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Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz

Begriff und Zweck des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes

Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz regelt die staatliche Unterstützung für Personen, die eine höherqualifizierende berufliche Fortbildung absolvieren möchten. Es ist auch unter der Bezeichnung „Aufstiegs-BAföG“ bekannt. Ziel ist es, den beruflichen Aufstieg in der beruflichen Bildung zu ermöglichen und der akademischen Ausbildung gleichzustellen. Gefördert werden praxisnahe Fortbildungen, die zu einem höheren beruflichen Abschluss führen und die Fachkräftebasis stärken.

Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich

Wer kann gefördert werden?

Förderfähig sind in der Regel Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung oder einer vergleichbaren Qualifikation, die sich auf einen höheren beruflichen Abschluss vorbereiten. Eine Altersgrenze besteht nicht. Die Förderung steht deutschen Staatsangehörigen sowie bestimmten ausländischen Staatsangehörigen mit entsprechendem Aufenthaltsstatus offen. Maßgeblich sind ein anerkannter Fortbildungsabschluss und die Teilnahme an einer förderfähigen Maßnahme.

Welche Maßnahmen gelten als Aufstiegsfortbildungen?

Gefördert werden Fortbildungen, die auf anerkannte, öffentlich-rechtliche Prüfungen vorbereiten und einen höheren beruflichen Abschluss anstreben. Hierzu zählen beispielsweise Abschlüsse, die landläufig als Meister-, Techniker-, Fachwirt- oder Erzieherqualifikationen bekannt sind, ebenso Fortbildungen in IT- oder kaufmännischen Berufen. Die Förderung erfasst Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen sowie unterschiedliche Lernformen (Präsenz, Fernunterricht oder kombinierte Modelle), sofern die Maßnahme die anerkannten Anforderungen erfüllt und auf einen entsprechend qualifizierten Abschluss vorbereitet.

Arten und Umfang der Förderung

Lehrgangs- und Prüfungsgebühren

Für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren wird regelmäßig ein kombinierter Förderansatz aus Zuschuss- und Darlehensanteilen gewährt. Dieser Teil der Förderung ist typischerweise nicht vom Einkommen abhängig. Der Zuschuss mindert die finanzielle Belastung unmittelbar; der Darlehensanteil kann zinsgünstig aufgenommen und zu festgelegten Bedingungen zurückgezahlt werden.

Unterhaltsbeitrag

Zur Sicherung des Lebensunterhalts kann zusätzlich ein Unterhaltsbeitrag für die Dauer der Fortbildung gewährt werden. Dieser richtet sich in der Regel nach Einkommen und Vermögen der antragstellenden Person sowie gegebenenfalls weiterer berücksichtigter Personen. Er besteht häufig aus einem Zuschuss- und einem Darlehensanteil. Die Förderung ist sowohl bei Vollzeit- als auch bei Teilzeitfortbildungen möglich, wobei Umfang und Anrechnung unterschiedlich ausgestaltet sein können.

Zusatzleistungen

Je nach individueller Situation kommen weitere Leistungsbestandteile in Betracht, etwa Zuschläge für Kinderbetreuung, besondere Bedarfe während der Prüfungsvorbereitung oder anerkannte Materialkosten für Prüfungsprojekte. Ziel ist es, Hürden für die Teilnahme an anspruchsvollen Fortbildungen zu verringern und familiäre Verpflichtungen zu berücksichtigen.

Darlehen, Rückzahlung und Erlassmöglichkeiten

Der Darlehensanteil der Förderung wird in der Regel über ein Kreditinstitut des Bundes abgewickelt. Die Rückzahlung beginnt nach einer gewissen Zeitspanne nach Abschluss der Fortbildung oder dem Ende der Förderung. Zinsen, Tilgungsmodalitäten und mögliche Stundungen sind einheitlich geregelt. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Nachlässe auf den Darlehensrückzahlungsbetrag möglich, insbesondere bei erfolgreichem Abschluss der Fortbildung oder bei Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit mit Beschäftigungseffekten. Der genaue Umfang der Entlastungen hängt von den jeweils geltenden Förderkonditionen ab.

Verhältnis zu anderen Förderinstrumenten

Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz ergänzt andere Förderinstrumente der Bildungs- und Arbeitsmarktpolitik. Eine Doppelförderung derselben Maßnahme mit vergleichbaren öffentlichen Mitteln ist regelmäßig ausgeschlossen. In der Regel ist eine Abgrenzung zur Studienförderung an Hochschulen erforderlich. Soweit andere Leistungen bezogen werden, kann es zu Anrechnungen kommen. Die Koordinierung verschiedener Leistungen richtet sich nach den jeweils einschlägigen Regelungen.

