Begriff und Bedeutung des Adoptionsverfahrens
Das Adoptionsverfahren ist ein rechtlich geregelter Prozess, durch den eine Person oder ein Paar die rechtliche Elternschaft für ein Kind übernimmt, das nicht ihr leibliches Kind ist. Ziel des Verfahrens ist es, dem adoptierten Kind eine neue Familie zu geben und ihm die gleichen Rechte wie einem leiblichen Kind einzuräumen. Die Adoption bewirkt einen vollständigen Wechsel der rechtlichen Eltern-Kind-Beziehung von den bisherigen Eltern auf die Adoptiveltern.
Ablauf des Adoptionsverfahrens
Antragstellung und Beteiligte
Das Verfahren beginnt mit einem formellen Antrag auf Adoption bei der zuständigen Behörde oder dem Familiengericht. Antragsberechtigt sind in der Regel volljährige Einzelpersonen oder Ehepaare beziehungsweise eingetragene Lebenspartnerschaften. Auch Stiefeltern können unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag stellen.
Prüfung der Eignung der Adoptiveltern
Vor einer Entscheidung über die Adoption wird geprüft, ob die antragstellenden Personen geeignet sind, das Wohl des Kindes dauerhaft zu gewährleisten. Hierzu werden persönliche Gespräche geführt sowie Unterlagen zur Lebenssituation, Gesundheit und Motivation eingeholt. Die Jugendämter wirken im Verfahren mit und erstellen eine fachliche Stellungnahme.
Zustimmungserfordernisse im Verfahren
Für eine Adoption müssen verschiedene Zustimmungen vorliegen: In aller Regel müssen sowohl das Kind (ab einem bestimmten Alter) als auch dessen bisherige sorgeberechtigte Eltern zustimmen. In Ausnahmefällen kann das Gericht bestimmte Zustimmungen ersetzen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich erscheint.
Gerichtliche Entscheidung und Rechtsfolgen
Die abschließende Entscheidung über die Annahme als Kind trifft das Familiengericht nach sorgfältiger Prüfung aller Umstände. Mit dem rechtskräftigen Beschluss entsteht zwischen dem adoptierten Kind und den Adoptiveltern ein neues rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis mit allen Rechten und Pflichten; bestehende Verwandtschaftsverhältnisse zu den bisherigen Eltern erlöschen grundsätzlich.
Arten von Adoptionsverfahren in Deutschland
Volladoption (starke Adoption)
Bei einer Volladoption wird das adoptierte Kind vollständig in seine neue Familie integriert; alle Rechte und Pflichten gegenüber den leiblichen Eltern erlöschen grundsätzlich vollständig.
Stiefkindadoption (schwache Adoption)
Im Rahmen einer Stiefkindadoption nimmt beispielsweise ein neuer Ehepartner eines leiblichen Elternteils dessen gemeinsames Kind an. Hierbei bleiben bestimmte Rechtsbeziehungen zum anderen leiblichen Elternteil bestehen oder können unter Umständen fortbestehen.
Sonderformen: Erwachsenenadoption
Auch volljährige Personen können adoptiert werden – etwa zur Begründung eines familienrechtlichen Bandes zwischen Erwachsenen aus besonderen persönlichen Gründen.
Beteiligte Behörden im Adoptionsverfahren
Im Regelfall sind Jugendämter sowie Familiengerichte am Ablauf beteiligt: Das Jugendamt prüft insbesondere Eignung sowie Motivation der Annehmenden; es erstellt Berichte für das Gericht.
Das Familiengericht entscheidet abschließend über Annahme oder Ablehnung des Antrags nach umfassender Würdigung aller relevanten Aspekte.
Bedeutung für Sorgerecht, Erbrecht & Staatsangehörigkeit
- Sorgerecht: Mit Abschluss erhält/erhalten die Adoptivperson(en) grundsätzlich alleinige elterliche Sorge.
- Name: Das adoptierte Kind erhält meist den Nachnamen seiner neuen Familie.
- Erbrecht: Adoptierte Kinder stehen erb- wie eigene Kinder da – sie erhalten volles gesetzliches Erbrecht gegenüber ihren neuen Adoptiveltern.
- Bürgerrechte/Staatsangehörigkeit: Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich auch hierdurch etwas ändern – etwa beim Erwerb einer Staatsangehörigkeit durch Annahme als minderjähriges deutsches Staatsangehörigkeitskind.
Anfechtung & Aufhebung von Adoptionen
Neben Zustimmungserfordernissen gibt es Möglichkeiten zur späteren gerichtlichen Überprüfung bzw. – nur ausnahmsweise – rückwirkenden Aufhebung einer erfolgten Annahme als Kind.
Dies kommt jedoch nur bei schwerwiegenden Gründen infrage – etwa bei Täuschungen während des Verfahrens.
Eine einfache Rückgängigmachung ist ausgeschlossen.
Häufig gestellte Fragen zum Thema Adoptionsverfahren (FAQ)
Können auch unverheiratete Paare gemeinsam adoptieren?
Laut geltendem Recht dürfen nur verheiratete Paare gemeinsam ein fremdes minderjähriges Kind adoptieren. Unverheiratete Paare haben lediglich die Möglichkeit zur Einzeladoption durch einen Partner beziehungsweise zur Stiefkindadoption unter bestimmten Bedingungen.
Muss immer eine Einwilligung der leiblichen Eltern vorliegen?
Grundsätzlich bedarf es für eine Minderjährigen-Adoption regelmäßig der Einwilligung beider sorgeberechtigter leiblicher Elternteile.
In Ausnahmefällen kann diese Einwilligung vom Gericht ersetzt werden.
Können Erwachsene adoptiert werden?
Ja, auch volljährige Personen können adoptiert werden.
Für diese sogenannte Erwachsenenadoption gelten besondere Voraussetzungen,
insbesondere muss dabei meist ein persönliches Näheverhältnis bestehen.
Darf ich mein eigenes Enkelkind adoptieren?
Grundsätzlich besteht keine generelle Einschränkung hinsichtlich verwandtschaftlicher Beziehungen,
sofern alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind
und dies dem Wohl des Kindes dient.
Eine gerichtliche Prüfung erfolgt stets individuell.
Kann ich nach Abschluss eines Adoptionsverfahrens meine Entscheidung rückgängig machen?
Eine einmal rechtskräftig ausgesprochene Annahme als Kind kann nur in sehr seltenen Ausnahmefällen aufgehoben werden,
etwa wenn schwerwiegende Gründe wie Täuschungen während des Verfahrens vorlagen.
Im Regelfall bleibt sie jedoch unwiderruflich bestehen.
Muss mein Wohnsitz in Deutschland sein um hierzulande zu adoptieren?
Für eine Inland-Adoption muss zumindest gewöhnlicher Aufenthalt beziehungsweise Lebensmittelpunkt
in Deutschland liegen;
für Auslandsfälle gelten gesonderte Bestimmungen je nach Herkunftsland bzw.&
internationalem Recht.