Legal Lexikon

Amtslöschung


Definition und rechtliche Einordnung der Amtslöschung

Die Amtslöschung ist ein rechtlich bedeutender Vorgang, bei dem eine Behörde oder ein Registergericht von Amts wegen (also ohne entsprechenden Antrag eines Beteiligten) einen Rechtseintrag im öffentlichen Register löscht. Die Amtslöschung ist insbesondere im deutschen Zivilrecht und Verwaltungsrecht relevant, findet aber auch in anderen Rechtsordnungen Anwendung. Sie betrifft unter anderem das Handelsregister, Grundbuch, Vereinsregister, Partnerschaftsregister und das Patentregister.

Die rechtliche Grundlage der Amtslöschung variiert je nach betroffenem Register und ist in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen geregelt. Die Maßnahme dient in erster Linie der Korrektur, Ordnung und Sicherung der Registerwahrheit.


Rechtsgrundlagen der Amtslöschung

Handelsregister

Im Handelsregister richtet sich die Amtslöschung insbesondere nach §§ 393, 394 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) und weiteren spezialgesetzlichen Bestimmungen. Grundsätzlich kann eine Eintragung im Handelsregister gelöscht werden, wenn sie unzulässig, fehlerhaft oder gegenstandslos geworden ist und keine Antragstellung erfolgt.

Beispiele für Löschungsgründe im Handelsregister

  • Die Gesellschaft ist nicht mehr existent (zum Beispiel aufgrund Auflösung oder Vollbeendigung)
  • Fehleintragung oder Irrtum nachträglich festgestellt
  • Widerruf der Bestellung eines Prokuristen in den Registern
  • Fehlende Nachfolgeregelungen bei verstorbenen Einzelkaufleuten

Grundbuch

Die Amtslöschung im Grundbuch ist im § 84 GBO (Grundbuchordnung) geregelt. Hier ist die Löschung von Amts wegen vorgesehen, wenn zum Beispiel der Nachweis erbracht ist, dass eine Eintragung „unrichtig” ist oder ein Rechtsgrund für das Bestehen des eingetragenen Rechts nicht mehr vorliegt.

Typische Anlässe für eine Amtslöschung im Grundbuch

  • Eigentümer ist verstorben und Erben sind klar festgestellt
  • Aufhebung von Dienstbarkeiten, Hypotheken oder Grundschulden ohne weiteren Rechtsgrund
  • Ausgleich offensichtlicher Fehler in Bestands- oder Eigentumsangaben

Vereins- und Partnerschaftsregister

Im Vereinsregister wird nach § 29 BGB in Verbindung mit §§ 394 ff. FamFG die Amtslöschung vollzogen, beispielsweise bei offensichtlicher tatsächlicher Auflösung des Vereins oder wenn die Eintragung inhaltlich falsch war und dies nachgewiesen ist.


Ablauf und Verfahren der Amtslöschung

Einleitung des Amtslöschungsverfahrens

Das Verfahren zur Amtslöschung kann durch Hinweise Dritter, Kontrollmechanismen der Registerbehörde oder durch gerichtliche Nachprüfungen ausgelöst werden. Das zuständige Registergericht (bzw. Registerbehörde) prüft in eigener Zuständigkeit, ob ein Löschungsgrund vorliegt.

Anhörung und Beteiligtenrechte

Vor einer Löschung wird in der Regel eine Anhörung der Betroffenen durchgeführt, insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Damit wird Beteiligten die Möglichkeit gegeben, Angaben zu machen oder Einwendungen vorzubringen.

Durchführung der Löschung

Nach abschließender Prüfung und ggf. Auswertung eingegangener Stellungnahmen erfolgt die Löschung im Register. Die gelöschte Eintragung wird dabei in den meisten Registern kursiv oder mit einem Vermerk versehen, der die gewesene Eintragung dokumentiert. Dies dient in der Regel der Nachvollziehbarkeit und Rechtssicherheit.

Rechtsbehelfe gegen Amtslöschung

Gegen eine Amtslöschung steht regelmäßig der Beschwerdeweg nach den jeweiligen Vorschriften offen, z.B. über die Beschwerde zum Landgericht oder über Eintragung und Löschung im Rahmen des registerrechtlichen Beschwerdeverfahrens.


Relevanz der Amtslöschung in verschiedenen Rechtsbereichen

Bedeutung im Wirtschaftsleben

Die Amtslöschung stellt einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der Registerwahrheit dar, da nur so Vertrauen in Handelsregister, Vereinsregister, Grundbuch usw. bestehen kann. Gerade für Rechtsgeschäfte, Vertragsabschlüsse oder Erbfolgen ist eine korrekte Registerführung essentiell.

