Begriff und Definition der Abrogation (abrogieren)
Der Begriff Abrogation (lateinisch: abrogatio; dt.: Aufhebung, Abschaffung) bezeichnet im Rechtswesen die vollständige Aufhebung oder Außerkraftsetzung einer bestehenden Rechtsnorm, insbesondere eines Gesetzes oder einer Vorschrift. Wird eine Rechtsnorm abrogiert, verliert sie ihre rechtliche Wirksamkeit und ist im Rechtsverkehr nicht mehr anwendbar. Das zugehörige Verb lautet abrogieren. Abzugrenzen ist der Begriff von verwandten Formen der Rechtsänderung wie der Derogation (Teilaufhebung) oder der Suspension (zeitweilige Aufhebung).
Die Abrogation ist ein zentrales Instrument der Gesetzgebung, um das geltende Recht fortwährend an gesellschaftliche, politische sowie technische Entwicklungen anzupassen.
Rechtssystematische Einordnung
Abgrenzung zu anderen Rechtsänderungsformen
Mit der Abrogation erfolgt die vollständige Eliminierung einer Rechtsnorm aus dem Rechtsbestand. Demgegenüber findet bei der Derogation lediglich eine teilweise Außerkraftsetzung statt, bei der bestimmte Vorschriften oder Paragraphen eines Gesetzes modifiziert oder aufgehoben werden, während das übrige Regelwerk bestehen bleibt. Die Suspension hingegen meint das zeitweilige Außerkraftsetzen einer Norm, ohne deren dauerhafte Entfernung aus dem Rechtsbestand.
Terminologie
Im deutschen Recht wird überwiegend von „Aufhebung“ oder „Außerkraftsetzung“ eines Gesetzes gesprochen, während in der anglo-amerikanischen und der römisch-rechtlichen Tradition der Begriff „abrogation“ gebräuchlich ist.
Rechtsgrundlagen und Verfahren der Abrogation
Voraussetzungen der Abrogation
Die Abrogation einer Rechtsnorm kann grundsätzlich nur durch eine gleichrangige oder höherrangige Norm erfolgen. Im deutschen Recht bedeutet dies, dass ein formelles Gesetz nur durch ein späteres Gesetz desselben Gesetzgebers oder eine Verfassungsnorm aufgehoben werden kann. Rechtsverordnungen oder Satzungen können nur durch entsprechende hoheitliche Akte aufgehoben werden.
Parlamentsvorbehalt
Die Aufhebung eines Gesetzes ist in der Regel dem Gesetzgeber, also dem Parlament, vorbehalten. Einfache Gesetze werden durch das ordentliche Gesetzgebungsverfahren aufgehoben, Verfassungsnormen bedürfen meist qualifizierter Mehrheiten.
Arten der Abrogation
Explizite Abrogation
Das aufhebende Gesetz enthält üblicherweise eine ausdrückliche (explizite) Aufhebungs- oder Außerkraftsetzungsklausel (sog. Abrogationsformel), die eindeutig bestimmt, welche Rechtsnorm(en) aufgehoben werden. Beispiel: „Das [Gesetz XY] in der Fassung vom [Datum] wird aufgehoben.“
Implizite Abrogation (desuetudo)
Eine implizite Abrogation kann aus der Einführung einer neuen Rechtsnorm erfolgen, deren Regelungsinhalt dem der bestehenden Norm inhaltlich widerspricht oder eine abschließende Regelung enthält. Hiernach gilt die widersprechende ältere Norm als aufgehoben, ohne dass dies ausdrücklich angeordnet werden muss (Grundsatz lex posterior derogat legi priori).
Rechtsfolgen der Abrogation
Mit der Abrogation verliert die betreffende Rechtsnorm ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Aufhebung jegliche rechtliche Bindungswirkung. Sie ist auf künftige Sachverhalte grundsätzlich nicht mehr anwendbar (sog. „ex nunc“-Wirkung). In Einzelfällen (z. B. bei Straf-, Verwaltungs- oder Steuerrecht) kann eine Rückwirkung der Aufhebung (sog. „ex tunc“-Wirkung) angeordnet werden, was jedoch im Wortlaut der Aufhebungsnorm ausdrücklich bestimmt sein muss.
Bestehende Rechtsverhältnisse, die unter Geltung der abrogierten Norm begründet wurden, bleiben in der Regel von der Aufhebung unberührt, sofern keine abweichenden Regelungen (z. B. Übergangsrecht, intertemporale Vorschriften) getroffen werden.
Abrogation in internationaler und historischer Perspektive
Römisches Recht
Der Begriff der Abrogation wurde bereits im römischen Recht verwendet und bezeichnete die vollständige Aufhebung eines Gesetzes oder eines Edikts eines Magistrats.
