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Attachment


Begriff und Rechtscharakter des Attachment

Der Terminus „Attachment“ bezeichnet im Recht unterschiedliche Verfahren und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung oder Sicherung von Forderungen. In vielen Rechtssystemen-vor allem im angelsächsischen Rechtsraum-steht der Begriff für die Beschlagnahme oder Pfändung von Vermögenswerten eines Schuldners durch eine hoheitliche Maßnahme zur Sicherung oder Durchsetzung von Gläubigerinteressen. In Deutschland entspricht das Attachment im Wesentlichen der Pfändung nach der Zivilprozessordnung (ZPO), während der Begriff selbst im deutschen Sprachgebrauch selten ist. Im internationalen Rechtsverkehr, insbesondere bei grenzüberschreitenden Fällen, gewinnt Attachment als Fachterminologie jedoch zunehmend an Bedeutung.

Definition und Abgrenzung

Attachment ist das gerichtliche Verfahren, mit dem das Eigentum oder Vermögen eines Schuldners durch gerichtlichen Beschluss vorübergehend entzogen oder blockiert wird, um die spätere Vollstreckung eines Urteils oder die Absicherung eines Geldanspruchs zu ermöglichen. Das Ziel ist, die Vereitelung der Gläubigerrechte zu verhindern, indem das Vermögen des Schuldners für die Zwangsvollstreckung verfügbar gehalten wird.

Im Unterschied zur endgültigen Zwangsvollstreckung handelt es sich beim Attachment regelmäßig um eine vorläufige Maßnahme. In der deutschen Terminologie entsprechen Anordnungen wie das Arrestverfahren (§§ 916 ff. ZPO) oder die einstweilige Verfügung in bestimmten Fällen dem Attachment. Im angelsächsischen Rechtssystem wird häufig zwischen „pre-judgment attachment“ (vorläufige Sicherung vor einem Urteil) und „post-judgment attachment“ (Vollstreckung nach einem Urteil) unterschieden.

Rechtsgrundlagen und gesetzliche Regelungen

Attachment im angelsächsischen Recht

Im Common Law wird das Attachment durch gerichtliche Anordnung („writ of attachment“) ermöglicht. Dabei legt das Gericht fest, dass bestimmte Vermögenswerte des Schuldners eingefroren oder beschlagnahmt werden. Eine solche Anordnung bedarf meist besonderer Voraussetzungen, wie zum Beispiel einer begründeten Sorge, dass der Schuldner sein Vermögen beiseiteschafft oder ins Ausland verbringt.

Die gesetzlichen Regelungen zum Attachment sind insbesondere im US-amerikanischen und britischen Recht, aber auch in Ländern wie Australien und Kanada von Bedeutung. Hier regeln sowohl staatliche Gesetze als auch spezielle Rules of Civil Procedure den Ablauf, die Voraussetzungen und den Umfang des Attachment.

Rechtsvergleich: Attachment und Arrest im deutschen Recht

Im deutschen Recht findet das Attachment, wie oben erwähnt, im Arrestverfahren gemäß §§ 916-934 ZPO seinen Niederschlag. Der Arrest dient der Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (dinglicher Arrest) oder wegen Herausgabeansprüchen (persönlicher Arrest). Arrestforderungen beruhen auf einer glaubhaft gemachten Forderung sowie dem Vorliegen eines Arrestgrundes, z.B. der Gefahr, dass die Vollstreckung sonst vereitelt wird.

Internationales Recht: Attachment und Vollstreckung im Ausland

Im internationalen Vollstreckungsrecht gilt das Attachment als selbständige vorläufige Maßnahme, die im Rahmen von Abkommen, wie dem Brüsseler Übereinkommen oder den Verordnungen der Europäischen Union (z.B. Europäischen Zahlungsbefehl), aufgenommen wurde. Das EuGH hat hierzu mehrfach betont, dass internationale Gerichte das Attachment anordnen können, sofern die nationalen Regelungen dies vorsehen und eine grenzüberschreitende Forderung besteht.

