Begriff und Bedeutung der Abnahme
Die Abnahme ist ein zentraler Begriff im deutschen Vertragsrecht, insbesondere bei Werkverträgen. Sie beschreibt den Vorgang, bei dem der Auftraggeber das vom Auftragnehmer hergestellte Werk als vertragsgemäß anerkennt und entgegennimmt. Die Abnahme markiert einen wichtigen rechtlichen Wendepunkt im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Voraussetzungen und Ablauf der Abnahme
Eine Abnahme setzt voraus, dass das Werk fertiggestellt ist und keine wesentlichen Mängel aufweist. Der Auftraggeber prüft das Ergebnis auf Übereinstimmung mit den vertraglichen Vereinbarungen. Ist er zufrieden, erklärt er die Annahme des Werks – dies kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten geschehen, etwa indem er das Werk nutzt.
Formen der Abnahme
- Ausdrückliche Abnahme: Der Auftraggeber bestätigt schriftlich oder mündlich die Entgegennahme des Werks.
- Konkludente (stillschweigende) Abnahme: Die Nutzung oder Weiterveräußerung des Werks kann als stillschweigende Zustimmung gewertet werden.
- Fiktive Abnahme: Unter bestimmten Voraussetzungen gilt ein Werk nach Ablauf einer Frist automatisch als abgenommen, wenn sich der Auftraggeber nicht äußert.
Bedeutung und Rechtsfolgen der Abnahme
Beginn von Fristen und Gefahrübergang
Mit dem Zeitpunkt der Abnahme beginnen wichtige Fristen zu laufen – insbesondere für Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln am Werk. Außerdem geht mit ihr die sogenannte Gefahr auf den Auftraggeber über: Das Risiko für zufällige Beschädigungen oder Untergang trägt nun nicht mehr der Unternehmer.
Zahlungsanspruch des Unternehmers
Erst nach erfolgter Abnahme entsteht in vielen Fällen ein Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Entgelts für das hergestellte Werk. Bis zur Erklärung oder Annahme bleibt dieser Anspruch häufig zurückgestellt.
Mängelrechte nach der Abnahme
Nach erfolgter Überprüfung können noch festgestellte Mängel geltend gemacht werden. Allerdings muss sich der Besteller nun aktiv um deren Beseitigung bemühen; offensichtliche Mängel sollten möglichst zeitnah angezeigt werden.
Sonderfälle: Teilabnahmen und verweigerte/unterbliebene Abnahmen
Teilabnahmen bei größeren Projekten
Bei umfangreichen Vorhaben wie Bauprojekten kann eine Teilabnahme einzelner Abschnitte erfolgen. Diese hat ähnliche Wirkungen wie eine vollständige Endabnahme hinsichtlich Fristbeginns sowie Gefahrenübergangs für den jeweiligen Abschnitt.
Verweigerung oder Unterbleiben einer Abnahmeerklärung h 3 >
< p >
Verweigert ein Besteller die Anerkennung eines Werks trotz Fertigstellung ohne berechtigten Grund , kann unter Umständen eine fiktive Anerkennung eintreten . Bleibt die Erklärung aus , obwohl keine wesentlichen Beanstandungen bestehen , wird oft angenommen , dass dennoch eine rechtliche Wirkung wie bei einer tatsächlichen Anerkennung vorliegt .
< / p >
< h 2 >Häufig gestellte Fragen zur rechtlichen Bedeutung von „Abnahme“< / h 2 >
< h 3 >Wann gilt ein Werk als abgenommen?< / h 3 >
< p >
Ein Werk gilt als abgenommen, wenn es vom Besteller ausdrücklich bestätigt wurde oder wenn dieser es ohne Vorbehalte nutzt beziehungsweise weiterveräußert hat (konkludente Annahme). In manchen Fällen tritt auch nach Ablauf bestimmter Fristen automatisch eine fiktive Anerkennung in Kraft.
< / p >
< h 3 >Welche Folgen hat die Erklärung einer „Abgabe“?< / h 3 >
< p >
Mit diesem Schritt beginnt unter anderem die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen eventueller Fehler am Produkt zu laufen; zudem geht das Risiko möglicher Schäden an dem Produkt auf den Empfänger über.
< / p >
< h 3 >Kann man eine „Annahmeerklärung“ verweigern?< / h 3 >
< p >
Eine Ablehnung ist möglich, sofern erhebliche Fehler am Produkt bestehen; diese müssen jedoch konkret benannt werden können. Eine grundlose Ablehnung führt meist nicht zum Wegfall späterer Verpflichtungen gegenüber dem Vertragspartner .
< / p >
< h 3 >Was passiert bei verspäteter „Anerkennung“? < / h 4 >
< p >
Verzögert sich dieser Schritt ohne triftigen Grund , so kann unter Umständen trotzdem angenommen werden , dass alle Rechte aus diesem Vorgang ausgelöst wurden . Dies geschieht beispielsweise dann , wenn trotz Fertigstellung keine Rückmeldung erfolgt .
p >
< h = "Wie unterscheidet sich „Abgabe" von „Übergabe"?" />
„Abgabe“ bezeichnet speziell im Zusammenhang mit Verträgen über Dienstleistungen bzw . Herstellungsvorgänge jene Handlung ,
bei welcher geprüft wird ,
ob alles vereinbarungsgemäß erbracht wurde ;
„Übergabe“ meint hingegen lediglich physische Überlassung eines Gegenstands .