Legal Lexikon

Arzt


Begriff und Stellung des Arztes im Rechtssystem

Der Begriff „Arzt“ bezeichnet im rechtlichen Sinne eine durch staatliche Zulassung (Approbation) befugte Person zur Ausübung der Heilkunde beim Menschen. Die rechtliche Stellung, Pflichten, Rechte und Grenzen der Berufsausübung sind im deutschen Recht umfassend geregelt. Der folgende Artikel beleuchtet das Berufsbild „Arzt“ insbesondere im Kontext seiner rechtlichen Rahmenbedingungen und ordnet Handlungen, Verantwortlichkeiten und Besonderheiten unter Berücksichtigung der maßgeblichen gesetzlichen Regelungen ein.


Gesetzliche Grundlagen der Berufsausübung

Approbationsrecht

Die Ausübung des ärztlichen Berufs in Deutschland ist an die staatliche Approbation gemäß § 2 Abs. 1 Bundesärzteordnung (BÄO) gebunden. Die Approbation ist eine hoheitliche Zulassung, die den Inhaber dazu berechtigt, den ärztlichen Beruf im Sinne der Heilkunde eigenverantwortlich auszuüben. Die Voraussetzungen für die Erteilung sind im Einzelnen in der Bundesärzteordnung und der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) geregelt. Dies umfasst u. a. den Nachweis einer bestandenen ärztlichen Prüfung, die gesundheitliche und persönliche Eignung sowie die deutsche oder gleichgestellte Staatsangehörigkeit.

Heilkunde und Tätigkeitsvorbehalt

Nach § 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz (HeilprG) ist die Ausübung der Heilkunde grundsätzlich Ärzten vorbehalten, soweit keine Erlaubnis als Heilpraktiker oder eine sonstige Sonderregelung (z. B. Zahnärzte, Psychotherapeuten) besteht. Heilkunde umfasst jede berufs- oder gewerbsmäßige Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen.


Berufsrechtliche Pflichten und Verantwortung

ärztliche Sorgfaltspflicht

Die ärztliche Tätigkeit unterliegt der allgemeinen Sorgfaltspflicht (§ 276 BGB) und berufsrechtlichen Verschärfungen, zu finden etwa in den Berufsordnungen der Landesärztekammern. Ärzte müssen bei Diagnostik, Therapie, Dokumentation und Beratung stets nach anerkannten fachlichen Standards, sogenannten „Facharztstandards“, vorgehen. Die Pflicht zur ständigen Fortbildung spielt hierbei eine wesentliche Rolle (§ 4 MBO-Ä).

Schweigepflicht

Eine zentrale Pflicht des Arztes ist die ärztliche Schweigepflicht gemäß § 203 Strafgesetzbuch (StGB) sowie Berufsrecht (§ 9 MBO-Ä). Demnach ist es Ärzten verboten, ohne Einwilligung des Patienten personenbezogene Gesundheitsdaten unbefugt an Dritte weiterzugeben. Verstöße stellen eine Straftat dar und können berufsrechtliche Sanktionen nach sich ziehen.

Aufklärung und Einwilligung

Ein zentraler rechtlicher Aspekt ärztlicher Tätigkeit ist die Pflicht zur medizinischen Aufklärung des Patienten (§ 630e BGB), als Voraussetzung für eine wirksame Einwilligung (§ 630d BGB) in Maßnahmen wie Untersuchungen, Behandlungen oder Operationen. Ohne wirksame Einwilligung besteht ein Risiko der zivil- und strafrechtlichen Haftung (z. B. Körperverletzung nach § 223 StGB).


Berufsrechtliche Rahmenbedingungen

Berufsordnung und Standesrecht

Die Ausübung des Arztberufs ist durch die Musterberufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä) sowie durch zusätzliche Satzungen der Landesärztekammern geregelt. Diese enthalten unter anderem Vorschriften zur Berufsausübung, Zusammenarbeit, Werbung und ärztlichen Vergütungsregelungen.

Fortbildungs- und Meldepflichten

Ärzte unterliegen der Pflicht zur kontinuierlichen Fortbildung (§ 4 MBO-Ä) und sind verpflichtet, ihre berufsbezogenen Daten aktuell zu halten sowie meldepflichtige Erkrankungen gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) an die zuständigen Behörden zu melden.

Kammermitgliedschaft

Mit Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit ist gemäß den Heilberufsgesetzen der Länder eine Mitgliedschaft in der jeweils zuständigen Landesärztekammer verpflichtend. Dort erfolgen Registrierung, Überwachung der Berufsausübung sowie die berufsrechtliche Ahndung von Verstößen.


