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Abschluss


Begriff und Bedeutung des Abschlusses im Recht

Der Begriff Abschluss bezeichnet im rechtlichen Kontext die Beendigung oder die rechtswirksame Herstellung eines Rechtsverhältnisses durch einen Rechtsakt, insbesondere durch den Konsens mehrerer Parteien oder die einseitige Erklärung des Willens, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist. Zentrale Anwendungsbereiche sind der Vertragsabschluss, der Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge, der Abschluss von Verfahren sowie der Abschluss von Prüfungen und Verwaltungsakten. Der Abschluss entfaltet weitreichende rechtliche Wirkungen, insbesondere in Bezug auf Rechtserwerb, Pflichten, Ansprüche und Rechtsfolgen.


Der Abschluss im Privatrecht

Vertragsabschluss

Der Vertragsabschluss stellt die häufigste Form des Abschlusses im Privatrecht dar. Nach § 145 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erfolgt der Vertragsschluss durch Angebot und Annahme, wobei beide Willenserklärungen auf die Herbeiführung eines bestimmten rechtlichen Erfolgs gerichtet sein müssen. Das Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, in der alle wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) bestimmt sind. Die Annahme muss fristgerecht und inhaltlich deckungsgleich erfolgen.

Formerfordernisse beim Abschluss

Viele Verträge bedürfen nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit keiner besonderen Form. Rechtsgeschäfte wie Grundstückskaufverträge (§ 311b BGB) oder Eheverträge (§ 1410 BGB) unterliegen allerdings gesetzlichen Formerfordernissen (Schriftform, notarielle Beurkundung), um Wirksamkeit zu erlangen.

Wirkungen des Vertragsabschlusses

Mit dem rechtmäßigen Vertragsabschluss entstehen für die Beteiligten die vereinbarten Rechte und Pflichten. Die Leistungspflicht wird zu einer gesetzlichen Verpflichtung, deren Nichterfüllung Anspruchsgrundlagen für Schadensersatz, Rücktritt oder andere Rechtsfolgen bieten kann.

Abschluss von Gesellschaftsverträgen

Beim Abschluss von Gesellschaftsverträgen sind die gesetzlichen Vorgaben des jeweiligen Gesellschaftstyps (z. B. GbR, OHG, GmbH, AG) zu berücksichtigen. Insbesondere bei Kapitalgesellschaften bestehen weitergehende Form- und Publizitätserfordernisse (u. a. notarielle Beurkundung nach § 2 GmbHG, Eintragung ins Handelsregister).


Der Abschluss im Öffentlichen Recht

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsakt

Im Verwaltungsrecht versteht man unter Abschluss regelmäßig das wirksame Beenden eines Verwaltungsakts oder eines Verwaltungsverfahrens. Ein Verwaltungsverfahren gilt gemäß § 9 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) durch Erlass eines abschließenden Verwaltungsakts als beendet. Der rechtswidrige oder nichtige Abschluss eines Verwaltungsverfahrens kann zu Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen führen.

Öffentlich-rechtlicher Vertrag

Der öffentlich-rechtliche Vertrag stellt einen Abschluss zwischen Staat und Privaten oder zwischen zwei Verwaltungsträgern dar (§ 54 ff. VwVfG). Öffentlich-rechtliche Verträge unterliegen spezifischen Voraussetzungen, wie dem Vorrang der Gesetzmäßigkeit und der Vertragstypenzulässigkeit.


Abschluss im Strafrecht

Im Strafprozessrecht bedeutet der Abschluss das Ende eines Strafverfahrens durch Urteil, Strafbefehl oder Einstellung des Verfahrens. Der Abschluss bilanziert die Verfahrensbeendigung und öffnet gegebenenfalls den Rechtsweg für Rechtsmittel (Berufung, Revision).


Abschluss im Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht

Abschluss von Arbeitsverträgen

Der Abschluss eines Arbeitsvertrags bringt die grundsätzlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis hervor. Nach § 611a BGB genügt grundsätzlich die Formfreiheit, jedoch bestehen für bestimmte Vertragsarten und Nachweispflichten besondere Vorschriften.

Abschluss von Sozialversicherungsverhältnissen

Ein Sozialversicherungsverhältnis wird regelmäßig durch den Abschluss verschiedener Anmeldungen oder Anträge mit dem Sozialversicherungsträger begründet. Der Abschluss entscheidet etwa über den Versicherungsschutz und Leistungsanspruch.


