Begriff und rechtliche Einordnung des Ausbildenden
Der Begriff Ausbildender ist ein zentrales Element im deutschen Berufsbildungsrecht. Er bezeichnet die natürliche oder juristische Person, die auf Grundlage eines Ausbildungsvertrags einen Auszubildenden in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach § 1 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) fachlich qualifiziert ausbildet. Die Stellung und die Pflichten des Ausbildenden sind umfassend im BBiG sowie ergänzenden Regelwerken, wie der Handwerksordnung (HwO) und einschlägigen Ausbildungsordnungen, geregelt.
Rechtliche Grundlagen
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Das Berufsbildungsgesetz legt die Rahmenbedingungen für die betriebliche Berufsbildung in Deutschland fest. Es definiert in § 14 BBiG die Pflichten des Ausbildenden gegenüber dem Auszubildenden und regelt in weiteren Vorschriften die Voraussetzungen, um Ausbildender zu sein.
Definition laut BBiG
Nach § 14 Abs. 1 BBiG hat der Ausbildende dafür zu sorgen, dass dem Auszubildenden die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Weiterhin muss der Ausbildende dafür einstehen, dass die Ausbildung nach dem Ausbildungsrahmenplan durchgeführt wird.
Wer kann Ausbildender sein?
Ausbildender kann jede natürliche oder juristische Person sein, die in der Lage ist, die Ausbildung ordnungsgemäß durchzuführen. Typische Beispiele sind Einzelunternehmer, Kapitalgesellschaften, Behörden, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder Personengesellschaften.
Stellvertretung
Die praktische Ausbildung im Betrieb muss häufig nicht der Ausbildende selbst, sondern ein von ihm beauftragter und persönlich und fachlich geeigneter Ausbilder (§ 30 BBiG) übernehmen. Der Ausbildende trägt trotzdem die Gesamtverantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung.
Handwerksordnung (HwO)
Für handwerkliche Ausbildungsberufe gilt ergänzend die Handwerksordnung. Paragraph 21 HwO verweist auf entsprechende Pflichten, Definitionen und ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen auch Zusammenschlüsse von Betrieben als Ausbildende.
Voraussetzungen für die Eignung als Ausbildender
Persönliche und fachliche Eignung
Das Berufsbildungsgesetz stellt Anforderungen an die Eignung des Ausbildenden:
- Fachliche Eignung: Nach § 30 BBiG muss die Person oder Stelle über die notwendigen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse verfügen.
- Persönliche Eignung: Eine Person darf nicht ausbilden, wenn sie einschlägig vorbestraft ist oder gravierende Verstöße gegen das BBiG zu verzeichnen hat (§ 29 BBiG).
Sachliche und personelle Ausbildungseignung
Zusätzlich ist sicherzustellen, dass der Ausbildungsbetrieb über die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlichen sachlichen Mittel (z. B. Maschinen, Materialien) und ausreichende Fachkräfte verfügt.
Rechte und Pflichten des Ausbildenden
Ausbildungsvertrag
Der Ausbildende ist verpflichtet, mit dem Auszubildenden einen schriftlichen Ausbildungsvertrag zu schließen (§ 10 BBiG). Darin sind allermindestens Inhalte wie Ausbildungsberuf, Ausbildungsziel, Beginn und Dauer der Ausbildung, Vergütung und Urlaubsanspruch festzuhalten.
Pflichten im Ausbildungsverhältnis
Nach § 14 BBiG ist der Ausbildende insbesondere verpflichtet,
- die Ausbildung so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann,
- dem Auszubildenden die Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfügung zu stellen,
- den Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule und zum Führen von Ausbildungsnachweisen anzuhalten,
- einen zeitlichen Ablauf sowie die Inhalte der Ausbildung nach dem Ausbildungsrahmenplan sicherzustellen,
- die notwendige Aufsichtspflicht zu erfüllen,
- und für den Schutz und die Fürsorge der Auszubildenden Sorge zu tragen.
