Legal Lexikon

Ausbildender

Begriff und Abgrenzung

Ausbildender ist die natürliche oder juristische Person, die mit einer lernenden Person einen Ausbildungsvertrag abschließt und rechtlich für die ordnungsgemäße Durchführung der Berufsausbildung verantwortlich ist. In der Praxis ist dies der Ausbildungsbetrieb, vertreten durch seine vertretungsberechtigten Organe. Vom Ausbildenden zu unterscheiden ist der Ausbilder: Das ist die fachlich und persönlich geeignete Person, die die Ausbildung im Alltag direkt anleitet. Der Ausbildende kann selbst ausbilden oder hierzu geeignete Personen beauftragen, bleibt aber in jedem Fall rechtlich verantwortlich.

Rechtsstellung und Rolle im Ausbildungssystem

Der Ausbildende ist Vertragspartner der lernenden Person und Träger der betrieblichen Ausbildungsfunktion. Er stellt die Ausbildungsstätte, schafft die organisatorischen und sachlichen Voraussetzungen, koordiniert die Vermittlung der Ausbildungsinhalte und gewährleistet die Zusammenarbeit mit der Berufsschule. Gegenüber den zuständigen Stellen des Berufsbildungssystems tritt der Ausbildende als verantwortliche Einheit auf, insbesondere bei der Eintragung des Ausbildungsverhältnisses, der Teilnahme an Prüfungsverfahren und der betrieblichen Überwachung.

Eignung und Zulassungsvoraussetzungen

Persönliche Eignung

Persönlich geeignet ist, wer die erforderliche Zuverlässigkeit und Vorbildfunktion für die Ausbildung besitzt. Dazu gehört insbesondere, dass keine Umstände vorliegen, die die Wahrnehmung der Erziehungs- und Fürsorgepflichten im Ausbildungsalltag in Frage stellen. Fehlverhalten gegenüber Schutzbefohlenen, gravierende Pflichtverletzungen im betrieblichen Umgang oder vergleichbare Tatsachen können die persönliche Eignung ausschließen.

Fachliche Eignung und betriebliche Ausstattung

Zur fachlichen Eignung zählt, dass im Betrieb die geforderten beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden können. Erforderlich sind eine dem Ausbildungsberuf entsprechende betriebliche Tätigkeit, geeignete Arbeitsmittel, eine ausreichende Bandbreite an Arbeitsaufgaben sowie ein Ausbildungsgang, der an den Ausbildungsordnungen ausgerichtet ist. Fehlen einzelne Ausbildungsinhalte im Betrieb, kann der Ausbildende diese durch Kooperationen, überbetriebliche Lehrgänge oder Verbundlösungen ergänzen.

Bestellung von Ausbildern und Ausbildungsbeauftragten

Der Ausbildende bestellt geeignete Personen, die die Ausbildung fachlich anleiten. Diese müssen neben fachlicher Qualifikation auch pädagogische und persönliche Eignung aufweisen. Ausbildungsbeauftragte können Teilaufgaben übernehmen, etwa in einzelnen Abteilungen. Die Verantwortung für Auswahl, Anleitung und Überwachung des Ausbildungspersonals verbleibt beim Ausbildenden.

