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Arbeitsplatzwechsel


Rechtliche Aspekte des Arbeitsplatzwechsels

Der Begriff Arbeitsplatzwechsel bezeichnet den Prozess, bei dem eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer seinen bisherigen Arbeitsplatz aufgibt und eine neue Beschäftigungsposition annimmt. Ein Arbeitsplatzwechsel kann innerhalb desselben Unternehmens (unternehmensinterner Arbeitsplatzwechsel) oder zwischen verschiedenen Unternehmen (unternehmensübergreifender Arbeitsplatzwechsel) stattfinden. Der Arbeitsplatzwechsel ist im deutschen Arbeitsrecht vielschichtig geregelt und berührt zahlreiche Vorschriften des Individual- und Kollektivarbeitsrechts sowie Regelungen aus dem Sozialversicherungs- und Steuerrecht. Die nachfolgenden Abschnitte beleuchten die maßgeblichen rechtlichen Rahmenbedingungen und Konsequenzen des Arbeitsplatzwechsels.


1. Individualarbeitsrechtliche Grundlagen

1.1 Beendigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses

Ein Arbeitsplatzwechsel setzt in der Regel die Beendigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses voraus. Die Beendigung kann durch ordentliche oder außerordentliche Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Zeitablauf bei befristeten Verträgen erfolgen.

1.1.1 Kündigung

Die Kündigung ist die einseitige Erklärung einer Vertragspartei, das Arbeitsverhältnis beenden zu wollen. Dabei gelten insbesondere die Vorschriften der §§ 622 BGB (Kündigungsfristen), §§ 1 ff. KSchG (Kündigungsschutzgesetz) und ggf. besonderer Kündigungsschutz nach Mutterschutzgesetz, Sozialgesetzbuch IX (Schwerbehinderte) oder Betriebsverfassungsgesetz.

1.1.2 Aufhebungsvertrag

Der Aufhebungsvertrag ist ein zweiseitiger Vertrag zur einvernehmlichen Auflösung eines Arbeitsverhältnisses, bei dem Schriftform gemäß § 623 BGB vorgeschrieben ist. Sozialversicherungsrechtlich ist hierbei zu beachten, dass der Abschluss eines Aufhebungsvertrags mit einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld belegt werden kann (§ 159 SGB III).

1.2 Wechsel innerhalb des Unternehmens

Ein interner Arbeitsplatzwechsel ist regelmäßig von einer Änderung der arbeitsvertraglichen Pflichten begleitet. Rechtsgrundlage hierfür ist entweder eine einvernehmliche Vertragsänderung (Änderungsvereinbarung) oder eine sogenannte Versetzung auf der Basis des Direktionsrechts gemäß § 106 GewO, sofern der Arbeitsvertrag dies ausdrücklich vorsieht.

1.2.1 Versetzung

Unter einer Versetzung versteht man die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs durch den Arbeitgeber, die inhaltlich, örtlich oder organisatorisch von der bisherigen Tätigkeit abweicht. Die rechtliche Zulässigkeit richtet sich nach dem Direktionsrecht und ggf. nach § 99 BetrVG (Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Versetzungen).


2. Kollektivrechtliche Regelungen

2.1 Beteiligung des Betriebsrats

Gemäß Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der Betriebsrat bei zahlreichen Vorgängen rund um den Arbeitsplatzwechsel Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte. Insbesondere bei Kündigungen (§ 102 BetrVG), Versetzungen (§ 99 BetrVG) und Betriebsänderungen (§§ 111 ff. BetrVG) ist der Betriebsrat einzubeziehen.

2.2 Sozialplan und Interessenausgleich

Bei größeren Arbeitsplatzwechseln im Rahmen von Betriebsänderungen, etwa im Zuge von Umstrukturierungen, bestehen Ansprüche auf Sozialplanleistungen zur Abmilderung wirtschaftlicher Nachteile (§ 112 BetrVG). Ein Interessenausgleich soll die Modalitäten der Betriebsänderung regeln.


3. Besonderheiten des Kündigungsschutzes

3.1 Allgemeiner und besonderer Kündigungsschutz

Der Arbeitsplatzwechsel kann durch Kündigungsschutzgesetze beeinflusst werden, z. B. durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), Mutterschutzgesetz (MuSchG), Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) sowie durch die Regelungen für schwerbehinderte Menschen nach SGB IX.