Zivil- und Strafrechtliche Verantwortlichkeit

Haftung für Behandlungsfehler

Im Rahmen der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit kann eine zivilrechtliche Haftung für Behandlungsfehler nach §§ 630a ff. BGB entstehen. Zusätzlich sind Dokumentationspflichten (§ 630f BGB) zu beachten, um Nachweise für Aufklärung, Behandlung und Verlauf zu erbringen.

Strafrechtliche Verantwortlichkeit

Verstöße gegen Aufklärungspflichten, die Schweigepflicht, unerlaubtes Ausstellen von Attesten (§ 278 StGB) oder Behandlungsfehler mit erheblichen Folgen können strafrechtliche Konsequenzen haben, insbesondere im Rahmen der Körperverletzungs- (§§ 223 ff. StGB) und Tötungsdelikte (§§ 212 ff. StGB).


Besonderheiten bei der Ausübung des Arztberufs

Niederlassung und Tätigkeit als Vertragsarzt

Die Tätigkeit niedergelassener Ärzte im System der gesetzlichen Krankenversicherung regelt das SGB V. Die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung erhält ein Arzt durch die zuständigen Zulassungsausschüsse (§§ 95 ff. SGB V), wobei neben der Approbation weitere Anforderungen wie räumliche und sachliche Praxisausstattung sowie die Einhaltung von Versorgungsaufträgen bestehen.

Anstellung und Weisungsbindung

Arzt können auch in abhängigen Beschäftigungsverhältnissen arbeiten, beispielsweise in Krankenhäusern oder MVZ (Medizinischen Versorgungszentren). Das Arbeitsverhältnis unterliegt dem Arbeitsrecht, wobei stets die berufsrechtlichen Pflichten vorrangig gelten.


Einschränkungen und Entzug der Approbation

Ein Entzug oder eine Rücknahme der Approbation ist nach § 5 BÄO möglich, insbesondere wenn die gesundheitliche oder charakterliche Eignung nicht mehr besteht, schwere Verfehlungen oder Straftaten (z. B. Betrug, Missbrauch, schwere Verstöße gegen die Berufspflichten) vorliegen.


Tätigwerden im Ausland und Anerkennung

Die Anerkennung der deutschen Approbation ist innerhalb der Europäischen Union durch die Richtlinie 2005/36/EG gewährleistet. Für das Tätigwerden in Drittstaaten sind die jeweiligen nationalen Bestimmungen maßgeblich und regelmäßig eine separate Anerkennung erforderlich.


Zusammenfassung

Die Tätigkeit des Arztes ist umfassend rechtlich geregelt. Beginnend bei der Approbation, über berufsrechtliche Pflichten, Haftung und Standesrecht bis hin zu zivil- und strafrechtlicher Verantwortung bestehen zahlreiche detaillierte Regelungen. Ärzte tragen eine hohe Verantwortung, die einerseits dem Patientenwohl dient und andererseits rechtlichen Grenzen und Pflichten unterliegt. Verstöße können berufsrechtliche, zivilrechtliche und strafrechtliche Folgen nach sich ziehen, weshalb die Kenntnis der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen für die tägliche Arbeit unabdingbar ist.

Häufig gestellte Fragen

Welche Rechte hat ein Patient gegenüber einem Arzt im Behandlungsverhältnis?

Im rechtlichen Kontext haben Patienten gegenüber Ärzten im Rahmen des Behandlungsvertrags gemäß § 630a ff. BGB umfassende Rechte. Dazu zählen insbesondere das Recht auf Aufklärung (einschließlich Diagnose, geplante Therapie, zu erwartende Risiken und Alternativen), das Recht auf Einsicht in die Patientenakte, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie das Recht auf freie Arztwahl. Der Arzt ist verpflichtet, die Behandlung nach den anerkannten fachlichen Standards durchzuführen, seine Aufklärung nachweislich zu dokumentieren und die Schweigepflicht zu wahren (§ 203 StGB). Kommt ein Arzt diesen Pflichten nicht nach, können zivilrechtliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche sowie bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz sogar strafrechtliche Konsequenzen (wie Körperverletzung nach § 223 StGB) entstehen.

Welche Pflichten treffen einen Arzt aus rechtlicher Sicht?

