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Angriffskrieg


Begriff und Definition des Angriffskriegs

Der Begriff Angriffskrieg bezeichnet in der völkerrechtlichen und nationalstaatlichen Rechtsordnung eine Form der militärischen Aggression, bei der ein Staat absichtlich, ohne vorherige Bedrohung oder ausreichenden rechtfertigenden Grund, gewaltsam gegen einen anderen Staat vorgeht. Internationale Rechtsinstrumente, wie die Charta der Vereinten Nationen, das Völkerstrafgesetzbuch oder das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, klassifizieren den Angriffskrieg als völkerrechtswidrig und stellen dessen Planung, Vorbereitung, Einleitung oder Durchführung unter Strafe.

Historische Entwicklung und Kodifizierung

Völkerrechtliche Grundlagen

Bereits im 20. Jahrhundert wurde der Angriffskrieg im Rahmen internationaler Vereinbarungen als Unrechtstatbestand präzisiert. Das Pariser Abkommen (Kellogg-Briand-Pakt) von 1928 war einer der ersten Verträge, der auf eine Ächtung des Angriffskriegs abzielte. Nach dem Zweiten Weltkrieg fand der Angriffskrieg im Statut des Internationalen Militärtribunals in Nürnberg eine strafrechtliche Ausformung. Durch Artikel 2 Ziffer 4 der Charta der Vereinten Nationen wurde das Gewaltverbot als zentrales Prinzip der internationalen Beziehungen verankert.

Nationale Rechtsentwicklungen

Im deutschen Recht wurde das Verbot des Angriffskriegs nach den Erfahrungen des Zweiten Weltkriegs in das Grundgesetz übernommen und durch das Strafgesetzbuch flankiert. Ähnliche Regelungen existieren in anderen Staaten, die das Verbot völkerrechtswidriger Kriegsführung in nationale Gesetzgebung transferierten.

Angriffskrieg nach Völkerrecht

Gewaltverbot der Vereinten Nationen

Das Gewaltverbot gemäß Artikel 2 Ziffer 4 UN-Charta untersagt jedem Mitgliedstaat die Androhung oder Anwendung von Gewalt in den internationalen Beziehungen, die gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtet ist. Zwei Ausnahmen legitimieren militärisches Handeln: das individuelle oder kollektive Selbstverteidigungsrecht nach Artikel 51 UN-Charta und Maßnahmen aufgrund eines Sicherheitsratsmandats zur Wahrung oder Wiederherstellung des internationalen Friedens und der Sicherheit (Kapitel VII UN-Charta).

Definition der Aggression

Im völkerrechtlichen Kontext wird der Angriffskrieg durch die Resolution 3314 (XXIX) der UN-Generalversammlung von 1974 konkretisiert. Die dort enthaltene Definition von Aggression bezieht sich unter anderem auf die Invasion bewaffneter Truppen, Bombardierungen oder Blockaden sowie die Unterstützung bewaffneter Banden bei grenzüberschreitender Anwendung von Gewalt. Die Bestimmung stellt fest, dass keine politischen, wirtschaftlichen oder sonstigen Erwägungen einen Angriffskrieg rechtfertigen können.

Angriffskrieg im deutschen Recht

Verfassungsrechtliche Verankerung

Artikel 26 Grundgesetz

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland enthält in Artikel 26 Absatz 1 das ausdrückliche Verbot der Vorbereitung eines Angriffskriegs:

„Handlungen, die geeignet und darauf gerichtet sind, einen Angriffskrieg vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.“

Dieses Verfassungsgebot ist Ausdruck der historischen Verantwortung Deutschlands und verpflichtet die Gesetzgebung zu restriktiver Handhabung jeglicher Aggressionshandlung.

Strafgesetzliche Ausgestaltung

§ 80 Strafgesetzbuch (StGB) a.F.

Bis zum Inkrafttreten des Völkerstrafgesetzbuchs (VStGB) regelte § 80 StGB die Strafbarkeit der Angriffskriegsvorbereitung. Diese Norm wurde 2017 aufgehoben und durch das VStGB reformuliert.