Verfahrensablauf des Attachment

Antrag und Verfahren

Das Attachment wird durch Antrag eines Gläubigers bei Gericht eingeleitet. Dabei müssen die Voraussetzungen für eine solche Maßnahme substantiiert dargelegt werden. Insbesondere ist der Anspruch gegen den Schuldner und das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses nachzuweisen beziehungsweise glaubhaft zu machen.

Gerichtliche Entscheidung und Durchführung

Das zuständige Gericht prüft den Antrag, wägt die Interessen der Parteien ab und erlässt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Attachment Order (bzw. Arrestbefehl). In der Folge werden die festgelegten Vermögenswerte entweder durch einen Gerichtsvollzieher oder ein Vollstreckungsorgan gesichert, beschlagnahmt oder eingefroren.

Rechtsbehelfe und Aufhebung

Gegen die Anordnung des Attachment kann der Schuldner verschiedene Rechtsmittel einlegen, um die Maßnahme aufzuheben, abzuändern oder aufzuheben. In den meisten Rechtssystemen ist vorgesehen, dass das Attachment bei Wegfall des Sicherungsinteresses oder gegen Stellung einer Sicherheit (z.B. Kaution) aufgehoben werden kann.

Rechtsfolgen des Attachment

Wirkung auf das Schuldnervermögen

Mit Erlass des Attachment dürfen die festgelegten Vermögensgegenstände vom Schuldner nicht mehr veräußert, belastet oder anderweitig verwertet werden. Verfügungen über das beschlagnahmte Vermögen sind unwirksam, soweit sie die Rechte des Gläubigers beeinträchtigen.

Schutz der Beteiligten

Das Attachment ist regelmäßig mit besonderen Schutzmechanismen zugunsten beider Seiten versehen. Der Schuldner soll vor unverhältnismäßigen Eingriffen geschützt werden, der Gläubiger erhält eine privilegierte Stellung hinsichtlich des gepfändeten Vermögens. Missbräuchliche oder ungerechtfertigte Attachments können zu Schadensersatzansprüchen führen.

Rechtswirkungen im Insolvenzverfahren

Im Fall der Insolvenz des Schuldners bleiben Maßnahmen des Attachment als Sicherungsmaßnahmen häufig wirksam, unterliegen aber besonderen insolvenzrechtlichen Regeln. Insbesondere ist die Frage der Anfechtung sowie der Vorrang von Forderungen zentral.

Attachment im internationalen Rechtsverkehr

Durchsetzung ausländischer Attachment Orders

Die Anerkennung und Vollstreckung von Attachment Orders ausländischer Gerichte richtet sich nach bilateralen und internationalen Abkommen sowie den jeweiligen nationalen Vorschriften. In Deutschland beispielsweise erfolgt die Anerkennung unter Einhaltung der Vorschriften des Anerkennungs- und Vollstreckungsgesetzes.

Probleme und Besonderheiten

Insbesondere im grenzüberschreitenden Kontext stellen sich zahlreiche praktische und rechtliche Schwierigkeiten bei der Durchführung von Attachment Orders. Hierzu zählen unter anderem die Identifikation und Lokalisierung von Vermögenswerten im Ausland, Unterschiede bei den gesetzlichen Voraussetzungen und der Schutz gutgläubiger Dritter.

