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Aval

Begriff und Wesen des Avals

Ein Aval ist eine schriftliche Verpflichtung eines Dritten, gewöhnlich einer Bank oder Versicherung, für die Erfüllung einer fremden Verbindlichkeit einzustehen. Der Avalgeber verspricht dem Begünstigten, zu zahlen, wenn der Hauptschuldner seinen vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht nachkommt. Damit dient das Aval als Sicherheit und ersetzt nicht die eigentliche Zahlungspflicht, sondern stützt sie ab.

Beteiligte und Rollen

  • Avalgeber: sichert die Verbindlichkeit; häufig Kreditinstitut oder Versicherung, seltener Unternehmen oder Privatperson.
  • Hauptschuldner (Avalnehmer): derjenige, dessen Verpflichtung abgesichert wird; er schuldet dem Avalgeber regelmäßig Provisionen und stellt Gegen­sicherheiten.
  • Begünstigter: Gläubiger der abgesicherten Forderung; er kann das Aval nach Maßgabe der Urkunde in Anspruch nehmen.

Zweck und Einsatzgebiete

Avale kommen überall dort zum Einsatz, wo Vertrauen in die Leistungs- oder Zahlungskraft des Hauptschuldners rechtlich abgesichert werden soll. Typische Einsatzfelder sind Bau- und Lieferverträge (z. B. Bietungs-, Vertragserfüllungs-, Vorauszahlungs- oder Gewährleistungsavale), Miet- und Leasingverhältnisse, Zoll- und Steuerabsicherungen sowie Zahlungsversprechen im Wechsel- und Scheckverkehr.

Rechtsnatur und Abgrenzung

Aval im Wechsel- und Scheckverkehr

Im klassischen Sinn ist das Aval eine Sicherheit auf einem Wechsel oder Scheck. Der Avalgeber haftet dabei in der Weise, wie derjenige haftet, für den das Aval gegeben wurde. Die Verpflichtung ist an das Wertpapier gebunden und im Außenverhältnis formal geprägt: Einwände aus dem zugrunde liegenden Geschäft zwischen den Parteien des Wechsels oder Schecks spielen im Regelfall keine Rolle.

Bankaval im Geschäftsverkehr (Avalkredit)

Im allgemeinen Wirtschaftsleben wird unter Aval meist ein von einer Bank oder Versicherung ausgestelltes Sicherungsversprechen verstanden. Je nach Ausgestaltung kann es an die Hauptschuld gebunden sein (ähnlich einer Bürgschaft) oder davon losgelöst als eigenständiges Zahlungsversprechen bestehen (selbstständige Garantie). Die konkrete rechtliche Einordnung richtet sich nach Wortlaut und Zweck der Urkunde.

Abgrenzung zu ähnlichen Sicherungsinstrumenten

  • Bürgschaft: typischerweise an das Bestehen und den Umfang der Hauptschuld gebunden (Akzessorietät). Einreden aus der Hauptschuld können eine Rolle spielen.
  • Selbstständige Garantie: vom Bestand der Hauptschuld rechtlich unabhängig; Zahlungspflicht richtet sich primär nach den Bedingungen der Garantieurkunde.
  • Schuldbeitritt: der Beitretende wird neben dem Schuldner weiterer Schuldner; keine bloße Sicherung, sondern Erweiterung des Schuldnerkreises.
  • Patronatserklärung: meist bloße Unterstützungserklärung eines Mutterunternehmens gegenüber dem Gläubiger; je nach Formulierung rechtlich unterschiedlich bindend.

Entstehung, Form und Inhalt

Abschluss und Form

Ein Aval entsteht durch Annahme eines entsprechenden Sicherungsauftrags und Ausstellung der Avalurkunde. In der Praxis wird eine schriftliche Form mit eindeutigen Bedingungen verwendet. Bei Wechsel- oder Scheckavalen erfolgt die Erklärung auf dem Wertpapier oder in einer damit verbundenen Urkunde.

Typische Klauseln

Befristung und Bedingungen

Viele Avale sind befristet und enden automatisch mit Fristablauf, sofern der Anspruch nicht vorher geltend gemacht wurde. Teilweise ist der Abruf an formale Voraussetzungen gekoppelt, etwa eine schriftliche Erklärung über den Sicherungsfall oder die Vorlage bestimmter Dokumente.

