Legal Lexikon

Abzahlungsgeschäft


Definition und Rechtsnatur des Abzahlungsgeschäfts

Das Abzahlungsgeschäft ist ein vertraglicher Typus im Kaufrecht, bei dem der Kaufpreis nicht sofort, sondern in Teilbeträgen (Raten) über einen bestimmten Zeitraum hinweg zu entrichten ist. Charakteristisch für das Abzahlungsgeschäft ist die Vereinbarung, dass die Übergabe der Kaufsache in der Regel mit oder nach Vertragsschluss erfolgt, der vollständige Eigentumserwerb jedoch häufig erst nach der vollständigen Bezahlung des Gesamtpreises stattfindet. Abzahlungsgeschäfte sind im deutschen Zivilrecht gesetzlich geregelt und unterliegen zum Schutz der Vertragspartner, insbesondere des Verbrauchers, besonderen formellen und inhaltlichen Anforderungen.

Gesetzliche Grundlagen des Abzahlungsgeschäfts

Historische Entwicklung

Das Abzahlungsgeschäft war ursprünglich im Abzahlungsgesetz von 1894 (AbzG) geregelt, welches 1979 durch das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) und das Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) abgelöst wurde. Mit Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 1. Januar 2002 wurden die entsprechenden Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere in den §§ 506 bis 510 BGB, zusammengefasst.

Heutige Regelung im BGB

Die aktuellen gesetzlichen Vorgaben zum Abzahlungsgeschäft finden sich insbesondere in den Vorschriften über Verbraucherdarlehensverträge und Finanzierungshilfen zwischen Unternehmern und Verbrauchern (§§ 506 ff. BGB). Hierbei wird das Abzahlungsgeschäft als eine besondere Form des Teilzahlungsgeschäfts verstanden, das eine Ratenzahlungsvereinbarung mit einem Verbraucher voraussetzt.

Merkmale des Abzahlungsgeschäfts

Vertragsparteien

Ein Abzahlungsgeschäft liegt regelmäßig vor, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher eine bewegliche Sache verkauft und die Zahlung des Kaufpreises in Teilbeträgen vereinbart wird. Ein zentrales Merkmal ist dabei die Verbrauchereigenschaft des Käufers im Sinne von § 13 BGB und die Unternehmereigenschaft des Verkäufers nach § 14 BGB.

Kaufgegenstand

Typischerweise werden bewegliche Sachen (z. B. Fahrzeuge, Elektrogeräte, Möbel) im Rahmen eines Abzahlungsgeschäfts verkauft. Grundsätzlich kann aber jede Leistung Gegenstand eines Abzahlungsgeschäfts sein, sofern der Gesetzeszweck – der Schutz des finanzierenden Käufers bei Ratenzahlungsvereinbarungen – einschlägig ist.

Ratenzahlungsvereinbarung

Kernbestandteil eines Abzahlungsgeschäfts ist die Vereinbarung, dass der Kaufpreis in mindestens zwei Raten innerhalb eines bestimmten Zeitraums geleistet wird. Die Vereinbarung einer Anzahlung ist üblich, aber nicht zwingend erforderlich.

Eigentumsvorbehalt

Häufig tritt beim Abzahlungsgeschäft ein vereinbarter Eigentumsvorbehalt hinzu. Hierbei bleibt das Eigentum des Verkäufers an der Kaufsache bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bestehen (§ 449 BGB). Dies dient der Sicherung des Verkäufers bei Nichtzahlung einer oder mehrerer Raten.

Schutzzwecke und Formvorschriften

Verbraucherschutz

Ein wesentliches Ziel der gesetzlichen Regelungen zu Abzahlungsgeschäften ist der Schutz des Verbrauchers vor übereilten und unüberlegten Ratenzahlungskäufen. Hierfür hat der Gesetzgeber umfassende Informationspflichten und Schriftformerfordernisse vorgesehen.

Schriftform und Vertragsinhalt

Der Vertrag über ein Abzahlungsgeschäft bedarf der Schriftform (§ 492 Abs. 1 BGB). Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Verbraucher vor Vertragsschluss eine deutlich verständliche Vertragsurkunde auszuhändigen, in der mindestens enthalten sein müssen:

  • Gesamtbetrag aller vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen,
  • Anzahl, Höhe und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen,
  • effektiver Jahreszins sowie etwaige weitere Kosten und Bedingungen, die im Zusammenhang mit der Finanzierung stehen.