Literaturhinweise und weiterführende Quellen

  • ZPO §§ 916 ff., BGH-Entscheidungen zu Arrest und Pfändung
  • Brüsseler Übereinkommen und EU-Verordnungen zu grenzüberschreitender Vollstreckung
  • Anglo-amerikanische Kommentare zum zivilrechtlichen Attachment
  • Bundesministerium der Justiz: Informationen zu internationalen Sicherungsmaßnahmen

Zusammenfassung:
Der Begriff Attachment bezeichnet eine im In- und Ausland relevante Rechtsfigur zur Sicherung und Durchsetzung von Gläubigerforderungen gegenüber Schuldnern. Die rechtlichen Grundlagen und der Verfahrensablauf variieren innerhalb der unterschiedlichen Rechtssysteme, jedoch besteht stets das fundamentale Ziel, Vermögenswerte des Schuldners zur Befriedigung von Ansprüchen zu sichern und einem effektiven Rechtschutz zuzuführen. Im internationalen Rechtsverkehr nimmt der Begriff und das Verfahren des Attachment weiterhin an Bedeutung zu.

Häufig gestellte Fragen

Wie erfolgt die gerichtliche Anordnung eines Attachment-Beschlusses?

Ein Attachment-Beschluss (Arrest oder einstweilige Verfügung zur Sicherung der Zwangsvollstreckung auf künftige Geldforderungen) wird durch das zuständige Gericht auf Antrag einer Partei erlassen. Im deutschen Recht geschieht dies nach den Vorschriften der §§ 916 ff. ZPO (Zivilprozessordnung). Der Antragsteller muss ein rechtliches Interesse darlegen, insbesondere die Besorgnis, dass ohne diese Sicherungsmaßnahme die Vollstreckung der Forderung vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Das Gericht prüft summarisch, ob der Arrestanspruch (das zugrunde liegende materielle Recht, bspw. eine Forderung) und der Arrestgrund (Gefahr der Vereitelung oder Erschwerung der künftigen Vollstreckung) glaubhaft gemacht wurden. Es kann eine einstweilige Anordnung ohne mündliche Verhandlung und sogar ohne vorherige Anhörung des Gegners (ex parte-Anordnung) ergehen. Der Beschluss selbst legt unter anderem fest, auf welche Vermögensgegenstände sich der Arrest bezieht und welche Maßnahmen zur Sicherung zulässig sind (z.B. Konto- oder Sachpfändung). Die Anordnung gilt nur vorläufig, bis ein entsprechendes Hauptsacheverfahren durchgeführt ist.

Welche Vollstreckungsmaßnahmen können im Rahmen eines Attachment angeordnet werden?

Im Rahmen des Attachments können verschiedene Arten von Sicherungsmaßnahmen zur Erzwingung der Sicherung des Schuldnervermögens getroffen werden. Diese richten sich nach dem deutschen Vollstreckungsrecht und können abhängig vom Arrestobjekt unterschiedlich ausgestaltet sein. Zu den häufigsten Maßnahmen zählen die Pfändung von Konten, Forderungen (bspw. Lohn oder Gehalt des Schuldners bei dessen Arbeitgeber), beweglichen Sachen oder Grundpfandrechten. Die genaue Maßnahme hängt davon ab, welche Vermögenswerte des Schuldners im Einzelfall in Betracht kommen und wie sie rechtlich erreichbar sind. Der Arrestbefehl gibt dem Antragsteller die Befugnis, im Wege der Zwangsvollstreckung nach §§ 930 ff. ZPO die entsprechenden Gegenstände zur Sicherung zu pfänden. Die Umsetzung erfolgt meist durch Gerichtsvollzieher oder bei Forderungspfändungen im Wege eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Die Vermögensgegenstände bleiben dem Zugriff des Schuldners vorerst entzogen, dürfen aber grundsätzlich (anders als bei der endgültigen Zwangsvollstreckung) noch nicht verwertet werden.

Welche Rechtsmittel stehen gegen einen Attachment-Beschluss zur Verfügung?