Schutz öffentlicher Interessen und Gutglaubenserwerb

Durch die Bereinigung unzutreffender Eintragungen werden sowohl das öffentliche Interesse an klaren Rechtsverhältnissen als auch die Privatrechte Dritter geschützt. Im Grundbuch hat die Amtslöschung bspw. Auswirkungen auf den Gutglaubenserwerb, da fehlerhafte Einsichten verhindert werden sollen.


Folgen und Wirkung der Amtslöschung

Rangfolge und Wirksamkeit

Mit der Durchführung der Amtslöschung wirkt diese sowohl gegenüber den Beteiligten als auch gegenüber Dritten (Publizitätswirkung). Die gelöschte Eintragung gilt von dem Zeitpunkt als weggefallen, ab dem die Löschung wirksam wurde. Je nach Registerrecht können dadurch auch Rangverhältnisse im Grundbuch oder Register beeinflusst werden.

Dokumentation und Nachweisbarkeit

Alle Amtslöschungen werden im jeweiligen Register dokumentiert, sodass auch im Nachhinein auffindbar bleibt, welche Veränderungen aus welchen Gründen vorgenommen wurden. Diese Nachvollziehbarkeit ist vor allem im Grundbuch- und Handelsregisterverkehr von besonderer rechtlicher Bedeutung.


Literatur und weiterführende Hinweise

  • Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
  • Grundbuchordnung (GBO)
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Handelsgesetzbuch (HGB)
  • Handelsregisterverordnung (HRV)

Zusammenfassung

Die Amtslöschung ist ein elementares Rechtsinstitut zur Sicherstellung der Registerrichtigkeit und -klarheit in zahlreichen öffentlichen Registern. Sie greift immer dann, wenn eine Eintragung inhaltlich überholt, unrichtig oder fehlerhaft ist und keine Initiative von außen erfolgt. Die rechtlichen Rahmenbedingungen und Verfahrensvorschriften der Amtslöschung dienen dem Schutz des Rechts- und Wirtschaftsverkehrs sowie der Interessen aller Betroffenen und der Allgemeinheit.

Häufig gestellte Fragen

Wer ist zur Stellung des Antrags auf Amtslöschung berechtigt?

Ein Antrag auf Amtslöschung wird grundsätzlich nicht von den Beteiligten selbst gestellt, sondern erfolgt auf Veranlassung der Registerbehörde. Die Registergerichte sind nach § 394 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) verpflichtet, von Amts wegen zu prüfen, ob ein Eintrag im Register zu löschen ist. Eine Anregung auf Amtslöschung kann jedoch von jedermann initiiert werden, insbesondere von Behörden, betroffenen Firmen, Gesellschaftern oder Dritten mit berechtigtem Interesse; allerdings genügt bereits ein einfacher Hinweis auf eine Unrichtigkeit, der das Registergericht zur weiteren Prüfung veranlassen kann. Die Entscheidung über die tatsächliche Einleitung des Verfahrens und die Durchführung liegt jedoch ausschließlich bei der Registerbehörde, die dies unabhängig und ermessensgeleitet vornimmt.

Welche Voraussetzungen müssen für eine Amtslöschung vorliegen?

Für die Durchführung einer Amtslöschung ist entscheidend, dass ein Eintrag im öffentlichen Register (etwa im Handels-, Vereins-, Genossenschaftsregister oder Grundbuch) offensichtlich unrichtig geworden ist – beispielsweise durch eine Änderung der im Register eingetragenen Tatsachen oder durch nachträgliches Bekanntwerden von Mängeln, zum Beispiel aufgrund einer unwirksamen Anmeldung. Die Registerbehörde muss diese Unrichtigkeit eigenständig und zweifelsfrei feststellen. Die Löschung kann nicht erfolgen, wenn lediglich Zweifel oder Unsicherheiten hinsichtlich der Unrichtigkeit bestehen. Zwingend ist dabei die Prüfung, ob vorrangige Schutzinteressen Dritter – beispielsweise gutgläubiger Erwerber – betroffen sind, da die Löschung ansonsten unzulässig wäre. Im Einzelfall sind auch spezialgesetzliche Vorschriften, wie § 395 FamFG, zu beachten, die unter Umständen ein amtliches Löschungsverfahren ausschließen.

