Begriff und Definition von Auftragsangelegenheiten
Der Begriff Auftragsangelegenheiten bezeichnet im deutschen Recht das gesamte Spektrum rechtlicher und tatsächlicher Vorgänge, die sich aus einem Auftrag im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ergeben. Dabei geht es um die rechtliche Beziehung, die durch einen Auftrag im Sinne der §§ 662 ff. BGB zwischen dem Auftraggeber und dem Beauftragten entsteht sowie die daraus folgenden Rechtsfolgen, Pflichten und Rechte beider Parteien.
Ein Auftrag ist ein unentgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag, durch den sich der Beauftragte verpflichtet, ein vom Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen auf dessen Rechnung zu besorgen. Auftragsangelegenheiten erstrecken sich auf alle damit verbundenen Handlungen, Erklärungen und Rechtshandlungen sowie auf die Abwicklung und Beendigung des Auftragsverhältnisses.
Rechtliche Grundlagen der Auftragsangelegenheiten
Gesetzliche Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
Die §§ 662 bis 676 BGB normieren die wichtigsten Aspekte der Auftragsangelegenheiten. Sie regeln insbesondere den Abschluss des Auftragsvertrages, die Pflichten des Beauftragten und des Auftraggebers sowie die Beendigung des Auftrags.
§ 662 BGB – Begriff des Auftrages
Der Auftrag ist im BGB als unentgeltliche Besorgung eines Geschäfts für einen anderen definiert. Die Unentgeltlichkeit unterscheidet den Auftrag von anderen Geschäftsbesorgungsverträgen.
§ 663 BGB – Pflicht zur Ausführung des Auftrags
Gemäß § 663 BGB muss der Beauftragte den übernommenen Auftrag so ausführen, wie es den Weisungen und dem Interesse des Auftraggebers entspricht.
Abgrenzung zu anderen Vertragsarten
Auftragsangelegenheiten sind von anderen Vertragsarten abzugrenzen, insbesondere vom Dienst-, Werk- und Geschäftsbesorgungsvertrag. Der Auftrag ist insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass keine Vergütung geschuldet wird. Eine Vergütungspflicht kann allerdings gesondert vereinbart werden, dann gelten die Vorschriften über den Dienstvertrag entsprechend (§ 612, § 631 BGB).
Pflichten und Rechte in Auftragsangelegenheiten
Pflichten des Beauftragten
Der Beauftragte ist verpflichtet, das übernommene Geschäft sorgfältig im Sinne des Auftraggebers zu besorgen (§ 665 BGB). Zu seinen Hauptpflichten gehören:
- Ausführungspflicht: Das Geschäft entsprechend den Weisungen des Auftraggebers ausführen, sofern diese nicht gegen Recht oder Sitte verstoßen.
- Benachrichtigungspflicht: Den Auftraggeber über wesentliche Vorgänge und Schwierigkeiten zu informieren.
- Herausgabepflicht: Alle aus der Geschäftsbesorgung erlangten Gegenstände und Vorteile herauszugeben (§ 667 BGB).
- Rechenschaftspflicht: Über die Durchführung und Ergebnisse der Auftragsangelegenheit Rechenschaft abzulegen.
Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist zur Kostenerstattung (§ 670 BGB) und zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtet, die der Beauftragte im Rahmen der ordnungsgemäßen Geschäftsführung getätigt hat. Zudem muss er Schäden ersetzen, die dem Beauftragten ohne Verschulden bei der Bearbeitung der Auftragsangelegenheit entstanden sind.
Haftung in Auftragsangelegenheiten
Haftung des Beauftragten
Die Haftung des Beauftragten richtet sich nach § 280 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung). Verletzt der Beauftragte schuldhaft eine Pflicht, ist er dem Auftraggeber zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Die Haftung kann durch vertragliche Vereinbarungen beschränkt werden, jedoch nicht für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
Haftung des Auftraggebers
Der Auftraggeber haftet für Schäden, die dem Beauftragten bei ordnungsgemäßem Vollzug der Auftragsangelegenheit ohne eigenes Verschulden entstehen (§ 670 BGB). Zudem bleibt er Träger von Risiken, die mit dem Geschäft als solchem verbunden sind.
Beendigung von Auftragsangelegenheiten
Ordentliche Beendigung
Ein Auftrag endet in der Regel durch die vollständige Durchführung des vereinbarten Geschäfts. Darüber hinaus kann der Auftrag jederzeit von beiden Parteien widerrufen oder gekündigt werden (§ 671 BGB), sofern sich aus den Umständen nichts anderes ergibt.
