Begriff und rechtliche Einordnung der Ausschankmaße
Ausschankmaße bezeichnen in Deutschland die im Gastgewerbe und bei Veranstaltungen verwendeten, rechtlich anerkannten Mengenangaben für den Ausschank von Getränken. Sie dienen der Verlässlichkeit im Wirtschaftsverkehr, der Vergleichbarkeit von Preisen und dem Schutz vor Täuschung. Der Begriff umfasst sowohl die festgelegten Volumina (etwa 0,1 l, 0,2 l, 0,3 l, 0,5 l, 1,0 l) als auch die damit verbundenen technischen und kennzeichnungsrechtlichen Vorgaben für Gläser, Messgeräte und Ausschanksysteme. Ausschankmaße stehen im Kontext des Mess- und Eichwesens sowie des Verbraucherschutzes und sind Teil des Marktverhaltens im Sinne des Wettbewerbsrechts.
Im rechtlichen Verständnis ist das Ausschankmaß ein Nennvolumen, zu dem eine konkrete Menge an Getränk bereitgestellt werden muss. Es wird überwacht, ob diese Menge unter Berücksichtigung zulässiger Toleranzen eingehalten wird. Maßgeblich ist nicht allein die Bezeichnung in der Getränkekarte, sondern die kombinierte Betrachtung aus ausgewiesenem Nennvolumen, Kennzeichnung des Ausschankgefäßes beziehungsweise der Ausschanktechnik und der tatsächlichen Füllmenge.
Typische Ausschankmaße in der Praxis
Bier
Im Bier-Ausschank sind in vielen Regionen 0,2 l, 0,3 l, 0,4 l, 0,5 l und 1,0 l gebräuchlich. Ein „Maß” bezeichnet traditionell 1,0 l. Gläser oder Krüge tragen üblicherweise einen gut sichtbaren Füllstrich (Eichstrich) mit Nennvolumenangabe.
Wein und Schaumwein
Für Wein sind vor allem 0,1 l und 0,2 l verbreitet, für Schaumwein regelmäßig 0,1 l. Auch hier erfolgt der Ausschank in gekennzeichneten Gläsern oder mittels geeigneter, geeigneter Messgeräte.
Spirituosen
Spirituosen werden häufig in 0,02 l (2 cl) oder 0,04 l (4 cl) ausgeschenkt. Die Ausgabe erfolgt entweder in geeichten Gläsern mit Füllstrich oder über kalibrierte Portionierer beziehungsweise Dosieraufsätze, die auf die Nennmenge justiert sind.
Alkoholfreie Getränke
Bei Wasser, Erfrischungsgetränken und Säften sind 0,2 l, 0,3 l, 0,4 l oder 0,5 l üblich. Auch hier gelten die Vorgaben zu Kennzeichnung und Genauigkeit, sofern offene Ware ausgeschenkt wird.
Mess- und Kennzeichnungspflichten
Eichstrich und Füllmarke
Für offene Ausschankware werden Gläser mit Füllmarke eingesetzt. Der Füllstrich zeigt das Nennvolumen an; der Inhalt muss bei ordnungsgemäßem Ausschank diesen Strich mit der Flüssigkeit erreichen. Der Füllstrich ist gut sichtbar anzubringen, damit die Menge kontrollierbar ist.
Beschaffenheit und Kennzeichnung von Gläsern und Messgeräten
Gläser und Messgeräte, die als Messmittel dienen, unterliegen Anforderungen an Gestaltung, Ablesbarkeit und Dauerhaftigkeit der Kennzeichen. Dazu zählen die Nennvolumenangabe sowie Konformitäts- und Herstellerkennzeichen. Die Konformität beruht auf europäischen Vorgaben zum Messwesen, die eine einheitliche Qualität und Kontrollfähigkeit sicherstellen.
Ausschanktechnik und Dosierhilfen
Portionierer, Zapfanlagen mit Mengenvorwahl und Dosieraufsätze müssen für den gewerblichen Einsatz geeignet sein und die Nennmenge reproduzierbar abgeben. Dies setzt eine zutreffende Justierung und die Vermeidung systematischer Unterfüllungen voraus. Der Einsatz solcher Technik entbindet nicht von der Pflicht, die Einhaltung der Nennmenge sicherzustellen.
Pflichten der Anbieter
Mengendarstellung in Karten und Preisangaben
Beim Angebot von Getränken ist das Nennvolumen deutlich anzugeben. Für die Preisangabe ist relevant, dass Gäste den Preis der angebotenen Menge eindeutig erkennen können. Die Mengendarstellung und die Ausschankpraxis müssen übereinstimmen.
Gleichmäßigkeit und Kontrolle im Betrieb
Die abgegebenen Mengen sind gleichmäßig zu halten. Betriebe müssen organisatorisch sicherstellen, dass die Nennvolumina erreicht werden, auch in Stoßzeiten. Wiederkehrende Kontrollen im Betrieb dienen der Vermeidung systematischer Abweichungen.