Völkerrecht und internationales Privatrecht
Auch im Völkerrecht findet die Abrogation Anwendung: Völkerrechtliche Verträge können abrogiert oder ersetzt werden. Gemäß dem Grundsatz „lex posterior derogat legi priori“ verdrängen neuere völkerrechtliche Normen ältere, sofern kein anderslautender Parteiwille vereinbart wurde.
Abgrenzung und verwandte Begriffe
- Derogation: Teilweise Aufhebung eines Gesetzes.
- Novellierung: Änderung oder Ergänzung einer bestehenden Norm, ohne deren vollständige Aufhebung.
- Suspension: Nur zeitweise Außerkraftsetzung.
- Obsoletwerden (Desuetudo): Eine Norm verliert durch längere Nichtanwendung praktisch ihre Bedeutung, wird aber nicht ausdrücklich aufgehoben.
Anwendungsbeispiele und Praxisrelevanz
- Die vollständige Streichung eines veralteten Gesetzes aus dem Bundesgesetzblatt stellt eine klassische Abrogation dar.
- Mit Verabschiedung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) durch die Europäische Union wurden zahlreiche nationale Datenschutzgesetze teilweise abrogiert.
- Die Außer-Kraft-Setzung von Notverordnungen nach einer Krisensituation.
Bedeutung der Abrogation im modernen Recht
Die Abrogation stellt ein wesentliches Mittel zur Wahrung der Rechtssicherheit und der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung an gesellschaftlichen Wandel dar. Sie gewährleistet, dass überholte, widersprüchliche oder rechtswidrige Regelungen aus dem Rechtsbestand entfernt werden und damit Klarheit und Transparenz gewahrt bleiben.
Literatur und weiterführende Links
- Creifelds, Karl: Rechtswörterbuch, 24. Auflage, München 2022.
- Kötz, Hein: Einführung in die Rechtsvergleichung, 4. Auflage, 2018.
- BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1997 – 2 BvR 1995/95 („Abrogationswirkung einer Gesetzesaufhebung“).
Fazit:
Die Abrogation (abrogieren) ist ein elementarer Begriff der Rechtswissenschaft, der die vollständige rechtswirksame Aufhebung einer Norm bezeichnet. Sie ist ein entscheidendes Werkzeug des Gesetzgebers zur Fortentwicklung und Bereinigung des geltenden Rechts und trägt maßgeblich zur Rechtssicherheit und Systematisierung einer Rechtsordnung bei.
Häufig gestellte Fragen
Wer ist berechtigt, eine Abrogation (Gesetzesaufhebung) rechtlich zu veranlassen?
Im deutschen Rechtssystem ist das Recht, ein Gesetz aufzuheben oder „abrogieren“ zu lassen, grundsätzlich dem Gesetzgeber vorbehalten. Dies sind in erster Linie der Bundestag und, je nach Zuständigkeit, der Bundesrat auf Bundesebene bzw. die Landesparlamente auf Landesebene. Eine Abrogation kann als förmlicher Akt durch die Verabschiedung eines neuen Gesetzes erfolgen, das das alte explizit oder implizit aufhebt (sogenannte materielle oder formelle Derogation). In aller Regel ist ein parlamentarisches Verfahren erforderlich, welches der beim Erlass des aufgehobenen Gesetzes entspricht. Darüber hinaus ist unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Abrogation durch Verfassungsgerichtsbarkeit möglich, etwa wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz für nichtig erklärt und dieses somit aus dem Rechtsbestand entfernt wird. Exekutive Organe wie die Regierung oder Ministerien sind zur eigenständigen Abrogation nicht befugt-sie können jedoch im Rahmen der Durchführungsverordnungen Regelungen außer Kraft setzen, sofern sie dazu durch Gesetz ermächtigt wurden.
Auf welchem Weg kann eine Abrogation erfolgen?
Eine Abrogation erfolgt rechtstechnisch in der Regel durch ein Abrogationsgesetz (Aufhebungsgesetz), das entweder ausschließlich die Außerkraftsetzung vorsieht (Abrogationsgesetz im engeren Sinne) oder im Rahmen eines Änderungsgesetzes einzelne Vorschriften aufhebt oder ersetzt. Alternativ kann ein komplett neues Regelungsregime geschaffen werden, das das alte vollständig ersetzt und damit obsolet macht (sog. Totalrevision oder „Neufassung“ des Gesetzes). Die Aufhebung kann explizit, indem das Gesetz namentlich außer Kraft gesetzt wird, oder konkludent, durch eine abschließende Neuregelung gleicher Materie, erfolgen. In einigen Fällen kann auch eine automatische Abrogation eintreten („Sonnenuntergangsklausel“), wenn eine gesetzliche Geltungsdauer abläuft.
Welche rechtlichen Folgen hat die Abrogation eines Gesetzes?