§ 13 VStGB (Verbrechen der Aggression)

Das Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) enthält seit der Reform im Jahr 2017 in § 13 die Strafbarkeit des Verbrechens der Aggression. Darunter fällt die planende, vorbereitende oder durchführende Teilnahme an einem Angriffskrieg, wenn es sich um eine offensichtlich schwere Verletzung der UN-Charta handelt, die sich auf Souveränität, territoriale Integrität oder politische Unabhängigkeit eines anderen Staates bezieht. Strafbar ist die Beteiligung durch eine entscheidungsbefugte Führungsposition eines Staates.

Rechtsfolgen

Die Strafandrohung nach § 13 VStGB reicht bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Die Norm ist exklusiv auf hohe Amtsträger ausgelegt, die eine maßgebliche Rolle in staatlichen Machtstrukturen einnehmen.

Angriffskrieg als Verbrechen gegen den Frieden

Im Kontext internationaler Strafgerichtsbarkeit gilt der Angriffskrieg als Verbrechen gegen den Frieden. Diese Qualifikation wurde erstmalig im Rahmen der Nürnberger Prozesse gegen Hauptkriegsverbrecher angewendet und bildet bis heute einen der vier Kernbereiche der internationalen Strafgerichtsbarkeit (neben Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen).

Internationaler Strafgerichtshof (IStGH)

Der Internationale Strafgerichtshof verfolgt das „Verbrechen der Aggression“ seit Inkrafttreten der Kampala-Änderungen (2018). Dieses ist definiert als Planung, Vorbereitung, Einleitung oder Ausführung einer Angriffshandlung, die eine eindeutige Verletzung der UN-Charta und der Souveränität des Opferstaates darstellt. Strafrechtlich haftbar gemacht werden kann ausschließlich eine führende Person eines Staates („leadership crime“). Der IStGH nimmt dabei eine restriktive Auslegung des Begriffs vor, um Staatenlenker wirksam zur Rechenschaft ziehen zu können.

Abgrenzung: Angriffskrieg, Verteidigungskrieg und Kriegsverbrechen

Wesentliche Bedeutung kommt der Unterscheidung zwischen Angriffskrieg und Verteidigungskrieg zu. Das Selbstverteidigungsrecht eines Staates ist nach Artikel 51 UN-Charta bei einem bewaffneten Angriff legitimiert, wohingegen beim Angriffskrieg keine Rechtfertigung durch Selbstschutz oder ein Mandat seitens der UN möglich ist. Nicht jeder kriegerische Akt ist ein Angriffskrieg; erst die gezielte und rechtswidrige Gewaltanwendung im internationalen Kontext erfüllt diesen Straftatbestand.

Darüber hinaus ist der Angriffskrieg von klassischen Kriegsverbrechen abzugrenzen. Während Kriegsverbrechen spezifische Gewaltakte gegenüber geschützten Personen oder Objekten im Rahmen eines bewaffneten Konflikts betreffen, zielt das Verbot des Angriffskriegs auf die übergeordnete Entscheidung, einen militärischen Konflikt ohne Rechtsgrundlage zu beginnen.

Sanktionen und Rechtsfolgen bei Angriffskrieg

Internationale Sanktionen

Die internationale Gemeinschaft kann bei Feststellung eines Angriffskriegs durch einen Staat politische, wirtschaftliche und militärische Sanktionen verhängen, etwa in Form von Embargos, Blockaden oder Ausschluss aus internationalen Organisationen. Der UN-Sicherheitsrat kann zudem Zwangsmaßnahmen gemäß Kapitel VII UN-Charta beschließen.

Strafrechtliche Verantwortlichkeit

Hauptverantwortungsträger können strafrechtlich sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene verfolgt werden. Die individuelle strafrechtliche Haftung nach dem Weltrechtsprinzip ist im Völkerstrafgesetzbuch und im Statut des Internationalen Strafgerichtshofs geregelt.

