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Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz


Begriff und Zielsetzung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG)

Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG), auch bekannt als „Meister-BAföG“, ist ein zentrales Gesetz in der Bundesrepublik Deutschland, das die finanzielle Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung regelt. Es dient dem Zweck, Personen bei der Qualifizierung zu Technikerinnen und Technikern, Meisterinnen und Meistern sowie vergleichbaren Abschlüssen im beruflichen Bildungssystem finanziell zu unterstützen. Ziel ist die Stärkung der beruflichen Bildung als gleichwertige Alternative zu akademischen Bildungswegen, um den Fach- und Führungskräftebedarf in Deutschland nachhaltig zu sichern.

Historische Entwicklung und Novellierung

Das AFBG wurde erstmalig im Jahr 1996 beschlossen und trat am 1. Januar 1996 in Kraft. Wesentliche Reformen wurden in den Jahren 2002, 2009, 2016 sowie durch die AFBG-Novelle 2020 umgesetzt. Durch diese Novellierungen wurden die förderfähigen Personenkreise erweitert, die finanziellen Unterstützungsleistungen erhöht und die Fördervoraussetzungen überarbeitet. Ziel dieser Reformen war die Anpassung des Gesetzes an die sich wandelnden Anforderungen auf dem Arbeitsmarkt und die Erhöhung der Bildungsdurchlässigkeit im Berufsbildungssystem.

Anwendungsbereich und persönliche Voraussetzungen

Personenkreis

Förderberechtigt sind insbesondere Personen, die sich auf einen Fortbildungsabschluss nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), der Handwerksordnung (HwO) oder nach bundes- oder landesrechtlichen Regelungen vorbereiten. Dazu gehören Fortbildungen zum/zur

  • Meister/in
  • Techniker/in
  • Fachwirt/in
  • Erzieher/in
  • Betriebswirt/in und zahlreichen weiteren Qualifikationen

Die Förderung kann für Weiterbildungen in Vollzeit- oder Teilzeitform in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass mindestens eine abgeschlossene erste Berufsausbildung vorliegt. Zusätzlich müssen die Teilnehmenden die Fortbildungsmaßnahme mit dem Ziel einer höherwertigen beruflichen Qualifikation anstreben.

Alters- und Staatsangehörigkeitsvoraussetzungen

Die Förderung ist unabhängig vom Alter. Förderfähig sind in der Regel deutsche Staatsangehörige und ihnen gleichgestellte Personen wie Unionsbürgerinnen und Unionsbürger oder bestimmte ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger, sofern weitere Voraussetzungen – wie z. B. ein bestimmter Aufenthaltstitel – vorliegen.

Förderfähige Maßnahmen

Qualifikationsstufen

Gefördert werden Maßnahmen, die auf einen Abschluss oberhalb der Facharbeiter-, Gesellen- oder Gehilfenausbildung vorbereiten. Im Einzelnen sind dies Fortbildungen der folgenden Stufen:

  • Erste Fortbildungsstufe: z.B. geprüfter Industriemeister, geprüfter Fachwirt.
  • Zweite Fortbildungsstufe: z.B. Betriebswirt der Handwerkskammer, Technischer Betriebswirt.
  • Dritte Fortbildungsstufe: z.B. berufsbegleitende Aufstiegsfortbildungen zu „Bachelor Professional“ oder „Master Professional“.

Strukturmerkmale der Maßnahme

Die Fortbildung muss mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen und einem anspruchsvollen, bundesrechtlich oder landesrechtlich geregelten Fortbildungsziel dienen. Die Lehrveranstaltungen können in Präsenz, als Fernunterricht oder im Rahmen von E-Learning durchgeführt werden.

Art und Umfang der Förderung

Förderleistungen

Maßnahmebeitrag

Das geförderte Darlehen umfasst einen Maßnahmebeitrag (Lehrgangs- und Prüfungsgebühren) in festgelegter maximaler Höhe, von denen ein prozentualer Anteil als Zuschuss geleistet wird. Seit der Novelle 2020 beträgt dieser Zuschuss 50 %, die übrigen 50 % können als zinsgünstiges Darlehen aufgenommen werden.

Zusatzleistungen

Weiterhin werden auch Materialkosten bei bestimmten Prüfungsprojekten, wie beispielsweise Meisterstücken, anteilig übernommen. Diese werden bis zu einem Höchstbetrag ebenfalls durch Zuschuss und Darlehen finanziert.