Gegen einen erlassenen Attachment-Beschluss stehen dem Schuldner verschiedene Rechtsmittel offen. Maßgeblich kann der Widerspruch gemäß § 924 ZPO eingelegt werden, mit dem die sofortige mündliche Verhandlung über den Arrestantrag beantragt wird. Der Schuldner kann mit dem Widerspruch den Weg der gerichtlichen Überprüfung bestreiten und insbesondere die Nichtexistenz eines Arrestgrundes oder eines Arrestanspruchs geltend machen. Daneben ist gemäß § 567 ZPO die sofortige Beschwerde gegen einen arrestanordnenden Beschluss möglich, soweit eine Beschwer ausdrücklich zugelassen ist. Diese kann insbesondere auf prozessuale Fehler, Zuständigkeitsfragen und formelle Mängel gestützt werden. Wird der Arrest vollzogen, kann der Schuldner zudem einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung des Arrests nach § 927 ZPO stellen, wenn sich die Voraussetzungen geändert haben oder von Anfang an nicht vorlagen.

Inwieweit unterliegt ein Attachment zeitlichen Beschränkungen?

Ein Attachment dient lediglich der vorläufigen Sicherung und ist an zeitliche und verfahrensrechtliche Grenzen gebunden. Nach Anordnung des Arrests muss gemäß § 929 Abs. 2 ZPO der Arrest innerhalb eines Monats vollzogen werden. Andernfalls verliert der Arrestbeschluss seine Wirksamkeit. Ferner kann das Gericht den Arrest zeitlich befristen oder es besteht von Gesetzes wegen eine Bindung an das Fortbestehen der Sicherungsgründe. Mit rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens (z.B. durch Urteil) oder mit Wegfall des Arrestgrundes (z.B. Vermögensverhältnisse ändern sich so, dass keine Vereitelungsgefahr mehr besteht) kann auf Antrag die Aufhebung des Arrestes erfolgen. Auch ist zu beachten, dass, wenn der Arrest über längere Zeit besteht, dem Schuldner erhebliche Nachteile drohen können, sodass ein entsprechendes Anhörungsrecht und eine fortlaufende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme geboten sind.

Wer trägt die Kosten eines Attachment-Verfahrens?

Die Kosten des Attachment-Verfahrens richten sich, wie im Zivilprozess üblich, nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Parteien. Stellt das Gericht den Antrag auf Erlass eines Arrestes ab, muss der Antragsteller regelmäßig einen Kostenvorschuss leisten, darunter Gerichtskosten und etwaige Auslagen. Nach Abschluss des Arrestverfahrens entscheidet das Gericht per Kostenbeschluss, wer die Kosten endgültig zu tragen hat. Wird der Antrag abgelehnt oder der Arrest später aufgehoben, können die Kosten dem Antragsteller auferlegt werden. Im Falle des Erfolgs, insbesondere wenn sich der materiell-rechtliche Anspruch im Hauptverfahren bestätigt, fallen die Kosten dem Schuldner zur Last. Zu den Kosten zählen neben Gerichtskosten auch die Vergütungen für Gerichtsvollzieher und eventuelle Anwaltskosten.

Welche Bedeutung hat die Glaubhaftmachung im Rahmen eines Attachment?

Die Glaubhaftmachung ist im Verfahren auf Erlass eines Arrestes von zentraler Bedeutung, weil das Gericht üblicherweise nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage vornimmt. Im Gegensatz zum Beweismaß der vollen Überzeugung genügt es, dass das Gericht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit zugunsten des Antragstellers annimmt. Glaubhaft gemacht werden müssen der Arrestanspruch (d.h. die materielle Forderung) und der Arrestgrund (Gefahr der Vereitelung oder Erschwerung der Vollstreckung). Als Mittel der Glaubhaftmachung dienen vor allem eidesstattliche Versicherungen, Urkunden oder andere geeignete Nachweise. Die Glaubhaftmachung dient dabei dem Ausgleich zwischen dem Bedürfnis der schnellen vorläufigen Sicherung des Gläubigers und dem Grundrechtsschutz des Schuldners. Eine unzureichende Glaubhaftmachung führt in der Regel zur Ablehnung des Arrestantrags.