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Barunterhalt

Definition und Einordnung des Barunterhalts

Barunterhalt bezeichnet den in Geld zu erbringenden Unterhalt, der in der Regel für Kinder geschuldet wird, die nicht überwiegend im Haushalt der unterhaltspflichtigen Person leben. Er dient der Deckung des laufenden Lebensbedarfs des Kindes, insbesondere für Ernährung, Kleidung, Unterkunftsanteile, Bildung und Freizeit. Der Anspruch steht dem Kind zu. Der betreuende Elternteil macht ihn bei Minderjährigen häufig als gesetzlicher Vertreter geltend.

Barunterhalt ergänzt den sogenannten Naturalunterhalt, den der betreuende Elternteil durch Pflege, Erziehung, Wohnraum und Sachleistungen leistet. Beide Unterhaltsformen zusammen sollen den gesamten Lebensbedarf des Kindes abdecken.

Abgrenzung: Barunterhalt, Naturalunterhalt und weitere Unterhaltsarten

Beim Naturalunterhalt handelt es sich um die unmittelbare Versorgung des Kindes durch Betreuung, Unterkunft und Sachleistungen. Barunterhalt ist demgegenüber der Geldbetrag, den insbesondere der nicht betreuende Elternteil zahlt. Daneben existieren weitere Unterhaltsarten, etwa Unterhalt zwischen Ehegatten oder nach einer Trennung. Der Begriff Barunterhalt wird im Alltagsgebrauch überwiegend im Zusammenhang mit Kindesunterhalt verwendet.

Anspruchsvoraussetzungen und Grundprinzipien

Unterhaltspflicht und Bedarf

Grundlage des Barunterhalts ist die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern. Minderjährige Kinder sind regelmäßig bedürftig; beim volljährigen Kind kommt es auf den Ausbildungsstand, die eigene Lebenssituation und eigene Einkünfte an. Der Bedarf des Kindes richtet sich nach dem Lebensstandard der Eltern, insbesondere nach deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit.

Leistungsfähigkeit und Selbstbehalt

Barunterhalt setzt Leistungsfähigkeit voraus. Dabei wird auf das regelmäßig verfügbare, bereinigte Einkommen der unterhaltspflichtigen Person abgestellt. Zur Wahrung der eigenen Existenz bleibt ein Selbstbehalt. Dieser dient dazu, notwendige eigene Lebenshaltungskosten sicherzustellen. Die Höhe des Selbstbehalts unterscheidet sich je nach Fallgruppe, etwa bei minderjährigen oder volljährigen Kindern.

Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter

Unterhaltsansprüche sind in eine Rangfolge eingeordnet. Minderjährige und bestimmte volljährige Kinder stehen in einem besonders hohen Rang. Erst nachrangig folgen weitere unterhaltsberechtigte Personen. Reichen Mittel nicht für alle Ansprüche aus, wirkt sich die Rangfolge auf die Verteilung aus.

Ermittlung der Höhe des Barunterhalts

Ausgangspunkt: Bereinigtes Einkommen

Für die Bemessung wird in der Praxis auf das bereinigte Nettoeinkommen abgestellt. Dazu zählen laufende Einkünfte und regelmäßig zufließende Zahlungen. Abzugsfähig sind angemessene, nachweisbare Positionen, die das Einkommen mindern können, zum Beispiel bestimmte berufsbedingte Aufwendungen oder bereits bestehende Unterhaltsverpflichtungen. Einzelfragen hängen von den Umständen des konkreten Falles ab.

Bedarf nach Altersstufen und Lebensverhältnissen

Der Barunterhaltsbedarf von Kindern wird häufig anhand anerkannter Bedarfstabellen und Leitlinien bemessen, die nach Einkommensgruppen und Altersstufen gestaffelt sind. Diese Tabellen dienen als Orientierung, um einen gleichmäßigen und vorhersehbaren Maßstab zu gewährleisten. Der konkrete Bedarf orientiert sich ergänzend an den Lebensverhältnissen der Familie.

Kindergeldanrechnung

Kindergeld wird bedarfsdeckend berücksichtigt. Bei minderjährigen Kindern wird es üblicherweise hälftig auf den Barunterhalt angerechnet. Bei volljährigen Kindern, die nicht mehr im Haushalt eines Elternteils leben, wird das Kindergeld regelmäßig in voller Höhe bedarfsdeckend berücksichtigt.

Selbstbehalt und Mangelfälle

Unterschreitet die Erfüllung des Barunterhalts den Selbstbehalt, liegt ein Mangelfall vor. In solchen Situationen erfolgt eine Verteilung nach anerkannten Prioritäten und Quoten, um einerseits den Kindesbedarf möglichst zu sichern und andererseits den notwendigen Eigenbedarf der unterhaltspflichtigen Person zu wahren.

Mehrbedarf und Sonderbedarf

Über den laufenden Regelbedarf hinaus können Mehrbedarf und Sonderbedarf entstehen. Mehrbedarf umfasst regelmäßig wiederkehrende, notwendige Zusatzkosten (z. B. bestimmte Betreuungskosten). Sonderbedarf erfasst außergewöhnliche, unvorhersehbare und einmalige Aufwendungen. Beide Arten können ergänzend zum laufenden Barunterhalt zu berücksichtigen sein.

Betreuung, Umgang und Wechselmodell

Der Umfang der Betreuung beeinflusst die Verteilung zwischen Natural- und Barunterhalt. Bei annähernd gleichwertiger Betreuung (Wechselmodell) kommt es häufig zu einer anteiligen Beteiligung beider Eltern am Barunterhalt nach ihren Einkommensverhältnissen. Bei erweitertem Umgang ohne echte hälftige Betreuung kann sich der Geldbedarf im Einzelfall verändern, die Grundstruktur von Bar- und Naturalunterhalt bleibt jedoch bestehen.