Unterhaltsbeitrag

Bei Vollzeitmaßnahmen besteht die Möglichkeit, einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zur Lebenshaltung zu erhalten. Dieser enthält verschiedene Bestandteile, wie Grundbetrag, Familienzuschläge und Förderung der Kinderbetreuung. Auch hier wird teilweise ein nicht zurückzuzahlender Zuschuss gewährt.

Familienzuschläge und Förderungen spezieller Lebenssituationen

Für Teilnehmende mit Kindern, Alleinerziehende und bei Ehepartnerinnen und Ehepartnern werden ergänzende Zuschüsse gewährt, um eine Fortbildung auch unter besonderen Lebensumständen zu ermöglichen.

Rückzahlung und Darlehenskonditionen

Der Darlehensanteil wird in der Regel nach Beendigung der Aufstiegsfortbildungsmaßnahme mit einer tilgungsfreien Karenzzeit (stand 2024: zwei Jahre) fällig und ist innerhalb einer festgelegten Frist zu tilgen. Es gelten günstige Zinskonditionen sowie die Möglichkeit der Teil- oder Vollschuldenerlass bei bestandenem Abschluss. Die aktuellen Konditionen regelt das KfW-Förderprogramm.

Rechtsgrundlagen und Verwaltungspraxis

Gesetzliche Grundlage

Die gesetzliche Basis bildet das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) in der jeweils geltenden Fassung. Das Gesetz wird durch Verwaltungsvorschriften und Durchführungsverordnungen näher ausgestaltet. Weiterführende Rechtsverordnungen regeln unter anderem Antragsmodalitäten, Leistungserbringung sowie Kontrollen der Fortbildungseinrichtungen.

Zuständige Behörden

Für die Durchführung und Verwaltungsaufgaben sind überwiegend die Ämter für Ausbildungsförderung (AFBG-Ämter) auf kommunaler Ebene zuständig. Übergeordnete Zuständigkeiten und Rechtsaufsicht liegen bei den jeweiligen Landesministerien für Bildung oder Wirtschaft sowie auf Bundesebene beim Bundesministerium für Bildung und Forschung.

Verfahren und Rechtsschutz

Anträge können sowohl in Papierform als auch elektronisch eingereicht werden. Über den Antrag wird mittels Bescheid entschieden, bei Ablehnung besteht die Möglichkeit der Überprüfung im Widerspruchsverfahren und gegebenenfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht. Die Rechtsgrundlage bildet das Verwaltungsverfahrensrecht.

Bedeutung im System der Bildungsförderung

Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz ist eine wesentliche Säule der staatlichen Bildungsförderung in Deutschland. Es steht neben anderen Förderinstrumenten wie dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für Schüler und Studierende sowie für spezifische, landesrechtliche und steuerrechtliche Fördermaßnahmen für Weiterbildung und Qualifizierung in Unternehmen.

Im Gegensatz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz richtet sich das AFBG gezielt an Fachkräfte mit abgeschlossener Berufsausbildung, die eine qualifizierte Karriere im nicht-akademischen Bereich anstreben und unterstreicht damit den gleichwertigen Charakter der beruflichen und akademischen Bildung.


Zusammenfassung:
Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) regelt die staatliche Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung in Deutschland. Es umfasst Zuschüsse und zinsgünstige Darlehen für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren, Materielle Aufwendungen, Unterhaltsleistungen und bietet besondere Unterstützungsregelungen für Familien und besondere Lebenssituationen. Das Gesetz hat in den letzten Jahren erhebliche Weiterentwicklungen erfahren und bildet einen Grundpfeiler für die Gleichstellung von beruflicher und akademischer Bildung im deutschen Bildungssystem.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für eine Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) erfüllt sein?