Durch die Abrogation eines Gesetzes tritt die betreffende Rechtsvorschrift ex nunc – also für die Zukunft – außer Kraft. Das bedeutet, dass ab dem Inkrafttreten der Abrogation neue Sachverhalte nicht mehr nach dem aufgehobenen Gesetz beurteilt werden. Für bereits abgeschlossene Fälle bleibt in der Regel das alte Recht maßgeblich (Grundsatz der Nicht-Rückwirkung), es sei denn, das Abrogationsgesetz regelt ausdrücklich eine Rückwirkung. Laufende Verfahren können durch Übergangsregelungen ausgenommen werden. Auch Rechtsverhältnisse, die aus dem aufgehobenen Gesetz herrühren, werden häufig „abgewickelt“, sofern dies nicht zu unzumutbaren Nachteilen führen würde. In Sonderfällen kann eine Abrogation im Wege der unechten Rückwirkung auch schon abgeschlossene Rechtsfolgen betreffen; dafür sind aber strenge verfassungsrechtliche Maßstäbe anzuwenden.
Wie unterscheidet sich die Abrogation von der Suspension und der Änderung einer Rechtsnorm?
Die Abrogation, also die vollständige Aufhebung einer Rechtsnorm, unterscheidet sich rechtlich deutlich von deren Änderung oder Suspension. Bei der Änderung bleibt der Normtext grundsätzlich bestehen, wird jedoch angepasst oder präzisiert; die Rechtsgrundlage an sich bleibt also erhalten. Eine Suspension hingegen setzt die Anwendung des Gesetzes nur zeitweise aus, etwa durch Notverordnungen oder in Katastrophenfällen, lässt es jedoch im Rechtsbestand bestehen und ermöglicht die spätere erneute Anwendbarkeit. Im Gegensatz dazu entfernt die Abrogation das Gesetz aus dem geltenden Recht, sodass es keine Rechtswirkung mehr entfalten kann.
Sind durch Abrogation aufgehobene Gesetze noch relevant oder haben sie Restwirkung?
Nach einer wirksamen Abrogation entfaltet das aufgehobene Gesetz grundsätzlich keine normative Wirkung mehr. Allerdings kann es in mehrfacher Hinsicht noch Bedeutung haben: Erstens kann es für sogenannte Altfälle oder in rückwirkenden Verfahren weiterhin Anwendung finden, sofern keine anderweitigen Übergangsregelungen getroffen wurden. Zweitens bleiben die aufgehobenen Gesetze Teil des sogenannten kleinen oder toten Rechtsbestands und können für Auslegungsfragen, Historienvergleiche oder zur Ermittlung der Rechtsentwicklung relevant bleiben. In manchen Bereichen (z.B. im Straf- oder Steuerrecht) spielen Übergangsvorschriften und der Vertrauensschutz (Rechtssicherheit) eine erhebliche Rolle, sodass eine Abrogation nicht immer einen vollständigen Rechtsverlust bedeutet.
Unterliegt die Abrogation selbst rechtlichen Grenzen oder Voraussetzungen?
Die Abrogation unterliegt grundgesetzlichen und einfachgesetzlichen Schranken. Dazu zählen vor allem die Bindung an die Verfassung, insbesondere an das Rechtsstaats- und das Rückwirkungsverbot, sowie spezielle verfahrensrechtliche Anforderungen wie die Beteiligung von Bundesrat oder Landtagen. So dürfen Gesetze nicht mit Rückwirkung aufgehoben werden, wenn dies gegen das Prinzip des Vertrauensschutzes verstieße. Auch besondere Gesetzgebungsvorbehalte, etwa im Bereich grundrechtlicher Regelungen oder der föderalen Kompetenzverteilung, können einer Abrogation entgegenstehen. Bei bestimmten Rechtsnormen, z.B. Staatsverträgen, ist zudem die Zustimmung weiterer Organe notwendig. In seltenen Fällen können auch internationale Verpflichtungen einer Abrogation entgegenstehen.
Kann ein aufgehobenes Gesetz erneut in Kraft gesetzt werden?
Grundsätzlich ist es möglich, ein abrogiertes Gesetz erneut in Kraft zu setzen, jedoch nur, wenn ein förmliches Gesetzgebungsverfahren durchgeführt wird. Das frühere Gesetz muss dazu erneut beschlossen und veröffentlicht werden. Inhalt und Formulierung des „wiederbelebten“ Gesetzes können dabei den ursprünglichen Regelungen entsprechen oder (auch geringfügig) abweichen. Eine automatische Wiederinkraftsetzung („revival clause“) sieht das deutsche Recht grundsätzlich nicht vor. Lediglich im Wege einer expliziten gesetzlichen Anordnung kann ein aufgehobenes Gesetz reaktiviert werden. Ein solches Vorgehen ist allerdings selten und erfolgt in der Regel nur, wenn sich die damalige Sach- oder Rechtslage wieder einstellt und keine Änderungen im übrigen Recht entgegenstehen.