Rechte und Pflichten des Ausbildenden

Zentrale Pflichten

  • Vermittlung der Ausbildungsinhalte: Sicherstellung, dass alle in der Ausbildungsordnung vorgesehenen Inhalte planmäßig und systematisch vermittelt werden.
  • Ausbildungsplan und Struktur: Erstellung und Umsetzung eines betrieblichen Ausbildungsplans, der an die schulische Ausbildung anknüpft.
  • Schutz und Fürsorge: Gewährleistung von Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und Jugend- sowie Mutterschutzbestimmungen; besondere Obhut bei Minderjährigen.
  • Freistellungen: Freistellung für den Besuch der Berufsschule, Prüfungen und vorgeschriebene überbetriebliche Unterweisungen.
  • Ausbildungsvergütung: Zahlung einer angemessenen Vergütung sowie gegebenenfalls Sachleistungen nach üblichen Grundsätzen; rechtzeitige Zahlung und Transparenz.
  • Arbeitsmittel: Bereitstellung der zur Ausbildung notwendigen Arbeits- und Schutzmittel.
  • Nachweise und Zeugnis: Führung und Abzeichnung der Ausbildungsnachweise (Berichtsheft) sowie Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses zum Abschluss.
  • Respekt des Ausbildungszwecks: Keine überwiegende Heranziehung zu ausbildungsfremden Tätigkeiten.

Weisungsrecht und Grenzen

Der Ausbildende kann Anweisungen erteilen, soweit sie dem Ausbildungsziel dienen und den Schutzvorschriften entsprechen. Das Weisungsrecht ist durch den Bildungscharakter der Ausbildung, die Schulpflicht- und Prüfungsfreistellungen sowie durch Arbeitsschutz- und Jugendschutzvorgaben begrenzt.

Dokumentations- und Nachweispflichten

Der Ausbildende dokumentiert das Ausbildungsverhältnis, meldet es bei der zuständigen Stelle an und führt die für Prüfungen relevanten Nachweise. Er sorgt dafür, dass Ausbildungsnachweise geführt und abgezeichnet werden und dass Unterlagen für Prüfungen und Bescheinigungen vollständig und korrekt vorliegen.

Vertragliche Grundlagen der Berufsausbildung

Abschluss und Registrierung des Ausbildungsvertrags

Das Ausbildungsverhältnis wird durch einen schriftlichen Vertrag begründet. Der Vertrag ist bei der zuständigen Stelle einzureichen, die die Eintragung in ein Verzeichnis vornimmt und die Ausbildung überwacht. Bei minderjährigen Auszubildenden ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung erforderlich.

Inhalt des Ausbildungsvertrags

Der Vertrag enthält insbesondere die Bezeichnung des Ausbildungsberufs, Beginn und voraussichtliche Dauer, die sachliche und zeitliche Gliederung, die Vergütung, die tägliche Ausbildungszeit, den Urlaub, Regelungen zu Probezeit, Kündigung, Pflichten von Ausbildendem und Auszubildendem sowie Hinweise auf betriebliche und schulische Ausbildungsbestandteile.

Ausbildungsvergütung und sonstige Leistungen

Die Vergütung soll mit fortschreitender Ausbildung ansteigen und in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung stehen. Übliche Nebenleistungen können etwa Lernmittelzuschüsse, Erstattung von Fahrtkosten zu überbetrieblichen Lehrgängen oder Gewährung von Sachleistungen sein, soweit diese vertraglich vereinbart sind und anerkannten Maßstäben entsprechen.

Arbeitszeit, Urlaub und Schutzvorschriften

Arbeitszeit und Pausen

Die Ausbildungszeit orientiert sich an den üblichen Arbeitszeiten des Betriebs, wird aber durch den Besuch der Berufsschule und die Erfordernisse des Lernens geprägt. Pausen und tägliche Höchstarbeitszeiten richten sich nach den allgemeinen arbeitszeitlichen Vorgaben und, bei Minderjährigen, nach besonderen Schutzvorschriften.

Besonderer Schutz Minderjähriger

Für Minderjährige gelten zusätzliche Regelschutznormen. Diese betreffen insbesondere Arbeitszeiten, Nacht- und Sonntagsarbeit, Ruhezeiten, Pausen, gefährliche Arbeiten sowie ärztliche Untersuchungen zu Beginn und während des Ausbildungsverhältnisses. Der Ausbildende hat deren Einhaltung organisatorisch sicherzustellen.

