlässigkeit kann zu Haftungsansprüchen führen. Insbesondere invasive Eingriffe oder apparative Behandlungen (z.B. Lasertherapie) bergen ein erhöhtes Haftungsrisiko. Eine angemessene Haftpflichtversicherung ist daher unerlässlich.


Datenschutz und Dokumentationspflichten

Datenschutzrechtliche Vorgaben

Beauty-Unternehmen erheben und verarbeiten personenbezogene Daten, insbesondere Gesundheitsdaten. Dies unterliegt den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Es bestehen Informationspflichten gegenüber Betroffenen, Dokumentationspflichten und Sicherungspflichten.

Aufbewahrungsfristen und Dokumentation

Bei medizinischen Beauty-Angeboten und bestimmten kosmetischen Behandlungen ist die sorgfältige Dokumentation der Behandlungsschritte und Kundeninformationen vorgeschrieben. Die Aufbewahrungsfristen richten sich nach dem jeweiligen Tätigkeitsschwerpunkt und können bis zu zehn Jahre betragen.


Besondere Regelungen für medizinische Beauty-Anwendungen

Abgrenzung zu Heilkunde und ärztlichen Behandlungen

Kosmetische oder Schönheitsbehandlungen mit Eingriffscharakter (z.B. Unterspritzungen, Laserbehandlungen) erfordern in der Regel eine medizinische Qualifikation. Die eigenständige Durchführung ohne entsprechende Zulassung kann als Ausübung der Heilkunde ohne Approbation strafbar sein (§ 5 Heilpraktikergesetz, § 3 AMG, § 95 StGB).

Melde- und Hygienepflichten

Beauty-Einrichtungen sind verpflichtet, Hygienestandards einzuhalten und Maßnahmen zur Infektionsprävention zu treffen. Je nach Bundesland sind zusätzliche Meldepflichten und behördliche Kontrollen vorgesehen.


Literatur, Rechtsprechung und weiterführende Hinweise

  • EU-Kosmetikverordnung (EU) 1223/2009
  • Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG)
  • Preisangabenverordnung (PAngV)
  • Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
  • Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
  • Heilpraktikergesetz (HeilprG)
  • Handwerksordnung (HwO)
  • Markengesetz (MarkenG)

Fazit

Der Begriff „Beauty“ ist rechtlich breit gefasst und wird durch zahlreiche Regelungswerke beeinflusst. Von der Etablierung eines Beauty-Unternehmens über datenschutzrechtliche Anforderungen bis hin zu Haftung und Wettbewerbsschutz sind vielfältige rechtliche Verpflichtungen zu beachten. Ein rechtssicheres Agieren in der Beauty-Branche setzt umfassende Kenntnisse der relevanten Gesetze und Verordnungen voraus, um sowohl die eigene wirtschaftliche Tätigkeit zu sichern als auch die Interessen und Rechte der Kunden zu wahren.

Häufig gestellte Fragen

Wer haftet bei Komplikationen nach einer kosmetischen Behandlung?

Im rechtlichen Kontext ist grundsätzlich der Behandler für Komplikationen nach einer kosmetischen Behandlung verantwortlich, sofern ihm ein Behandlungsfehler oder eine mangelhafte Aufklärung vorzuwerfen ist. Die Haftung basiert meist auf den Grundsätzen des Werkvertragsrechts (§ 631 BGB) sowie des Deliktsrechts (§§ 823 ff. BGB). Dabei wird unterschieden, ob die Behandlung von einem approbierten Arzt oder von einer nicht-ärztlichen Fachkraft durchgeführt wurde. Ärzte unterliegen umfangreichen Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten. Bei Verletzung dieser Pflichten haften sie für verursachte Schäden. Nicht-ärztliche Dienstleister haften ebenfalls, wobei hier zusätzlich geprüft wird, ob die jeweilige Behandlung überhaupt von ihnen erbracht werden durfte (siehe Heilpraktikergesetz, Kosmetikverordnung). Bei unsachgemäßer Ausführung oder Überschreitung beruflicher Kompetenzen haften diese Anbieter in der Regel persönlich und unter Umständen sogar strafrechtlich.

Sind bestimmte kosmetische Behandlungen in Deutschland genehmigungspflichtig?

Für kosmetische Behandlungen in Deutschland gelten je nach Eingriff unterschiedliche gesetzliche Vorgaben. Medizinisch indizierte Eingriffe – wie die Injektion von Botulinumtoxin oder Fillern – dürfen ausschließlich von approbierten Ärzten oder unter bestimmten Voraussetzungen Heilpraktikern durchgeführt werden (Heilpraktikergesetz, AMG). Reine kosmetische Dienstleistungen, wie Hautreinigung oder klassische Kosmetikbehandlungen, sind grundsätzlich nicht genehmigungspflichtig, können aber Auflagen aus dem Infektionsschutzgesetz, der Kosmetikverordnung oder dem Hygienerecht unterliegen. Tattooing und Permanent Make-up fallen je nach Bundesland unter besondere Erlaubnispflichten nach dem § 1 Abs. 2 NiSV. Verstöße gegen Genehmigungspflichten können zu Bußgeldern, Untersagungsverfügungen und Schadensersatzansprüchen führen.