Bedeutung in der heutigen Staatengemeinschaft

Der Angriffskrieg ist im 21. Jahrhundert eine der schwersten Verletzungen des internationalen Rechts. Das umfassende Verbot schützt die Ordnung der Staatengemeinschaft, garantiert die Unversehrtheit von Staaten und trägt zur Wahrung des Weltfriedens bei. Die konsequente Sanktionierung und Verfolgung des Angriffskriegs bleibt ein Grundpfeiler internationaler Sicherheit und Rechtsstaatlichkeit.


Literatur und weiterführende Quellen

  • Charta der Vereinten Nationen, Artikel 2 und 51
  • Resolution 3314 der UN-Generalversammlung (Definition of Aggression)
  • Pariser Abkommen (Kellogg-Briand-Pakt)
  • Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 26
  • Völkerstrafgesetzbuch (VStGB), insbesondere § 13
  • Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, Artikel 8bis

Hinweis: Dieser Beitrag dient einer detaillierten, informativen Darstellung des Begriffs Angriffskrieg im rechtlichen Kontext und erhebt keinen Anspruch auf abschließende Vollständigkeit.

Häufig gestellte Fragen

Welche internationalen Übereinkommen regeln die Strafbarkeit eines Angriffskrieges?

Die völkerrechtliche Untersagung und die strafrechtliche Verfolgung eines Angriffskrieges ist in verschiedenen internationalen Übereinkommen geregelt. Besonders relevant ist die Charta der Vereinten Nationen (UN-Charta), insbesondere Artikel 2 Absatz 4, der das Gewaltverbot zwischen Staaten festschreibt; nur in engen Ausnahmen, wie dem Selbstverteidigungsrecht aus Artikel 51 oder durch einen Beschluss des UN-Sicherheitsrates (Kapitel VII), ist der Einsatz militärischer Gewalt legitim. Auf Ebene des Strafrechts ist der Tatbestand des „Verbrechens der Aggression“ im Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH, Artikel 8 bis) kodifiziert. Dieses Statut konkretisiert, unter welchen Umständen Personen für die Führung eines Angriffskrieges individuell strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können. Ältere Regelungen finden sich zudem im Londoner Statut von 1945, das dem Nürnberger Militärtribunal zugrunde lag und „Verbrechen gegen den Frieden“ als strafbewehrt erklärte. Zusammengefasst ist die Rechtsgrundlage für die Ahndung und Verfolgung von Angriffskriegen umfassend international kodifiziert und gilt als völkerrechtlicher Mindeststandard.

Ab wann ist ein bewaffneter Konflikt als Angriffskrieg zu qualifizieren?

Ob ein bewaffneter Konflikt als Angriffskrieg einzustufen ist, hängt von mehreren völkerrechtlichen Kriterien ab. Nach der Definition im Römischen Statut des IStGH handelt es sich um ein Verbrechen der Aggression, wenn eine Person mit Entscheidungsbefugnis in einem Staat die Planung, Vorbereitung, Einleitung oder Durchführung eines bewaffneten Angriffs vornimmt, der nach seiner Art, Schwere und seinem Ausmaß eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt. Wesentlich ist die Schwelle der Anwendung von Gewalt: Nicht jeder Grenzkonflikt oder jedes kriegerische Handeln erfüllt diese Kriterien – es muss sich um einen schwerwiegenden, ungeprovokten Übergriff eines Staates auf die Souveränität, territoriale Integrität oder politische Unabhängigkeit eines anderen Staates handeln. Die Einordnung wird im Einzelfall anhand der Umstände durch juristische und politische Analyse vorgenommen.

Können auch Einzelpersonen für die Führung eines Angriffskriegs strafrechtlich verfolgt werden?

Ja, Einzelpersonen können völkerstrafrechtlich für die Führung eines Angriffskriegs belangt werden, insbesondere dann, wenn sie sich in einer herausgehobenen Führungsposition befinden, die ihnen die Kontrolle über die politischen oder militärischen Handlungen eines Staates gibt. Präzedenzfälle bieten die Nürnberger Prozesse nach dem Zweiten Weltkrieg und jüngere Ermittlungen des Internationalen Strafgerichtshofs. Die Verantwortlichkeit ist im Römischen Statut ausdrücklich vorgesehen, wobei Führungspersonen, die Planung oder Durchführung eines Angriffskrieges bewirken, belangt werden können. Wichtig ist, dass ein Angriffskrieg als Führungsverbrechen gilt; nachrangige Ausführende ohne eigene Entscheidungsbefugnis fallen regelmäßig nicht unter die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach dem Statut.

