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Abendmahlswein


Begriff und rechtlicher Rahmen des Abendmahlsweins

Der Begriff Abendmahlswein bezeichnet einen für die Feier des Abendmahls, insbesondere in christlichen Kirchen und Gemeinden, bestimmten Wein. Seine Verwendung, Herstellung und Kennzeichnung unterliegen in Deutschland und anderen Ländern vielfältigen rechtlichen Regelungen, die neben lebensmittelrechtlichen Vorgaben auch kirchenrechtliche sowie steuerrechtliche Aspekte umfassen.


Allgemeine Definition und Abgrenzung

Abendmahlswein ist ein Lebensmittel besonderer Zweckbestimmung, das ausschließlich im Rahmen kultischer Handlungen – vor allem beim Sakrament des Heiligen Abendmahls – verwendet wird. Die rechtliche Einordnung kann sich sowohl nach dem Weingesetz als auch nach spezifischen kirchenrechtlichen Vorschriften richten. Es ist abzugrenzen von herkömmlichem genussbestimmtem Wein, insbesondere durch die besonderen Anforderungen an Reinheit und Unverfälschtheit.


Rechtliche Bestimmungen zum Abendmahlswein

Lebensmittelrechtliche Anforderungen

Anforderungen nach dem Weingesetz

Abendmahlswein fällt in Deutschland grundsätzlich unter das Weingesetz (WeinG) und die darauf basierenden Verordnungen. Er muss allen Anforderungen der geltenden weinrechtlichen Vorschriften entsprechen, die insbesondere Reinheit, Herstellung, Zusatzstoffe und Kennzeichnung betreffen. Die wichtigsten Punk­te im Überblick:
Produktion ausschließlich aus frischen Weintrauben oder deren Most
Einhaltung der zugelassenen Herstellungsverfahren
* Keine unerlaubten Zusätze oder Verfälschungen

Lebensmittelrecht im engeren Sinne: Hygiene und Verarbeitung

Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) sowie EU-weite Vorgaben sind zu beachten, beispielsweise zu Rückständen, Kontaminationen oder zur Lebensmittelsicherheit. Abendmahlswein darf keine gesundheitsgefährdenden Substanzen enthalten und muss hinsichtlich Lagerung und Transport so behandelt werden, dass seine Eignung als sakramentales Lebensmittel erhalten bleibt.


Kirchliche Vorgaben und Eigenvorschriften der Kirchen

Kirchenrechtliche Standards

Zahlreiche Kirchen haben eigene Regelungen zur Zusammensetzung und zu den Eigenschaften von Abendmahlswein. Die römisch-katholische Kirche schreibt in ihrer Liturgiekongregation vor, dass Wein für die Eucharistie unvermischter, natürlicher Rebensaft ohne Zusätze sein muss. Die evangelischen Landeskirchen regeln teils in eigenen Ordnungen die biologisch-reine Beschaffenheit und die Abstinenz von Mischungen, Zusatzstoffen oder künstlichen Aromastoffen.

Alkoholgehalt und Erfordernis von Traubensaft

Das Kirchenrecht sieht vor, dass der Alkoholgehalt dem natürlichen Prozess der Weinherstellung entsprechen muss, obwohl in Ausnahmefällen (z. B. für Kinder oder trockene Gemeinden) auch unvergorener Traubensaft als liturgisch zulässig erklärt wird. Im Allgemeinen ist jedoch Alkohol als Bestandteil unabdingbar.


Steuerrechtliche Aspekte

Verbrauchssteuerliche Behandlung

Wein unterliegt in Deutschland keiner Verbrauchsteuer, allerdings gelten seitens der Zollbehörden in Bezug auf den Herstellungsprozess und Mengen mögliche Dokumentationspflichten. Für ausländischen Bezug oder den Import, insbesondere bei innerkirchlichen Sonderreglungen, sind jeweils länderspezifische steuerliche Rahmenbedingungen zu beachten.

Umsatzsteuerliche Handhabung

Bezüglich der Umsatzsteuer gelten für den Erwerb oder Verkauf von Abendmahlswein die allgemeinen Regeln des Umsatzsteuergesetzes. Eine Steuerbefreiung ist in der Regel nicht vorgesehen, es sei denn, der Handel erfolgt ausschließlich im Rahmen kirchlicher Gemeinbedarfsdeckungen und unterliegt entsprechenden Sonderregelungen.


