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Akademische Würden


Begriff und rechtliche Einordnung: Akademische Würden

Definition und Abgrenzung

Unter Akademische Würden versteht man hoheitlich verliehene Anerkennungen, die eine öffentliche Bestätigung der wissenschaftlichen Qualifikation und sozialen Stellung innerhalb des Hochschul- und Wissenschaftssystems darstellen. Die Verleihung akademischer Würden erfolgt insbesondere durch Universitäten und gleichgestellte Hochschulen und ist in Deutschland wie auch im internationalen Rechtsvergleich rechtlich genau geregelt. Zu den wichtigsten akademischen Würden zählen unter anderem der akademische Grad (z.B. Diplom, Bachelor, Master), der Doktorgrad (Dr. bzw. PhD) sowie Ehrendoktorwürden (Dr. h.c.), und die Habilitation einschließlich des Titels „Professor“.

Rechtsgrundlagen

Akademische Würden unterliegen einer Vielzahl von gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen, die wesentliche rechtliche Grundlagen bieten. Die zentrale Rechtsgrundlage in Deutschland bildet das Hochschulrahmengesetz (HRG) in Verbindung mit den Hochschulgesetzen der Bundesländer. Die Ausgestaltung der Verleihung, Führung und Aberkennung akademischer Würden ist föderal geregelt und findet über die jeweiligen Hochschulgesetze der Länder Anwendung.

Zu den relevanten Rechtsquellen zählen unter anderem:

  • Hochschulrahmengesetz (HRG)
  • Landeshochschulgesetze
  • Promotionsordnungen und Habilitationsordnungen der Hochschulen
  • Verwaltungsverfahrensgesetze (VwVfG)

Arten akademischer Würden

Akademischer Grad

Der akademische Grad ist das formale Zeugnis über einen abgeschlossenen wissenschaftlichen Bildungsweg. Typische Gradbezeichnungen sind „Bachelor“, „Master“, „Diplom“ oder „Doktor“. Die Verleihung eines akademischen Grades kann nur von einer anerkannten Hochschule erfolgen.

Rechtliche Voraussetzungen

Die Voraussetzungen zur Erlangung sind in den Prüfungs- und Promotionsordnungen geregelt und umfassen u.a. das ordnungsgemäße Absolvieren eines Studiengangs, das Bestehen bestimmter Prüfungen oder das Anfertigen einer wissenschaftlichen Arbeit.

Rechtliche Bedeutung

Der akademische Grad berechtigt zur Führung der jeweiligen Titulatur. Die unberechtigte Führung ist nach § 132a Strafgesetzbuch (StGB) strafbar.

Doktorwürde

Der Doktortitel ist die höchste akademische Würde, die regulär als Abschluss eines Promotionsverfahrens verliehen wird. Er dokumentiert die Fähigkeit zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit.

Doktorgradverleihung

Die rechtlichen Grundlagen für die Verleihung des Doktortitels finden sich in den Hochschulgesetzen der Länder sowie in den Promotionsordnungen der Hochschulen. Die Verleihung erfolgt nach bestandenem Promotionsverfahren auf Antrag des Promovenden.

Schutz und Führung

Der Doktortitel ist urkundlich zu belegen. Falsche Angaben, insbesondere das Führen eines nicht verliehenen Titels, stellen einen Straftatbestand dar (§ 132a StGB).

Ehrendoktorwürde (Dr. h.c.)

Die Ehrendoktorwürde (honoris causa, Dr. h.c.) wird für besondere Verdienste um die Wissenschaft oder das Gemeinwohl verliehen, ohne dass ein reguläres Promotionsverfahren durchlaufen werden muss.

Verleihungsmodalitäten

Die Verleihung unterliegt streng formellen Prozessen, welche in den Satzungen und Ordnungen der Hochschulen geregelt sind. Die Führung des Titels „Dr. h.c.“ ist ausschließlich im Wortlaut und unter Angabe der verleihenden Hochschule gestattet.

Habilitation und Professorentitel

Die Habilitation stellt die höchstrangige wissenschaftliche Prüfungsleistung im deutschen Hochschulsystem dar und ist i.d.R. Voraussetzung zur Erlangung eines Rufes als Professor. Mit Abschluss der Habilitation wird häufig die Lehrbefugnis (Venia legendi) verliehen.

Rechtliche Aspekte der Verleihung

Der Erwerb und die Verleihung sind in Habilitationsordnungen detailliert geregelt; die Titelführung ist an die Ernennung durch die Hochschulleitung gebunden.

