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Anzeigepflichtige Entlassungen


Begriff und rechtliche Grundlagen anzeigepflichtiger Entlassungen

Anzeigepflichtige Entlassungen sind im deutschen Arbeitsrecht ein gesetzlich normiertes Verfahren im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen in größerem Umfang. Ziel der Vorschriften ist es, die wirtschaftlichen und sozialen Folgen von Massenentlassungen für die Arbeitnehmer:innen abzumildern sowie die Bundesagentur für Arbeit frühzeitig zu informieren, um arbeitsmarktpolitische Maßnahmen einleiten zu können. Die zentrale Rechtsgrundlage bildet § 17 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) in Verbindung mit ergänzenden EU-rechtlichen Vorgaben.

Allgemeine Definition

Als anzeigepflichtige Entlassung wird die – aufgrund gesetzlicher Pflicht – durch den Arbeitgeber zu meldende Kündigung einer Vielzahl von Arbeitsverhältnissen innerhalb eines bestimmten Zeitraums verstanden. „Entlassung“ ist hierbei rechtlich im weiteren Sinne zu verstehen. Erfasst sind sowohl Kündigungen als auch andere Beendigungen des Arbeitsverhältnisses, beispielsweise im Wege eines Aufhebungsvertrages, wenn diese durch den Arbeitgeber veranlasst werden.

Gesetzliche Grundlagen und Geltungsbereich

§ 17 KSchG – Anzeige bei der Agentur für Arbeit

§ 17 KSchG regelt, ab welchen Schwellenwerten und unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitgeber verpflichtet ist, vor Durchführung von Massenentlassungen die Bundesagentur für Arbeit zu benachrichtigen. Die Norm unterscheidet nach der Anzahl der in einem Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer:innen und der Zahl der zu entlassenden Personen innerhalb von 30 Kalendertagen:

  • In Betrieben mit mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmer:innen: Anzeige ab mehr als 5 Entlassungen notwendig.
  • In Betrieben mit mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmer:innen: Anzeige ab 10 % der regelmäßig Beschäftigten oder mehr als 25 Arbeitnehmer:innen.
  • In Betrieben mit mindestens 500 Arbeitnehmer:innen: Anzeige ab mindestens 30 Entlassungen.

Ausschluss: Kleinbetriebe mit weniger als 20 Beschäftigten unterliegen dieser Anzeigepflicht nicht. Maßgeblich ist immer die tatsächliche Beschäftigtenzahl im Betrieb, nicht im Gesamtunternehmen.

EU-Richtlinien

Auf europäischer Ebene ist die Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen maßgeblich. Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, vergleichbare Regelungen zum Schutz betroffener Arbeitnehmer:innen vorzusehen.

Umfang der Anzeigepflicht

Mitteilungspflichtig sind

  • ordentliche sowie außerordentliche Kündigungen durch den Arbeitgeber,
  • arbeitgeberseitig veranlasste Aufhebungsverträge,
  • Nichtverlängerung von befristeten Arbeitsverhältnissen, sofern diese im Zusammenhang mit einer Massenentlassung stehen.

Achtung: Freiwillige Eigenkündigungen der Arbeitnehmer:innen oder Beendigungen aus sonstigen Gründen (z.B. Tod) sind nicht anzeigepflichtig.

Anhörung des Betriebsrats

Vor der Anzeige muss gemäß § 17 Abs. 2 KSchG der Betriebsrat umfassend informiert und konsultiert werden. Der Arbeitgeber muss Beratung über Möglichkeiten zur Vermeidung oder Begrenzung von Entlassungen sowie zur Milderung der Folgen anstreben. Über das Ergebnis ist ein schriftlicher Bericht zu erstellen, der der Bundesagentur für Arbeit mit der Anzeige vorzulegen ist.

Anzeigepflichtiges Verfahren im Detail

Inhalt und Form der Anzeige

Die Anzeige an die Agentur für Arbeit muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Sitz des Unternehmens und des Betriebs,
  • Gründe für die geplanten Entlassungen,
  • Zahl und Berufsgruppen der zu entlassenden und der insgesamt beschäftigten Arbeitnehmer:innen,
  • Zeitraum, in dem die Entlassungen erfolgen sollen,
  • Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer:innen,
  • Informationen zu den geplanten sozialen Maßnahmen (z. B. Transfergesellschaft, Sozialplan).

Die Anzeige muss schriftlich und grundsätzlich vor der ersten betroffenen Kündigung erfolgen.

Sperrfrist und Kündigungsverbote

Nach § 18 KSchG dürfen Kündigungen erst erfolgen, nachdem die Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit eingegangen ist. Zusätzlich gilt eine Sperrfrist von einem Monat, beginnend mit dem Eingang der vollständigen Anzeige, es sei denn, die Bundesagentur für Arbeit verlängert oder verkürzt diesen Zeitraum.