Fehlt eine dieser Angaben oder werden sie nicht rechtzeitig übergeben, kann dies zur Unwirksamkeit des Vertrages führen und besondere Widerrufsrechte begründen.

Widerrufsrecht

Dem Verbraucher steht bei Abzahlungsgeschäften grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen zu (§ 355 BGB in Verbindung mit § 495 BGB). Er kann den Vertrag ohne Angabe von Gründen widerrufen.

Rechtsfolgen beim Verstoß gegen Form- und Informationspflichten

Verstößt der Unternehmer gegen die gesetzlichen Formvorschriften, insbesondere gegen das Schriftformerfordernis oder die Pflicht zur ordnungsgemäßen Information des Verbrauchers, ist das Abzahlungsgeschäft nichtig oder führt zu einer Vertragsauflösung. In Folge dessen ist der Verbraucher nur verpflichtet, die tatsächlich empfangene Sachleistung zurückzugeben oder ggf. einen Wertersatz zu leisten.

Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

Pflichten des Käufers

Der Käufer ist verpflichtet, die Raten entsprechend der vertraglichen Vereinbarung zu leisten. Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer nach bestimmten Voraussetzungen zur Kündigung des Vertrags und Rücknahme der Ware berechtigt.

Pflichten des Verkäufers

Der Verkäufer muss die Ware übergeben und – nach vollständigem Zahlungsausgleich – das Eigentum daran verschaffen. Zudem steht er für Mängel nach Maßgabe des gesetzlichen Gewährleistungsrechts ein.

Kündigungs- und Rücktrittsrechte

Kommt der Käufer mit einer oder mehreren Raten in Verzug, kann der Verkäufer in bestimmten Fällen vom Vertrag zurücktreten oder kündigen. Hierbei sind die gesetzlichen Einschränkungen des Verbraucherschutzes zu beachten, insbesondere, dass die Kündigung erst nach vorheriger Fristsetzung und Hinweis auf die Möglichkeit der Vertragsauflösung zulässig ist (§ 498 BGB).

Abgrenzung zu verwandten Rechtsinstituten

Das Abzahlungsgeschäft ist von anderen Ratenzahlungs- oder Teilzahlungskonstruktionen, wie dem Ratenkreditvertrag oder dem Leasingvertrag, rechtlich abzugrenzen. Während beim klassischen Ratenkauf der Eigentumserwerb erst nach vollständiger Zahlung erfolgt, handelt es sich beim Leasing um ein Dauerschuldverhältnis mit Rückgabepflicht.

Internationale Rechtslage

Auch im internationalen Rechtsverkehr sind Abzahlungsgeschäfte weit verbreitet. In der Europäischen Union bestehen harmonisierte Regelungen zum Verbraucherschutz bei Verbraucherkreditverträgen (Richtlinie 2008/48/EG). Nationale Regelungen wie im deutschen Recht sind vielfach an diese Vorgaben angepasst.

Zusammenfassung

Das Abzahlungsgeschäft stellt eine besondere Ausprägung des Kaufvertrags dar, bei dem der Kaufpreis in Teilzahlungen entrichtet wird und zumeist ein Eigentumsvorbehalt besteht. Es unterliegt im deutschen Recht umfangreichen formellen und materiellen Anforderungen, die den Schutz des Verbrauchers in den Mittelpunkt stellen. Bei Verstößen gegen diese Vorgaben greifen weitreichende Rechtsfolgen und Schutzmechanismen zugunsten des Käufers. Die Regelungen zum Abzahlungsgeschäft sind integraler Bestandteil des Verbraucherschutzrechts und finden zahlreiche praktische Anwendungsfälle im modernen Wirtschaftsleben.

Häufig gestellte Fragen

Welche Formerfordernisse müssen beim Abschluss eines Abzahlungsgeschäfts beachtet werden?

