Begriff und Grundgedanke des Auflassungsanspruchs
Der Auflassungsanspruch ist der Anspruch einer Person, die Eigentum an einem Grundstück erwerben soll, darauf, dass die andere Vertragspartei an der Eigentumsübertragung mitwirkt. Er richtet sich typischerweise aus einem wirksamen, notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag und umfasst die Pflicht, die sogenannte Auflassung zu erklären und die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch zu ermöglichen. Während die Auflassung die eigentliche Einigung über den Eigentumsübergang darstellt, ist der Auflassungsanspruch das vorgelagerte Recht, diese Einigung und die zugehörigen Handlungen verlangen zu können.
Für Laien anschaulich: Der Auflassungsanspruch ist das „Recht des Käufers“, nach Vertragsschluss die tatsächliche Eigentumsumschreibung im Grundbuch zu erhalten. Er zwingt die andere Seite zur notwendigen Mitwirkung, damit das Eigentum formell und rechtlich wirksam übergeht.
Rechtsnatur und Inhalt des Anspruchs
Persönlicher Anspruch und Abgrenzung zu dinglichen Rechten
Der Auflassungsanspruch ist ein persönlicher Anspruch zwischen den Vertragsparteien. Er wirkt grundsätzlich nur zwischen diesen Personen und ist von dinglichen Rechten zu unterscheiden, die gegenüber jedermann gelten. Aus dem Anspruch folgt die Pflicht zur Mitwirkung an der Auflassung sowie an der Grundbucheintragung; erst mit Eintragung entsteht das neue Eigentum.
Umfang der Mitwirkungspflichten
Zum Umfang zählen insbesondere die Abgabe der Auflassungserklärung, die Abgabe der erforderlichen Grundbucherklärungen, die Mitwirkung an notwendigen notariellen Beurkundungen und die Erteilung von Zustimmungen, Bewilligungen oder Nachweisen, die der Eigentumsumschreibung dienen. Je nach vertraglicher Gestaltung kann der Anspruch auch die Pflicht umfassen, vereinbarte Belastungen zu löschen oder einzutragen, damit der Erwerb im vereinbarten Zustand erfolgt.
Nebenpflichten und notwendige Unterlagen
Nebenpflichten können die Beschaffung oder Vorlage bestimmter Bescheinigungen oder Genehmigungen sein, etwa zu öffentlich-rechtlichen Bindungen, Vorkaufsrechten oder Aufteilungsfragen. Zudem umfasst der Anspruch die ordnungsgemäße Koordination mit Notariat und Grundbuchamt, damit die Eintragung ohne Verzögerungen möglich ist.
Entstehung und Voraussetzungen
Verpflichtender Vertrag und Form
Voraussetzung ist ein wirksamer Verpflichtungsvertrag, der auf die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück gerichtet ist. In der Regel bedarf ein solcher Vertrag der notariellen Beurkundung. Erst aus einem wirksamen Vertrag entsteht der Anspruch, die Auflassung zu erklären und die Eintragung herbeizuführen.
Fälligkeit und Bedingungen
Die Durchsetzbarkeit des Auflassungsanspruchs hängt von der vertraglichen Fälligkeit ab. Häufig wird vereinbart, dass die Mitwirkung zur Eigentumsumschreibung Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises geschuldet ist. Ebenso verbreitet sind aufschiebende Bedingungen, etwa die Vorlage bestimmter Unterlagen oder Erklärungen. Solange Bedingungen nicht eingetreten sind, kann die Erfüllung des Anspruchs zurückgestellt sein.
Öffentliche Genehmigungen und Vorkaufsrechte
Manche Veräußerungen setzen weitere Erklärungen oder Fristen voraus, beispielsweise die Klärung eines kommunalen Vorkaufsrechts oder genehmigungsrechtliche Fragen bei Teilungen oder besonderen Grundstücksarten. Der Auflassungsanspruch entfaltet seine volle Wirkung erst, wenn solche Voraussetzungen erfüllt sind.
