Begriff und rechtliche Einordnung von „Advisory“
Der Begriff „Advisory“ (deutsch: „Beratung“ oder „beratende Tätigkeit“) bezeichnet im rechtlichen Kontext einen Überbegriff für sämtliche beratenden Unterstützungsleistungen, die auf fachlich fundierten Empfehlungen, Analysen oder Stellungnahmen beruhen. In der Rechtswissenschaft und angrenzenden Disziplinen umfasst „Advisory“ vorrangig rechtsberatende Dienste, wird jedoch zunehmend auch interdisziplinär verstanden und angewendet. Das Advisory nimmt eine Schnittstellenfunktion zwischen Mandant und weiteren Akteuren wie Behörden, Gerichten, Steuer- oder Wirtschaftsberatungsunternehmen ein.
Rechtsgrundlagen der Advisory-Tätigkeiten
Beratungsvertrag als zentrale Rechtsgrundlage
Die rechtliche Beziehung bei Advisory-Leistungen basiert im Regelfall auf einem Beratungsvertrag. Dieser ist regelmäßig als Dienstvertrag im Sinne von § 611 BGB ausgestaltet, abhängig vom konkreten Tätigkeitsumfang kann auch Werkvertragsrecht (§ 631 BGB) einschlägig sein, wenn ein konkretes Gutachten oder Ergebnis geschuldet wird. Die vertraglichen Pflichten umfassen typischerweise:
- Sorgfaltspflichten auf Seiten des Beratenden,
- Informations- und Aufklärungspflichten,
- Geheimhaltungspflichten.
Eigene Regelungen können sich aus branchenspezifischen Gesetzen, etwa dem Steuerberatungsgesetz (StBerG), ergeben.
Berufszugangs- und Tätigkeitsvoraussetzungen
Beratende Tätigkeiten im Advisory-Bereich sind häufig an gesetzliche Zulassungen, Befähigungen oder Registrierungspflichten geknüpft. Berufsrechtliche Vorgaben, insbesondere zur Unabhängigkeit und Vermeidung von Interessenkonflikten, gelten beispielsweise für Rechtsdienstleister (§ 3 RDG), Steuerberatungsunternehmen (§ 3a StBerG) und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (§ 43 WPO). Bei Verstößen gegen diese Vorgaben kann nicht nur eine Unwirksamkeit des Vertrags, sondern auch eine haftungsrechtliche Inanspruchnahme drohen.
Umfang und Formen von Advisory im Rechtsalltag
Unternehmens- und Transaktionsberatung
Im Bereich der Unternehmensberatung ist Advisory ein zentrales Element bei Fusionen und Übernahmen (M&A), Compliance, Corporate Governance und Restrukturierungen. Die zugrundeliegenden Verträge regeln Vertraulichkeit, Haftung, Honorar sowie Mitwirkungspflichten des Mandanten. In grenzüberschreitenden Sachverhalten werden oft mehrere nationale Rechtssysteme berührt. Die Beratungspflichten erstrecken sich auf die rechtliche Prüfung und die Bewertung wirtschaftlicher und regulatorischer Risiken.
Litigation Advisory und gerichtliche Auseinandersetzungen
Im Kontext drohender oder anhängiger Rechtsstreite unterstützt Advisory bei der Analyse der Prozessrisiken, der Beweisführung, der Dokumentenerstellung und der strategischen Steuerung der gerichtlichen Auseinandersetzung. Hierbei entstehen besondere Pflichten im Hinblick auf Verschwiegenheit, Interessenkonflikte und Wahrung des Mandatsgeheimnisses (§ 203 StGB, § 43a BRAO).
Compliance und regulatorische Beratung
Im Advisory für Compliance werden Mandanten über die Einhaltung gesetzlicher und aufsichtsrechtlicher Verpflichtungen unterrichtet. Dies umfasst u.a. Datenschutz (DSGVO), Antikorruptionsregelungen (StGB, OWiG), Geldwäscheprävention (GwG) oder kartellrechtliche Aspekte (GWB, AEUV). Hierbei liegt ein Beratungs- und Überwachungsschwerpunkt auf präventiven Maßnahmen sowie internen Kontrollsystemen.