Überwachungs- und Mitwirkungspflichten
Die zuständigen Stellen, meist die Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern, überwachen, ob der Ausbildende seinen Pflichten nachkommt. Sie prüfen u. a. die Eignung des Betriebs und des Ausbildenden, kontrollieren die Verträge und sind Ansprechpartner bei Konflikten.
Unterschied Ausbildender und Ausbilder
Der Ausbildende trägt die rechtliche Verantwortung für das Ausbildungsverhältnis. Der Ausbilder ist meist die angestellte oder beauftragte Person, die im Betrieb die praktische Ausbildung tatsächlich durchführt. Ein Ausbildender kann einen oder mehrere Ausbilder bestellen, bleibt aber zu jeder Zeit für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich.
Beendigung und Haftung
Beendigung der Ausbildung und Kündigung
Das Ausbildungsverhältnis endet in der Regel mit Bestehen der Abschlussprüfung, spätestens aber mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit (§ 21 BBiG). Der Ausbildende kann das Ausbildungsverhältnis in Ausnahmefällen fristlos oder ordentlich während der Probezeit kündigen (§ 22 BBiG).
Haftung des Ausbildenden
Der Ausbildende haftet für Schäden, die durch Verletzung seiner Ausbildungspflichten entstehen. Darüber hinaus steht er für die ordnungsgemäße Ausstellung der Ausbildungszeugnisse und für das ordnungsgemäße Verhalten in Haftungsfragen gegenüber Kammern, Behörden und Auszubildenden ein.
Sonderfälle und Besonderheiten
Gemeinschaftliche Ausbildung
Mehrere Ausbildungsbetriebe können sich zu einem Ausbildungsverbund zusammenschließen (§ 10 Abs. 5 BBiG). Auch Ausbildungsstätten außerhalb des Betriebes können für Teile der Ausbildung herangezogen werden, bleiben aber organisatorisch dem Ausbildenden zugeordnet.
Öffentliche Einrichtungen als Ausbildende
Auch Behörden, Anstalten, Körperschaften des öffentlichen Rechts und andere vergleichbare Stellen können als Ausbildende auftreten, sofern sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
Literatur und weiterführende Quellen
- Berufsbildungsgesetz (BBiG)
- Handwerksordnung (HwO)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Ausbildungsordnungen der jeweiligen Ausbildungsberufe
- Informationsmaterial der Industrie- und Handelskammern
- Berufsausbildungshandbücher und einschlägige Kommentare
Zusammenfassung
Der Ausbildende ist eine zentrale Konstante der dualen Berufsausbildung in Deutschland und trägt die rechtliche sowie tatsächliche Verantwortung für die Vermittlung der für das jeweilige Berufsbild erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Die gesetzlichen Vorgaben sichern Ausbildungsqualität, schützen die Rechte des Auszubildenden und stellen die nachhaltige Entwicklung des beruflichen Nachwuchses sicher.
Häufig gestellte Fragen
Welche rechtlichen Voraussetzungen muss ein Ausbildender erfüllen?
Ein Ausbildender muss gemäß Berufsbildungsgesetz (BBiG) bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um Auszubildende rechtlich zulässig einstellen und ausbilden zu dürfen. Zum einen muss das Unternehmen oder die Person die persönliche Zuverlässigkeit besitzen, was insbesondere bedeutet, dass keine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens vorliegt, das die Eignung zur Ausbildung infrage stellen würde (§ 29 BBiG). Zusätzlich muss das Unternehmen sachliche und personelle Voraussetzungen bieten: Dazu zählen geeignete Ausbildungsstätten, die alle erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend der Ausbildungsordnung vermitteln können (§ 27 ff. BBiG). Der Ausbildende muss zudem sicherstellen, dass ausreichend qualifiziertes Ausbildungspersonal mit entsprechender berufs- und arbeitspädagogischer Qualifikation (z. B. nach Ausbildereignungsverordnung, AEVO) zur Verfügung steht.
Welchen Pflichten unterliegt ein Ausbildender während des Ausbildungsverhältnisses?