Sicherung des Auflassungsanspruchs
Auflassungsvormerkung und Rang im Grundbuch
Zur Absicherung wird regelmäßig eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Diese Vormerkung schützt den Erwerber vor zwischenzeitlichen Verfügungen, die den Eigentumserwerb gefährden könnten. Sie sichert den Rang des beabsichtigten Eigentumsübergangs und entfaltet Wirkungen gegenüber späteren Eintragungen Dritter.
Schutz bei Mehrfachveräußerung und Insolvenz
Die Vormerkung bewirkt, dass eine nachträgliche Veräußerung an Dritte den gesicherten Erwerb grundsätzlich nicht durchkreuzen kann, sofern die Vormerkung zeitlich vorrangig eingetragen ist. In Krisensituationen, insbesondere bei Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz der veräußernden Partei, verschafft die Vormerkung einen weitreichenden Schutz, da sie den Anspruch gegen störende Verfügungen absichert und den vereinbarten Rang wahrt.
Wechselwirkungen mit Finanzierungen
Finanzierende Kreditgeber knüpfen die Auszahlung von Darlehen häufig an eine wirksame Sicherung des Erwerbs durch Vormerkung und an die Gestaltung der Rangfolge von Grundpfandrechten. Der Auflassungsanspruch steht damit oft in einem abgestimmten Gefüge von Sicherungen und Belastungen, das im Grundbuch abgebildet wird.
Durchsetzung und Einwendungen
Durchsetzung bei Verweigerung der Mitwirkung
Verweigert die verpflichtete Partei ihre Mitwirkung, kann der Anspruch rechtlich durchgesetzt werden. Ziel ist dabei regelmäßig die Ersetzung der erforderlichen Erklärungen und die Herbeiführung der Eintragungsreife. Die konkrete Ausgestaltung richtet sich nach den vertraglichen Abreden und den einschlägigen Verfahrenswegen.
Einreden des Verkäufers (Zug-um-Zug, Bedingungen)
Der Anspruch kann Einschränkungen unterliegen. Dazu zählt insbesondere der Einwand, dass vertraglich vereinbarte Gegenleistungen noch nicht erbracht sind (Zug-um-Zug-Vorbehalt), Bedingungen noch nicht eingetreten sind oder notwendige Genehmigungen fehlen. Solche Einreden können die sofortige Durchsetzbarkeit hemmen.
Verjährung und Erlöschen
Der Auflassungsanspruch unterliegt der Verjährung. In der Regel gilt die allgemeine Verjährungsfrist, die mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Berechtigte von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Hemmungen und Neubeginn der Frist sind möglich. Der Anspruch erlischt insbesondere durch Erfüllung (Eintragung des Eigentumswechsels), durch Aufhebung oder Rückabwicklung des Vertrages sowie bei Unwirksamkeit der zugrunde liegenden Vereinbarung.
Verhältnis zu anderen Ansprüchen
Anspruch auf Kaufpreiszahlung
Der Auflassungsanspruch steht regelmäßig neben dem Anspruch auf Kaufpreiszahlung. Beide Ansprüche sind häufig miteinander verknüpft, indem die Mitwirkung zur Eigentumsumschreibung erst gegen Zahlung geschuldet ist. Es handelt sich dennoch um rechtlich selbstständige Ansprüche.
Besitz- und Nutzungsüberlassung
Die Übergabe von Besitz, Nutzungen und Lasten ist vom Eigentumsübergang zu unterscheiden. Der Anspruch auf Besitzüberlassung kann zeitlich vor- oder nachgelagert geregelt sein. Der Auflassungsanspruch bezieht sich dagegen auf die Mitwirkung an der Eigentumsumschreibung.
Rückabwicklung und Rückübereignung
Kommt es zur Rückabwicklung, etwa nach Rücktritt, Anfechtung oder aufgrund auflösender Bedingungen, kann ein Rückübertragungsanspruch entstehen. Dessen Inhalt spiegelt den Auflassungsanspruch, jedoch mit dem Ziel, das Eigentum wieder auf den ursprünglichen Eigentümer zu übertragen oder den ursprünglichen Rechtszustand herzustellen.