Haftungsrechtliche Aspekte des Advisory
Haftung für fehlerhafte Beratung
Advisory-Leistungen unterliegen strengen Haftungsmaßstäben. Im Fall einer fehlerhaften oder unvollständigen Beratung ist der Beratende grundsätzlich zum Ersatz des beim Mandanten entstandenen Schadens verpflichtet. Maßgeblich sind die Kriterien:
- Kausalität des Beratungsfehlers für den Schaden,
- Verschulden (Fahrlässigkeit oder Vorsatz),
- Mitverschulden des Mandanten (§ 254 BGB).
Die Reichweite der Haftung kann innerhalb der gesetzlichen Schranken vertraglich begrenzt werden (§ 307 BGB), wobei grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz oftmals ausgenommen sind.
Versicherungspflicht und Risikomanagement
Branchenrechtliche Regelungen schreiben mitunter den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung vor, um Risiken aus fehlerhafter Beratung abzusichern. Eine solche Versicherung ist insbesondere bei Rechts-, Steuer- und Wirtschaftsberatung verpflichtend und muss die typischen Berufsrisiken adäquat abdecken.
Verschwiegenheit und Datenschutz im Advisory-Bereich
Beratende sind zur Verschwiegenheit über alle im Rahmen ihrer Tätigkeit erlangten Kenntnisse verpflichtet. Dies ergibt sich aus gesetzlichen Bestimmungen (z.B. § 43a Abs. 2 BRAO, § 203 StGB) und ist häufig auch explizit vertraglich geregelt. Im Kontext von Advisory-Leistungen werden oft personenbezogene Daten verarbeitet. Die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), ist dabei zwingend.
Regulatorische und berufsrechtliche Besonderheiten
Trennungsgebote und Interessenkonflikte
Im Advisory-Sektor bestehen strenge Anforderungen zur Trennung von Beratung, Prüfung und Vertretung. Konflikte zwischen verschiedenen Mandaten oder zwischen eigenen und fremden Interessen sind zu vermeiden. Dazu verpflichtet das Berufsrecht (z.B. § 43a BRAO, § 25 WiPrO) zu entsprechenden organisatorischen und personellen Maßnahmen.
Internationales Advisory
Insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten sind ausländische Rechtsnormen zu berücksichtigen. Das internationale Privatrecht (IPR) regelt, welches Recht auf den Beratungsvertrag Anwendung findet und welche Gerichte zuständig sind. In internationalen Organisationen (z.B. OECD, EU) wird Advisory häufig in Form von rechtlichen Stellungnahmen, Due-Diligence-Prüfungen oder Compliance-Audits erbracht.
Bedeutung und Entwicklungen des Advisory-Begriffs
Die Advisory-Tätigkeit ist für die Rechtsordnung und Rechtsanwendung von zentraler Bedeutung, da komplexe wirtschaftliche und regulatorische Herausforderungen qualifizierte Beratung voraussetzen. Angesichts der zunehmenden Regulierung, Digitalisierung und Internationalisierung steigt der Bedarf an spezialisierten Advisory-Leistungen kontinuierlich. Die Anforderungen an Transparenz, Haftung und Compliance prägen den Berufsalltag im Advisory-Bereich und spiegeln sich in Gesetzesnovellen und Rechtsprechung wider.
Literatur- und Quellenverweise
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz, GwG)
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu Beratungs- und Haftungsfragen
Dieser Artikel liefert eine umfassende, rechtlich fundierte Übersicht des Begriffs „Advisory“ im Rechtssystem und beleuchtet sämtliche relevanten Aspekte.
Häufig gestellte Fragen
Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für die Erbringung von Advisory-Dienstleistungen erfüllt sein?
