Legal Lexikon

Abspenstigmachen


Begriff und Bedeutung des Abspenstigmachens

Der Begriff Abspenstigmachen bezeichnet im deutschen Zivilrecht das gezielte Abwerben einer Person, insbesondere im Zusammenhang mit Vertragsverhältnissen, von einer anderen Partei. Typischerweise wird der Begriff im Kontext des Arbeits- und Gesellschaftsrechts verwendet, wenn eine Partei eine andere dazu bewegt, ihre bestehende vertragliche Bindung zu einem Dritten aufzugeben oder zu verletzen, um stattdessen mit der abwerbenden Partei eine neue Geschäftsbeziehung einzugehen.

Rechtliche Einordnung des Abspenstigmachens

Definition und Abgrenzung

Abspenstigmachen ist die bewusste, meist aktive Einflussnahme auf Vertragspartner eines Dritten mit dem Ziel, diese zu einem Vertragsbruch oder zur Aufgabe des bestehenden Vertragsverhältnisses zu veranlassen. Im Gegensatz zur bloßen allgemeinen Werbung, die sich an einen unbestimmten Kreis potenzieller Kunden oder Arbeitnehmer richtet, ist das Abspenstigmachen auf konkrete bereits gebundene Personen oder Unternehmen gerichtet.

Historische Entwicklung

Der Begriff stammt ursprünglich aus dem bürgerlichen Recht und wurde seit dem 19. Jahrhundert zunehmend Teil der Rechtsprechung, vor allem im Hinblick auf den Schutz bestehender Vertragsverhältnisse. Insbesondere im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wurde das Abspenstigmachen als wettbewerbswidriges Verhalten eingeordnet.

Abspenstigmachen im deutschen Zivilrecht

Anspruchsgrundlagen bei Abspenstigmachen

Verschiedene Anspruchsgrundlagen kommen im Zusammenhang mit dem Abspenstigmachen in Betracht:

Deliktischer Schutz nach § 826 BGB

Nach § 826 BGB kann das Abspenstigmachen als sittenwidrige, vorsätzliche Schädigung gewertet werden, sofern besondere Umstände vorliegen, wie etwa die systematische Störung eines bestehenden Vertragsverhältnisses oder der gezielte Einsatz unfairer Mittel.

Schutz durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Das UWG bietet Schutz gegen unlauteres Abwerben, insbesondere in den §§ 3, 4 und 7 UWG. Das gezielte Abspenstigmachen von Kunden oder Arbeitnehmern des Mitbewerbers kann einen Wettbewerbsverstoß darstellen, wenn es unter Anwendung unlauterer Mittel erfolgt, etwa durch Verleumdung des bisherigen Vertragspartners oder durch Anbieten unangemessen hoher Vorteile.

Vertragliche und quasivertragliche Ansprüche

Vertragliche Ansprüche können zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien bestehen, z.B. Ansprüche auf Unterlassung oder Schadensersatz wegen Vertragsverletzung. Ein Dritter, der das Abspenstigmachen initiiert, haftet unter Umständen dann, wenn er bewusst rechtswidrig in eine bestehende Rechtsbeziehung eingreift.

Grenzen des Abspenstigmachens

Nicht jede Einflussnahme auf Dritte ist rechtswidrig. Abzuwägen ist das Interesse an freiem Wettbewerb und beruflicher Bewegungsfreiheit auf der einen Seite und der Bestandsschutz bestehender Vertragsverhältnisse auf der anderen Seite. Grundsätzlich ist die Kontaktaufnahme zu Arbeitnehmern oder Kunden des Mitbewerbers erlaubt, solange keine unlauteren Mittel verwendet werden.

Typische Fallkonstellationen

Arbeitnehmerabwerbung

Im Arbeitsrecht stellt das Abspenstigmachen häufig die gezielte Abwerbung von Mitarbeitern durch Konkurrenzunternehmen dar. Unlauter wird die Abwerbung insbesondere dann, wenn gezielt Betriebsgeheimnisse ausgenutzt werden, Überredung zu Vertragsbruch erfolgt oder unter Verletzung von Geheimhaltungsvorschriften geworben wird.

Kundenabwerbung

Kunden können beispielsweise durch das gezielte Herauslösen aus laufenden Geschäftsbeziehungen oder durch die systematische Anstiftung zum Vertragsbruch abgeworben werden. Auch hier ist die Grenze zur Wettbewerbswidrigkeit dann überschritten, wenn Verleumdungen oder andere unlautere Mittel eingesetzt werden.

Lieferanten- und Franchiseabwerbung

Auch die Abwerbung von Lieferanten, Franchisenehmern oder anderen Geschäftspartnern kann als Abspenstigmachen rechtswidrig sein, wenn sie in unlauterer Weise erfolgt.

