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Akzept

Begriff und rechtliche Bedeutung des Akzepts

Das Akzept ist ein Begriff aus dem Wechselrecht und bezeichnet die Annahme eines Wechsels durch den Bezogenen. Ein Wechsel ist ein Wertpapier, das eine unbedingte Zahlungsanweisung enthält. Der Bezogene verpflichtet sich mit dem Akzept, den im Wechsel genannten Betrag zum festgelegten Zeitpunkt an den Inhaber des Wechsels zu zahlen. Das Akzept stellt somit eine eigenständige, schriftliche Verpflichtung dar.

Form und Zustandekommen des Akzepts

Das Akzept erfolgt in der Regel durch einen schriftlichen Vermerk auf dem Wechsel selbst. Dieser Vermerk besteht meist aus dem Wort „akzeptiert“ oder einer ähnlichen Formulierung sowie der Unterschrift des Bezogenen. Die Annahme kann auch ohne ausdrückliche Erklärung erfolgen, wenn die Unterschrift auf der Vorderseite des Wechsels angebracht wird.

Voraussetzungen für ein wirksames Akzept

Damit das Akzept rechtlich wirksam ist, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein: Der Bezogene muss geschäftsfähig sein und es muss sich um einen gültigen Wechsel handeln. Das Akzept muss eindeutig erklärt werden; dies geschieht üblicherweise direkt auf dem Originaldokument.

Rechtsfolgen der Annahme (Akzepts)

Mit Abgabe des Akzepts übernimmt der Bezogene die Verpflichtung zur Zahlung an den jeweiligen Inhaber oder Berechtigten des Wechsels zum vereinbarten Fälligkeitstag. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann er von jedem berechtigten Inhaber gerichtlich in Anspruch genommen werden.

Beteiligte Parteien beim Akzeptvorgang

Am Vorgang rund um das Akzept sind mehrere Parteien beteiligt:

  • Austeller: Die Person, die den Wechsel ausstellt.
  • Bezogener: Die Person oder Institution (z.B. Bank), an welche die Zahlungsanweisung gerichtet ist.
  • Begünstigter/Wechselnehmer: Die Person, zu deren Gunsten gezahlt werden soll.
  • Dritte: Weitere Personen können durch Indossament Rechte am Wechsel erwerben.

Der wichtigste Schritt für das Entstehen einer Zahlungsverpflichtung seitens des Bezogenen ist dessen ausdrückliches oder stillschweigendes Einverständnis – also das Erteilen eines gültigen Akzepts.

Sonderformen und Besonderheiten beim Akzept

Konditionales (bedingtes) und Blankoakzept

Zwar sieht das klassische Wechselrecht vor, dass ein bedingtes oder eingeschränktes („konditionales“) Akzept grundsätzlich unwirksam ist; dennoch gibt es Ausnahmen wie etwa das sogenannte Blankoakzept – hierbei akzeptiert der Bezogene einen noch nicht vollständig ausgefüllten Wechsel unter bestimmten Voraussetzungen.

Nichtannahme bzw. Verweigerung eines Wechsels

Nimmt der Bezogene einen ihm vorgelegten Wechsel nicht an (Verweigerung), so hat dies weitreichende Folgen: Der Aussteller sowie eventuelle Indossanten haften weiterhin für die Zahlung gegenüber dem Begünstigten bzw. Inhaber.

Bedeutung im Wirtschaftsleben und heutige Relevanz

Lange Zeit war das Instrument „Akzept“ insbesondere im internationalen Handel von großer Bedeutung als Zahlungsmittel mit Kreditfunktion („Akzepte als Zahlungsmittel“). Heute hat seine praktische Relevanz aufgrund moderner Zahlungs- und Sicherungsinstrumente abgenommen; dennoch bestehen weiterhin rechtliche Rahmenbedingungen für dessen Anwendung – insbesondere bei Handelsgeschäften mit längeren Zahlungsfristen.

Häufig gestellte Fragen zum Thema „Akzept“

Was versteht man unter einem „Akzepthaus“?

Ein sogenanntes „Akzepthaus“ ist meist eine Bank oder ein spezialisiertes Kreditinstitut, welches gegen Gebühr bereit ist, als Bezogener einen vom Kunden ausgestellten Wechsel zu akzeptieren – also dessen Zahlungsverpflichtungen zu übernehmen.

Muss jedes Unternehmen eingehende Wechsel akzeptieren?

Nein; niemand kann zur Annahme eines Wechsels gezwungen werden – erst mit Unterzeichnung entsteht eine verbindliche Zahlungsverpflichtung gegenüber Dritten.

< h 3 >Welche Risiken bestehen bei Erteilung eines A k z e p t s ?< / h 3 >
< p >Mit Abgabe eines A k z e p t s verpflichtet sich der Unterzeichner unwiderruflich zur Zahlung am Fälligkeitstag . Kommt er dieser Pflicht nicht nach , drohen gerichtliche Schritte sowie mögliche Bonitätsbeeinträchtigungen .< / p >

< h 3 >Kann ein einmal gegebenes A k z e p t widerrufen werden ?< / h 3 >
< p >Ein einmal erklärtes , formwirksames A k z e p t kann grundsätzlich nicht mehr widerrufen werden ; es begründet eine feste Zahlungsverpflichtung .< / p >

< h 3 >Welche Rolle spielt das Datum beim A k z e p t ?< / h 3 >
< p >Das Datum dokumentiert , wann genau die Annahmeerklärung abgegeben wurde ; fehlt dieses Datum , gilt grundsätzlich jener Tag als maßgeblich , an welchem tatsächlich unterschrieben wurde . Dies kann Auswirkungen auf Fristen haben .< / p >

< h 4 >Wer haftet bei Nichtzahlung trotz A k z e p t s ? < / h 4 >
< p >Kommt es trotz bestehendem A k z e p t zur Nichtzahlung , haftet primär zunächst der Unterzeichner ; daneben können auch weitere Beteiligte wie Aussteller oder Indossanten in Anspruch genommen werden .

< H   4  >Kann man gegen unberechtigt ausgestellte AKZEPTE vorgehen?<     /H       4    >>

Sollte jemand ohne Berechtigung im Namen einer anderen Person/eines Unternehmens ein AKZEPT erklären , besteht grundsätzlich Möglichkeit zur Anfechtung bzw . Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber diesem Dritten.<             /P            >