Höchstbetrag und Nebenforderungen

Die Haftung wird meist auf einen Höchstbetrag begrenzt. Häufig erfasst das Aval auch bestimmte Nebenforderungen, wie Zinsen und Kosten, sofern dies in der Urkunde geregelt ist.

Selbstschuldnerische Haftung und Einreden

Viele Avale sehen eine selbstschuldnerische Haftung vor. Dies bedeutet, dass der Avalgeber auf bestimmte Verzögerungseinreden verzichtet und der Begünstigte nicht zuerst den Hauptschuldner in Anspruch nehmen muss. Ob und welche Einreden zulässig sind, ergibt sich aus der konkreten Ausgestaltung (akzessorisch oder selbstständig, dokumentär oder „auf erstes Anfordern“).

Sicherheiten und Gegenbesicherung

Der Hauptschuldner stellt dem Avalgeber regelmäßig Gegen­sicherheiten (z. B. Sicherungsübereignungen, Abtretungen, Grundpfandrechte) und verpflichtet sich zur Erstattung aller aus dem Aval entstehenden Zahlungen und Aufwendungen.

Wirkungen, Haftung und Inanspruchnahme

Haftungsumfang und Abruf

Der Begünstigte kann das Aval innerhalb der vereinbarten Bedingungen und Fristen in Anspruch nehmen. Bei dokumentären Avalen ist die Vorlage der geforderten Nachweise maßgeblich. Bei Avalen „auf erstes Anfordern“ genügt regelmäßig eine formgerechte Zahlungsanforderung, ohne dass der Sicherungsfall inhaltlich nachzuweisen ist.

Einwendungen und Prüfpflichten des Avalgebers

Der Prüfungsumfang des Avalgebers richtet sich nach Art des Avals. Bei dokumentären Avalen wird formell geprüft, ob die vorgelegten Unterlagen den Bedingungen entsprechen. Bei „auf erstes Anfordern“ ist der Prüfungsmaßstab eng; gleichwohl sind Einwendungen gegen offenkundigen Missbrauch oder betrügerische Geltendmachung anerkannt. Bei akzessorischen Avalen können Einreden aus der Hauptschuld eine Rolle spielen, soweit sie dem Begünstigten entgegengehalten werden dürfen.

Regress des Avalgebers gegen den Hauptschuldner

Leistet der Avalgeber an den Begünstigten, entsteht im Regelfall ein Erstattungsanspruch gegen den Hauptschuldner in Höhe der Zahlung nebst vereinbarter Kosten. Dieser Anspruch kann durch die vereinbarten Gegen­sicherheiten abgesichert sein.

Erlöschen des Avals

Ein Aval erlischt insbesondere durch fristgerechte Rückgabe oder Verzichtserklärung des Begünstigten, durch Erfüllung der gesicherten Verbindlichkeit, durch Ablauf einer vereinbarten Befristung oder durch Eintritt sonstiger in der Urkunde vorgesehener Beendigungsgründe. Bei Avalen, die an ein Wertpapier anknüpfen, kann das Erlöschen zudem an die Beendigung der daraus folgenden Verpflichtungen gebunden sein.

Internationale Bezüge

Sprach- und Rechtsraum-Varianten

Die Bezeichnungen und die rechtliche Einordnung von Avalen unterscheiden sich je nach Rechtsraum. Im internationalen Geschäftsverkehr werden häufig standardisierte Formulierungen verwendet, um die Auslegung zu vereinheitlichen.

Dokumentäre Garantien und Standards

Bei grenzüberschreitenden Geschäften werden gerne einheitliche Regelwerke privater Organisationen einbezogen. Diese legen unter anderem fest, wie Dokumente zu prüfen sind und welche Fristen gelten. Ob solche Regelwerke anwendbar sind, ergibt sich aus der Urkunde.

Wirtschaftliche Aspekte mit Rechtsbezug

Avalprovision und Kostenarten

Für die Übernahme des Risikos verlangt der Avalgeber üblicherweise eine laufende Provision. Hinzu kommen Kosten für Ausfertigungen, Anpassungen oder Verlängerungen. Die Kostenpflicht ergibt sich aus dem Sicherungsvertrag zwischen Avalgeber und Hauptschuldner.