Kennzeichnung und Verkehrsfähigkeit

Kennzeichnungspflichten nach EU-Recht und deutschem Recht

Der Verkehr von Abendmahlswein unterliegt denselben Kennzeichnungserfordernissen wie handelsüblicher Wein. Hierzu gehören Angaben zu Ursprung, Alkoholgehalt, Abfüller, Allergenen sowie gegebenenfalls besonderen Herstellungsverfahren. Zusätzlich ist häufig der explizite Hinweis „Nur für gottesdienstliche Zwecke“ auf dem Etikett zu finden, der ihn von handelsüblichem Genusswein abgrenzt.

Verkehrsfähigkeit im Sinne lebensmittelrechtlicher und kirchlicher Vorschriften

Nur verkehrsfähiger Wein darf als Abendmahlswein verkauft und verwendet werden. Der Nachweis über die Einhaltung relevanter Rechtsvorschriften wird im Rahmen des Lebensmittelrechts durch staatliche Lebensmittelüberwachungen stichprobenartig überprüft. Gemeinden oder Kirchen tragen darüber hinaus die Verantwortung für die Einhaltung der eigenen kirchlichen Vorgaben.


Internationale und ökumenische Regelungen

Die Vorschriften zum Abendmahlswein können von Land zu Land variieren. Neben den nationalen lebensmittelrechtlichen Normen ist das Kirchenrecht maßgeblich, welches international je nach Konfession differiert. Im ökumenischen Dialog ist die gegenseitige Anerkennung von eucharistisch zugelassenen Weinen regelmäßig Thema.


Sonderfälle und aktuelle Rechtsfragen

Verwendung von Traubensaft und alkoholfreien Präparaten

In jüngster Zeit treten Fragen zur liturgisch und rechtlich zulässigen Verwendung von alkoholfreiem „Wein“ oder pasteurisiertem Traubensaft auf, vor allem aus gesundheitlichen und gesellschaftlichen Erwägungen. Während die römisch-katholische Kirche in Notfällen die Verwendung von Traubensaft gestattet, handhaben evangelische Kirchen dies oft großzügiger.

Biowein und ökologisch zertifizierter Abendmahlswein

Mit der Einführung von Biowein und ökologisch zertifizierten Weinen gelten weitergehende Anforderungen an Anbau, Behandlung und Zusatzstoffe, die auf Anfrage auch für Abendmahlswein verbindlich sind – sofern kirchliche Richtlinien dies zulassen.


Fazit

Abendmahlswein ist ein rechtlich vielschichtiger Begriff, dessen Verwendung durch ein komplexes Geflecht aus nationalen weinrechtlichen Vorschriften, kirchlichen Bestimmungen, lebensmittelrechtlichen und steuerlichen Pflichten geregelt ist. Die Einhaltung dieser Rahmenbedingungen ist nicht nur Voraussetzung für die Verkehrsfähigkeit, sondern auch für die Sakramentgültigkeit in liturgischer Hinsicht. Die fortlaufende Entwicklung gesellschaftlicher und kirchlicher Bedürfnisse führt zu regelmäßigen Anpassungen im rechtlichen Umgang mit diesem besonderen Kulturgut.

Häufig gestellte Fragen

Muss für die Verwendung von Abendmahlswein eine spezielle behördliche Genehmigung eingeholt werden?

Für die Nutzung von Wein im Rahmen religiöser Zeremonien, insbesondere als Abendmahlswein, ist in Deutschland grundsätzlich keine spezielle behördliche Genehmigung erforderlich, sofern der Wein ordnungsgemäß im Sinne des Lebensmittelrechts in Verkehr gebracht wurde. Allerdings unterliegt auch Abendmahlswein sämtlichen lebensmittelrechtlichen Vorschriften, einschließlich der Bestimmungen des Weingesetzes (WeinG) sowie der EU-Verordnung über weinbauliche Erzeugnisse. Gemeindemitglieder oder kirchliche Körperschaften, die den Wein nicht verkaufen, sondern ausschließlich im Rahmen sakraler Handlungen verwenden, gelten nicht als Inverkehrbringer im Sinne des Handelsrechts. Allein bei Herstellung, Abfüllung oder gewerblichem Vertrieb ist gegebenenfalls eine Zulassung oder Anzeige bei den zuständigen Behörden (z.B. Amt für Lebensmittelüberwachung oder Zollverwaltung) erforderlich.

Welche gesetzlichen Anforderungen gelten bezüglich des Alkoholgehalts und der Zusammensetzung von Abendmahlswein?