Rechtliche Aspekte der Verleihung und Führung

Zuständigkeit und Verfahren

Die Verleihung akademischer Würden obliegt ausschließlich dafür autorisierten Hochschulen. Die Einzelheiten regeln die jeweiligen Hochschulgesetze und hochschulinternen Ordnungen.

Missbrauchsschutz

Strafrechtliche Relevanz

Die unbefugte Annahme, Führung oder Verleihung akademischer Würden ist strafbar. Nach § 132a StGB werden das unbefugte Führen von Titeln oder Amtsbezeichnungen mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet.

Verwaltungsrechtliche Maßnahmen

Neben strafrechtlichen Konsequenzen kann die Hochschule sowohl ein Disziplinarverfahren als auch die Aberkennung der akademischen Würde einleiten.

Internationale Anerkennung und Führung

Die Anerkennung ausländischer akademischer Würden ist im Rahmen landesrechtlicher Vorschriften sowie nach der Lissabon-Konvention und entsprechenden Empfehlungen der Kultusministerkonferenz geregelt.

Führung ausländischer Würden in Deutschland

Zur rechtmäßigen Führung sind häufig zusätzliche Angaben erforderlich, wie etwa die Herkunft der Hochschule. Bei nicht anerkannten Institutionen ist die Titelführung in der Regel untersagt.

Aberkennung akademischer Würden

Voraussetzungen und Verfahren

Eine Aberkennung ist in den meisten Hochschulgesetzen ausdrücklich geregelt und kann etwa bei nachträglichen Nachweisen wissenschaftlichen Fehlverhaltens (Plagiat, Täuschung) erfolgen. Die Aberkennung erfolgt durch formellen Verwaltungsakt der verleihenden Hochschule.

Rechtsschutz gegen Aberkennung

Betroffene haben die Möglichkeit, gegen die Aberkennung rechtliche Schritte einzuleiten (Verwaltungsrechtsweg). Die ordnungsgemäße Anhörung und das Rechtsstaatsprinzip sind hierbei zu beachten.

Zusammenfassung und Ausblick

Akademische Würden bilden im Hochschulsystem das Fundament für den Nachweis wissenschaftlicher Qualifikation und stehen unter dem besonderen Schutz der Rechtsordnung. Ihre Verleihung, Führung und Aberkennung sind im Detail gesetzlich und durch hochschulinterne Ordnungsvorschriften geregelt. Die korrekte Führung ist sowohl zum Schutz der Integrität des Wissenschaftssystems als auch zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit von zentraler Bedeutung.


Siehe auch:

  • Hochschulgesetze der Bundesländer
  • Kultusministerkonferenz (KMK)
  • Lissabon-Konvention
  • Strafgesetzbuch § 132a

Weiterführende Literatur:

  • Hochschulrecht, Kommentierungen zu § 132a StGB
  • Promotions- und Habilitationsrecht in Deutschland und Europa

Häufig gestellte Fragen

Wer ist in Deutschland berechtigt, akademische Würden zu verleihen?

In Deutschland dürfen ausschließlich staatlich anerkannte Hochschulen sowie ihnen gleichgestellte Einrichtungen akademische Würden (wie Bachelor, Master, Diplom oder Doktorgrade) verleihen. Dies ist im Hochschulrecht der jeweiligen Bundesländer geregelt, da Bildung Ländersache ist. Universitäten und Fachhochschulen benötigen für die Verleihung entsprechender Würden eine offizielle Akkreditierung und Anerkennung durch die zuständigen Landesministerien. Privatuniversitäten können nur dann akademische Grade vergeben, wenn sie eine entsprechende staatliche Genehmigung besitzen. Nicht-anerkannte Institutionen oder sogenannte „Diplomfabriken“ (Diploma Mills) handeln rechtswidrig, wenn sie akademische Würden ohne amtliche Legitimation ausstellen. Die Anerkennung erstreckt sich ggf. auch auf ausländische Hochschulen, sofern diese die Kriterien der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) erfüllen.

Welche gesetzlichen Regelungen bestehen für die Führung akademischer Würden in Deutschland?