Abschluss in weiteren Rechtsbereichen

Abschluss von Prüfungen

Der Abschluss in Prüfungsverfahren (z. B. Ausbildungs- oder juristische Prüfungen) ist durch einen förmlichen Verwaltungsakt oder eine förmliche Feststellung geregelt. Daraus ergeben sich gegebenenfalls Rechtsansprüche auf Zulassung zu bestimmten Berufen oder auf das Führen entsprechender Titel.

Abschluss von Insolvenzverfahren

Im Insolvenzrecht markiert der Beschluss über die Aufhebung oder Beendigung des Insolvenzverfahrens (§ 200 InsO) den Verfahrensabschluss. Rechtsmittel sind in diesem Stadium nur noch unter konkreten gesetzlichen Voraussetzungen zulässig.


Rechtsfolgen des Abschlusses

Mit dem Abschluss tritt regelmäßig der gewünschte Rechtserfolg ein: Rechte werden erworben oder aufgehoben, Ansprüche entstehen, Verpflichtungen werden begründet oder beendet. Ein nicht rechtswirksamer Abschluss, etwa wegen Formverstoß oder Geschäftsunfähigkeit, hat zumeist Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit zur Folge.


Grenzen und Anfechtbarkeit des Abschlusses

Abschlüsse unterliegen gesetzlichen Schranken. Fehlt eine erforderliche Form oder ist der Abschluss durch Täuschung, Drohung oder widerrechtliche Handlungen zustande gekommen, gewährt das Gesetz entsprechende Anfechtungs- und Rücktrittsrechte. Im Privatrecht sind dies insbesondere § 119 ff. BGB, im öffentlichen Recht das VwVfG (§ 59 ff.).


Zusammenfassung

Der Begriff Abschluss besitzt im Recht eine vielschichtige Bedeutung und ist in zahlreichen Rechtsbereichen von zentraler Wichtigkeit. Die Wirksamkeit eines Abschlusses ist regelmäßig an bestimmte Voraussetzungen gebunden und zieht weitreichende Rechtsfolgen nach sich. Rechtliche Fehler beim Abschluss können die Wirksamkeit beeinträchtigen und geben Anlass für Rechtsmittel oder nachträgliche Korrekturen. Die genaue Ausgestaltung und Wirkung des Abschlusses richtet sich stets nach dem einschlägigen Rechtsgebiet und den gesetzlichen Vorgaben.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Anforderungen bestehen an die Form eines Abschlusses?

Ein Abschluss, beispielsweise ein Arbeits- oder Ausbildungsvertrag, unterliegt in Deutschland – abhängig vom jeweiligen Rechtsgebiet – verschieden strengen Formvorschriften. Insbesondere im Zivilrecht ist grundsätzlich Formfreiheit vorgesehen (§ 125 BGB), sofern das Gesetz keine besondere Form wie Schriftform, Textform oder notarielle Beurkundung vorsieht. Beispielsweise muss ein Immobilienkaufvertrag gemäß § 311b BGB notariell beurkundet werden, während Arbeitsverträge formfrei, also auch mündlich, abgeschlossen werden können. Allerdings verlangt das Nachweisgesetz (§ 2 NachwG) eine schriftliche Fixierung der Vertragsbedingungen. Bei elektronischen Abschlüssen ist die qualifizierte elektronische Signatur nach dem Vertrauensdienstegesetz (VDG) erforderlich, um die Schriftform zu ersetzen (§ 126a BGB). Fehlerhafte oder fehlende Formvorgaben führen in der Regel zur Nichtigkeit des Abschlusses, sofern nicht ein anderes gesetzliches Ergebnis normiert wird (§ 125 BGB).

Welche Folgen hat ein unwirksamer Abschluss aus rechtlicher Sicht?

Ein rechtsunwirksamer Abschluss bleibt in aller Regel ohne die beabsichtigte rechtliche Wirkung – der Vertrag ist nichtig oder unwirksam (§ 134, § 138 BGB). Betroffene Parteien erhalten keine vertraglichen Rechte und Pflichten, die aus dem Abschluss resultiert hätten. Ausnahmen gelten nur bei sogenannten „schwebend unwirksamen“ Rechtsgeschäften, beispielsweise bei Minderjährigenverträgen ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter (§§ 107 ff. BGB), die durch Genehmigung nachträglich wirksam werden können. Teilweise besteht ein Rückabwicklungserfordernis, sofern bereits Leistungen ausgetauscht wurden (z.B. gemäß § 812 BGB, Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht). Darüber hinaus kann bei Verbraucherverträgen ein Widerrufsrecht bestehen (§§ 355 ff. BGB), welches ebenfalls zur Rückabwicklung führen kann.