Zur Erbringung von Advisory-Dienstleistungen – also Beratungsleistungen insbesondere im wirtschaftlichen, steuerlichen oder rechtlichen Kontext – müssen zahlreiche gesetzliche Anforderungen beachtet werden. Grundsätzlich ist zu prüfen, ob die angebotene Beratung unter gesetzlich regulierte Berufsbilder wie Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer fällt. In diesen Fällen ist eine spezifische Berufszulassung erforderlich, die an das Ablegen von entsprechenden Examen sowie das Vorliegen persönlicher Zuverlässigkeit und gegebenenfalls auch den Nachweis der beruflichen Praxis geknüpft ist. Weiterhin gelten besondere berufsrechtliche Regelungen, etwa bezüglich Verschwiegenheit, Interessenkollisionen und Werbeverboten. Zudem müssen Advisory-Unternehmen oftmals bestimmte gewerberechtliche oder aufsichtsrechtliche Vorgaben einhalten, z. B. nach dem Gewerbeordnungsgesetz (GewO), dem Kreditwesengesetz (KWG) oder dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG), sofern Finanzdienstleistungen abgegrenzt werden müssen. Eine genaue Einordnung der jeweiligen Dienstleistung und rechtlichen Voraussetzung ist daher stets notwendig. Darüber hinaus sind Meldepflichten sowie gegebenenfalls die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten zu beachten.
Welche Haftungsrisiken bestehen bei Advisory-Dienstleistungen?
Im Rahmen der Advisory-Tätigkeit bestehen erhebliche Haftungsrisiken, insbesondere wenn dem Mandanten falsche oder unvollständige Auskünfte erteilt werden. Die Haftung richtet sich nach dem jeweiligen Beratungsvertrag und den zugrundeliegenden Standes- bzw. Berufsregeln. Hierbei sind die Grundsätze der vertraglichen und ggf. auch deliktischen Haftung zu beachten. Bei Berufsgruppen wie Rechtsanwälten oder Steuerberatern ist die Haftung gesetzlich geregelt und unterliegt bestimmten Haftungsbegrenzungen bzw. -ausschlüssen, die vertraglich vereinbart werden können, etwa nach § 52 BRAO oder § 67 StBerG. Bei falsch erbrachter Beratung droht ein Schadensersatzanspruch des Mandanten. Darüber hinaus kann bei schuldhafter Pflichtverletzung auch eine berufsrechtliche Sanktion erfolgen, z. B. Rüge, Geldbuße oder im Extremfall Berufsverbot. Es empfiehlt sich der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, die für Anwälte und Steuerberater ohnehin verpflichtend ist, um finanzielle Folgen abzufedern.
Welche Pflichten zur Wahrung der Vertraulichkeit gelten im Advisory-Bereich?
Advisory-Dienstleister sind rechtlich zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit anvertrauten oder bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Diese Pflicht ergibt sich für regulierte Berufsgruppen direkt aus dem Berufsrecht, etwa den Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), des Steuerberatergesetzes (StBerG) oder der Wirtschaftsprüferordnung (WPO). Für nicht regulierte Berater gilt das allgemeine Zivilrecht, insbesondere das Vertragsrecht mit expliziten Geheimhaltungsvereinbarungen. Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht können strafrechtliche Folgen nach sich ziehen (§ 203 StGB) und berufsrechtliche Maßnahmen auslösen. Darüber hinaus bestehen datenschutzrechtliche Vorgaben nach der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung), sofern personenbezogene Daten verarbeitet werden. Die Mandantendaten sind vor unbefugtem Zugriff zu schützen, und der Berater muss angemessene technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen.
Darf ein Advisory-Anbieter Mandanten aus verschiedenen Branchen gleichzeitig beraten?
