Begriff und rechtliche Grundlagen der Ausschankmaße
Ausschankmaße bezeichnen im Kontext des Gaststätten-, Lebensmittel- und Verbraucherschutzrechts die gesetzlich festgelegten Füllmengen für alkoholische und nicht-alkoholische Getränke, die im offenen Ausschank in Gaststätten, Kantinen, Bars und vergleichbaren Einrichtungen angeboten werden. Diese Füllmengen, auch als Schankmaße oder Füllmengen bezeichnet, sind in Deutschland und Österreich gesetzlich geregelt. Die Einhaltung der Ausschankmaße dient dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Sicherstellung des lauteren Wettbewerbs unter den Gewerbetreibenden.
Bedeutung des Begriffs Ausschankmaß
Ein Ausschankmaß ist die vorgeschriebene, verbindliche Menge eines Getränks, die in bestimmten Gläsern, Krügen oder anderen Trinkgefäßen ausgeschenkt werden muss. Die ausschankrechtlichen Vorschriften sollen gewährleisten, dass Gäste die bezahlte Menge erhalten und keine versteckte Benachteiligung durch zu geringe Getränkemengen entsteht.
Rechtliche Regelungen zu Ausschankmaßen im Überblick
Gesetzliche Grundlagen
Deutschland
In Deutschland bilden das Mess- und Eichgesetz (MessEG) vom 25. Juli 2013 sowie die Mess- und Eichverordnung (MessEV) die zentrale Rechtsgrundlage für Ausschankmaße. Sie regeln den Gebrauch von Messgeräten und die Anforderungen an Fertigpackungen und Ausschankgefäße. Daneben enthalten das Lauterkeitsrecht (§ 3a UWG in Verbindung mit Verbraucherschutzvorschriften) sowie die Preisangabenverordnung relevante Bestimmungen.
Wesentliche Vorschriften:
- Für Schankgefäße mit Nennvolumen, aus denen direkt an den Verbraucher ausgeschenkt wird, ist nach § 14 MessEV eine gut sichtbare und dauerhafte Füllstrichmarkierung vorgeschrieben.
- Die zulässigen Nennmaße für bestimmte Getränke sind in Anlage 4 zu § 14 MessEV abschließend aufgeführt.
- Insbesondere für Bier gelten die Füllmengen: 0,1 l, 0,2 l, 0,25 l, 0,3 l, 0,33 l, 0,4 l, 0,5 l, 1,0 l.
Auch die Anforderungen an die Eichung und Messgenauigkeit der Gläser sind in der MessEV geregelt.
Österreich
In Österreich ist das Maß- und Eichgesetz (MEG) maßgeblich. Es schreibt vor, dass Schankgefäße eindeutig gekennzeichnet, geeicht und mit einem Füllstrich sowie Nennvolumen versehen sein müssen. Wesentliche Schankmaße sind etwa 0,125 l, 0,2 l, 0,25 l, 0,33 l und 0,5 l.
Ausschankmaße und Verbraucherschutz
Die gesetzlichen Ausschankmaße dienen insbesondere dem Schutz der Konsumenten vor einer irreführenden Praxis beim ausgeschenkten Getränkevolumen. Eine Abweichung von den vorgeschriebenen Füllmengen kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die kontinuierliche Kontrolle obliegt in Deutschland beispielsweise den Eichämtern sowie in Teilen den Ordnungsämtern.
Ein Verstoß gegen die zulässigen Ausschankmaße kann nach § 60 MessEG mit einem Bußgeld sanktioniert werden. Ergänzend können Verstöße einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellen, etwa wenn Mitbewerber übervorteilt werden.
Ausschankmaße in der Praxis
Kennzeichnung und Füllstrich
Ausschankgefäße müssen am Glas einen gut erkennbaren Füllstrich tragen, der den korrekten Ausschank gewährleistet. Das Nennvolumen ist zusammen mit dem Herstellerkennzeichen und gegebenenfalls der CE-Kennzeichnung dauerhaft anzubringen. Das Glas darf nicht über und nicht wesentlich unter dem Strich befüllt werden; zulässig ist nur eine geringe Toleranz (Messtoleranz), die im Gesetz genau festgelegt ist.
Unterschiedliche Regelungen für verschiedene Getränke
- Bier: Ausgeschenkt in den festgelegten Schankmaßen, die auch regional variieren können.
- Wein, Sekt: Typisch sind die Nennvolumina 0,1 l, 0,2 l, 0,25 l.
- Spirituosen: Üblicherweise 2 cl oder 4 cl laut Anlage 4 zu § 14 MessEV.
- Alkoholfreie Getränke: Für offene Softdrinks gelten ebenfalls Eichstrich und Nennvolumen, jedoch größere Flexibilität bei der Wahl der Maße.