Praktische Bedeutung im Immobilienverkehr
Rolle von Notariat und Grundbuchamt
Das Notariat beurkundet die maßgeblichen Erklärungen, koordiniert typischerweise die Fälligkeitsvoraussetzungen und stellt die Anträge an das Grundbuchamt. Das Grundbuchamt prüft die Eintragungsvoraussetzungen und nimmt die Eigentumsumschreibung sowie die Eintragung von Sicherungen, insbesondere die Vormerkung, in der richtigen Rangfolge vor.
Typische Vertragsklauseln in Kaufverträgen
Verträge enthalten regelmäßig Regelungen zur Fälligkeit der Kaufpreiszahlung, zur Auflassung, zur Eintragung der Vormerkung, zur Lastenfreistellung, zur Rangfolge von Belastungen und zu aufschiebenden oder auflösenden Bedingungen. Diese Bausteine strukturieren Entstehen, Sicherung und Erfüllung des Auflassungsanspruchs.
Risiken ohne Sicherung
Fehlt eine Sicherung durch Vormerkung, kann der Erwerb durch spätere, rangbessere Eintragungen Dritter vereitelt werden. Auch im Fall finanzieller Krisen der veräußernden Partei besteht ein erhöhtes Risiko, den vereinbarten Eigentumserwerb nicht mehr störungsfrei realisieren zu können.
Häufig gestellte Fragen zum Auflassungsanspruch
Was ist der Unterschied zwischen Auflassung und Auflassungsanspruch?
Die Auflassung ist die Einigung der Parteien über den Eigentumsübergang am Grundstück, die regelmäßig vor einer Urkundsperson erklärt wird. Der Auflassungsanspruch ist das Recht, von der anderen Partei diese Einigung und die Mitwirkung an der Grundbucheintragung zu verlangen.
Wann entsteht ein Auflassungsanspruch?
Er entsteht aus einem wirksamen, auf Eigentumsübertragung gerichteten und beurkundeten Vertrag. Mit Vertragsschluss besteht der Anspruch dem Grunde nach; seine Durchsetzbarkeit hängt von Fälligkeit, Bedingungen und vereinbarten Gegenleistungen ab.
Wozu dient die Auflassungsvormerkung?
Die Auflassungsvormerkung sichert den Auflassungsanspruch im Grundbuch ab. Sie schützt vor nachteiligen Verfügungen Dritter und bewahrt den Rang des geplanten Eigentumserwerbs, insbesondere bei Mehrfachveräußerung oder in Krisensituationen.
Kann der Auflassungsanspruch gegen Zahlung Zug um Zug geltend gemacht werden?
Häufig ist vertraglich vereinbart, dass die Mitwirkung zur Eigentumsumschreibung erst gegen Erfüllung der Gegenleistung geschuldet ist. In solchen Fällen besteht eine wechselseitige Verknüpfung von Auflassungsanspruch und Kaufpreiszahlung.
Verjährt der Auflassungsanspruch?
Ja. In der Regel gilt die allgemeine Verjährungsfrist, beginnend mit dem Jahresende, in dem der Anspruch entstanden ist und Kenntnis der maßgeblichen Umstände vorlag oder vorliegen musste. Hemmung und Neubeginn sind möglich; die Einzelheiten richten sich nach den konkreten Umständen.
Was geschieht mit dem Auflassungsanspruch bei Insolvenz einer Partei?
Der gesicherte Anspruch, insbesondere bei bestehender Vormerkung, ist gegenüber späteren Verfügungen geschützt. In der Insolvenz beeinflusst die Vormerkung regelmäßig die Rangfolge und die Zuordnung von Rechten, sodass der gesicherte Erwerb bevorzugt berücksichtigt wird.
Kann der Auflassungsanspruch abgetreten werden?
Als persönlicher Anspruch kann er grundsätzlich abgetreten werden, sofern keine vertraglichen oder sonstigen Beschränkungen bestehen. Die Abtretung kann in der Praxis mit Anpassungen der Sicherungen im Grundbuch einhergehen.
Erlischt der Auflassungsanspruch mit der Eintragung im Grundbuch?
Mit der Eigentumsumschreibung ist der Anspruch erfüllt und erlischt. Begleitende Nebenpflichten können bestehen bleiben, soweit sie nicht bereits erledigt sind oder vertraglich abweichend geregelt wurden.