Rechtlich ist es grundsätzlich zulässig, Mandanten aus verschiedenen Branchen zu beraten, jedoch sind Interessenkollisionen und branchenspezifische Besonderheiten zu beachten. Berufsrechtlich ist insbesondere geregelt, dass keine Interessenkollision zwischen Mandanten bestehen darf (z. B. § 43a Abs. 4 BRAO für Rechtsanwälte oder § 57 Abs. 1 StBerG für Steuerberater). Ergibt sich, dass ein Berater gleichzeitig widerstreitende Interessen vertritt – etwa bei konkurrierenden Unternehmen oder Übernahmen -, ist die Annahme des Mandats möglicherweise rechtswidrig und kann zu berufsrechtlichen Konsequenzen führen. Auch vertragliche und standesrechtliche Sorgfaltspflichten erfordern eine vorherige Prüfung. In Einzelfällen kann die Mandatsübernahme ausgeschlossen sein, sofern branchenspezifische Insiderinformationen betroffen sind, etwa nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG).
Was muss in Beratungsverträgen rechtlich geregelt werden?
Beratungsverträge im Advisory-Bereich sollten klare und detaillierte Regelungen zu den wesentlichen Vertragsinhalten enthalten, um Rechtssicherheit für beide Parteien zu schaffen. Zentrale Punkte sind die genaue Beschreibung des Umfangs der Beratungsleistung, Vergütung und Zahlungsfristen, Haftungsregeln und etwaige Haftungsbeschränkungen, Regelungen zur Verschwiegenheit, zur Laufzeit, Kündigung sowie salvatorische und Gerichtsstandsvereinbarungen. Zudem sind datenschutzrechtliche Vereinbarungen verpflichtend, insbesondere wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden. Spezielle Berufsgruppen müssen berufsrechtliche Vorgaben, wie die Schriftform des Vertrags und Regelungen zur Mitteilungspflicht, berücksichtigen. Bei internationalen Beratungsverträgen sind weitergehende Klauseln zur Rechtswahl und Schiedsgerichtsvereinbarungen ratsam.
Unterliegen Advisory-Dienstleistungen der Umsatzsteuerpflicht?
Ob und in welchem Umfang Advisory-Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, richtet sich nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG). Grundsätzlich sind Beratungsleistungen sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9 UStG und somit steuerpflichtig. Ausnahmen ergeben sich insbesondere dann, wenn eine Steuerbefreiung nach §§ 4 Nr. 8 ff. UStG vorliegt, etwa für bestimmte heilberufliche oder im Rahmen der steuerberatenden Tätigkeit erbrachte Leistungen. Bei grenzüberschreitenden Leistungen ist die Ortsbestimmung relevant (§ 3a UStG), da der Leistungsort regelmäßig beim Leistungsempfänger liegt (Reverse-Charge-Verfahren). Die ordnungsgemäße Rechnungsstellung mit allen Pflichtangaben nach § 14 UStG ist zwingend erforderlich, um etwaige Vorsteuerabzugsberechtigungen zu sichern.
Welche Mitwirkungspflichten hat der Mandant bei Advisory-Dienstleistungen aus rechtlicher Sicht?
Aus rechtlicher Sicht ist der Mandant bei Advisory-Leistungen verpflichtet, an der ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrags mitzuwirken. Mitwirkungspflichten ergeben sich insbesondere aus dem Beratungsvertrag und dienen dazu, dem Berater alle für die Bearbeitung erforderlichen Informationen, Dokumente und Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen. Für bestimmte Berufsgruppen, wie Steuerberater und Rechtsanwälte, ist die Mitwirkungspflicht des Mandanten gesetzlich normiert (z. B. § 66 Abs. 3 StBerG). Kommt der Mandant diesen Pflichten nicht nach, kann dies zur Exkulpation des Beraters hinsichtlich etwaiger Fehler oder Versäumnisse führen. Teilweise sind auch Fristen zu beachten, anderenfalls besteht das Risiko ein Mitverschulden (§ 254 BGB), das die Haftung des Beraters mindert. Die Mitwirkungspflichten sollten idealerweise im Beratungsvertrag explizit geregelt werden.