3.2 Kündigungsfristen

Die Einhaltung vertraglicher, tariflicher und gesetzlicher Fristen ist entscheidend für die Wirksamkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 622 BGB). Individual- und Kollektivvereinbarungen können hiervon abweichen, sofern zugelassen.


4. Sozialversicherungs- und steuerrechtliche Aspekte

4.1 Meldung des Arbeitsplatzwechsels

Arbeitgeber sind verpflichtet, den Abgang und Zugang von Arbeitnehmern der Sozialversicherung zu melden (§ 28a SGB IV). Dies ist relevant für die nahtlose Fortführung des Versicherungsschutzes.

4.2 Auswirkungen auf Arbeitslosengeld

Ein nahtloser Arbeitsplatzwechsel ohne Beschäftigungslücke ist in der Regel unschädlich, während eine Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen kann (§ 159 SGB III), außer es liegen wichtige Gründe vor.

4.3 Steuerliche Folgen

Beim Arbeitsplatzwechsel sind lohnsteuerrechtliche Besonderheiten zu beachten. Die steuerliche Freibetragsregelung und Arbeitsplatzbedingte Werbungskosten, z. B. für doppelte Haushaltsführung, können geltend gemacht werden. Die Jahreslohnsteuerbescheinigung wird anteilig von den jeweiligen Arbeitgebern ausgestellt.


5. Mitteilungs- und Offenlegungspflichten

5.1 Offenlegung gegenüber dem neuen Arbeitgeber

Bei einem Arbeitsplatzwechsel müssen bestimmte Vorbeschäftigungszeiten, Resturlaubsansprüche und Lohnsteuerdaten dem neuen Arbeitgeber offengelegt werden, um Gesetzeskonformität zu gewährleisten (u. a. § 6 MiLoG, § 26 BEEG).

5.2 Nachweispflichten

Nach dem Nachweisgesetz (NachwG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsvertrags schriftlich zu dokumentieren. Dies gilt bei jedem neuen Arbeitsverhältnis im Zuge eines Arbeitsplatzwechsels.


6. Sonderfälle des Arbeitsplatzwechsels

6.1 Arbeitgeberwechsel im Rahmen eines Betriebsübergangs

Bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB bleibt das Arbeitsverhältnis unverändert bestehen und geht kraft Gesetzes auf den neuen Inhaber über. Ein Arbeitsplatzwechsel im klassischen Sinne findet nicht statt, jedoch kann ein Widerspruchsrecht gegen den Übergang wahrgenommen werden.

6.2 Wechsel im öffentlichen Dienst

Im öffentlichen Dienst gelten besondere Regelungen, beispielsweise nach dem TVöD, Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) oder den jeweiligen Landes- und Bundesgesetzen zu Versetzungen und Abordnungen.


Literatur und weiterführende Hinweise

  • Arbeitsrechtliche Standardkommentare (z.B. ErfK, MüKo)
  • Gesetzestexte: BGB, KSchG, BetrVG, SGB III, SGB IV, NachwG
  • Merkblätter der Agentur für Arbeit (Arbeitslosengeld, Sperrzeiten)
  • Hinweise der Deutschen Rentenversicherung zum Arbeitgeberwechsel

Zusammenfassung:
Der Arbeitsplatzwechsel ist rechtlich umfassend geregelt und berührt individuelle, kollektive, sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Vorschriften. Eine sorgfältige Prüfung aller Rechtsgrundlagen ist für eine reibungslose und rechtskonforme Gestaltung des Arbeitsplatzwechsels unerlässlich.

Häufig gestellte Fragen

Welche Kündigungsfristen sind bei einem Arbeitsplatzwechsel rechtlich zu beachten?