Welche nationale Rechtsfolgen hat die Beteiligung an einem Angriffskrieg für Staatsbürger?

In vielen Staaten, darunter Deutschland, ist die Führung oder Beteiligung an einem Angriffskrieg auch nach nationalem Strafrecht unter Strafe gestellt. In Deutschland normiert § 80 StGB (Strafgesetzbuch) das „Verbrechen der Aggression“ beziehungsweise den Angriffskrieg. Deutsche Staatsangehörige oder auf deutschem Territorium handelnde Personen können daher auch nach deutschem Recht strafrechtlich verfolgt werden. Die Strafandrohung ist in der Regel sehr hoch und schließt auch den Versuch der Vorbereitung eines Angriffskrieges ein. Zudem kann sich aus der Beteiligung an einem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg eine persönliche Haftung für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche sowie berufs- oder beamtenrechtliche Konsequenzen ergeben.

Gibt es Ausnahmen, in denen militärische Gewaltanwendung nicht als Angriffskrieg gilt?

Ja, das Völkerrecht kennt bestimmte Ausnahmen, in denen der Einsatz militärischer Gewalt nicht als Angriffskrieg und somit nicht strafbar ist. Die wichtigste Ausnahme ist das Selbstverteidigungsrecht gemäß Artikel 51 der UN-Charta, das es Staaten erlaubt, sich im Falle eines bewaffneten Angriffs zu verteidigen, bis der Sicherheitsrat Maßnahmen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit ergreift. Eine weitere Ausnahme besteht, wenn der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta Maßnahmen einschließlich militärischer Gewalt zur Friedenssicherung oder -wiederherstellung autorisiert. Jeder Einsatz von Gewalt außerhalb dieser Ausnahmen gilt als rechtswidrig und kann einen Angriffskrieg darstellen.

Wie werden Angriffskriege vor internationalen Gerichten verfolgt und geahndet?

Die strafrechtliche Verfolgung eines Angriffskrieges auf internationaler Ebene erfolgt vor allem durch den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) mit Sitz in Den Haag. Nach Maßgabe des Römischen Statuts kann der IStGH Ermittlungen aufnehmen, wenn schwerwiegende Verdachtsmomente gegen Verantwortliche eines Mitgliedstaates vorliegen. Daneben können auch ad-hoc-Tribunale durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen eingerichtet werden, wie in der Vergangenheit beispielsweise für das ehemalige Jugoslawien oder Ruanda. Zur Verfolgung bedarf es in der Regel internationaler Zusammenarbeit, insbesondere bei Beweissammlung, Auslieferung und Strafvollstreckung. Eine Verurteilung kann neben hohen Freiheitsstrafen auch den dauerhaften Ausschluss aus öffentlichen Ämtern, Vermögenseinziehungen und internationale Ächtung zur Folge haben. In der Praxis sind die strafrechtliche Durchsetzung und Ahndung jedoch durch politische Faktoren und den Mangel an Kooperation nicht immer garantiert.

Welche Rolle spielt das Gewaltverbot der UN-Charta im Zusammenhang mit Angriffskriegen?

Das Gewaltverbot ist das zentrale Prinzip der internationalen Friedenssicherung und bildet die rechtliche und ethische Grundlage für das internationale Verbot von Angriffskriegen. Nach Artikel 2 Absatz 4 der UN-Charta ist es allen Mitgliedstaaten untersagt, in ihren internationalen Beziehungen Gewalt gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates anzuwenden. Dieses Verbot besitzt universelle Gültigkeit und ist bindender Bestandteil des Völkergewohnheitsrechts, so dass auch Nicht-Mitgliedstaaten der UN daran gebunden sind. Verstöße gegen das Gewaltverbot gelten als besonders schwerwiegende Völkerrechtsverletzungen und bieten die Grundlage für die internationale Strafverfolgung von Angriffskriegen.