Prüfungen, Aufsicht und Durchsetzung
Zuständige Stellen
Die Einhaltung der Ausschankmaße wird durch die zuständigen Stellen des Mess- und Eichwesens sowie durch Marktüberwachungsbehörden kontrolliert. Zusätzlich können Allgemeine Ordnungsbehörden und Wettbewerbsinstitutionen tätig werden, wenn Marktverhaltenspflichten betroffen sind.
Kontrollen und Beweisfragen
Kontrollen erfolgen stichprobenartig oder anlassbezogen. Geprüft werden die Kennzeichnungen, der Zustand der Messmittel und die tatsächlich abgegebenen Mengen. Bei der Ermittlung werden zulässige Toleranzen berücksichtigt. Für die Bewertung ist maßgeblich, ob die Abweichungen zufällig oder systematisch auftreten.
Sanktionen bei Verstößen
Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. In Betracht kommen Bußgelder, Anordnungen zur Abstellung von Mängeln und Maßnahmen der Marktüberwachung. Wettbewerbsrechtliche Folgen sind möglich, wenn das Angebot durch abweichende Mengen irreführend wirkt. Zivilrechtlich kann eine zu geringe Menge im Einzelfall zu Ansprüchen aus der Leistungsstörung führen.
Besonderheiten und Abgrenzungen
Schaum und Kohlensäure
Der Füllstrich bezieht sich auf das Getränk selbst. Bei Bier gilt: Die Flüssigkeit muss den Füllstrich erreichen; Schaum darf darüber hinausgehen, ersetzt jedoch nicht die fehlende Flüssigkeitsmenge. Bei kohlensäurehaltigen Getränken ist die Ablesung am Flüssigkeitsspiegel maßgeblich.
Veranstaltungen und temporärer Ausschank
Bei Festen und temporären Veranstaltungen gelten die gleichen Grundsätze. Auch dort verwendete Gläser und Ausschanktechnik müssen den Vorgaben entsprechen, soweit offene Ware gewerblich abgegeben wird. Veranstalter und Betreiber tragen die Verantwortung für die Einhaltung.
EU-Kontext und Harmonisierung
Die Anforderungen an Messmittel und Kennzeichnungen beruhen auf europäischen Vorgaben. Dadurch sind Füllmarken, Konformitätskennzeichen und Qualitätsstandards im Binnenmarkt weitgehend harmonisiert. Nationale Kontrollen setzen diese Vorgaben um und überwachen die Einhaltung im laufenden Betrieb.
Historische Entwicklung und Zweck
Ausschankmaße haben eine lange Tradition, die auf das Bedürfnis nach fairen, vergleichbaren Mengen im Warenverkehr zurückgeht. Modernes Mess- und Eichrecht überführt diesen Grundsatz in ein einheitliches, überwachbares System. Heute sichern Ausschankmaße Transparenz, gleiche Wettbewerbsbedingungen und schützen vor Irreführung durch zu geringe Füllmengen.
Häufig gestellte Fragen
Was sind Ausschankmaße und wozu dienen sie?
Ausschankmaße sind festgelegte Nennvolumina für offen ausgeschenkte Getränke. Sie stellen sicher, dass die angebotene Menge der abgegebenen Menge entspricht und ermöglichen transparente Preis- und Mengenvergleiche.
Müssen Gläser im Ausschank eine Füllmarke haben?
Für den gewerblichen Ausschank offener Getränke werden grundsätzlich Gläser mit gut sichtbarem Füllstrich verwendet oder es kommen geeignete, kalibrierte Messgeräte zum Einsatz. Die Kennzeichnung dient der Kontrolle des Nennvolumens.
Zählt Bierschaum zum Ausschankmaß?
Nein. Maßgeblich ist die Flüssigkeitsmenge. Der Flüssigkeitsspiegel muss den Füllstrich erreichen; Schaum darf darüber hinausgehen, ersetzt aber nicht fehlende Flüssigkeit.
Welche Toleranzen sind bei Ausschankmaßen zulässig?
Es bestehen gesetzlich definierte Toleranzen, die bei Kontrollen berücksichtigt werden. Entscheidend ist, dass keine systematischen Unterfüllungen vorliegen und das Nennvolumen im Rahmen der zulässigen Abweichungen eingehalten wird.
Wer überwacht die Einhaltung von Ausschankmaßen?
Die Überwachung erfolgt durch die zuständigen Stellen des Mess- und Eichwesens sowie die Marktüberwachung. Je nach Sachverhalt können auch Ordnungsbehörden und wettbewerbsrechtliche Akteure eingebunden sein.
Welche Folgen hat ein zu geringer Füllstand?
Ein zu geringer Füllstand kann ordnungsrechtliche Maßnahmen und Bußgelder nach sich ziehen. Zudem kommen wettbewerbsrechtliche Schritte und zivilrechtliche Ansprüche in Betracht, wenn die vereinbarte Menge unterschritten wird.
Gelten auf Volksfesten oder bei Veranstaltungen andere Regeln?
Es gelten die gleichen Grundsätze wie im regulären Gastgewerbe. Auch dort eingesetzte Gläser und Ausschanksysteme müssen die Anforderungen an Kennzeichnung und Genauigkeit erfüllen.