Für Abzahlungsgeschäfte gelten im deutschen Recht strenge gesetzliche Formerfordernisse, die insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert sind. Zentral ist hier die Schriftform gemäß § 492 BGB. Das bedeutet, dass der Abzahlungsvertrag schriftlich abgefasst und von beiden Vertragsparteien eigenhändig unterschrieben sein muss. Die schriftliche Form soll gewährleisten, dass alle wesentlichen Vertragsinhalte – insbesondere die Höhe des Barzahlungspreises, der Anzahl sowie der Fälligkeit der einzelnen Raten und der Gesamtpreis einschließlich Zinsen oder weiterer Kosten – für beide Parteien klar und nachvollziehbar dokumentiert werden. Fehlt die erforderliche Schriftform, so ist der Vertrag grundsätzlich nichtig. Allerdings kann nach § 494 Abs. 2 BGB eine Heilung eintreten, etwa wenn der Käufer die Raten trotzdem ohne Einwand zahlt. Außerdem müssen dem Verbraucher vor Vertragsschluss bestimmte Informationspflichten erfüllt werden, insbesondere die Übergabe einer Abschrift des Vertragsdokuments und ggf. einer Widerrufsbelehrung. Kommt der Verkäufer dem nicht nach, können daraus nachteilige Rechtsfolgen bis hin zum Rücktrittsrecht des Käufers resultieren.

Welche Rechte hat der Käufer bei Mängeln der gekauften Sache während eines Abzahlungsgeschäfts?

Der Käufer eines Abzahlungsgegenstands hat grundsätzlich dieselben Mängelrechte wie bei einem regulären Kaufvertrag – also insbesondere das Recht auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz gemäß § 437 BGB. Besonderheiten ergeben sich jedoch aus dem Abzahlungsgeschäft im Hinblick auf das Zurückbehaltungsrecht: Der Käufer kann bei Vorliegen eines Mangels die noch ausstehenden Raten zurückhalten, wenn die Lieferung der mangelhaften Sache eine erhebliche Vertragsverletzung darstellt. Darüber hinaus räumt § 320 BGB dem Käufer das Recht ein, seine Leistung – hier die Ratenzahlung – bis zur ordnungsgemäßen Mängelbeseitigung auszusetzen. Ein Rücktritt vom Vertrag wegen eines Mangels richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, wobei die Rückabwicklung des Vertrags oft mit besonderen Herausforderungen verbunden ist, da der Kaufpreis meist schon teilweise gezahlt wurde und die gekaufte Sache möglicherweise schon einen Wertverlust oder Gebrauchsspuren aufweist. Zur Absicherung seiner Rechte sollte der Käufer das Auftreten eines Mangels stets unverzüglich dem Verkäufer anzeigen und gegebenenfalls unter Fristsetzung die Nacherfüllung verlangen.

Was sind die rechtlichen Folgen eines Zahlungsverzugs bei Abzahlungsgeschäften?

Gerät der Käufer mit der Zahlung einer oder mehrerer Raten in Verzug, sieht das Gesetz spezielle Regelungen vor. Gemäß § 498 BGB kann der Verkäufer den Gesamtbetrag der Restforderung sofort fällig stellen (sog. „Terminverlust“), wenn der Käufer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug ist und der rückständige Betrag mindestens 10 %, bei einer Laufzeit von mehr als drei Jahren mindestens 5 % des Gesamtbetrags beträgt. Vor einer solchen Fälligstellung muss jedoch eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt oder der Rückstand mindestens zwei Wochen unbeglichen geblieben sein. Erst dann kann der Verkäufer den sofortigen Ausgleich des Gesamtbetrags verlangen oder im Einzelfall vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz fordern. Zudem stehen dem Verkäufer Verzugszinsen zu, deren Höhe sich nach den gesetzlichen Vorgaben richtet. Der Käufer kann Verzugsfolgen vorbeugen, indem er rechtzeitig Kontakt mit dem Verkäufer aufnimmt und gegebenenfalls eine Stundung der Ratenzahlungen vereinbart.

Besteht beim Abzahlungsgeschäft ein Widerrufsrecht für Verbraucher?