Für die Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) – auch bekannt als Aufstiegs-BAföG – gelten eine Vielzahl rechtlicher Voraussetzungen. Zunächst muss eine Maßnahme angestrebt werden, die auf einen Fortbildungsabschluss nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), der Handwerksordnung (HwO) oder gleichwertigen Regelungen vorbereitet und über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen-, Gehilfen- oder Abschlussprüfung liegt. Rechtlich relevant ist zudem, dass die Maßnahme auf Basis einer öffentlich-rechtlichen Regelung (Verordnung, Gesetz, nicht aber private Zertifikatslehrgänge) durchgeführt wird. Der Antragsteller muss darüber hinaus grundsätzlich Inländer im Sinne des § 8 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) sein, was unter anderem deutsche Staatsangehörige, bestimmte EU-Bürger und Personen mit dauerhaftem Aufenthaltsrecht umfasst. Eine Altersgrenze existiert nicht, allerdings müssen die übrigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen nachgewiesen werden. Dazu gehört insbesondere ein mittlerer Bildungsabschluss oder eine abgeschlossene Erstausbildung, die zur angestrebten Fortbildung berechtigt. Die Fortbildung darf nicht in Vollzeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgen, sie muss einen Mindeststundenumfang und eine Mindestlaufzeit aufweisen (§ 2 AFBG). Die Maßnahme kann in Vollzeit oder Teilzeit durchgeführt werden, wobei differenzierte Regelungen für jede Form vorliegen. Letztlich muss der Antrag rechtzeitig, in der Regel vor Beginn der Fortbildung, unter Beachtung der Nachweispflichten eingereicht werden.

Welche Arten von Maßnahmen werden rechtlich anerkannt und gefördert?

Nach dem AFBG werden nur bestimmte Fortbildungsmaßnahmen gefördert, die explizit in § 2 Absatz 1 und 2 AFBG geregelt sind. Gefördert werden ausschließlich Maßnahmen, die auf öffentlich-rechtliche Fortbildungsabschlüsse außerhalb eines Hochschulstudiums vorbereiten, wie beispielsweise Meister, Techniker, Fachwirte, Erzieher oder Betriebswirte. Die Maßnahme muss zudem einen eindeutigen beruflichen Aufstieg ermöglichen. Reine Anpassungs- oder Erweiterungsfortbildungen oder Weiterbildungen, die keinen formalen Abschluss bieten, sind gemäß Rechtslage von der Förderung ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen sind Maßnahmen, die bereits vollständig durch andere öffentliche Mittel gefördert werden (z. B. durch BAföG für akademische Ausbildung). Die Fortbildungsstätte muss eine anerkannte Einrichtung oder eine zertifizierte Bildungseinrichtung sein, die nach Landes- oder Bundesrecht zugelassen ist; der Unterricht erfolgt auf der Rechtsgrundlage einer Prüfungsordnung einer Kammer oder einer anderen zuständigen Stelle. Die konkrete Dauer und der zeitliche Umfang sind im Gesetz definiert: Vollzeitmaßnahmen müssen mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen, bei Teilzeitangeboten mindestens 150 Unterrichtsstunden innerhalb der Gesamtmaßnahmedauer.

Welche rechtlichen Pflichten treffen die Fördernehmenden nach Bewilligung der Leistungen?

Fördernehmer haben nach § 13 AFBG rechtliche Mitteilungspflichten über alle wesentlichen Änderungen, die ihre Fördervoraussetzungen betreffen, unverzüglich gegenüber dem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung zu melden. Dies umfasst das Abbrechen oder Unterbrechen der Maßnahme, einen Wechsel der Ausbildungsstätte oder des Maßnahmeumfangs, die Aufnahme oder Änderung einer Erwerbstätigkeit und alle sonstigen relevanten Änderungen, die Einfluss auf den Förderanspruch haben könnten. Weiterhin müssen die Teilnehmenden die ordnungsgemäße Teilnahme an der Maßnahme nachweisen, regelmäßig Anwesenheits- und Leistungsbescheinigungen einreichen und im Falle von Darlehensbestandteilen während der Rückzahlungsphase die gegebenen Fristen und Raten einhalten. Eine Verletzung dieser Pflichten kann zur vollständigen oder teilweisen Rückforderung der bereits geleisteten Förderung (§ 20 AFBG) sowie zu Zinsforderungen oder Strafzahlungen führen. Fördernehmer sind auch dazu verpflichtet, erhaltene Leistungen für den vorgegebenen Zweck zu verwenden und bei Anforderung sämtliche Nachweise wie Teilnahmebescheinigungen und Prüfungsanmeldungen vorzulegen.

Wie erfolgt die rechtliche Prüfung eines Antrags und welche Rechtsmittel stehen zur Verfügung?