Gesundheitsschutz und Sicherheit

Der Ausbildende trägt Verantwortung für eine sichere Ausbildungsumgebung. Dazu gehören Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungen, persönliche Schutzausrüstung und die Anpassung von Tätigkeiten an den Entwicklungsstand der lernenden Person. Bei Tätigkeiten mit besonderen Gefährdungen sind zusätzliche Sicherungsmaßnahmen zu veranlassen.

Datenschutz und Vertraulichkeit

Personenbezogene Daten von Auszubildenden dürfen nur für Zwecke des Ausbildungs- und Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden. Der Ausbildende trifft organisatorische und technische Maßnahmen, um Daten vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Auszubildende sind regelmäßig zur Vertraulichkeit über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet.

Prüfungen, Beurteilung und Zeugnisse

Der Ausbildende unterstützt die Teilnahme an Zwischen- und Abschlussprüfungen, meldet fristgemäß an und stellt die erforderlichen Unterlagen bereit. Interne Beurteilungen dienen der Rückmeldung über Lernfortschritte und sollten sich an den Ausbildungsinhalten orientieren. Nach Abschluss der Ausbildung erteilt der Ausbildende ein Zeugnis über Art, Dauer und Ziel der Ausbildung sowie bei Bedarf ein qualifiziertes Zeugnis mit Leistungs- und Verhaltensbeurteilung.

Beendigung, Unterbrechung und Wechsel der Ausbildung

Beendigungstatbestände

Das Ausbildungsverhältnis endet regelmäßig mit dem Bestehen der Abschlussprüfung oder dem vereinbarten Endtermin. Eine vorzeitige Beendigung kommt bei vorgezogener Prüfung oder in Fällen wesentlicher Vertragsstörungen in Betracht. Nach Nichtbestehen kann eine Verlängerung bis zur nächsten Wiederholungsprüfung möglich sein.

Kündigungsmöglichkeiten

Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis ohne Angabe von Gründen beendet werden. Nach der Probezeit ist eine ordentliche Kündigung durch den Ausbildenden ausgeschlossen; eine Beendigung kommt nur aus wichtigem Grund in Betracht. Die lernende Person kann unter bestimmten Voraussetzungen ordentlich kündigen, etwa zur Aufgabe oder Aufnahme einer anderen Berufsausbildung.

Verlängerung, Verkürzung, Teilzeit

Je nach Vorbildung und Leistung kann die Dauer der Ausbildung verkürzt oder, bei besonderen Umständen, verlängert werden. Teilzeitmodelle sind möglich, wenn die Vermittlung der Ausbildungsinhalte gesichert bleibt und die zuständige Stelle zustimmt.

Wechsel des Ausbildungsbetriebs und Verbundausbildung

Ein Betriebswechsel setzt die Aufhebung des bisherigen und den Abschluss eines neuen Ausbildungsvertrags voraus. In Verbund- oder Kooperationsausbildungen teilen Betriebe Ausbildungsinhalte auf; der ausbildende Vertragspartner bleibt jedoch für die Gesamtausbildung verantwortlich.

Aufsicht, Kontrolle und Sanktionen

Die zuständigen Stellen überwachen die Eignung der Ausbildungsstätte, die Durchführung der Ausbildung und die Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften. Bei Mängeln können Auflagen erteilt, Eintragungen versagt oder widerrufen sowie Prüfungen ausgeschlossen werden. Schwerwiegende Verstöße können zu Bußgeldern oder zum Entzug der Ausbildungserlaubnis führen.

Besondere Konstellationen

Öffentlicher Dienst

Im öffentlichen Dienst tritt die jeweilige Körperschaft oder Anstalt als Ausbildender auf. Interne Regelwerke ergänzen die allgemeinen berufsbildungsrechtlichen Vorgaben, etwa zu Auswahlverfahren, Rotationen und Beurteilungssystemen.