Außerordentliche Beendigung
Aus wichtigem Grund, insbesondere bei Vertrauensbruch oder Unzumutbarkeit der Fortsetzung, kann der Auftrag außerordentlich beendet werden. Die bis dahin erbrachten Leistungen sind abzurechnen.
Besonderheiten und Anwendungsbereiche von Auftragsangelegenheiten
Vertretung und Vollmacht
Oft ist ein Auftrag mit einer Vollmacht zur Vornahme von Rechtshandlungen verbunden. Die Regelungen des Auftragsrechts sind daher eng mit dem Recht der Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) verknüpft.
Treuhandverhältnisse und Geschäftsbesorgungen
Auftragsangelegenheiten finden praktische Anwendung beispielsweise in Treuhandverhältnissen, der Verwaltung fremden Vermögens, der Erledigung von Bankgeschäften oder bei bestimmten Formen der Mandatsverhältnisse.
Verjährung im Zusammenhang mit Auftragsangelegenheiten
Ansprüche aus Auftragsangelegenheiten unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB (drei Jahre ab Entstehung des Anspruchs und Kenntnis des Berechtigten). Für Herausgabeansprüche kann eine Verlängerung gelten.
Zusammenfassung
Auftragsangelegenheiten umfassen ein weitreichendes Feld rechtlicher Beziehungen, die sich aus einem Auftrag nach §§ 662 ff. BGB ergeben. Sie betreffen die Begründung, Durchführung, Haftungsverteilung und Beendigung des Auftragsverhältnisses. Wesentliche Rechte und Pflichten, die strenge Haftungsregelungen und zahlreiche Anwendungsfälle in der Praxis machen das Themenfeld zu einem bedeutenden Bestandteil des Zivilrechts.
Häufig gestellte Fragen
Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen bei der Erteilung eines Auftrags beachtet werden?
Bei der Erteilung eines Auftrags im rechtlichen Sinne sind verschiedene Voraussetzungen zu beachten. Zunächst ist zu unterscheiden, ob ein einfacher Auftrag nach §§ 662-676 BGB oder ein Werkvertrag bzw. eine Dienstleistung vorliegt, da sich daraus abweichende Pflichten ergeben können. Grundsätzlich basiert der Auftrag auf einem Konsens beider Parteien; eine ausdrückliche Annahme ist jedoch gemäß § 662 BGB nicht zwingend erforderlich, da auch eine stillschweigende Einigung ausreichend sein kann. Für bestimmte Auftragsarten (z. B. Makleraufträge, Kreditaufträge) bestehen Formvorschriften, meistens jedoch reicht Formfreiheit aus. Die Geschäftsfähigkeit beider Parteien ist erforderlich, Andernfalls ist der Auftrag schwebend unwirksam oder nichtig. Es bestehen Informationspflichten, insbesondere muss der Auftraggeber den Auftragnehmer über alle wesentlichen Umstände unterrichten, um die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags zu gewährleisten. Handelt es sich um einen Verbraucherauftrag, greifen zusätzliche verbraucherschützende Normen, etwa zum Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen. Schließlich ist zu beachten, dass der Auftrag unentgeltlich sein kann, sich aber Anspruch auf Aufwendungsersatz (§§ 670 BGB) ergeben kann, sofern nichts anderes vereinbart wird.
Kann ein erteilter Auftrag einseitig widerrufen werden?
Das Widerrufsrecht eines Auftrags ist im deutschen Recht durch § 671 BGB geregelt. Danach kann der Auftrag grundsätzlich von beiden Parteien jederzeit widerrufen werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Widerruf nicht zur Unzeit erfolgen darf und besondere Bestimmungen (z. B. bei Geschäftsbesorgungen) einschlägig sein können. Der Widerruf muss nicht zwingend schriftlich erfolgen, es sei denn, vertraglich wurde eine bestimmte Form vereinbart. Tritt durch den Widerruf ein Schaden bei der anderen Partei auf oder werden bereits entstandene Aufwendungen obsolet, ist der Widerrufende ggf. gemäß § 671 Abs. 2 BGB zur Ersatzleistung verpflichtet. Zu differenzieren ist ferner, ob es sich um einen entgeltlichen oder unentgeltlichen Auftrag handelt, wobei bei Entgeltlichkeit besondere Interessenabwägungen vorzunehmen sind. Bei Verbraucherverträgen können zusätzliche Widerrufsrechte bestehen, insbesondere im Fernabsatz und bei Haustürgeschäften.
Welche Rechte und Pflichten ergeben sich für Auftraggeber und Auftragnehmer?