Die Entscheidung über die Gewährung der Förderung nach dem AFBG liegt bei den nach Landesrecht zuständigen Ämtern für Ausbildungsförderung. Die Antragsprüfung erfolgt auf Grundlage der eingereichten Unterlagen unter Berücksichtigung von § 4 ff. AFBG. Dabei wird jeder Antrag sowohl formal (Vollständigkeit, Fristen) als auch materiell-rechtlich (Erfüllung der Fördervoraussetzungen) geprüft. Die Entscheidung ergeht regelmäßig durch einen schriftlichen Verwaltungsakt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sein muss. Im Falle einer Ablehnung, Teilablehnung oder Rückforderung steht dem Antragsteller das Recht auf Widerspruch gem. §§ 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen den Bescheid zu. Wird der Widerspruch zurückgewiesen oder nicht abgeholfen, kann anschließend Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Einhaltung der Fristen (in der Regel ein Monat nach Bekanntgabe des Bescheids) ist im gesamten Rechtsmittelweg strikt zu beachten.

Welche rechtlichen Regelungen bestehen zur Rückzahlung und Erlass von Darlehensanteilen?

Die aus dem AFBG gewährten Förderleistungen gliedern sich in Zuschüsse und zinsgünstige Darlehen. Die rechtlichen Bestimmungen zur Rückzahlung finden sich in §§ 13a, 13b und 18 ff. AFBG. Das Darlehen wird für bestimmte, in der Regel 6 Jahre nach Ende der Maßnahme, rückzahlungsfrei gestellt. Es gelten spezifische Regelungen zur Einkommensgrenze, unterhalb derer eine Stundung oder ein teilweiser Erlass möglich ist. Darüber hinaus sieht § 13b AFBG einen Teilerlass des Darlehens für erfolgreiche Absolventen der Prüfung und eine vollständige Darlehenserlassoption für selbstständig tätige Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister bei der Schaffung von Arbeits- oder Ausbildungsplätzen vor. Die genauen Modalitäten, Fristen und Nachweispflichten sind in der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (2. AFBG-DV) und den Durchführungsbestimmungen näher geregelt. Im Fall von Zahlungsrückständen oder Falschangaben gelten die vollstreckungsrechtlichen Vorschriften des Bundesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG).

Welche rechtlichen Folgen ergeben sich bei Missbrauch oder Falschangaben im AFBG-Verfahren?

Der Missbrauch von Leistungen nach dem AFBG, insbesondere durch vorsätzliche oder fahrlässige falsche Angaben oder das Verschweigen relevanter Tatsachen, zieht empfindliche rechtliche Konsequenzen nach sich. Gemäß § 20 AFBG können zu Unrecht erlangte Förderleistungen zurückgefordert werden. Darüber hinaus kann ein solches Verhalten gemäß § 263 Strafgesetzbuch (StGB) als Betrug strafrechtlich verfolgt werden, wenn Vermögensschäden beim Leistungsträger entstehen. Auch Ordnungswidrigkeiten nach § 21 AFBG sind möglich, insbesondere bei fahrlässigen Falschangaben oder Verletzung von Anzeige- und Mitteilungspflichten. Damit einhergehen kann der dauerhafte Ausschluss von weiteren Fördermaßnahmen sowie die Geltendmachung von Verzugszinsen oder weiteren Nebenansprüchen. Die Betroffenen werden verpflichtet, alle zu Unrecht erhaltenen Beträge vollständig und unter Umständen zusätzlich entstehende Verwaltungskosten zu erstatten.

Welche rechtlichen Unterschiede bestehen zwischen Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen im Rahmen des AFBG?

Die Förderung unterscheidet rechtlich zwischen Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen, was zu Unterschieden in den Fördermodalitäten führt. Für Vollzeitmaßnahmen ist nach § 2 Absatz 1 AFBG ein Mindestumfang von 400 Unterrichtsstunden vorgeschrieben, innerhalb eines Zeitrahmens von höchstens drei aufeinander folgenden Jahren. Die Förderung umfasst hierbei Unterhaltsbeiträge, die einkommens- und vermögensabhängig sind (§ 10 Absatz 1 AFBG), neben den Maßnahmekosten selbst. Bei Teilzeitmaßnahmen, die mindestens 150 Unterrichtsstunden über einen längeren Zeitraum erfordern, wird nur der Maßnahmebeitrag gewährt, ein Unterhaltsbeitrag ist dabei grundsätzlich ausgeschlossen. Auch hinsichtlich der maximal förderfähigen Dauer und der Anrechenbarkeit anderer Leistungen bestehen rechtliche Unterschiede, die in den §§ 10 ff. AFBG fixiert sind. Die genaue rechtliche Ausgestaltung der Förderung richtet sich stets nach der Form des beantragten Fortbildungslehrgangs und den individuellen Verhältnissen des Antragstellers.