Leiharbeit und Entsendung

Einsätze außerhalb des Ausbildungsbetriebs sind zulässig, wenn sie dem Ausbildungsziel dienen und vertraglich sowie organisatorisch klar geregelt sind. Der Ausbildende bleibt für Qualität, Schutzstandards und Koordination verantwortlich, auch wenn praktische Inhalte in einem Partnerbetrieb vermittelt werden.

Inklusion und Anpassungen

Zur Förderung der Teilhabe können Anpassungen in Organisation, Ausstattung und Ablauf der Ausbildung erforderlich sein. Der Ausbildende berücksichtigt anerkannte Erfordernisse, sofern der Erwerb der Ausbildungsinhalte gewährleistet bleibt und die Schutzstandards eingehalten werden.

Häufig gestellte Fragen

Wer gilt als Ausbildender und wer als Ausbilder?

Ausbildender ist der Vertragspartner des Ausbildungsvertrags und damit der rechtlich verantwortliche Betrieb oder die Einrichtung. Ausbilder ist die von diesem eingesetzte Person, die im Alltag anleitet und Wissen vermittelt. Der Ausbildende kann selbst ausbilden, muss dies aber nicht; er bleibt in jedem Fall verantwortlich.

Welche Voraussetzungen müssen Ausbildende erfüllen?

Erforderlich sind persönliche Zuverlässigkeit, fachliche Eignung und eine geeignete Ausbildungsstätte. Dazu gehört, dass die im Beruf geforderten Inhalte vermittelt werden können, ausreichend qualifiziertes Ausbildungspersonal vorhanden ist und die betrieblichen Bedingungen dem Schutz- und Qualitätsniveau der Berufsausbildung entsprechen.

Welche Pflichten hat der Ausbildende während der Ausbildung?

Der Ausbildende muss die Ausbildungsinhalte planmäßig vermitteln, Berufsschul- und Prüfungsfreistellungen gewähren, eine angemessene Vergütung zahlen, Schutz- und Fürsorgepflichten beachten, notwendige Arbeitsmittel bereitstellen, Ausbildungsnachweise abzeichnen und zum Abschluss ein Zeugnis erteilen.

Darf der Ausbildende Aufgaben übertragen, die nichts mit der Ausbildung zu tun haben?

Aufgaben müssen grundsätzlich dem Ausbildungszweck dienen. Eine vorübergehende Unterstützung bei betrieblichen Tätigkeiten ist möglich, darf aber nicht überwiegen und die Vermittlung der Ausbildungsinhalte nicht beeinträchtigen. Dauerhafte ausbildungsfremde Beschäftigung ist unzulässig.

Wer haftet bei Schäden im Rahmen der Ausbildung?

Der Ausbildende trägt die Verantwortung für eine sichere Ausbildungsumgebung und für die Auswahl sowie Überwachung des Ausbildungspersonals. Schadensfälle beurteilen sich nach allgemeinen Haftungsgrundsätzen und betrieblichen Regelungen zum innerbetrieblichen Ausgleich; die konkrete Zurechnung hängt vom Einzelfall und der Art der Pflichtverletzung ab.

Unter welchen Voraussetzungen kann der Ausbildungsvertrag beendet werden?

In der Probezeit ist eine Beendigung ohne Angabe von Gründen möglich. Nach der Probezeit kann der Ausbildende nur aus wichtigem Grund kündigen. Das Ausbildungsverhältnis endet regulär mit Bestehen der Abschlussprüfung oder zum vereinbarten Termin; bei Nichtbestehen ist eine Verlängerung bis zur nächsten Wiederholungsprüfung möglich.

Welche Rolle spielen zuständige Stellen und Kammern gegenüber dem Ausbildenden?

Sie führen die Eintragung des Ausbildungsverhältnisses, beraten und überwachen die Eignung von Betrieb und Personal, koordinieren Prüfungen und können bei Mängeln Auflagen erteilen oder Maßnahmen bis hin zum Widerruf der Ausbildungserlaubnis treffen.