Verwaltungsverfahren und Zuständigkeiten

Zuständige Stellen

Die Durchführung obliegt den Ländern. Bewilligungsstellen sind landesweit oder regional organisierte Ämter für die Bildungsförderung. Die Darlehensverwaltung erfolgt üblicherweise in Zusammenarbeit mit einem bundesweiten Förderkreditinstitut.

Ablauf in Grundzügen

Die Förderung wird auf Antrag gewährt. Erforderlich sind insbesondere Nachweise zur Person, zur Vorqualifikation, zur Fortbildungsmaßnahme und zu den berücksichtigungsfähigen Kosten. Die Bewilligung erfolgt für festgelegte Zeiträume. Der Zuschussanteil wird im Regelfall direkt ausgezahlt, der Darlehensanteil über das Kreditinstitut bereitgestellt. Änderungen der Verhältnisse während der Förderphase sind den zuständigen Stellen mitzuteilen.

Mitwirkungspflichten und Rückforderung

Begünstigte wirken an der Aufklärung der relevanten Tatsachen mit und teilen wesentliche Änderungen der persönlichen oder finanziellen Situation mit. Unrichtige Angaben, das Nichtbestehen von Voraussetzungen oder der Abbruch der Maßnahme können Rückforderungen nach sich ziehen. Verwaltungsentscheidungen werden durch schriftlichen Bescheid mitgeteilt und enthalten Informationen zu den Rechtsbehelfen.

Rechtsnatur und Grundprinzipien

Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz gewährt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Förderung. Es beruht auf dem Prinzip der Gleichwertigkeit beruflicher und akademischer Bildung und dient der Durchlässigkeit im Bildungssystem. Die Mischung aus Zuschuss und Darlehen soll sowohl den Zugang erleichtern als auch eine maßvolle Eigenverantwortung sicherstellen.

Entwicklung und Reformen

Das Gesetz wurde Mitte der 1990er-Jahre eingeführt und mehrfach weiterentwickelt. In späteren Reformschritten wurde es unter der Bezeichnung „Aufstiegs-BAföG“ bekannt. Anpassungen betrafen insbesondere die Erhöhung des Zuschussanteils, die Ausweitung der förderfähigen Fortbildungsstufen und die Verbesserung familienbezogener Leistungen. Ziel war jeweils, die Attraktivität und Reichweite der Aufstiegsfortbildung zu steigern.

Häufig gestellte Fragen

Worin besteht der zentrale Zweck des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes?

Das Gesetz fördert Fortbildungen, die zu einem höheren beruflichen Abschluss führen, und unterstützt dadurch die Qualifizierung von Fachkräften sowie die Gleichwertigkeit von beruflicher und akademischer Bildung.

Wer fällt üblicherweise unter den persönlichen Anwendungsbereich?

Förderfähig sind meist Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung oder vergleichbarer Qualifikation, die sich auf eine anerkannte höhere berufliche Prüfung vorbereiten.

Welche Leistungen können typischerweise gewährt werden?

Vorgesehen sind Zuschüsse und Darlehen für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren sowie ein einkommens- und vermögensabhängiger Unterhaltsbeitrag. Ergänzend kommen Zuschläge, etwa für Kinderbetreuung, in Betracht.

Wie ist die Rückzahlung des Darlehens ausgestaltet?

Die Rückzahlung beginnt nach einer festgelegten Frist nach Ende der Förderung. Es gelten einheitliche Tilgungs- und Zinskonditionen. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Nachlässe möglich, etwa bei erfolgreichem Abschluss.

Gibt es Altersgrenzen für die Förderung?

Eine starre Altersgrenze ist nicht vorgesehen. Entscheidend sind die Maßnahme, die Vorqualifikation und die übrigen Fördervoraussetzungen.

Wer ist für Bewilligung und Auszahlung zuständig?

Die Bewilligung erfolgt durch zuständige Landesstellen. Der Darlehensanteil wird über ein bundesweites Förderkreditinstitut abgewickelt.

Ist eine Förderung neben anderen staatlichen Leistungen möglich?

Eine Doppelförderung derselben Maßnahme ist grundsätzlich ausgeschlossen. Anrechnungen anderer Leistungen sind je nach Regelwerk möglich und werden im Einzelfall geprüft.