Rechtsfolgen des Abspenstigmachens

Unterlassungsansprüche

Betroffene Unternehmen oder Einzelpersonen können bei Vorliegen einer unlauteren Handlung Unterlassungsansprüche geltend machen, um Wiederholungen des Verhaltens zu verhindern.

Schadensersatzansprüche

Schadensersatzansprüche entstehen, wenn dem ursprünglichen Vertragspartner durch das Abspenstigmachen ein nachweisbarer Schaden entstanden ist und die Voraussetzungen einer Haftung erfüllt sind.

Arbeitsrechtliche Sanktionen

Im Falle eines durch Abspenstigmachen provozierten Vertragsbruchs drohen dem Mitarbeiter arbeitsrechtliche Konsequenzen, insbesondere Schadenersatzpflicht oder unter Umständen sogar die fristlose Kündigung.

Abwehrmaßnahmen gegen Abspenstigmachen

Zum Schutz gegen das unzulässige Abspenstigmachen bestehender vertraglicher Beziehungen stehen mehreren Rechtsmitteln zur Verfügung:

  • Vertragsstrafen in Arbeitsverträgen und Wettbewerbsverbotsklauseln
  • Zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche
  • Einstweilige Verfügungen zur schnellen Unterbindung unlauterer Maßnahmen

Bedeutung in der Rechtsprechung

Gerichte prüfen beim Vorwurf des Abspenstigmachens stets die Umstände des Einzelfalls. Wesentliche Kriterien sind Art und Intensität der Einflussnahme, das verwendete Mittel sowie die Zielrichtung. Die bloße Werbung für eigene Leistungen fällt in der Regel nicht unter das Verbot, solange sie nicht gezielt auf Vertragsbruch hinwirkt.

Zusammenfassung

Abspenstigmachen ist ein im deutschen Zivilrecht verankerter Begriff, der insbesondere den Schutz bestehender Vertragsverhältnisse vor gezielten, unlauteren Eingriffen Dritter betrifft. Die rechtliche Bewertung hängt maßgeblich von den gewählten Mitteln und der Intensität der Einflussnahme ab. In der Praxis kommt dem Begriff vor allem im Arbeits-, Wettbewerbs- und Gesellschaftsrecht erhebliche Bedeutung zu. Rechte und Pflichten der Beteiligten werden durch eine Vielzahl von gesetzlichen Regelungen konkretisiert, wobei stets eine Interessenabwägung zwischen Bewegungsfreiheit, Wettbewerb und Bestandsschutz vorzunehmen ist.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Konsequenzen drohen bei erfolgreichem Abspenstigmachen eines Ehepartners?

In Fällen des erfolgreichen Abspenstigmachens eines Ehepartners, also dem gezielten Einwirken auf eine verheiratete Person mit dem Zweck, die eheliche Lebensgemeinschaft zu zerstören, können unterschiedliche rechtliche Konsequenzen entstehen. Im deutschen Recht ist das Abspenstigmachen historisch vor allem zivilrechtlich bedeutsam gewesen (§ 843 BGB a.F.), wobei mit Einführung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes im Jahr 2002 ein expliziter Anspruch auf Ersatz des entgangenen Unterhaltsanspruchs abgeschafft wurde. Dennoch können aus dem Abspenstigmachen zivilrechtliche Ansprüche, etwa nach den §§ 823 ff. BGB, resultieren, sofern ein schutzwürdiges Rechtsgut verletzt wird und eine sittenwidrige Schädigung vorliegt (§ 826 BGB). Strafrechtlich ist das Verhalten in der Regel nicht relevant, Ausnahmen ergeben sich nur, wenn weitere strafbare Handlungen – etwa Nötigung oder Beleidigung – vorliegen. Eine gesonderte Strafvorschrift für das Abspenstigmachen existiert im deutschen Recht jedoch nicht. Im Familienrecht kann das Abspenstigmachen als Mitverschulden bei Scheidungsfolgen, insbesondere im Kontext des Unterhalts oder des Versorgungsausgleichs, berücksichtigt werden (§ 1579 BGB). Auch im Rahmen von Sorgerechtsentscheidungen kann ein derartiges Verhalten einer beteiligten Partei im Einzelfall Berücksichtigung finden.

Inwieweit kann das abspenstig gemachte Ehepaar Schadensersatz verlangen?

Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Abspenstigmachens kann sich nach deutschem Recht grundsätzlich nicht mehr aus einer Ehebruchshandlung selbst ergeben, nachdem die entsprechenden Sonderregelungen im BGB ausdrücklich aufgehoben wurden. Nach heutiger Rechtslage könnte theoretisch auf Grundlage der deliktischen Haftung (§§ 823, 826 BGB) ein Ersatzanspruch bestehen, allerdings nur unter engen Voraussetzungen. Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist eine Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts wie der Gesundheit, falls etwa die seelische Gesundheit gravierend beeinträchtigt wurde, oder der Nachweis einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung. Die Rechtsprechung ist hier jedoch sehr zurückhaltend und sieht die Ehe als rein persönliche Beziehung, die keine vermögensrechtlichen Ersatzansprüche gegenüber Außenstehenden rechtfertigt, es sei denn, dieser habe gezielt und bewusst erheblich gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden (Sittenwidrigkeit) verstoßen. In der Praxis sind Ansprüche kaum durchsetzbar.