Ausschankmaße im internationalen Vergleich
In anderen Staaten der EU variieren die Vorschriften: Während in Deutschland und Österreich verbindliche Schankmaße gelten, sind sie in anderen Ländern weniger streng reguliert. In vielen Ländern reicht es aus, das ausgeschenkte Volumen korrekt und sichtbar auszuzeichnen.
Zulässige und unzulässige Praktiken beim Ausschank
Verbot der Mischkalkulation und des Mengenausgleichs
Ein wichtiger Grundsatz der Rechtslage ist das Verbot, verschiedenen Gästen bei demselben Getränk unterschiedliche Mengen zum gleichen Preis auszuschenken oder Minderfüllungen durch Überfüllungen bei anderen Gläsern auszugleichen (Mengenausgleich). Jede einzelne Ausschankmenge muss für sich korrekt eingehalten werden.
Ordnungswidrigkeiten und Sanktionen
Die Nichteinhaltung der Ausschankmaße-etwa durch Unterfüllung oder das Fehlen eines Füllstrichs-stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach dem Mess- und Eichgesetz verfolgt wird. Die Aufsicht erfolgt in Deutschland durch staatliche Eichbehörden. Die Sanktionen reichen von Bußgeldern bis zu Untersagungen oder Rücknahme der Gläser.
Auch zivilrechtliche Ansprüche, wie Rückerstattung des Kaufpreises oder Schadensersatz, können bei nachweislicher und widerrechtlicher Minderbefüllung denkbar sein.
Ausschankmaße und Wettbewerb
Bedeutung für die Preisgestaltung und Transparenz
Ausschankmaße sind für die Preisgestaltung in der Gastronomie von besonderer Bedeutung. Sie gewährleisten, dass die Preisauszeichnung für den Gast nachvollziehbar und nicht irreführend ist. Laut Preisangabenverordnung ist stets das Preisverhältnis zu der angebotenen Füllmenge anzugeben.
Wettbewerbsrechtliche Aspekte
Werden bei gleichem Preis unterschiedliche Füllmengen angeboten oder ausschankrechtliche Vorschriften missachtet, drohen nicht nur behördliche, sondern auch wettbewerbsrechtliche Sanktionen, etwa durch Abmahnungen aufgrund unlauteren Wettbewerbs.
Fazit
Ausschankmaße sind ein zentrales Element des Verbraucher- und Wettbewerbsrechts im Bereich Gastronomie und Getränkehandel. Sie sind gesetzlich klar definiert und werden durch Mess- und Eichvorschriften verbindlich geregelt. Die konsequente Einhaltung wird behördlich kontrolliert, Verstöße können zu empfindlichen Sanktionen führen. Die Ausschankmaße dienen der Transparenz, Fairness und Rechtsklarheit im Verhältnis zwischen Anbieter und Gast sowie unter den Gewerbetreibenden selbst.
Häufig gestellte Fragen
Welche rechtlichen Vorschriften gelten für die Einhaltung von Ausschankmaßen in Deutschland?
In Deutschland sind die Ausschankmaße im Gaststättengewerbe durch das Eichgesetz (Mess- und Eichgesetz – MessEG) sowie die Mess- und Eichverordnung (MessEV) geregelt. Diese Vorschriften schreiben vor, dass beim Ausschank von Getränken im gewerblichen Bereich die ausgewiesenen Mengen (z. B. 0,1 l, 0,2 l, 0,3 l, 0,5 l u. a.) exakt eingehalten werden müssen. Die entsprechenden Messbehältnisse, etwa Gläser mit einer Füllstrichmarkierung (Eichstrich), müssen geeicht und korrekt gekennzeichnet sein. Das Gesetz zielt darauf ab, den Verbraucher vor Täuschung zu schützen und Preisklarheit zu gewährleisten. Ungeeichte oder manipulierte Gläser sowie das Unterschreiten der angegebenen Ausschankmenge stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit Bußgeldern geahndet werden.
Wer ist für die Einhaltung der Ausschankmaße in einer Gaststätte verantwortlich?
Die Verantwortung für die korrekte Einhaltung der Ausschankmaße liegt beim Betreiber der Gaststätte, also dem Inhaber oder der juristischen verantwortlichen Person des Betriebs. Dieser ist verpflichtet, sicherzustellen, dass ausschließlich geeichte Gläser verwendet werden und das Personal entsprechend unterwiesen ist. Werden Getränke von Personal ausgeschenkt, liegt die unmittelbare Verantwortung zwar bei diesem, rechtlich zur Verantwortung gezogen wird jedoch in erster Linie der Betriebsinhaber. Es ist dessen Pflicht, regelmäßige Kontrollen durchzuführen und das Personal auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hinzuweisen.
Gibt es Ausnahmen von den Vorgaben zu Ausschankmaßen?