Ärzte sind im Rahmen ihrer Berufsausübung an eine Vielzahl rechtlicher Pflichten gebunden. Diese umfassen vorrangig die Sorgfaltspflicht, Aufklärungspflicht, Dokumentationspflicht und Schweigepflicht. Die Sorgfaltspflicht verlangt, dass der Arzt seine Patienten nach den jeweils geltenden medizinischen Standards behandelt. Die Aufklärungspflicht verpflichtet ihn, Patienten umfassend über Diagnosen, Therapien, Risiken und Alternativen zu informieren. Die Dokumentationspflicht erfordert eine lückenlose und wahrheitsgetreue Führung der Patientenakte (§ 630f BGB). Bei Verstößen hiergegen drohen berufsrechtliche Maßnahmen (wie Rügen oder Approbationsentzug), zivilrechtliche Haftung oder auch strafrechtliche Konsequenzen.

Unter welchen Voraussetzungen haftet ein Arzt für einen Behandlungsfehler?

Die Haftung des Arztes für einen Behandlungsfehler setzt voraus, dass ein Fehler gegen die anerkannten Standards der ärztlichen Kunst vorliegt und hieraus ein Gesundheitsschaden resultiert. Ein Behandlungsfehler kann beispielsweise eine fehlerhafte Diagnosestellung, unzureichende Aufklärung oder Nachlässigkeiten im Rahmen eines Eingriffs sein. Der Patient trägt grundsätzlich die Beweislast für das Vorliegen des Fehlers und den eingetretenen Schaden. In bestimmten Fällen, wie groben Behandlungsfehlern oder mangelhafter Dokumentation, kann sich die Beweislast jedoch zugunsten des Patienten verschieben. Rechtlich stützt sich die Haftung auf Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus Vertrag (§ 630a ff. BGB) und Delikt (§ 823 BGB).

Ist ein Arzt zur Weitergabe von Patientendaten an Dritte berechtigt?

Ein Arzt darf Patientendaten grundsätzlich nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Patienten an Dritte weitergeben. Ausnahmen bestehen lediglich bei gesetzlicher Verpflichtung zur Offenbarung (z. B. Anzeige von meldepflichtigen Krankheiten nach IfSG) oder bei unmittelbarer Gefahr für Leib und Leben Dritter. Verstöße gegen die ärztliche Schweigepflicht (§ 203 StGB) stellen eine Straftat dar, können zivilrechtliche Haftung begründen und standesrechtlich geahndet werden. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) konkretisieren zudem die Anforderungen an die Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten und stellen strenge Schutzvorschriften auf.

Welche rechtlichen Folgen hat eine fehlerhafte oder unterlassene Aufklärung?

Unterlässt ein Arzt die gebotene Aufklärung oder führt sie fehlerhaft durch, ist die Einwilligung des Patienten in einen medizinischen Eingriff nicht wirksam. Jeder medizinische Eingriff stellt rechtlich eine Körperverletzung dar (§ 223 StGB), die jedoch durch eine wirksame Einwilligung gerechtfertigt wird. Fehlt die Einwilligung aufgrund unzureichender Aufklärung, haftet der Arzt zivilrechtlich auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Zudem kann eine fahrlässige Körperverletzung strafrechtlich verfolgt werden. Vor Gericht muss der Arzt nachweisen, dass er seiner Aufklärungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist; gelingt ihm dies nicht, wird vermutet, dass die Einwilligung unwirksam war.

Wie ist der Ablauf und die rechtliche Bedeutung der ärztlichen Dokumentationspflicht?

Die ärztliche Dokumentationspflicht ergibt sich aus § 630f BGB und verpflichtet Ärzte, sämtliche für die Behandlung relevanten Umstände – Anamnese, Diagnosen, Therapien, Aufklärungen und Behandlungsverläufe – chronologisch, vollständig und nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Dokumentation dient vor allem dem Nachweis der ordnungsgemäßen Behandlung und ist im Streitfall Beweismittel vor Gericht. Aus Sicht des Patientenrechts hat jeder Patient das Recht auf Einsicht und Kopien seiner Akte (§ 630g BGB). Fehlende oder lückenhafte Dokumentationen können zu einer Beweislastumkehr zugunsten des Patienten führen und die Haftung des Arztes begründen.

Welche rechtlichen Vorgaben sind bei der Berufsausübung für ausländische Ärzte in Deutschland zu beachten?

Ärzte mit ausländischem Abschluss dürfen in Deutschland nur nach Anerkennung ihrer Qualifikation und Erteilung der deutschen Approbation tätig werden. Die Anerkennung erfolgt durch die zuständigen Landesbehörden und setzt die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes sowie ausreichende Deutschkenntnisse (in der Regel mindestens Niveau B2/C1) voraus. Vor der Anerkennung dürfen Ärzte allenfalls unter Aufsicht und in eingeschränkter Weise tätig werden. Jegliche Zuwiderhandlung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann berufsrechtliche sowie strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen (§ 4 BÄO, § 95 SGB V).