Wie wirkt sich das Abspenstigmachen auf Unterhaltsansprüche nach einer Scheidung aus?

Das Abspenstigmachen kann im Unterhaltsrecht gemäß § 1579 BGB als Härtegrund dazu führen, dass der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt verwirkt wird oder der Unterhaltsanspruch erheblich gekürzt wird. Das Gericht prüft im Einzelfall, ob das Verhalten der unterhaltsberechtigten Person (z.B. Verlassen der Ehe zugunsten eines Dritten) eine grobe Unbilligkeit darstellt und ob dem Unterhaltspflichtigen die Zahlung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls noch zugemutet werden kann. Ein mit Dritten eingegangenes, dauerndes Verhältnis, das zur Trennung und Scheidung geführt hat, kann als besonders schwerwiegendes Fehlverhalten gewertet werden. Die Anforderungen an die Darlegung der Umstände und die Beweislast sind jedoch hoch. Das Abspenstigmachen durch den Dritten selbst spielt für Unterhaltsfragen grundsätzlich keine Rolle, es sei denn, der Ehegatte hätte sich ohne Fremdeinwirkung nicht abgewandt.

Welche Anforderungen werden an den Nachweis des Abspenstigmachens gestellt?

Aus rechtlicher Sicht ist der Nachweis eines gezielten Abspenstigmachens oftmals schwierig, da es sich um subjektive Prozesse und private Interaktionen handelt. Die beweisführende Partei muss belegen, dass der Dritte vorsätzlich und aktiv die Zerrüttung der Ehe herbeigeführt und das eheliche Vertrauensverhältnis zerstört hat. Bloße Untreue oder das Eingehen einer neuen Beziehung nach Trennung reicht für den Nachweis nicht aus. Erforderlich sind konkrete Tatsachen: etwa E-Mails, Nachrichten oder Zeugenaussagen, die den gezielten Einfluss oder die Manipulation belegen. Das Gericht prüft die Glaubhaftigkeit und Würdigung aller Indizien sehr genau. In der Praxis scheitert der Nachweis häufig an fehlenden beweiskräftigen Indizien.

Hat das Abspenstigmachen Auswirkungen auf das Umgangsrecht mit gemeinsamen Kindern?

Das Abspenstigmachen hat unmittelbar keine automatisch regulierende Wirkung auf das Umgangsrecht nach deutschem Recht. Das Kindeswohl steht für das Familiengericht an erster Stelle (§ 1684 BGB). Nur wenn das Verhalten eines Elternteils oder der neuen Bezugsperson das Wohl des Kindes konkret gefährdet oder durch manipulative Einwirkung negative Auswirkungen auf das Kind nachweisbar sind, kann dies Einfluss auf das Umgangs- oder Sorgerecht haben. Reine moralische Verfehlungen oder der Beginn einer neuen Beziehung stellen im Regelfall keinen Grund für die Einschränkung des Umgangsrechts dar.

Kann Abspenstigmachen strafrechtlich verfolgt werden?

Das Abspenstigmachen selbst wird nach dem deutschen Strafrecht nicht als eigener Straftatbestand geahndet. Es sei denn, die Handlung ist mit einer strafbaren Nebentat (z.B. Nötigung, Bedrohung, Körperverletzung) verbunden. Die gezielte emotionale Einwirkung oder das Werben um eine verheiratete Person bleibt als solche straflos, solange keine weiteren, vom Strafgesetzbuch erfassten Handlungen verwirklicht werden. Strafrechtliche Ermittlungen setzen demnach eine nachweisbare Verletzung von Rechtsgütern voraus, die über die bloße Beendigung einer Ehe hinausgehen.

Gibt es Unterschiede zwischen dem deutschen und ausländischem Recht hinsichtlich des Abspenstigmachens?

Die Rechtslage variiert international erheblich. Während in Deutschland das Abspenstigmachen seit der Reform von 2002 praktisch keine zivilrechtliche Bedeutung mehr hat und nicht strafbar ist, existieren in anderen Ländern (z.B. in manchen US-Bundesstaaten) nach wie vor sogenannte „Alienation of Affection“-Klagen, bei denen Dritte wegen der Zerstörung der Ehe zu erheblichen Schadensersatzleistungen verurteilt werden können. Im europäischen Raum ist Deutschland mit seiner liberalisierten Haltung kein Einzelfall, jedoch gibt es vereinzelt Staaten, die noch relegierte zivilrechtliche oder gar strafrechtliche Sanktionen vorsehen. Ein Blick auf das jeweilige nationale Recht ist daher bei grenzüberschreitenden Sachverhalten unerlässlich.