Der Auftragnehmer ist gemäß § 662 BGB verpflichtet, das ihm übertragene Geschäft vertragsgemäß und mit der erforderlichen Sorgfalt auszuführen. Er darf ohne Einwilligung nicht von den Weisungen des Auftraggebers abweichen und ist zur Herausgabe aller im Rahmen des Auftrags erlangten Gegenstände und zur Rechenschaft über die Durchführung verpflichtet (§§ 667, 666 BGB). Für den Auftraggeber ergibt sich die Pflicht, erforderliche Informationen zur Verfügung zu stellen und – soweit angefallen – dem Auftragnehmer Aufwendungen zu ersetzen (§ 670 BGB). Der Auftragnehmer haftet für etwaige Pflichtverletzungen, jedoch nicht für leichte Fahrlässigkeit, sofern es sich um einen unentgeltlichen Auftrag handelt (§ 680 BGB). Beide Parteien können den Auftrag jederzeit widerrufen, müssen dabei aber die schutzwürdigen Interessen der Gegenseite beachten. Bei schuldhafter Vertragsverletzung ist eine Haftung auf Schadensersatz möglich.
Was ist bei der Haftung im Rahmen eines Auftrags zu berücksichtigen?
Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften der §§ 280 ff., 662 ff. BGB. Für unentgeltliche Aufträge besteht eine Minderung der Haftung (§ 680 BGB): Hier haftet der Auftragnehmer nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wird der Auftrag gegen Entgelt ausgeführt, sind die Sorgfaltspflichten erhöht und die Haftung entspricht den allgemeinen Grundsätzen des Vertragsrechts. Der Auftragnehmer haftet für einen Schaden, der durch schuldhafte Pflichtverletzungen bei der Geschäftsbesorgung entsteht. Im Falle von Drittschäden haftet der Auftraggeber mit, sofern ein rechtsgeschäftliches, im Namen des Auftraggebers geführtes Geschäft vorliegt. Besonderheiten bestehen bei Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB). Besteht eine Verletzung von Nebenpflichten oder Informationspflichten, kann ebenfalls Schadensersatz verlangt werden.
Wann entsteht ein Anspruch auf Vergütung oder Aufwendungsersatz?
Ein Anspruch auf Vergütung entsteht nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde oder sich aus den Umständen ergibt. Grundsätzlich ist der Auftrag nach § 662 BGB unentgeltlich, es sei denn, gesetzliche Vorschriften, gewerbliche Übung oder die Natur des Geschäfts sprechen für ein Entgelt. Unabhängig davon hat der Auftragnehmer jedoch immer Anspruch auf Ersatz seiner erforderlichen, erbrachten Aufwendungen (§ 670 BGB), solange diese zur ordnungsgemäßen Ausführung des Auftrags notwendig und nicht ausschließlich im eigenen Interesse des Auftragnehmers lagen. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz gilt auch bei vorzeitigem Widerruf des Auftrags und kann durch Vereinbarung ausgeschlossen werden, sofern keine gesetzlichen Hinderungsgründe entgegenstehen.
Wie beeinflusst der Tod oder die Geschäftsunfähigkeit einer Partei den Auftrag?
Das Auftragsverhältnis ist in der Regel ein höchstpersönliches Vertrauensverhältnis, das mit dem Tod oder der Geschäftsunfähigkeit einer Partei endet (§ 673 BGB). Stirbt der Auftraggeber, ist der Auftragnehmer verpflichtet, diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zum Schutz des Auftraggebers oder dessen Erben erforderlich sind, bis diese eigene Maßnahmen ergreifen können (§ 674 BGB). Stirbt der Auftragnehmer, endet das Vertragsverhältnis mit dessen Tod, es sei denn, der Auftrag kann auch ohne das persönliche Zutun des Auftragnehmers fortgesetzt werden. Im Falle der Geschäftsunfähigkeit gelten die Regeln über die gesetzliche Vertretung nach den §§ 104 ff. BGB.
Welche Besonderheiten sind bei der Beendigung eines Auftrags zu beachten?
Die Beendigung eines Auftrags kann durch Erfüllung, Widerruf, Zeitablauf, Tod, Geschäftsunfähigkeit oder einvernehmliche Aufhebung erfolgen. Nach Beendigung hat der Auftragnehmer das Geschäft so zu behandeln, dass keine Nachteile für den Auftraggeber oder dessen Erben entstehen. Zudem bestehen Herausgabe- und Rechenschaftspflichten (§§ 667, 666 BGB). Für bereits entstandene Aufwendungen besteht ein gesetzlicher Ersatzanspruch (§ 670 BGB), soweit diese im Rahmen der Durchführung des Auftrags angefallen sind. Bei schuldhafter Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Beendigung des Auftrags kann ein Schadensersatzanspruch nach den §§ 280 ff. BGB geltend gemacht werden.