Bonitätsprüfung und Vertragsauflagen

Vor Übernahme eines Avals prüft der Avalgeber die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Hauptschuldners. Vertragsauflagen können Informationspflichten, Beschränkungen weiterer Sicherheitenbestellungen oder Anforderungen an Finanzkennzahlen vorsehen. Verstöße können Auswirkungen auf das Fortbestehen des Avalrahmens haben.

Risiken und Konfliktfelder

Missbrauchsgefahr bei „auf erstes Anfordern“

Bei dieser Ausgestaltung trägt der Hauptschuldner das Risiko einer schnellen Auszahlung an den Begünstigten. Der Avalgeber kann Zahlungen bei erkennbar missbräuchlicher Inanspruchnahme verweigern, der Maßstab hierfür ist jedoch eng und richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Übersicherung und Unangemessenheit

Überhöhte Sicherungsbeträge oder ungewöhnliche Bedingungen können zu Auseinandersetzungen über Angemessenheit und Wirksamkeit führen. Maßgeblich sind der Sicherungszweck, die vertraglichen Absprachen und die berechtigten Interessen der Beteiligten.

Insolvenzsituationen

Wird der Hauptschuldner insolvent, bleibt die Verpflichtung des Avalgebers gegenüber dem Begünstigten grundsätzlich unberührt; der Avalgeber nimmt später mit seinem Erstattungsanspruch am Insolvenzverfahren teil. Bei Insolvenz des Avalgebers richtet sich die Durchsetzung des Avals nach den insolvenzrechtlichen Regeln des jeweiligen Rechtsraums.

Häufig gestellte Fragen

Ist ein Aval und eine Bürgschaft dasselbe?

Ein Aval kann wie eine Bürgschaft ausgestaltet sein, muss es aber nicht. Eine Bürgschaft ist typischerweise an die Hauptschuld gebunden. Ein Aval kann auch als selbstständige Garantie formuliert sein und dann unabhängig von der Hauptschuld bestehen. Entscheidend ist der Wortlaut der Urkunde.

Was bedeutet „auf erstes Anfordern“?

Bei dieser Klausel verpflichtet sich der Avalgeber, auf eine formgerechte schriftliche Anforderung des Begünstigten zu zahlen, ohne dass dieser den Eintritt des Sicherungsfalls inhaltlich nachweisen muss. Einwendungen sind grundsätzlich eingeschränkt, Missbrauchseinwände bleiben jedoch möglich.

Wer kann Avalgeber sein?

In der Praxis sind Avalgeber vor allem Banken und Versicherungen. Grundsätzlich können aber auch Unternehmen oder Privatpersonen ein Aval geben. Ob der Begünstigte ein solches Aval akzeptiert, ist eine Frage der Vereinbarung und der Bonität des Avalgebers.

Welche Einreden stehen dem Avalgeber zu?

Das hängt von der Ausgestaltung ab. Beim akzessorischen Aval können Einreden aus der Hauptschuld Bedeutung haben. Bei der selbstständigen Garantie stehen dem Avalgeber regelmäßig nur Einwendungen aus der Garantieurkunde sowie solche gegen missbräuchliche oder betrügerische Inanspruchnahmen zu.

Wie und wann erlischt ein Aval?

Ein Aval erlischt insbesondere durch Rückgabe oder Verzichtserklärung des Begünstigten, durch Ablauf einer vereinbarten Frist, durch Erfüllung der gesicherten Verbindlichkeit oder durch Eintritt weiterer in der Urkunde genannter Beendigungsgründe.

Welche Unterlagen sind für die Inanspruchnahme erforderlich?

Das bestimmt die Urkunde. Bei dokumentären Avalen sind bestimmte Nachweise vorzulegen. Bei Avalen „auf erstes Anfordern“ genügt regelmäßig eine formgerechte Zahlungsanforderung und die Erklärung, dass der Sicherungsfall eingetreten ist.

Welche Folgen hat die Auszahlung aus dem Aval für den Hauptschuldner?

Der Avalgeber hat einen Erstattungsanspruch gegen den Hauptschuldner in Höhe der Zahlung einschließlich vereinbarter Kosten. Dieser Anspruch kann durch die zugunsten des Avalgebers bestellten Sicherheiten abgesichert sein.