Ja, der Verbraucher hat bei einem Abzahlungsgeschäft grundsätzlich das Recht, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen, sofern es sich um ein sogenanntes Verbraucherdarlehen bzw. um einen Finanzierungsvertrag mit Ratenzahlung handelt. Die Widerrufsfrist beginnt in aller Regel, sobald dem Verbraucher eine ordnungsgemäße Vertragsurkunde sowie eine Widerrufsbelehrung ausgehändigt wurden. Fehlen diese Dokumente oder entspricht die Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Vorgaben, kann sich die Widerrufsfrist verlängern – im Extremfall sogar bis zu 12 Monate und 14 Tage. Der Widerruf muss schriftlich, zumeist in Textform, gegenüber dem Vertragspartner erklärt werden. Nach dem wirksamen Widerruf sind die empfangenen Leistungen – also die Sache und ggf. geleistete Raten – zurückzugewähren. Gezogene Nutzungen, etwa durch Gebrauch des gekauften Gegenstands, können zudem herauszugeben oder gegebenenfalls finanziell zu kompensieren sein.

Inwiefern ist der Eigentumsvorbehalt bei Abzahlungsgeschäften rechtlich relevant?

Der Eigentumsvorbehalt spielt beim Abzahlungsgeschäft eine zentrale Rolle. Ein solches Geschäft wird fast immer mit einem sogenannten einfachen oder erweiterten Eigentumsvorbehalt abgeschlossen: Der Verkäufer bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises, also bis zur Begleichung aller Raten, Eigentümer der verkauften Sache. Nach § 449 BGB dient dies der Sicherung des Verkäufers, falls der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Gerät der Käufer in Verzug und werden die Bedingungen für eine sofortige Fälligstellung der Restsumme erfüllt, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten und die Sache herausverlangen. Bis zur vollständigen Bezahlung hat der Käufer nur ein Anwartschaftsrecht auf das Eigentum an der Sache. Dieses Konstrukt hat auch Auswirkungen im Insolvenzfall: Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, fällt die Ware bei Insolvenz des Käufers nicht in die Insolvenzmasse, sondern kann vom Verkäufer als Aus- oder Absonderungsberechtigter beansprucht werden.

Welche Informationspflichten treffen den Verkäufer bei einem Abzahlungsgeschäft?

Der Verkäufer ist bei Abzahlungsgeschäften nach deutschem Recht verpflichtet, dem Käufer umfangreiche Informationspflichten zu erfüllen. Diese sind insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch und in der Preisangabenverordnung geregelt. Vor Abschluss des Vertrags muss er dem Käufer alle relevanten Vertragsbedingungen klar und verständlich vermitteln. Hierzu zählen neben dem Barzahlungspreis, dem Gesamtpreis (inklusive aller Zinsen und Zusatzkosten), auch die Zahl, Höhe und Fälligkeit der einzelnen Raten, Angaben zu etwaigen Sicherheiten sowie eventuelle Vertragsstrafen oder sonstige Zusatzvereinbarungen. Ferner ist der Käufer über sein Widerrufsrecht und die Folgen eines Zahlungsverzugs zu belehren. Ebenso hat der Verkäufer dem Käufer eine Vertragsurkunde oder eine Kopie des Vertrags auszuhändigen. Werden diese Informationspflichten verletzt, kann dies zu erheblichen Nachteilen für den Verkäufer führen, etwa einem verlängerten Widerrufsrecht oder Schadensersatzansprüchen des Käufers.

Wie wirkt sich eine vorzeitige Rückzahlung des Kaufpreises auf das Abzahlungsgeschäft aus?

Verbraucher haben das Recht, den noch offenen Gesamtbetrag jederzeit vorzeitig zu zahlen, um das Abzahlungsgeschäft zu beenden. In diesem Fall reduziert sich die vom Käufer zu leistende Gesamtsumme; insbesondere muss er keine noch ausstehenden Zinsen oder laufzeitabhängige Kosten für den Zeitraum nach der vorzeitigen Rückzahlung zahlen (§ 500 BGB i.V.m. § 501 BGB). Üblicherweise darf der Verkäufer keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, es sei denn, dies ist ausdrücklich vertraglich vereinbart und gesetzlich zulässig. Im Falle der vorzeitigen Rückzahlung erlischt mit dem Zugang des Restbetrags das Anwartschaftsrecht des Käufers und geht das volle Eigentum an der Kaufsache auf diesen über. Der Verkäufer ist in der Pflicht, dem Käufer diese vorzeitige Eigentumsübertragung zu bestätigen beziehungsweise ggf. notwendige Unterlagen herauszugeben, damit der Käufer ungehindert über das Eigentum verfügen kann.