Die Kündigungsfristen bei einem Arbeitsplatzwechsel richten sich in Deutschland grundsätzlich nach den Vorgaben des § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Für Arbeitnehmer gilt in der Regel eine gesetzliche Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Diese Frist kann jedoch durch den Arbeitsvertrag oder tarifvertragliche Regelungen angepasst werden, sofern diese nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abweichen. Für den Arbeitgeber verlängern sich die gesetzlichen Kündigungsfristen nach der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers; so sind beispielsweise bei einer Beschäftigungsdauer von fünf Jahren mindestens zwei Monate zum Monatsende einzuhalten. Zudem hat der Arbeitgeber in bestimmten Fällen Sonderkündigungsrechte, etwa bei gravierenden Pflichtverletzungen. Während der Probezeit beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist zwei Wochen. Es ist darauf zu achten, ob und inwiefern im individuellen Vertrag, wie auch je nach Branche durch anwendbare Tarifverträge, abweichende Regelungen getroffen wurden. Es besteht Sperrzeit beim Arbeitslosengeldbezug, wenn Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis eigenständig kündigen und keine wichtige Gründe vorliegen. Daher sind rechtzeitige und gut dokumentierte Kündigungen im Interesse beider Parteien.

Muss ein Arbeitsplatzwechsel dem bisherigen Arbeitgeber rechtzeitig angezeigt werden, und gibt es spezielle Anforderungen an die Kündigung?

Ja, der Wunsch nach einem Arbeitsplatzwechsel muss dem aktuellen Arbeitgeber rechtzeitig durch eine formwirksame Kündigung angezeigt werden. Die Kündigung muss stets schriftlich erfolgen – eine elektronische Form wie E-Mail oder Fax ist nach § 623 BGB nicht ausreichend. Eine Unterschrift ist zwingend erforderlich, wobei diese eigenhändig erfolgen muss. Die Frist beginnt erst mit Zugang des Kündigungsschreibens beim Arbeitgeber zu laufen. Daher sollten Arbeitnehmer darauf achten, die Kündigung persönlich zu übergeben und sich den Eingang bestätigen zu lassen oder per Einschreiben mit Rückschein zu versenden. Zudem sollte das Kündigungsschreiben eindeutig den Willen enthalten, das Arbeitsverhältnis zu beenden, und sollte idealerweise das Kündigungsdatum nennen. Eine Angabe von Gründen ist rechtlich nicht erforderlich, allerdings kann es betrieblich geboten oder sinnvoll sein, etwa zur Wahrung eines guten Verhältnisses.

Kann der Arbeitgeber aufgrund eines geplanten Arbeitsplatzwechsels eine Freistellung während der Kündigungsfrist anordnen?

Ja, der Arbeitgeber hat das Recht, den Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist einseitig von der Arbeitsleistung freizustellen. Rechtlich unterscheidet man zwischen widerruflicher und unwiderruflicher Freistellung. Eine unwiderrufliche Freistellung ist insbesondere dann zulässig, wenn beispielsweise Betriebsgeheimnisse geschützt werden sollen oder das Vertrauensverhältnis erheblich beeinträchtigt wurde. Die rechtlichen Grundlagen finden sich im § 615 BGB, wonach der Vergütungsanspruch während der Freistellung grundsätzlich bestehen bleibt. Wichtige Ausnahme: Die Freistellung muss ausdrücklich erklärt werden und darf nicht willkürlich erfolgen; sie muss auf einer nachvollziehbaren betriebsbedingten Interessenabwägung beruhen. Während der Freistellung werden noch bestehende Urlaubsansprüche vielfach verrechnet, sofern dies explizit dokumentiert ist.

Gibt es gesetzliche Einschränkungen bezüglich eines unmittelbaren Übergangs zu einem neuen Arbeitgeber (zum Beispiel Wettbewerbsverbote)?

Es existieren gesetzliche Wettbewerbsverbote gemäß §§ 60 ff. Handelsgesetzbuch (HGB), die jedoch in der Regel nur für kaufmännische Angestellte gelten. Während des laufenden Arbeitsverhältnisses dürfen Arbeitnehmer keine Konkurrenztätigkeiten für ein anderes Unternehmen aufnehmen, das im Wettbewerb zum aktuellen Arbeitgeber steht. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot aber nur dann, wenn es ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde und eine Karenzentschädigung von mindestens der Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsgemäßen Leistungen vorsieht. Liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, ist der Arbeitnehmer grundsätzlich frei, seine Arbeitskraft einem neuen Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen, auch wenn dieser direkter Wettbewerber ist. Bestehen jedoch entsprechende Vertragsklauseln, sind diese für maximal zwei Jahre gültig. Bei Verstoß drohen Vertragsstrafen und Schadensersatzforderungen.