Wie läuft das Verfahren zur Amtslöschung ab?

Das Verfahren zur Amtslöschung ist im Regelfall ein nichtstreitiges Verfahren und erfolgt von Amts wegen unter Einhaltung der Grundsätze des rechtlichen Gehörs nach § 393 Absatz 2 FamFG. Die Registerbehörde prüft nach Hinweis auf eine mögliche Unrichtigkeit die Sachlage, beteiligt regelmäßig die betroffenen Personen beziehungsweise Gesellschaften, um ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wird die Unrichtigkeit festgestellt, erfolgt zunächst eine Anhörung; danach entscheidet das Registergericht per Beschluss über die Löschung. Gegen den Löschungsbeschluss ist die Beschwerde statthaft, was den Beteiligten Rechtsschutz gegen möglicherweise unberechtigte Löschung bietet. Ein eigenständiges Antrags- oder Klageverfahren ist nicht erforderlich; das Verfahren ist somit auf verwaltungsrechtlicher Ebene angesiedelt.

Gibt es Fristen, die bei der Amtslöschung zu beachten sind?

Das Gesetz sieht grundsätzlich keine festen Ausschlussfristen für die Amtslöschung vor; sie ist immer dann möglich, wenn die Eintragung nachweislich unrichtig geworden ist und keine berechtigten Interessen Dritter entgegenstehen. Die Einleitung einer Amtslöschung kann daher auch viele Jahre nach der ursprünglichen Eintragung erfolgen. Anders kann es sich ausnahmsweise verhalten, wenn spezialgesetzliche Verjährungs- oder Ausschlussfristen greifen – etwa im Grundbuchrecht, wenn ein gutgläubiger Erwerb von Eigentum erfolgt ist und dessen Schutz nach Ablauf bestimmter Fristen überwiegt. Die konkrete Fristenlage hängt daher stark vom jeweiligen Register und der betroffenen Rechtsmaterie ab.

Welche Folgen hat eine Amtslöschung für Betroffene und Dritte?

Die Rechtsfolge einer Amtslöschung ist die vollständige Beseitigung des fehlerhaften Registereintrags ex tunc, das heißt mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des ursprünglich vorgenommenen Eintrags. Ansprüche und Rechtspositionen, die allein auf dem unrichtig eingetragenen Tatbestand basieren, erlöschen nach vollzogener Löschung rückwirkend. Betroffene erhalten einen Löschungsvermerk im Register, sind jedoch nicht vor Ersatzansprüchen Dritter geschützt, falls diese infolge der Löschung Schäden erleiden. Der Vertrauensschutz gutgläubiger Dritter wird insbesondere im Grundstücksrecht durch gesonderte Vorschriften geregelt, sodass eine Amtslöschung hier ausgeschlossen sein kann, wenn Rechte Dritter unwiderruflich entstanden sind.

Kann eine durchgeführte Amtslöschung rückgängig gemacht werden?

Eine bereits vollzogene Amtslöschung kann grundsätzlich nicht ohne weiteres rückgängig gemacht werden; sie schafft einen neuen Rechtszustand. Sollten sich nach der Löschung neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben, durch die sich die frühere Unrichtigkeit als doch nicht gegeben herausstellt, bleibt lediglich der Weg über eine erneute Eintragung auf Antrag, wobei die allgemeinen Anforderungen an eine Registereintragung erneut zu erfüllen sind. Darüber hinaus ist bei Verfahrensfehlern (zum Beispiel fehlende Anhörung oder andere Verletzungen des rechtlichen Gehörs) die Anfechtung des Löschungsbeschlusses im Wege der Beschwerde möglich, solange Fristen und Voraussetzungen des Beschwerdeverfahrens eingehalten werden.

Entstehen durch die Amtslöschung Kosten?

Für das Verfahren der Amtslöschung fallen im Unterschied zu freiwilligen Anträgen regelmäßig keine Gerichtsgebühren für die betroffenen Personen an, da die Löschung im öffentlichen Interesse erfolgt. Allerdings regelt das Kostenverzeichnis zum Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) Ausnahmen für bestimmte Spezialfälle, insbesondere bei Verfahren nach besonderen Registerordnungen oder wenn die Beteiligten die Löschung durch fehlerhafte Angaben herbeigeführt haben. Notarielle Kosten entstehen in der Regel nur dann, wenn eine Beteiligung eines Notars im Verfahren erforderlich ist, was beim Amtslöschungsverfahren jedoch meist nicht der Fall ist.