Die Führung von akademischen Würden oder Graden ist in Deutschland durch das Strafgesetzbuch (§ 132a StGB – Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen) sowie durch spezifische Hochschulgesetze der Länder geregelt. Wer einen akademischen Grad unrechtmäßig führt, also ohne die erforderliche Verleihung durch eine berechtigte Institution, macht sich strafbar und riskiert buß- oder strafrechtliche Konsequenzen. Zudem müssen ausländische akademische Grade vor der Führung in Deutschland gegebenenfalls von der zuständigen Behörde angezeigt oder anerkannt werden. Die Landeshochschulgesetze enthalten hierzu teils unterschiedliche Vorschriften, etwa in Bezug auf die Führung von Abkürzungen oder den Zusatz der verleihenden Hochschule.

Gelten im Ausland erworbene akademische Würden automatisch auch in Deutschland?

Im Ausland erworbene akademische Würden genießen in Deutschland nicht automatisch Anerkennung oder Führungsberechtigung. Einzelheiten hierzu regelt die Kultusministerkonferenz (KMK) mit ihren Anerkennungsregeln und die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB), welche prüft, ob und wie ein ausländischer akademischer Titel geführt werden darf. In der Regel müssen ausländische Grade im Originalwortlaut und ohne Übersetzung geführt werden, zum Teil mit Angabe der verleihenden Hochschule und des Herkunftslandes. Eine Gleichstellung mit deutschen Graden erfolgt nur, wenn ein entsprechendes Äquivalenzabkommen besteht oder eine Einzelfallprüfung zum positiven Ergebnis kommt.

Welche Konsequenzen drohen bei unbefugtem Führen akademischer Würden?

Das unbefugte Führen eines akademischen Grades stellt in Deutschland eine Straftat dar und ist nach § 132a StGB mit Geldstrafe oder sogar Freiheitsstrafe bedroht. Zusätzlich kann das betreffende Bundesland Verwaltungsmaßnahmen ergreifen, wie die Aberkennung des Titels oder die Untersagung seiner Führung im öffentlichen Verkehr. Darüber hinaus können auch zivilrechtliche Konsequenzen (z. B. Schadenersatzforderungen bei einer Täuschung im Arbeitsverhältnis) drohen. Auch die Mitteilung an Kammern, Arbeitgeber bzw. einschlägige Register (z. B. Ärztekammer, Rechtsanwaltskammer) kann erfolgen, was negative berufliche Auswirkungen haben kann.

Welche Behörden überwachen die rechtmäßige Verleihung und Führung akademischer Würden?

Die Zuständigkeit für die Überwachung der rechtmäßigen Verleihung und Führung akademischer Würden liegt in der Regel bei den jeweiligen Landesministerien für Wissenschaft und Bildung. Im Einzelfall können auch die Ordnungsbehörden, die Polizei oder die Staatsanwaltschaft Ermittlungen aufnehmen, wenn ein Verdacht auf unberechtigte Titelführung besteht. Bei ausländischen Graden ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) die maßgebliche Ansprechpartnerin für die Anerkennung und Prüfung der Formalitäten, während bei inländischen Verstößen die Hochschulen sowie die genannten Behörden eingebunden sind.

Kann eine verliehene akademische Würde aberkannt werden?

Ja, gemäß den Hochschulgesetzen der Länder kann eine bereits verliehene akademische Würde unter bestimmten Voraussetzungen aberkannt werden. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Verleihung (z. B. erfolgreiche Prüfung, Dissertation) nicht gegeben waren oder die Würde durch Täuschung, Plagiat oder andere unerlaubte Mittel erlangt wurde. Die Aberkennung erfolgt durch förmlichen Verwaltungsakt der Hochschule oder der zuständigen Landesbehörde und wird dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt. Gegen diese Entscheidung stehen dem Betroffenen die üblichen Rechtsmittel des Verwaltungsrechts offen.

Dürfen akademische Würden in amtlichen Dokumenten geführt werden?

Die Führung akademischer Würden in amtlichen Dokumenten (z. B. Personalausweis, Reisepass) ist in den Personalausweis- und Passverordnungen geregelt. Es dürfen grundsätzlich nur solche akademischen Grade eingetragen werden, deren rechtmäßige Verleihung und Führung nachgewiesen wird. Der Nachweis ist durch Urkunden der verleihenden Hochschule oder eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Anerkennungsstelle zu führen. Für ausländische Titel gelten weitergehende Prüf- und Nachweispflichten, und gegebenenfalls sind sie mit Herkunftsbezeichnung einzutragen. Die unrechtmäßige Eintragung oder Angabe eines akademischen Grads in amtlichen Dokumenten kann straf- und verwaltungsrechtliche Folgen haben.