Abendmahlswein unterliegt den gleichen lebensmittelrechtlichen und steuerlichen Bestimmungen wie konventioneller Wein. Das bedeutet, dass der Wein entsprechend der EU-Verordnung Nr. 1308/2013 mindestens 8,5 Vol.-% Alkohol aufweisen muss, sofern er als Wein im rechtlichen Sinne deklariert wird. Enthält Abendmahlswein Zusätze (z.B. Wasser, Honig), kann dies dazu führen, dass das Produkt rechtlich nicht mehr als Wein gilt, sondern als aromatisiertes Getränk oder Mischgetränk, was weitergehende Kennzeichnungs- und Steuerpflichten nach sich zieht. Darüber hinaus dürfen Arzneimittel, chemische Zusätze oder nicht zugelassene Konservierungsmittel gesetzlich nicht enthalten sein. Ausnahmegenehmigungen für alkoholfreien Abendmahlswein bestehen nicht.

Ist die Verwendung von alkoholfreiem Wein als Abendmahlswein rechtlich zulässig?

Aus rein lebensmittelrechtlicher Sicht ist die Verwendung von alkoholfreiem Wein im gottesdienstlichen Rahmen zulässig, sofern dieser den rechtlichen Bestimmungen für alkoholfreien Wein entspricht, also z.B. bestimmte Herstellungsverfahren eingehalten wurden und der Alkoholgehalt unter 0,5 Vol.-% liegt. Theologische oder kirchenrechtliche Vorschriften, die in manchen Konfessionen eine Mindestalkoholmenge vorschreiben, bleiben davon unberührt und sind rechtlich gesondert zu betrachten. Für den Erwerb und die Nutzung durch Minderjährige gibt es für alkoholfreien Abendmahlswein keine Jugendschutzauflagen nach dem Jugendschutzgesetz (JuSchG).

Muss Abendmahlswein besonders gekennzeichnet oder etikettiert sein?

Grundsätzlich gelten für Abendmahlswein dieselben Kennzeichnungspflichten wie für alle Weine. Das umfasst Angaben wie Alkoholgehalt, Füllmenge, Ursprungsland, Name und Anschrift des Abfüllers, gegebenenfalls Allergene (z.B. Sulfite), Losnummer sowie bei Prädikatsweinen die amtliche Prüfnummer. Es ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, dass der Verwendungszweck als Abendmahlswein auf dem Etikett vermerkt wird. Allerdings kann eine freiwillige Deklaration „Abendmahlswein“ ergänzt werden, was keine rechtlichen Auswirkungen auf die Verkehrsfähigkeit oder spezifische Prüfungen hat.

Gibt es rechtliche Einschränkungen beim Vertrieb von Abendmahlswein an Minderjährige?

Laut § 9 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) ist der Verkauf von Wein, und damit auch von Abendmahlswein, an Jugendliche unter 16 Jahren verboten. Dies betrifft jedoch ausschließlich den offenen Verkauf oder die Abgabe in Gastronomie, Einzelhandel oder Online-Shops; die kirchliche Verwendung im Rahmen von Sakramenten ist hiervon ausgenommen, da dies keine gewerbliche Abgabe an Minderjährige im Rechtssinne darstellt. Dennoch kann die Kirche auf Grundlage des Hausrechts eigenständig festlegen, ob Kinder und Jugendliche an der Darreichung von Wein im Rahmen des Gottesdienstes teilnehmen dürfen.

Unterliegt Abendmahlswein der Alkoholsteuer?

Abendmahlswein unterliegt grundsätzlich der deutschen Alkoholsteuer (Weinsteuer), sofern er als steuerpflichtiges Erzeugnis in Verkehr gebracht wird. Allerdings sind Wein und schäumender Wein in Deutschland nach dem Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz in der Regel von der Alkoholsteuer befreit, solange keine gewerbsmäßige Nutzung erfolgt oder der Alkoholgehalt unterhalb bestimmter Schwellen liegt. Lediglich spezielle aromatisierte oder hochprozentige Weinzubereitungen würden einer weiteren Steuerpflicht unterliegen. Für ausländische Importe gelten die zollrechtlichen und steuerrechtlichen Vorgaben, insbesondere Meldepflichten beim Zoll.

Welche Anforderungen gelten beim Import von Abendmahlswein aus EU- und Nicht-EU-Ländern?

Der Import von Wein, also auch von speziell als Abendmahlswein deklarierten Produkten, aus einem EU-Mitgliedsstaat unterliegt grundsätzlich der Binnenmarktregelung, d.h. es bestehen keine Zollabgaben, jedoch muss der Wein die o.g. lebensmittel- und kennzeichnungsrechtlichen Anforderungen erfüllen. Beim Import aus Drittstaaten (Nicht-EU-Ländern) sind weitere Nachweise wie Zollanmeldung, Ursprungszeugnisse und vorzugsweise Konformitätsbescheinigungen erforderlich. Einfuhrmengen, die über den privaten Bedarf hinausgehen, können als gewerbliche Einfuhr gewertet werden und fallen dann unter gesonderte steuer- und lebensmittelrechtliche Kontrollen.