Besteht während eines Arbeitsplatzwechsels ein Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis?

Ja, nach § 109 Gewerbeordnung (GewO) haben Arbeitnehmer bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung eines schriftlichen Arbeitszeugnisses. Der Arbeitnehmer kann hierbei zwischen einem einfachen Zeugnis (Angaben zu Art und Dauer der Beschäftigung) und einem qualifizierten Zeugnis (zusätzlich Angaben zu Leistung und Verhalten) wählen. Die Ausstellung muss wohlwollend und wahrheitsgemäß erfolgen. Die Frist zur Ausstellung eines Zeugnisses bemisst sich am maßgeblichen Beendigungsdatum; verzögert der Arbeitgeber dies unangemessen, kann der Anspruch auch gerichtlich geltend gemacht werden. Ein Arbeitszeugnis darf keine Formulierungen enthalten, die auf versteckte Weise negative Bewertungen suggerieren (sog. „Geheimcodes“), da dies arbeitsrechtlich untersagt ist. Arbeitnehmer sollten etwaige Unrichtigkeiten oder unzulässige Formulierungen zeitnah rügen, da das Recht auf Berichtigung durch Zeitablauf verwirken kann. Grundsätzlich besteht die Nachweispflicht (Beweislast) für die Richtigkeit der beanstandeten Angaben beim Arbeitgeber.

Wann endet der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung bei einem Arbeitsplatzwechsel und was ist dabei zu beachten?

Der gesetzliche Krankenversicherungsschutz besteht grundsätzlich bis zum letzten Tag des bestehenden Arbeitsverhältnisses und bleibt im Anschluss für mindestens einen Monat als sogenannte „Nachversicherung“ (§ 19 SGB V) bestehen. Diese Nachwirkung greift allerdings nur, sofern keine anderweitige Absicherung (neuer Arbeitsplatz, Bezug von Arbeitslosengeld etc.) einsetzt. Bei einer lückenlosen Fortsetzung der Beschäftigung beim neuen Arbeitgeber bleibt der Versicherungsschutz nahtlos bestehen; die Anmeldung erfolgt automatisch durch den neuen Arbeitgeber bei der gewählten gesetzlichen Krankenkasse. Für privat Krankenversicherte gelten die jeweiligen Vertragsbedingungen, wobei ebenfalls auf lückenlose Anschlussversicherung zu achten ist. Versäumnisse können zu eigenständiger Nachzahlungspflicht und Leistungslücken führen. Besondere Beachtung sollten Arbeitnehmer bei Auslandsbeschäftigungen walten lassen, da dort abweichende sozialversicherungsrechtliche Regelungen gelten. Darüber hinaus empfiehlt es sich, rechtzeitig die Mitteilungspflicht gegenüber der Versicherung und dem neuen bzw. alten Arbeitgeber zu erfüllen, um den lückenlosen Schutz zu gewährleisten.

Welche Pflichten gegenüber dem aktuellen Arbeitgeber bestehen während der Kündigungsfrist bis zum tatsächlichen Arbeitsplatzwechsel?

Arbeitnehmer sind auch während der laufenden Kündigungsfrist weiterhin zur vollständigen Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung verpflichtet. Hierzu zählen auch Nebenpflichten wie die Wahrung von Betriebsgeheimnissen, das ordnungsgemäße Verhalten gegenüber Kollegen und Vorgesetzten sowie die Abstimmung bezüglich Resturlaub und Überstundenabbau. Die Aufnahme einer Tätigkeit für den neuen Arbeitgeber während der Kündigungsfrist – insbesondere während eventueller Freistellung – ist nur soweit zulässig, wie keine Verletzung des Wettbewerbsverbotes vorliegt. Beabsichtigt der Arbeitnehmer krankheitsbedingt zu fehlen, sind die entsprechenden Nachweispflichten besonders sorgfältig zu erfüllen, da Arbeitgeber in dieser Phase ein erhöhtes Augenmerk auf Attestierung und zeitliche Koinzidenz mit dem Arbeitsplatzwechsel legen. Ein vollständiges und gewissenhaftes Arbeitsverhalten bis zur rechtlichen Beendigung des alten Arbeitsverhältnisses wird auch im Hinblick auf das zu erstellende Arbeitszeugnis dringend empfohlen.