Wann unterliegt ein Abschluss dem Verbraucherschutzrecht?

Sobald ein Vertragsabschluss zwischen einem Unternehmer (§ 14 BGB) und einem Verbraucher (§ 13 BGB) erfolgt, gelten besondere Schutzvorschriften. Diese betreffen unter anderem Informationspflichten, Widerrufsrechte, und besondere Klauselverbote. Nach §§ 312 ff. BGB gilt das Widerrufsrecht insbesondere für Fernabsatzverträge sowie Haustürgeschäfte. Der Unternehmer muss dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss umfangreiche Informationen zur Verfügung stellen (z.B. Identität, wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung, Gesamtpreis). Ein Verstoß gegen diese Pflichten kann zur Unwirksamkeit einzelner Vertragsklauseln oder zur Auslösung eines verlängerten Widerrufsrechts führen.

Besteht eine Pflicht zur Beurkundung oder Beglaubigung für bestimmte Abschlüsse?

Für bestimmte Rechtsgeschäfte schreibt das Gesetz ausdrücklich eine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung vor. Beispielhaft ist der Immobilienkauf (§ 311b BGB), die Ehe- und Erbverträge (§§ 1410, 2276 BGB), sowie GmbH-Gründungen und -Anteilsübertragungen (§ 2, § 15 GmbHG). Fehlt die erforderliche Beurkundung oder Beglaubigung, ist das Geschäft grundsätzlich nichtig. Erst durch ordnungsgemäße Beurkundung erlangen diese Abschlüsse rechtliche Wirksamkeit. Die notarielle Beurkundung dient dem Schutz der Parteien und der Rechtsklarheit sowie der Verhinderung übereilter oder missbräuchlicher Vertragsschlüsse.

Welche Verjährungsfristen gelten für Ansprüche aus einem Abschluss?

Für Ansprüche aus vertraglichen Abschlüssen gelten grundsätzlich die Regelverjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§§ 195, 199 BGB). Es existieren jedoch zahlreiche Sonderregelungen, zum Beispiel bei werkvertraglichen Mängelansprüchen (§ 634a BGB), Mietverträgen (§ 548 BGB) oder kaufrechtlichen Ansprüchen (§ 438 BGB), bei denen kürzere oder längere Fristen Anwendung finden können. Die Verjährung kann durch Verhandlungen (§ 203 BGB) oder Klageerhebung (§ 204 BGB) gehemmt werden. Für bestimmte Ansprüche, wie Herausgabeansprüche aus Eigentum (§ 197 BGB), gilt sogar eine 30-jährige Verjährungsfrist.

Können Verträge nach Abschluss einseitig aufgehoben beziehungsweise gekündigt werden?

Einseitige Aufhebung oder Kündigung eines Vertrages ist nur unter bestimmten gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Voraussetzungen möglich. Das Kündigungsrecht kann sich aus speziellen gesetzlichen Vorschriften (beispielsweise § 626 BGB – außerordentliche Kündigung bei wichtigen Gründen im Arbeitsrecht, oder § 543 BGB – fristlose Kündigung des Mietverhältnisses) ergeben. Ansonsten sind Verträge grundsätzlich einzuhalten (Grundsatz „pacta sunt servanda“), sofern keine Aufhebungsvereinbarung getroffen wird. Im Verbraucherschutz besteht häufig ein Widerrufsrecht innerhalb einer bestimmten Frist (§§ 355 ff. BGB). Der Rücktritt (§§ 323 ff. BGB) ist möglich, wenn vertragswesentliche Pflichten nicht erfüllt werden.

Welche besonderen rechtlichen Pflichten entstehen nach dem Abschluss eines Vertrages?

Mit Vertragsschluss entstehen für die Parteien bindende Haupt- und Nebenpflichten (§§ 241 ff. BGB). Diese umfassen primär die im Vertrag vereinbarten Leistungen (z.B. Zahlung und Lieferung), aber auch Schutzpflichten (Rücksichtnahme gemäß § 241 Abs. 2 BGB), wie etwa Sorgfalts- und Aufklärungspflichten. Im Falle der Verletzung dieser Pflichten können Schadensersatzansprüche (§§ 280 ff. BGB), Zurückbehaltungsrechte oder Rücktrittsrechte begründet werden. Die Vertragserfüllung erfolgt grundsätzlich nach den Bestimmungen des geschlossenen Vertrages, Subsidiär greifen die gesetzlichen Regelungen des jeweiligen Vertragstyps, etwa Kaufrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht etc.