Welche Informationspflichten bestehen gegenüber Endkunden vor der Durchführung von Beauty-Behandlungen?

Vor einer Beauty-Behandlung trifft den Dienstleister eine umfassende Informations- und Aufklärungspflicht. Rechtlich relevant sind vor allem die §§ 630c, 630e BGB, die eine verständliche, rechtzeitige und vollständige Aufklärung voraussetzen. Der Kunde muss über Behandlungsablauf, Risiken, mögliche Nebenwirkungen, Alternativen und Kosten informiert werden. Besonders hoch sind die Anforderungen bei invasiven, irreversiblen oder mit Risiken behafteten Eingriffen. Die Aufklärungspflicht kann nicht formularmäßig, sondern muss im Dialog erfolgen und ist zu dokumentieren. Bei unterbliebener oder mangelhafter Aufklärung bestehen weitreichende Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüche des Kunden.

Welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten für die Werbung mit Beauty-Behandlungen?

Die Werbung mit Beauty-Behandlungen unterliegt den Vorgaben des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), aber auch berufsrechtlichen Regelungen des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) und der Landesärztekammergesetze, sofern Ärzte werben. Unzulässig sind irreführende oder unsachliche Werbeaussagen (z.B. Garantien für Behandlungserfolge, Verwendung von Vorher-Nachher-Bildern in bestimmten Fällen, oder Übertreibungen zu Wirkungen und Nebenwirkungen). Bei Verstößen drohen Abmahnungen, Schadensersatzforderungen und berufsrechtliche Sanktionen bis hin zu Werbeverboten. Auch die Kennzeichnungspflichten und Vorgaben zur Transparenz (z.B. Kennzeichnungspflicht für Influencer) sind zwingend einzuhalten.

Welche Qualifikationen sind für die Durchführung bestimmter Beauty-Behandlungen gesetzlich vorgeschrieben?

Das Erfordernis bestimmter Qualifikationen ergibt sich u.a. aus dem Heilpraktikergesetz, der Kosmetikverordnung sowie spezialgesetzlichen Regelungen (z.B. NiSV für apparative Behandlungen). Invasive oder medizinische Eingriffe wie Injektionen, Fadenlifting oder Laserbehandlungen dürfen nur von Ärzten oder qualifizierten Heilpraktikern durchgeführt werden. Kosmetikerinnen und Kosmetiker dürfen lediglich nicht-invasive Maßnahmen vornehmen. Die ordnungsgemäße Ausbildung und regelmäßige Fortbildungen sind insbesondere für apparative Verfahren zwingend nachzuweisen; bei Verstößen drohen empfindliche Strafen und ein Verbot der Ausübung.

Wie ist der Datenschutz bei der Erhebung und Speicherung von Kundendaten im Beauty-Bereich geregelt?

Die Erhebung, Verarbeitung und Speicherung personenbezogener Daten im Beauty-Bereich unterliegt der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Insbesondere handelt es sich häufig um Gesundheitsdaten, welche als besonders schützenswert gelten (Art. 9 DSGVO). Eine Verarbeitung ist nur auf Basis einer ausdrücklichen Einwilligung zulässig. Die Kunden sind transparent über Art, Umfang und Zweck der Datenverarbeitung zu informieren; die Rechte auf Auskunft, Berichtigung und Löschung sind zu gewährleisten. Nichtbeachtung kann zu Bußgeldern bis zu 20 Mio. Euro führen.

Welche gesetzlichen Vorgaben gelten bezüglich der Hygiene in Kosmetikstudios und ähnlichen Einrichtungen?

Für die Hygiene im kosmetischen Bereich gelten u.a. das Infektionsschutzgesetz (IfSG), die Hygieneverordnungen der Bundesländer sowie die Kosmetikverordnung. Kosmetikstudios müssen ein Hygiene-Konzept vorweisen können, das u.a. die Reinigung und Desinfektion von Arbeitsmitteln, dokumentierte Mitarbeiterschulungen sowie regelmäßige Eigenkontrollen umfasst. Besonders strenge Anforderungen bestehen für invasive oder apparative Behandlungen (beispielsweise Dermaplaning, Microneedling oder Lasertherapie). Bei Mängeln drohen Schließungen durch das Gesundheitsamt, Bußgelder und im Schadensfall zivil- und strafrechtliche Konsequenzen.