Der Ausbildende ist gesetzlich verpflichtet, dem Auszubildenden sämtliche im Ausbildungsrahmenplan vorgesehenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Er hat eine Fürsorgepflicht, d. h., er muss die Persönlichkeit des Auszubildenden achten und fördern, sowie sicherstellen, dass der Auszubildende gesundheitlich und sittlich nicht gefährdet wird (§ 14 BBiG). Zudem muss er die Ausbildungsnachweise kontrollieren, einen Ausbildungsplan zur Verfügung stellen, dem Auszubildenden ausreichend Gelegenheit zum Besuch der Berufsschule geben und das Ausbildungsziel fördern, indem er für angemessene Freistellung und Unterstützung bei Prüfungen sorgt. Eine wesentliche Pflicht ist auch die Zahlung der vertraglich vereinbarten Ausbildungsvergütung.
Welche Rechte hat ein Ausbildender gegenüber dem Auszubildenden?
Ein Ausbildender hat das Recht, vom Auszubildenden die im Ausbildungsvertrag vereinbarten Pflichten einzufordern, insbesondere die aufmerksame Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen, das Führen von Berichtsheften sowie die Einhaltung betrieblicher Ordnung und Weisungen, soweit diese der Ausbildung dienen. Zudem kann der Ausbildende bei Pflichtverletzungen (z.B. unentschuldigtes Fehlen, Diebstahl, grobe Verstöße gegen Betriebsordnung) nach den Maßgaben des BBiG und des Kündigungsschutzgesetzes das Ausbildungsverhältnis nach Abmahnung sogar außerordentlich kündigen (§ 22 BBiG).
Wer haftet bei Schäden, die durch Auszubildende entstehen?
Im rechtlichen Kontext haftet grundsätzlich der Ausbildende für Schäden, die Auszubildende im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeit verursachen, sofern diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Auszubildenden selbst herbeigeführt wurden. Nach den Grundsätzen des § 14 Abs. 1 Nr. 5 BBiG trägt der Ausbildende die Verantwortung für Maßnahmen zum Arbeitsschutz und zur Unfallverhütung. Schäden sind in der Regel durch die Haftpflichtversicherung des Betriebes abgedeckt; allerdings kann bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz auch eine persönliche Haftung des Auszubildenden in Betracht kommen (§ 823 BGB i.V.m. § 19 BBiG).
Darf ein Ausbildender die Ausbildung vorzeitig beenden?
Der Ausbildende kann das Ausbildungsverhältnis nur aus wichtigen Gründen außerordentlich und fristlos kündigen (§ 22 BBiG). Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise bei schweren Pflichtverletzungen des Auszubildenden oder bei dauerhafter Ungeeignetheit zur Berufsausbildung vor. Eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit durch den Ausbildenden ist gesetzlich ausgeschlossen; vor Ablauf der Probezeit ist eine ordentliche Kündigung ohne Angabe von Gründen von beiden Vertragsparteien möglich.
Welche Mitbestimmungsrechte hat der Betriebsrat bezüglich Ausbildender?
Der Betriebsrat hat nach § 99 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) ein Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung und Auswahl von Ausbildenden, die mit der unmittelbaren Anleitung der Auszubildenden betraut sind. Zudem muss der Betriebsrat bei betrieblichen Regelungen zur Art und Durchführung der Berufsausbildung beteiligt werden (§ 98 BetrVG). Dies betrifft beispielsweise Maßnahmen zur Verbesserung der Ausbildungssituation oder auch bei der Einführung neuer Ausbildungsplätze und Ausbildungsordnungen.
Welche Dokumentationspflichten hat der Ausbildende?
Der Ausbildende ist verpflichtet, den Abschluss, die wesentlichen Inhalte und Änderungen des Ausbildungsvertrages in Schriftform zu dokumentieren (§ 11 BBiG). Darüber hinaus müssen Ausbildungsnachweise (Berichtshefte) geführt und regelmäßig geprüft werden. Am Ende der Ausbildung muss der Ausbildende dem Auszubildenden auf Wunsch ein qualifiziertes Arbeitszeugnis ausstellen (§ 16 BBiG). Ferner besteht die Pflicht, die Ausbildungsnachweise, Prüfungsunterlagen und relevante Unterlagen für die von der jeweiligen Kammer vorgeschriebene Dauer aufzubewahren.