Eine ohne rechtzeitige und vollständige Anzeige vorgenommene Kündigung ist nach § 134 BGB nichtig (unwirksam).

Beteiligung der Agentur für Arbeit

Die Bundesagentur für Arbeit nimmt die Meldung entgegen, prüft die Voraussetzungen und kann gegebenenfalls Vorschläge zur Vermeidung oder Einschränkung der Entlassungen machen. Ziel ist die Förderung alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten oder Qualifizierungsmaßnahmen.

Rechtsschutz und Sanktionen

Rechtsfolgen einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Anzeige

Erfolgt die Anzeige verspätet, unvollständig oder gar nicht, sind alle im fraglichen Zeitraum ausgesprochenen Kündigungen nichtig, da sie gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Arbeitnehmer:innen können innerhalb der Kündigungsfristen Kündigungsschutzklage erheben, um die Unwirksamkeit feststellen zu lassen.

Ordnungswidrigkeiten

Eine Verletzung der Anzeigepflicht stellt nach § 23 Abs. 1 KSchG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann.

Beziehung zu weiteren arbeitsrechtlichen Regelungen

Verhältnis zum Sozialplan

Im Falle anzeigepflichtiger Entlassungen in Betrieben mit Betriebsrat kommt regelmäßig auch die Pflicht zur Verhandlung eines Sozialplans (§ 112 BetrVG) in Betracht. Dieser hat eigenständige rechtliche Bedeutung und ist eng mit dem Verfahren zur Anzeige von Massenentlassungen verzahnt.

Außerkraftsetzung durch Interessenausgleich

Die Durchführung eines Interessenausgleichs kann die Anzeigepflicht nicht entfallen lassen, jedoch spätere individuelle Kündigungen als „sozial gerechtfertigt“ unter der Prämisse eines abgestimmten Gesamtkonzepts erscheinen lassen.

Dokumentations- und Mitteilungspflichten

Arbeitgeber sind verpflichtet, die ordnungsgemäße Durchführung des Anzeigeverfahrens aktenkundig zu machen und den betroffenen Arbeitnehmer:innen auf Verlangen eine Abschrift der Anzeige sowie der dem Betriebsrat vorgelegten Unterlagen auszuhändigen.

Zusammenfassung und Bedeutung in der Praxis

Anzeigepflichtige Entlassungen stellen ein zentrales Element des kollektiven Kündigungsschutzes dar. Sie sollen den Schutz der Arbeitnehmer:innen im Fall größerer Betriebseinschnitte gewährleisten und der öffentlichen Hand ermöglichen, rechtzeitig arbeitsmarktpolitische Mittel einzusetzen. Die strengen formellen Vorgaben und weitreichenden Rechtsfolgen bei Verletzung der Vorschriften betonen die hohe praktische Relevanz dieser Regelungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmende gleichermaßen.


Siehe auch

Häufig gestellte Fragen

Welche Fristen sind bei anzeigepflichtigen Entlassungen einzuhalten?

Bei anzeigepflichtigen Entlassungen nach dem Kündigungsschutzgesetz (§ 17 KSchG) sind strenge Fristen zu beachten. Zunächst muss die Anzeige der beabsichtigten Entlassungen vor Ausspruch der Kündigungen bei der zuständigen Agentur für Arbeit erfolgen. Die Kündigungen selbst dürfen erst nach Ablauf von 30 Tagen seit Eingang der vollständigen Anzeige bei der Agentur für Arbeit ausgesprochen werden, es sei denn, die Agentur für Arbeit stimmt einem früheren Termin ausdrücklich zu (§ 17 Abs. 3 KSchG). Wird diese Frist nicht eingehalten, sind die ausgesprochenen Kündigungen gemäß § 134 BGB i. V. m. § 17 Abs. 1-3 KSchG nichtig. Darüber hinaus können sich aus dem jeweiligen Tarifvertrag oder aus betrieblichen Vereinbarungen weitere Fristen ergeben, die im Zusammenhang mit der Sozialauswahl und der Beteiligung des Betriebsrats zu beachten sind.

Welche Inhalte muss die Anzeige einer anzeigepflichtigen Entlassung enthalten?

Die Anzeige muss gemäß § 17 Abs. 3 KSchG formelle Mindestangaben enthalten. Neben den Angaben zum Unternehmen (Name, Sitz, Art der Tätigkeit und Zahl der Arbeitnehmer) sind die Gründe für die geplanten Entlassungen im Detail dazulegen. Ferner müssen Angaben zur Anzahl und zu den Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer sowie zum Zeitraum der Entlassungen gemacht werden. Die Anzeige muss zudem Ausführungen zu den Kriterien und dem Verlauf der Sozialauswahl sowie dem Ergebnis der Unterrichtung und Beratung des Betriebsrats enthalten. Fehlende, unzureichende oder falsche Angaben können die Unwirksamkeit der Anzeige und somit der darauf beruhenden Kündigungen zur Folge haben. Es empfiehlt sich dringend, die Formulare der Agentur für Arbeit zu verwenden, um formale Fehler zu vermeiden.