Titulierung, Vollstreckung und Sicherung

Barunterhalt kann in einer vollstreckbaren Urkunde oder Entscheidung festgehalten werden. Solche Titel ermöglichen bei Zahlungsverzug eine zwangsweise Durchsetzung, etwa durch Lohn- oder Kontopfändung. Besteht ein wirksamer Titel, können rückständige Beträge innerhalb der gesetzlichen Fristen beigetrieben werden. Öffentliche Leistungen zur Überbrückung bei ausbleibendem Unterhalt können dazu führen, dass der Anspruch in entsprechender Höhe auf den Leistungsträger übergeht.

Dauer, Anpassung und Wegfall

Der Anspruch auf Barunterhalt besteht, solange die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei minderjährigen Kindern ist dies regelmäßig der Fall. Bei volljährigen Kindern hängt es insbesondere von Ausbildung, eigener Erwerbstätigkeit und Lebenssituation ab. Eigene Einkünfte des Kindes, etwa aus einer Ausbildung oder Beschäftigung, mindern den Bedarf. Änderungen der Einkommensverhältnisse, der Betreuungssituation oder des Bedarfs können eine Anpassung des Barunterhalts rechtfertigen. Eine rückwirkende Geltendmachung ist nur in engen Grenzen möglich, etwa ab Eintritt des Verzugs oder ab einer klaren Zahlungsaufforderung.

Steuerliche Einordnung

Zahlungen von Barunterhalt für Kinder stellen für das Kind grundsätzlich keine steuerpflichtigen Einkünfte dar. Beim Zahlenden sind sie im Regelfall nicht als laufende Ausgaben abziehbar. Familienbezogene Entlastungen erfolgen typischerweise über Kindergeld oder Kinderfreibeträge. Abweichende steuerliche Regelungen gelten für andere Unterhaltsarten, etwa zwischen ehemaligen Partnern. Einzelfallbezogene steuerliche Fragen hängen von den persönlichen Verhältnissen ab.

Internationale Bezüge

Bei Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland können internationale Zuständigkeiten und Anerkennungsfragen eine Rolle spielen. Innerhalb Europas und darüber hinaus bestehen Übereinkünfte, die die Geltendmachung, Festsetzung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen über Landesgrenzen hinweg erleichtern. Häufig unterstützen zentrale Behörden die Übermittlung von Anträgen und die Anerkennung von Entscheidungen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wer ist zum Barunterhalt verpflichtet?

Beide Eltern sind zum Unterhalt verpflichtet. Der Elternteil, bei dem das Kind hauptsächlich lebt, leistet den Unterhalt überwiegend in Form von Naturalunterhalt. Der andere Elternteil erbringt den Unterhalt in der Regel als Barunterhalt. Bei volljährigen Kindern haften beide Eltern grundsätzlich anteilig entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit.

Wie wird die Höhe des Barunterhalts ermittelt?

Maßgeblich sind das bereinigte Einkommen der unterhaltspflichtigen Person, der Bedarf des Kindes nach Altersstufen und Lebensverhältnissen sowie anerkannte Bedarfstabellen. Zusätzlich sind Selbstbehalt, Kindergeldanrechnung und etwaiger Mehr- oder Sonderbedarf zu berücksichtigen. Die konkrete Höhe ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung dieser Faktoren.

Ab wann und wie lange besteht ein Anspruch auf Barunterhalt?

Der Anspruch besteht ab dem Zeitpunkt, ab dem die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und der Unterhalt eingefordert wird. Bei minderjährigen Kindern dauert er regelmäßig fort. Bei volljährigen Kindern hängt er von Ausbildung, eigener Erwerbstätigkeit und Lebenssituation ab; eigene Einkünfte können den Anspruch mindern oder entfallen lassen.

Wie wird Kindergeld beim Barunterhalt berücksichtigt?

Kindergeld wirkt bedarfsdeckend. Bei minderjährigen Kindern wird es üblicherweise zur Hälfte auf den Barunterhalt angerechnet. Bei volljährigen Kindern, die nicht im Haushalt eines Elternteils leben, wird das Kindergeld in der Regel vollständig bedarfsdeckend berücksichtigt.

Was gilt beim Wechselmodell?

Bei annähernd hälftiger Betreuung wird Barunterhalt oft von beiden Eltern anteilig nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit getragen. Neben der Betreuung sind dabei auch Einkommensverhältnisse und Bedarfsfragen zu beachten. Die Verteilung weicht von der klassischen Konstellation mit einem barunterhaltspflichtigen und einem betreuenden Elternteil ab.

Was sind Mehrbedarf und Sonderbedarf beim Barunterhalt?

Mehrbedarf umfasst regelmäßig wiederkehrende, notwendige Zusatzkosten, die über den üblichen Regelbedarf hinausgehen. Sonderbedarf betrifft außergewöhnliche, unvorhersehbare und einmalige Kosten. Beide Bedarfsposten können zusätzlich zum laufenden Barunterhalt berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

Kann Barunterhalt rückwirkend verlangt werden?

Rückwirkende Forderungen sind grundsätzlich nur in engen Grenzen möglich, etwa ab Eintritt des Verzugs oder ab dem Zeitpunkt einer eindeutigen Zahlungsaufforderung. Ohne vorherige Geltendmachung ist eine rückwirkende Durchsetzung regelmäßig ausgeschlossen.