Begriffserklärung: Abstimmte Verhaltensweisen
Abgestimmte Verhaltensweisen sind ein Begriff aus dem Wettbewerbsrecht und bezeichnen eine Form der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, die nicht auf einer ausdrücklichen Vereinbarung oder einem Vertrag beruht. Stattdessen handelt es sich um ein koordiniertes Verhalten, bei dem Unternehmen ihr Marktverhalten bewusst aufeinander abstimmen, ohne dass dies schriftlich oder mündlich festgehalten wird. Ziel solcher Verhaltensweisen ist es häufig, den Wettbewerb einzuschränken oder zu verfälschen.
Rechtliche Einordnung abgestimmter Verhaltensweisen
Im rechtlichen Kontext werden abgestimmte Verhaltensweisen als wettbewerbsbeschränkende Praktiken betrachtet. Sie stehen neben anderen Formen der Wettbewerbsbeschränkung wie Kartellen und Absprachen. Auch wenn keine formale Vereinbarung vorliegt, können bereits informelle Kontakte oder das bewusste Angleichen von Geschäftsstrategien als abgestimmte Verhaltensweise gewertet werden.
Abgrenzung zu anderen Wettbewerbsbeschränkungen
Anders als bei klassischen Kartellen fehlt bei abgestimmten Verhaltensweisen meist eine ausdrückliche Absprache zwischen den beteiligten Unternehmen. Dennoch genügt bereits ein stillschweigendes Einvernehmen über das zukünftige Marktverhalten für die Annahme einer solchen Praxis. Die Abgrenzung erfolgt insbesondere zur sogenannten Parallelität im Verhalten: Während paralleles Verhalten auch zufällig entstehen kann, setzt eine abgestimmte Verhaltensweise einen bewussten Kontakt voraus.
Mögliche Erscheinungsformen im Wirtschaftsleben
Abgestimmte Verhaltensweisen können in verschiedenen Formen auftreten. Typische Beispiele sind das gleichzeitige Anheben von Preisen durch mehrere Anbieter eines Marktes nach einem informellen Austausch von Informationen oder die koordinierte Einschränkung bestimmter Leistungen ohne explizite Absprache. Auch der Austausch sensibler Geschäftsdaten kann unter bestimmten Umständen als Grundlage für eine solche Praxis dienen.
Voraussetzungen und Nachweisbarkeit abgestimmter Verhaltensweisen
Für die rechtliche Bewertung ist entscheidend, ob tatsächlich ein koordiniertes Vorgehen vorliegt und dieses geeignet ist, den Wettbewerb zu beeinträchtigen. Der Nachweis gestaltet sich oft schwierig, da keine formalen Verträge existieren müssen; vielmehr reichen Indizien wie regelmäßige Treffen oder auffällige Gleichläufigkeit im Marktverhalten aus.
Bedeutung des Informationsaustauschs zwischen Unternehmen
Ein zentraler Aspekt ist der Austausch wettbewerbssensibler Informationen zwischen konkurrierenden Unternehmen – etwa über Preise, Produktionsmengen oder Geschäftsstrategien. Bereits dieser Informationsaustausch kann dazu führen, dass sich Unternehmen am Verhalten ihrer Mitbewerber orientieren und so unzulässige Koordination entsteht.
Indirekte Kommunikation und „stille Signale“
Nicht nur direkte Gespräche fallen unter diesen Begriff: Auch indirekte Kommunikation – beispielsweise durch öffentliche Ankündigungen mit Signalwirkung an Konkurrenten – kann ausreichend sein für die Annahme einer abgestimmten Vorgehensweise.
Rechtliche Folgen von abgestimmten Verhaltensweisen
Die Beteiligung an einer solchen Praxis kann erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen: Behörden können Bußgelder verhängen sowie Maßnahmen zur Wiederherstellung des Wettbewerbs anordnen. Zudem besteht das Risiko zivilrechtlicher Ansprüche geschädigter Dritter auf Schadensersatz wegen wettbewerbswidrigen Handelns.
Sanktionen durch Aufsichtsbehörden
Wettbewerbsbehörden überwachen Märkte gezielt auf Anzeichen koordinierter Praktiken und gehen gegen Verstöße mit empfindlichen Sanktionen vor.
Zivilrechtliche Ansprüche Betroffener
Unternehmen oder Verbraucherinnen und Verbraucher können gegebenenfalls Ersatzansprüche geltend machen.
Häufig gestellte Fragen zum Thema Abstimmte Verhaltensweisen (FAQ)
Was versteht man unter einer abgestimmten Verhaltensweise?
Eine abgestimmte Verhaltensweise liegt vor, wenn mehrere unabhängige Unternehmen ihr Marktverhalten bewusst miteinander abstimmen – etwa durch Informationsaustausch -, ohne dass dafür eine förmliche Vereinbarung getroffen wurde.
Können auch rein informelle Kontakte schon problematisch sein?
Ja; bereits informelle Kontakte wie Gespräche über Preise oder andere sensible Themen können ausreichen für die Annahme einer unzulässigen Koordination.
Muss immer ein Schaden entstanden sein?
< p>Nicht zwingend; schon der Versuch beziehungsweise das Eingehen auf eine solche Praxis gilt unabhängig vom tatsächlichen Eintritt eines Schadenseffekts als problematisch im Sinne des Wettbewerbsrechts.
Können auch kleine Betriebe betroffen sein?
< p>Nicht nur große Konzerne stehen im Fokus; auch kleinere Betriebe müssen darauf achten kein koordiniertes Verhalten gegenüber Mitbewerbern zu zeigen.
ISt paralleles Verhalten automatisch verboten?
Nicht jedes gleichlaufende Handeln mehrerer Firmen stellt automatisch einen Rechtsverstoß dar; erst wenn zusätzlich Hinweise auf bewusste Abstimmung bestehen liegt möglicherweise eine verbotene Praxis vor.< /P >
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P >Transparente Märkte erleichtern zwar Vergleiche für Kunden , bergen aber zugleich Risiken , da sie ungewollt den Austausch sensibler Daten fördern könnten .< /P >
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>Wie reagieren Behörden bei Verdacht ?
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P >Behörden prüfen auffälliges Branchenverhalten genau ; sie fordern Auskünfte an , führen Durchsuchungen durch und verhängen gegebenenfalls Sanktionen .< /P >
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>Gibt es Möglichkeiten zur Verteidigung gegen Vorwürfe ?
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P >Unternehmen haben Gelegenheit ihre Sicht darzulegen ; sie können Argumente gegen einen vermuteten Rechtsverstoß präsentieren .< /P >