Welche Rolle spielt der Betriebsrat bei anzeigepflichtigen Entlassungen?

Der Betriebsrat ist zentral in das Verfahren über anzeigepflichtige Entlassungen eingebunden. Nach § 17 Abs. 2 KSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Betriebsrat frühzeitig und umfassend zu den vorgesehenen Entlassungen zu unterrichten. Der Betriebsrat ist über die Gründe der geplanten Kündigungen, die Anzahl und Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer sowie den Zeitraum der Kündigungen zu informieren. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat Beratungen über Möglichkeiten führen, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern. Das Ergebnis dieser Beratungen ist der Anzeige bei der Agentur für Arbeit schriftlich beizufügen. Ein Verstoß gegen diese Beteiligungspflichten führt zur Unwirksamkeit der Entlassungsanzeigen und kann Schadensersatzansprüche begründen.

Wer ist von der Anzeigepflicht bei Massenentlassungen betroffen?

Die Anzeigepflicht gilt für alle Arbeitgeber, die einen Betrieb oder eine Betriebsabteilung betreiben und die innerhalb von 30 Kalendertagen eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern entlassen wollen. Die Schwellenwerte richten sich nach der Beschäftigtenzahl im Betrieb: Bei Betrieben mit mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern gilt die Pflicht ab fünf Entlassungen, bei 60 bis weniger als 500 Arbeitnehmern ab 10 % oder mindestens 25 Arbeitnehmern und bei 500 oder mehr Beschäftigten ab mindestens 30 Entlassungen (§ 17 Abs. 1 KSchG). Bei Unterschreitung dieser Schwellen entfällt die Anzeigepflicht. Sonderregeln gelten für Filial- oder Konzernstrukturen und bei konzernweiter Betrachtung.

Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen die Anzeigepflicht?

Verstöße gegen die Anzeigepflicht nach § 17 KSchG haben erhebliche rechtliche Konsequenzen. Kündigungen, die ohne vorherige Anzeige oder unter Missachtung der gesetzlichen Fristen ausgesprochen werden, sind gemäß § 134 BGB wegen Gesetzesverstoßes nichtig. Bereits ausgesprochene Kündigungen bleiben somit wirkungslos, die Arbeitsverhältnisse bestehen fort. Darüber hinaus stellen deliberate Verstöße nach § 404 Abs. 2 Nr. 6 SGB III eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden. Schließlich besteht die Gefahr von Schadenersatzforderungen der betroffenen Arbeitnehmer wegen unrechtmäßiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Welche Ausnahmen von der Anzeigepflicht bestehen?

Bestimmte Entlassungen unterliegen nicht der Anzeigepflicht nach § 17 KSchG. Dazu zählen u.a. Arbeitnehmer, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und deren Arbeitsverhältnis höchstens sechs Monate bestand. Auch saisonale Entlassungen, z. B. bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall oder bei befristeter Projektarbeit, sind nicht anzeigepflichtig, soweit dies im Arbeitsvertrag klar geregelt ist. Ebenso sind Arbeitgeber von Kleinstbetrieben mit in der Regel weniger als 21 Arbeitnehmern von der Anzeigepflicht befreit. Schließlich können auch Aufhebungsverträge außerhalb der gesetzlichen Voraussetzungen der Massenentlassungskriterien von der Anzeigepflicht ausgenommen sein, wenn die Beendigung ausschließlich einvernehmlich erfolgt.

Welche Bedeutung hat die Bestätigung der Agentur für Arbeit?

Die Agentur für Arbeit bestätigt den Eingang der ordnungsgemäßen Anzeige schriftlich. Diese Eingangsbestätigung ist für den Arbeitgeber von zentraler Bedeutung, weil sie die maßgebliche Frist für das Kündigungsverbot setzt (§ 17 Abs. 3 KSchG). Das bedeutet: Erst ab Zugang dieser Bestätigung beginnt die 30-tägige Sperrfrist, während der Kündigungen noch nicht ausgesprochen werden dürfen. Eine Kündigung vor dieser Bestätigung ist unwirksam. In Ausnahmefällen kann die Agentur für Arbeit diese Frist verkürzen oder auf Antrag vorzeitig die Zustimmung zur Kündigung erteilen. Fehlt diese Bestätigung oder erfolgt die Entlassung dennoch vor Ablauf der Sperrfrist, sind die Kündigungen ebenfalls unwirksam.