Ja, es existieren bestimmte Ausnahmen, bei denen die strikte Einhaltung von Ausschankmaßen nicht erforderlich ist. Dazu zählen beispielsweise Mixgetränke (wie Cocktails), bei denen mehrere Zutaten verwendet und gemischt werden, sofern keine Mengeneinheit für den Alkohol auf der Karte ausgewiesen wird. Auch beim Ausschank von offenen Flaschen (z. B. Weinflaschen am Tisch) entfällt die Pflicht zur exakten Mengenausgabe, wenn die Flasche vor den Augen des Gastes vollständig entleert wird. Ebenso sind Spirituosen, die „in freier Ausschankweise“ ausgeschenkt werden, beispielsweise bei Verkostungen, teils von den Eichvorschriften ausgenommen. Dennoch müssen Verbraucher grundsätzlich über die erhaltene Menge ausreichend aufgeklärt werden.
Wie werden Verstöße gegen die Vorschriften zu Ausschankmaßen geahndet?
Verstöße gegen die Ausschankmaß-Vorschriften werden in Deutschland als Ordnungswidrigkeiten behandelt. Die zuständigen Behörden, meist das Eichamt oder die jeweilige Ordnungsbehörde, führen regelmäßige Kontrollen in gastronomischen Betrieben durch. Festgestellte Verstöße, wie zum Beispiel die Verwendung ungeeichter Gläser oder das Unterschreiten der angegebenen Mengen, können mit Bußgeldern belegt werden. Diese Bußgelder variieren je nach Schwere des Verstoßes und Häufigkeit und können bis zu mehrere tausend Euro betragen. Bei wiederholten oder besonders gravierenden Vergehen kann dies auch zur (vorübergehenden) Betriebsschließung führen.
Was passiert, wenn ein Glas versehentlich unter dem Eichstrich ausgeschenkt wird?
Kommt es zu einer einmaligen und nachweislich unbeabsichtigten Unterschreitung des Eichstrichs beim Ausschank, handelt es sich formal trotzdem um einen Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften. In der Praxis wird jedoch häufig differenziert, insbesondere wenn ein Fehler sofort korrigiert und der Gast informiert wird. Bei wiederholten Vorfällen oder systematischem Unterschreiten kann von Vorsatz ausgegangen werden, was die Behörden strenger sanktionieren. Gastronomen empfiehlt sich, ein Rückgaberecht oder Nachschenken für solche Fälle anzubieten und Vorgänge zu dokumentieren, um bei Kontrollen Nachweise erbringen zu können.
Welche Kennzeichnungspflichten bestehen für Gläser und Messbehältnisse im Ausschank?
Nach den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben müssen Ausschankgläser in Deutschland mit einem Eichstrich versehen sein, der die Nennfüllmenge (z. B. 0,2 l, 0,5 l) exakt anzeigt. Neben dem Eichstrich ist eine Kennnummer des Eichamtes sowie das Jahr der Eichung (oder die Kennzeichnung der Eichgültigkeit) anzubringen. Außerdem muss die Nennfüllmenge gut lesbar in unmittelbarer Nähe des Eichstrichs auf dem Glas stehen. Werden diese Vorgaben nicht eingehalten, gilt das Gefäß nicht als geeicht, und der Betreiber riskiert eine Ordnungswidrigkeit. Wiederholte oder vorsätzliche Missachtung kann zudem einen Straftatbestand begründen.
Welche Kontroll- und Nachweispflichten treffen Gastronomen bezüglich Ausschankmaßen?
Gastronomen sind verpflichtet, regelmäßig die Geeichtheit und Unversehrtheit ihrer Ausschankgefäße sicherzustellen. Sie sollten hierzu interne Kontrollen dokumentieren und bei Mängeln sofort für Ersatz sorgen. Bei behördlichen Kontrollen müssen die Betriebe Nachweise über die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere die Dokumentation der verwendeten Gläser und deren Eichung, vorweisen können. Des Weiteren empfiehlt es sich, Personal regelmäßig bezüglich der Bedeutung und Handhabung der Ausschankmaße zu schulen, um unbeabsichtigte Verstöße zu vermeiden.
Dürfen Mehrweg- und Einweg-Gläser gleichermaßen verwendet werden und unterliegen beide den Ausschankmaßvorschriften?
Sowohl Mehrweg- als auch Einweggläser können im Gaststättenbetrieb eingesetzt werden, sofern sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Unabhängig von der Art des Glases – also ob Mehrweg oder Einweg – müssen alle Gläser, die für den Ausschank abgefüllter Getränke in bestimmten Nennmengen verwendet werden, einen gültigen Eichstrich und die erforderlichen Kennzeichnungen aufweisen. Einweggefäße sind ebenfalls entsprechend zu kennzeichnen, sofern sie nicht in versiegelter Form abgegeben werden (z. B. Flaschen). Die Verpflichtung zur Einhaltung der Ausschankmaßen entfällt nur, wenn Getränke in Originalverpackungen oder in Flaschen am Tisch serviert werden.