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Aufrechnungslage

Begriff und Bedeutung der Aufrechnungslage

Die Aufrechnungslage ist ein zentraler Begriff im Schuldrecht. Sie beschreibt die rechtliche Situation, in der zwei Personen einander Geld oder andere Leistungen schulden und diese gegenseitigen Forderungen miteinander verrechnet werden können. Die Aufrechnung dient dazu, bestehende Verbindlichkeiten zu tilgen, ohne dass eine tatsächliche Zahlung erfolgen muss. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen einer sogenannten „Aufrechnungslage“.

Voraussetzungen für das Entstehen einer Aufrechnungslage

Damit eine Aufrechnung möglich ist, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Diese Voraussetzungen sorgen dafür, dass die Verrechnung rechtlich zulässig und wirksam wird.

Gegenseitigkeit der Forderungen

Eine grundlegende Voraussetzung ist die Gegenseitigkeit: Beide Parteien müssen sich gegenseitig etwas schulden. Das bedeutet, dass jede Partei sowohl Gläubiger als auch Schuldner gegenüber der anderen Partei sein muss.

Gleichartigkeit der Forderungen

Die zur Aufrechnung bestimmten Forderungen müssen gleichartig sein. In den meisten Fällen handelt es sich dabei um Geldforderungen. Auch andere vertretbare Sachen können aufgerechnet werden, sofern sie vergleichbar sind.

Fälligkeit und Durchsetzbarkeit beider Forderungen

Beide Forderungen müssen fällig sein – das heißt, sie dürfen nicht mehr von einem zukünftigen Ereignis abhängen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllbar werden. Zudem muss zumindest die eigene Gegenforderung durchsetzbar sein; sie darf also nicht beispielsweise verjährt oder aus anderen Gründen nicht mehr einklagbar sein.

Kein Ausschlussgrund vorhanden

Es gibt Fälle, in denen eine Aufrechnung trotz erfüllter Voraussetzungen ausgeschlossen ist – etwa wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde oder gesetzlich vorgesehen ist (zum Beispiel bei bestimmten unpfändbaren Ansprüchen).

Ablauf und Wirkung einer Aufrechnungslage im Rechtsverkehr

Anzeigen der Aufrechnungserklärung

Um von einer bestehenden Aufrechnungslage Gebrauch zu machen, genügt es in aller Regel nicht allein auf deren Bestehen hinzuweisen; vielmehr bedarf es einer eindeutigen Erklärung gegenüber dem Vertragspartner („Aufrechnungs-Erklärung“). Erst mit Zugang dieser Erklärung tritt die gewünschte Wirkung ein: Die betroffenen Schulden erlöschen insoweit wie sie sich decken.

Rechtsfolgen nach erfolgter Aufrechungserklärung

Nach erfolgreicher Ausübung des Rechts zur Verrechung gelten beide betroffenen Ansprüche als erloschen – allerdings nur bis zur Höhe des jeweils niedrigeren Betrags (sogenannte Saldierung). Übersteigt eine Seite den Wert der anderen Seite bleibt für diesen überschießenden Teil weiterhin eine Restschuld bestehen.

Bedeutung und Grenzen im Alltag sowie Besonderheiten einzelner Anspruchsarten

Bedeutung für Privatpersonen und Unternehmen

Im täglichen Geschäftsleben spielt die Möglichkeit zur Verrechung offener Rechnungsbeträge zwischen Geschäftspartnern ebenso wie zwischen Privatpersonen häufig eine Rolle – etwa bei gegenseitigen Liefer- oder Dienstleistungsverhältnissen.

< h 4 >Besondere Konstellationen< / h 4 >
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In manchen Fällen bestehen Besonderheiten: Beispielsweise kann bei Lohnansprüchen eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber unter Umständen keine Verrechung mit Gegenforderungen vorgenommen werden.< / p >

< h 4 >Grenzen durch Vereinbarung< / h 4 >
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Vertragspartner können individuell vereinbaren , ob , wann und wie weitgehend ihnen das Recht zur wechselseitigen Tilgung ihrer Ansprüche zusteht . Solche Absprachen sind jedoch an bestimmte Rahmenbedingungen gebunden .
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< h 4 >Unterschiede je nach Art des Anspruchs < / h 4 >
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Nicht alle Arten von Ansprüchen eignen sich gleichermaßen für diese Form des Erlöschens . Insbesondere höchstpersönliche Rechte (wie Unterhaltsansprüche) sind regelmäßig von vornherein ausgeschlossen .
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< h2 >Häufig gestellte Fragen zum Thema „Auf rechnung sl age „< / h2 >

< h 3 >Was versteht man unter dem Begriff „Auf rechnung sl age „?< / h 3 >
< p >Der Begriff bezeichnet den Zustand , in dem zwei Personen einander gleichartige Leistungen schulden , sodass diese miteinander verrechnet werden können . Es handelt sich um einen notwendigen Ausgangspunkt für jede wirksame Tilgung durch wechselseitige Anrechn ung .< / p >

< h 3 >Wann entsteht überhaupt eine solche Lage ?< / h 3 >
< p >Sie entsteht immer dann , wenn beide Seiten zugleich Gläubiger sowie Schuldner voneinander sind , ihre jeweiligen Ansprüche fällig sowie durchsetzbar geworden sind und keine besonderen Ausschlussgründe vorliegen . Gleichartigkeit beider Leistungen wird vorausgesetzt .

< h 3 >Welche Wirk ung hat das Vorliegen dieser Lage ?< / h / p Wenn alle Voraussetzungen erfüllt wurden kann jeder Beteiligte seine offene Rechnung ganz oder teilweise tilgen indem er dies erklärt ; ab diesem Moment gelten beide Verpflichtungen insoweit als erledigt . < h / p Kann man auch ohne ausdrückliche Mitteilung aufrechnen ? < Nein ; damit tatsächlich getilgt wird bedarf es stets einer klaren Erklärung gegenüber dem Vertragspartner . < h / p Sind alle Arten von Schuldforderungen geeignet ? < Nein ; insbesondere höchstpersönliche Rechte wie Unterhalt lassen keine solche Tilgung zu . < h / p Kann man vertraglich festlegen dass keine solche Möglichkeit besteht ? < Ja ; Vertragspartner dürfen grundsätzlich regeln ob ihnen dieses Recht zusteht solange dadurch keine zwingenden gesetzlichen Vorgaben verletzt werden . < h / p Was passiert wenn nur Teile gedeckt sind ? < Nur soweit Beträge übereinstimmen kommt es zum Erlöschen ; darüber hinausgehende Reste bleiben weiter offen .